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265.800 ukrainische Männer zwischen 23 und 60 Jahren leben in Deutschland

Von der geplanten Aufhebung des automatischen Schutzstatus für ukrainische Männer in einer bestimmten Altersklasse wären in Deutschland mehr als eine Viertelmillion Personen betroffen.
Die Anzahl der in Deutschland „aktuell aufhältigen“ ukrainischen Männer im Alter zwischen 23 und 60 betrage zum Stichtag 31. Mai genau 265.804 Personen, teilte das Bundesinnenministerium am Montag, 29. Juni, mit.
Öffentlich bekannt war bislang nur die Zahl der Männer im Alter zwischen 18 und 63 Jahren, die zum Stichtag 9. März bei 349.520 lag und binnen zwölf Monaten um rund 52.000 gestiegen war. Außerdem lebten zu diesem Zeitpunkt 500.393 ukrainische Frauen im Alter zwischen 18 und 63 Jahren in Deutschland.
Die EU-Kommission will auf Bitte der ukrainischen Regierung den automatischen Schutzstatus für ukrainische Männer zwischen 23 und 60 Jahren beenden. Die Mitgliedstaaten müssen noch zustimmen, für Deutschland hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bereits klar gemacht, dass er dafür ist.
Nachdem Russland 2022 den Krieg gegen die Ukraine gestartet hatte, war das Kriegsrecht im Land ausgerufen worden – inklusive eines Ausreiseverbotes für alle wehrpflichtigen Männer im Alter 23 und 60 Jahren. Trotzdem schafften es viele ins Ausland. Zum Einsatz an der Front dürfen in der Ukraine nur Männer ab 25 Jahren verpflichtet werden. (dts/red)
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Ministerium genehmigt MediaMarkt-Übernahme durch chinesischen Konzern

Das Bundeswirtschaftsministerium hat grünes Licht gegeben für die Übernahme von Europas größtem Elektronik-Fachhändler MediaMarktSaturn durch den chinesischen Konzern JD.com – allerdings nur unter Auflagen. Das teilte die Behörde der Deutschen Presse-Agentur mit.
Die Auflagen sollen demnach gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten der Kunden in Deutschland geschützt bleiben. Zudem räumten sie der Bundesregierung starke Überwachungs- und Kontrollrechte ein und ermöglichten ihr, die Genehmigung im Fall von Verstößen zu widerrufen, hieß es in einer Mitteilung. Im Investitionsprüfverfahren wurde untersucht, ob die Übernahme die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigt.
JD.com teilte mit: „Wir begrüßen die außenwirtschaftsrechtliche Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ Das Unternehmen rechnet mit einer Gesamt-Freigabe in der zweiten Jahreshälfte.

EU-Kommission prüft Marktverzerrung

Besiegelt ist die Übernahme noch nicht. Die Europäische Kommission äußerte nach einer ersten Untersuchung „vorläufige Bedenken“ und prüft den Fall nun genauer. „Die vorläufige Untersuchung deutet darauf hin, dass JD.com möglicherweise ausländische Subventionen erhalten hat, die den EU-Binnenmarkt verzerren“, teilte die Brüsseler Behörde Ende Mai mit.
Chinesische Subventionen könnten es JD.com ermöglicht haben, ein höheres Übernahmeangebot für Ceconomy, die MediaMarkt- und Saturn-Mutter, abzugeben. Dies könnte den Prozess verzerrt haben. Die Kommission will außerdem prüfen, ob die Übernahme den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verzerren würde. Nach EU-Recht hat sie bis zum 2. Oktober Zeit für eine endgültige Entscheidung. Die Zustimmung der Kommission ist eine der Voraussetzungen für einen Eigentümerwechsel.

Behörden prüfen nach Kartellrecht und Sicherheit

JD.com hatte im vergangenen Sommer ein Übernahmeangebot abgegeben und sich wenige Monate später die Mehrheit der Ceconomy-Aktien gesichert. Behörden in mehreren Ländern prüfen die Übernahme. Je nach nationalen Anforderungen wird die Transaktion kartellrechtlich geprüft. In anderen Ländern wird untersucht, ob der Einstieg eines ausländischen Investors sicherheits- oder ordnungspolitisch unbedenklich ist.
Frankreich, Italien und Deutschland haben bereits grünes Licht für die Übernahme gegeben. Die Entscheidungen aus Spanien und Österreich stehen noch aus. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb bereits im vergangenen September freigegeben. Es gebe keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da JD.com bislang nur in sehr geringem Umfang in Deutschland aktiv sei.

Einer der größten Handelskonzerne weltweit

MediaMarktSaturn ist Europas größter Elektronik-Fachhändler und nach Amazon, Otto und Zalando viertgrößter Onlineshop in Deutschland. Das Handelsunternehmen Ceconomy, zu dem die MediaMarktSaturn Retail Group heute zählt, entstand 2017 als Abspaltung von Metro.
JD.com ist mit einem Jahresumsatz von knapp 159 Milliarden US-Dollar (2024) laut dem Forschungsinstitut EHI größter chinesischer Handelskonzern und zählt auch weltweit zu den zehn größten. Die Gruppe, die etwa 570.000 Beschäftigte hat, ist unter anderem auch in den Bereichen Technologie, Logistik und Gesundheit tätig. In Deutschland ist das Engagement bislang überschaubar. Im März dieses Jahres startete JD.com den Onlineshop Joybuy.
Ceconomy ist laut Geschäftsbericht mit mehr als 1.000 Märkten in elf europäischen Ländern aktiv, rund 400 davon hierzulande. Filialen der Kette Saturn gibt es nur noch in Deutschland. Im Ende September abgelaufenen Geschäftsjahr machte das Unternehmen einen Umsatz von 23,1 Milliarden Euro. Weltweit beschäftigte der Konzern im Jahr 2024 rund 50.000 Menschen, davon knapp 20.000 in Deutschland.
Die erste Saturn-Filiale wurde 1961 in Köln eröffnet, der erste MediaMarkt 1979 in München. Die Einzelhandelskette übernahm den Wettbewerber Saturn 1990. Einige Jahre später besaß die Metro AG die Mehrheit an beiden Marken. (dpa/red)
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EU plant Bargeldpflicht – Ausnahme für Automaten sorgt für Kritik


In Kürze:

  • Die EU will Bargeld als Zahlungsmittel schützen und seine Akzeptanz in den Mitgliedstaaten sichern.
  • Ein neuer Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen von der Bargeldannahmepflicht für unbemannte Verkaufsstellen vor.
  • Verbände und Sozialorganisationen warnen vor Nachteilen für ältere Menschen und andere vulnerable Gruppen.
  • Parallel plant die Bundesregierung, Händler und Gastronomen zur Annahme digitaler Zahlungsarten zu verpflichten.

 
Die EU und das Kabinett in Berlin sind sich grundsätzlich einig: Verbraucher sollen in der Regel die freie Wahl haben, ob sie eine Ware oder Dienstleistung bar oder digital bezahlen möchten. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien heißt es, man setze sich „für echte Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr ein“ und wolle erreichen, dass „grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden sollen“.
Ähnlich sieht es die EU. Auf EU-Ebene will der Währungsausschuss am Dienstag, 23. Juni, die finale Fassung der Bargeldverordnung absegnen, über die seit 2023 diskutiert wird. Der Urtext zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Eurobanknoten und Euromünzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2023/0208 (COD)) stammt vom 28. Juni 2023. Seither hat er mehrere Diskussions- und Berichtsphasen durchlaufen. Die „Berliner Zeitung“ konnte Einsicht in den Entwurf einer Endfassung nehmen, über die am Dienstag abgestimmt werden soll.

Alle „unbemannten Verkaufsstellen“ sollen von Bargeldpflicht ausgenommen sein

Demnach soll die Verordnung eine weitreichende Ausnahme enthalten, die im Alltag weitreichende Folgen entfalten könnte. So soll die geplante Annahmepflicht für Bargeld dem Ausschussbericht des Parlaments zufolge für sogenannte unbemannte Verkaufsstellen nicht gelten.
Darunter fallen nicht nur die bekannten Snackautomaten oder immer beliebter werdenden Automatenshops in deutschen Städten. Auch der ÖPNV und der Fernverkehr im Bereich des Personentransports könnten betroffen sein. Schon jetzt gibt es im Bereich der Deutschen Bahn und regionaler Verkehrsbetriebe Pilotprojekte mit Fahrkartenautomaten, die ausschließlich bargeldlose Zahlungen akzeptieren.
Die Verkehrsbetriebe halten diesen Schritt für geboten, aufgrund veränderter Zahlungspräferenzen der Kunden. Häufig ist dies auch dadurch bedingt, dass der Zugang zu Bargeld gerade in kleinstädtischen und ländlichen Regionen schwieriger wird. Für eine geplante flächendeckende Einführung eines verpflichtend bargeldlosen Zahlungsverkehrs an Ticketautomaten der Bahn gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Sie wäre, bliebe es bei der von der „Berliner Zeitung“ zitierten Entwurfsregelung, aber grundsätzlich denkbar.

Ursprünglich sollte nur der Fern- und Onlineabsatz ausgenommen sein

Die geplante Verordnung der EU-Kommission soll sicherstellen, dass Bargeld „als Zahlungsmittel weithin akzeptiert“ wird und für Bürger und Unternehmen „leicht zugänglich“ bleibt. So sind Restriktionen für einen Ex-ante-Ausschluss von Bargeldzahlungen, etwa durch „Cash only“-Schilder, vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten würden verpflichtet, den Umfang solcher Ausschlüsse zu überwachen und Maßnahmen zu treffen, um die Annahme von Bargeld sicherzustellen. Ex-ante-Ausschlüsse gelten als unerwünschte Konstruktion, um die Bargeldannahmepflicht zu umgehen. Zudem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, flächendeckend für einen hinreichenden Zugang zu Bargeld zu sorgen. Darüber soll der Europäischen Zentralbank (EZB) regelmäßig Bericht erstattet werden. Notfalls sollen Abhilfemaßnahmen geschaffen werden.
In Artikel 2 der Urfassung war festgelegt, dass die Verordnung lediglich für Zahlungen „im Fernabsatz, einschließlich Online-Käufen“, nicht gelte. Die nun in Rede stehende Erweiterung auf „unbemannte Verkaufsstellen“ würde eine nicht unerhebliche Erweiterung dieses Ausnahmetatbestands darstellen.

Verbände weisen auf soziale Inklusionsfunktion von Bargeld hin

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben mehrere Verbände dieses Vorhaben kritisiert und eine Ablehnung dieser Erweiterung gefordert.
Unter diesen befinden sich unter anderem die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW), die Vereinigung „Bargeld zählt!“ und der Verband der Deutschen Automatenindustrie. Diese Erweiterung sei zu weitgehend und der sozialen Inklusion abträglich: „Auch Verkaufsautomaten müssen unter dem Gesichtspunkt der sozialen Inklusion grundsätzlich der Bargeldannahmepflicht unterliegen – insbesondere Automaten in öffentlichen Stellen, im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge sowie Fahrkartenautomaten im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs.“
Gegen zu weitreichende Ausnahmen von der Annahmepflicht für Bargeld wenden sich auch Sozialverbände wie der VdK. Sie verweisen darauf, dass etwa ältere Menschen an die vorrangige Verwendung von Bargeld gewöhnt sind. Dazu kommen vulnerable Gruppen von Geflüchteten, Menschen mit kognitiven Einschränkungen sowie Obdachlose oder Jugendliche ohne Bankkarte.

In einigen Branchen ist digitale Zahlung weiterhin schwierig

Parallel zu Bestrebungen, die Nutzung von Bargeld im Zahlungsverkehr sicherzustellen, gibt es auch politische Bestrebungen zur Sicherstellung digitaler Zahlungsoptionen. Berlin hat diesbezüglich im April eine Bundesratsinitiative angekündigt. Diese soll vor allem Händler und Gastronomiebetriebe dazu verpflichten, mindestens eine digitale Zahlungsmöglichkeit anzubieten.
Dem IT-Branchenverband Bitkom zufolge akzeptieren 24 Prozent der Gastronomiebetriebe in Deutschland ausschließlich Bargeldzahlungen. Bei Außer-Haus-Dienstleistungen wie Handwerkern sind es sogar 27 Prozent. Aber auch 7 Prozent der Einzelhändler für den täglichen Bedarf verfügen über keine digitale Zahlungsoption. Dies kann vor allem in Regionen zum Problem werden, in denen große Banken ihre Filialen schließen oder Geldautomaten abbauen.
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EU verschärft Ton gegenüber China: Brüssel prüft neue Schutzmaßnahmen

Am Donnerstag, 18. Juni, haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU in Brüssel getroffen – und diesmal galt das Hauptaugenmerk dem Verhältnis zu China. Im Vorfeld hatten mehrere Regierungschefs, unter anderem Deutschlands Friedrich Merz und Belgiens Bart De Wever, eine härtere Reaktion auf als unfair empfundene Handelspraktiken des KP-Regimes gefordert.
Auch Handelskommissar Maroš Šefčovič hatte bereits am Montag nach einem Treffen der Außenminister einen „Neustart“ der Handelsbeziehungen zu China gefordert. Diese sollen „keine Konfrontation, sondern eine Neuausrichtung“ darstellen. Der derzeitige Status quo sei jedoch „weder wirtschaftlich noch politisch nachhaltig“. Der Beamte bezog sich dabei unter anderem auf das bilaterale Handelsdefizit bei Waren. Dieses hatte im vergangenen Jahr 360 Milliarden Euro erreicht – Tendenz: weiter steigend. Jüngst ist sogar die größte Volkswirtschaft der EU und Exportmacht Deutschland in ein Handelsdefizit gegenüber China gerutscht.

Handelsbilanzdefizit der EU gegenüber China auf 360 Milliarden Euro angestiegen

Mittlerweile besteht in der EU Einigkeit darüber, dass China für Europa und seine ohnehin angeschlagene Wirtschaft ein Problem darstellt. Der Wille ist da, diese vor chinesischen Wettbewerbspraktiken zu schützen. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, wie weit man bereit sei, dafür zu gehen.
Bereits im März hatte die EU-Kommission ein „Made in Europe“-Gesetz vorgeschlagen, das die Beteiligung chinesischer Unternehmen an strategischen Industrien begrenzen soll. Anfang Juni unterstützte Brüssel auch eine französische Initiative zur Verschärfung europäischer Instrumente gegen wirtschaftlichen Druck aus dem Ausland.
Die EU nimmt das 2025 auf einen Rekordwert von rund 360 Milliarden Euro angestiegene Handelsdefizit gegenüber China als besonders problematisch wahr. Europäische Industrien sehen sich durch meist erheblich günstigere chinesische Produkte unter Druck gesetzt. Dies gilt insbesondere für die Automobilindustrie, den Maschinenbau, die Chemieindustrie und die Technik für erneuerbare Energien.

Merz und De Wever verschärfen Rhetorik

In der EU hält man die Handelsbeziehungen zu China deshalb mittlerweile für strukturell unausgewogen und langfristig nicht tragfähig. Sogar in Deutschland sind veränderte Töne zu vernehmen. Berlin galt lange Zeit als einer der gewichtigsten Fürsprecher enger wirtschaftlicher Beziehungen zu Peking – insbesondere mit Blick auf die zahlreichen deutschen Unternehmen, die dort vertreten sind.
Nun sorgt man sich jedoch auch über die Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen. Bundeskanzler Merz äußerte jüngst, Europa dürfe „nicht tatenlos zusehen, wenn andere Staaten gemeinsame Handelsregeln missachten“. Die EU müsse sich „gegen Marktverzerrungen schützen“. Inwieweit Merz diesen Ankündigungen auch Taten folgen lassen wird, ist noch offen.
Belgiens Premier Bart De Wever erklärt, China verhalte sich wie eine „imperiale Obermacht“ und versuche über die Lieferketten gezielt Abhängigkeiten zu schaffen. Auch diese Rhetorik illustriert einen Stimmungswandel innerhalb der EU gegen die Führung in Peking und deren Handelspraktiken.

Mehrere Maßnahmen der EU gegen China in Kraft

Derzeit hat die EU mehrere Maßnahmen in Gang gesetzt, um den eigenen Markt und die eigene industrielle Basis vor chinesischer Billigkonkurrenz zu schützen. So gelten seit Oktober 2024 zusätzlich zum regulären EU-Einfuhrzoll von 10 Prozent Ausgleichszölle für mehrere Anbieter von E-Autos. Diese reichen von 7,8 Prozent für in China produzierte Teslas bis zu 35,3 Prozent für SAIC.
Abstufungen erfolgen je nach Kooperationsbereitschaft mit von der EU geführten Untersuchungen. Die Maßnahmen sollen für fünf Jahre gelten. Brüssel begründet diese mit staatlichen chinesischen Subventionen, die europäischen Herstellern Wettbewerbsnachteile verschafften. China hat Beschwerde bei der WTO eingelegt. Mittlerweile gibt es die Möglichkeit für chinesische Anbieter, die Zölle durch Mindestpreisvereinbarungen abzuwenden.
Dazu gibt es Antidumpingzölle auf mehrere chinesische Produkte. Mittlerweile sind davon mehr als 50 Produktgruppen betroffen – von Stahl und Keramik über Zement und Fahrräder bis hin zu Chemikalien. Derzeit untersucht Brüssel auch mögliche Wettbewerbsverzerrungen bei Windkraftanlagen, Solarzellen und anderen Zukunftstechnologien.

Peking hat bereits erste Exportbeschränkungen für Seltene Erden verhängt

Eine weitere Untersuchung wegen möglicher diskriminierender Vergabepraktiken Chinas betrifft Medizinprodukte. Hier erwägt man die Nutzung des sogenannten Instruments für das internationale Beschaffungswesen (IPI). Dieses könnte Gegenmaßnahmen wie zusätzliche Gebühren oder den Ausschluss chinesischer Anbieter von öffentlichen Ausschreibungen ermöglichen.
Das Europäische Parlament und die Kommission arbeiten außerdem an weiteren Schutzmechanismen. In der Debatte stehen schnellere Antidumpingverfahren, ein neues Instrument gegen industrielle Überkapazitäten, Importquoten oder zusätzliche Zölle in sensiblen Industriebereichen.
Offen bleibt, wann und in welcher Form China Vergeltungsmaßnahmen treffen wird. Schon 2025 beschränkte die Führung in Peking die Ausfuhr bestimmter seltener Erden, die für Elektromotoren, Halbleiter, Windkraftanlagen, Hightech-Produkte und die Rüstungsindustrie relevant sind. Dies führt in Europa jetzt schon fallweise zu Produktionsverzögerungen. Peking hat mehrfach deutlich gemacht, in den europäischen Diversifizierungsstrategien lediglich eine Form des Protektionismus zu erblicken.
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Bericht: EU bereitet Zölle auf chinesische Hybridautos vor

Die EU-Kommission will Ausgleichszölle gegen chinesische Hybridautos verhängen. Das berichtet das „Handelsblatt“ (Freitagausgabe) unter Berufung auf hochrangige EU-Beamte und Industriekreise.
Die Untersuchung sei bereits vorbereitet, sagten drei Beteiligte dem Blatt. Daher könne die EU-Kommission rasch Zölle verhängen, sobald eine Mehrheit der EU-Staaten zustimmt. Ziel seien zusätzliche Ausgleichszölle auf Fahrzeuge chinesischer Hersteller wie BYD, Chery und SAIC.

Hersteller weichen auf Hybridmodelle aus

Die EU erhebt seit Mitte 2024 Ausgleichszölle gegen subventionierte chinesische E-Autos. Seitdem seien viele chinesische Hersteller dazu übergegangen, Hybridautos in die EU zu exportieren, um so die Zölle zu vermeiden, hieß es.
Auch die europäische Industrie sieht Handlungsbedarf. „Die Chinesen waren da sehr agil, die haben schnell das Schlupfloch gesehen und ausgenutzt“, sagte ein Industriemanager. Es sei eine offene Flanke. Die EU müsse sie schließen. (dts/red)
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Spanien erhält 900.000 Anträge auf Legalisierung von Zuwanderern


In Kürze:

  • Rund 900.000 Menschen haben eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien beantragt.
  • Die Regelung ermöglicht zunächst einen einjährigen legalen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsanspruch.
  • Die spanische Regierung will Schwarzarbeit eindämmen und zusätzliche Arbeitskräfte gewinnen.
  • Opposition und EU-Kommission kritisieren mögliche Anreize für weitere unerlaubte Migration.

 
Die Amnestieregelung der Regierung für Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis in Spanien hat zu knapp doppelt so vielen Anträgen geführt wie ursprünglich angenommen. Wie das Migrationsministerium gegenüber der spanischen Zeitung „El País“ bestätigte, sind etwa 900.000 Anträge auf Legalisierung des Aufenthaltsstatus eingegangen.
Bisher haben die zuständigen Behörden 360.000 Anträge genehmigt, seit der Beschluss Anfang April in Kraft getreten war. Bis zum 30. Juni haben unerlaubt in Spanien befindliche Einwanderer noch die Möglichkeit, von dieser Option Gebrauch zu machen. Ursprünglich hatte die Regierung in Madrid mit bis zu 500.000 Anträgen gerechnet.

Antragsteller müssen zum Ende des Vorjahres fünf Monate in Spanien gewesen sein

Die Amnestieregelung gewährt noch kein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt oder Arbeit. Zunächst ist sie auf ein Jahr befristet. Allerdings räumt sie das sofortige Recht ein, „in jedem Sektor und in jedem Teil des Landes“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist die Legalisierung mit einem Zugang zur Sozialversicherung und zum Gesundheitssystem verbunden.
Die Regelung sieht zudem vor, dass die vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigungen nach einem Jahr in eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden können. Der legale Status soll es den Begünstigten auch ermöglichen, alle 180 Tage für bis zu 90 Tage im gesamten Schengenraum zu reisen.
Antragsberechtigt sind Angehörige von Drittstaaten, die sich vor dem 31. Dezember 2015 für mindestens fünf Monate ohne Unterbrechung  in Spanien aufgehalten haben.

Keine Vorstrafen, keine Einstufung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Auch Asylbewerber, die vor Jahresende des Vorjahres ihren Antrag gestellt haben, dürfen eine Legalisierung beantragen. Aufgrund einer Sonderregelung kommen auch minderjährige Kinder von Antragstellern in den möglichen Genuss der Amnestieregelung, sofern diese sich in Spanien aufhalten.
Voraussetzung für ein Recht auf Inanspruchnahme der Legalisierung ist, dass der Antragsteller keine Vorstrafen aufweist. Zudem darf er nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft sein.
Ziel der Regelung ist es, Schwarzarbeit zu unterbinden und legale Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zudem soll die Amnestie Unternehmen in Spanien einen umgehenden Zugang zu einem Arbeitskräftepotenzial von mehr als 500.000 Menschen erschließen. Außerdem soll die Regelung, die vor allem auf illegale Beschäftigung abzielt, die Sozialversicherungssysteme stärken.

Nicht die erste Amnestieregelung dieser Art

Während der Bearbeitungszeit gilt der Antrag vorläufig als genehmigt.
Es ist nicht die erste Legalisierungsoffensive dieser Art in Spanien. Seit Mitte der 1980er-Jahre sind laut „tagesschau“ mehr als 1 Million Menschen in den Genuss von Amnestiedekreten dieser Art gekommen. Zuletzt hatte es unter der konservativen Regierung von José María Aznar und unter dem sozialistischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero Verfahren dieser Art gegeben.
In der EU-Kommission ist man laut „Euronews“ mit der Regelung nicht glücklich. Der EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, befürchtet eine abträgliche Wirkung auf die restriktivere Einwanderungspolitik, die in Europa durch das GEAS durchgesetzt werden soll.
Allerdings ist Einwanderungsrecht und damit auch Fragen wie Legalisierung unerlaubter Zuwanderer souveränes Recht der Mitgliedstaaten. Die Befürchtung der Kommission und Mitgliedstaaten ist, dass die spanische Regelung dazu führen könnte, dass manche Menschen versuchen, sich ohne Erlaubnis in anderen EU-Ländern niederzulassen.

Überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum in Spanien – auch mit Schwarzarbeit

Spaniens Wirtschaft hatte in den vergangenen Jahren ein im EU-Raum überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum zu verzeichnen gehabt. Allerdings hatte dies weniger mit einem Produktivitätswachstum, sondern mit der Beschäftigung von Einwanderern zu tun, die nicht immer in korrekt angemeldeter Form erfolgte. Dies plant Einwanderungs-Staatssekretärin Pilar Cancela, nun zu ändern.
Der konservative Oppositionsführer Alberto Núñez Feijóo spricht mit Blick auf das Legalisierungsdekret von einem „Skandal“. Santiago Abascal von der rechten Partei Vox erklärt, der sozialdemokratische Premier Pedro Sánchez wolle mit dieser Maßnahme „das spanische Volk ersetzen“.
Die frühere Gleichstellungsministerin von der linken Partei Podemos, Irene Montero, erwiderte darauf, sie hoffe in der Tat, „Rassisten und Faschisten durch arbeitende Menschen, gleich welcher Hautfarbe, ersetzen zu können“.
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Geheime EU-Impfstoffverträge: EuGH-Generalanwaltschaft widerspricht EU-Kommission


In Kürze:

  • EuGH-Gutachter stellt sich gegen die EU-Kommission. Er empfiehlt, Urteile für mehr Transparenz bei Corona-Impfstoffverträgen zu bestätigen.
  • Kritik an geschwärzten Vertragsdetails. Namen von Verhandlern und Entschädigungsklauseln seien zu Unrecht zurückgehalten worden.
  • Brüssel droht eine weitere Niederlage. Das endgültige Urteil des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet.

 
Die milliardenschweren Corona-Impfstoffverträge der Europäischen Union beschäftigen erneut die europäische Justiz. Im Kern geht es um die Frage, wie transparent die EU-Kommission bei den Verhandlungen mit Pharmaunternehmen während der Corona-Pandemie gehandelt hat und welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Mehrere Abgeordnete des Europäischen Parlaments und Privatpersonen werfen der Behörde seit Jahren vor, wichtige Details der Verträge zurückzuhalten. Nun hat die EU-Kommission in dem Verfahren einen weiteren juristischen Rückschlag erlitten.
Generalanwalt Athanasios Rantos empfahl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen, die Rechtsmittel der Kommission gegen frühere Gerichtsentscheidungen zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Die Richterinnen und Richter des EuGH sind an diese Einschätzung zwar nicht gebunden, folgen den Schlussanträgen ihrer Generalanwälte jedoch häufig. Mit einer endgültigen Entscheidung wird in den kommenden Monaten gerechnet.
Damit droht der Kommission unter Präsidentin Ursula von der Leyen eine weitere Niederlage im jahrelangen Streit um Transparenz bei den milliardenschweren Impfstoffgeschäften während der Corona-Pandemie.

Milliardenverträge während der Pandemie

Im Zentrum des Verfahrens stehen Verträge, die die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 mit mehreren Pharmaunternehmen über den Kauf von Corona-Impfstoffen abgeschlossen hat. Die Europäische Union hatte damals einen zentralisierten Beschaffungsmechanismus eingerichtet, um allen Mitgliedstaaten einen möglichst schnellen und gerechten Zugang zu Impfstoffen zu ermöglichen. Mit den Verhandlungen wurde ein gemeinsames Team aus Kommissionsbeamten und Fachleuten aus den Mitgliedstaaten betraut.
Zu den Vertragspartnern gehörten unter anderem Pfizer/BioNtech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, CureVac, Sanofi-GSK und Novavax. Nach Angaben des EU-Gerichts wurden 2,7 Milliarden Euro freigegeben, um verbindliche Bestellungen von mehr als einer Milliarde Impfstoffdosen zu ermöglichen.
Als die Verträge später veröffentlicht wurden, waren zahlreiche Passagen geschwärzt. Betroffen waren insbesondere die Namen der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams sowie Vertragsklauseln über mögliche Entschädigungszahlungen an die Pharmaunternehmen. Die Kommission begründete dies mit dem Schutz personenbezogener Daten sowie mit den geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen.

Öffentliches Interesse an Transparenz

Dieser Argumentation folgt Generalanwalt Rantos jedoch nur eingeschränkt. In seinen Schlussanträgen verweist er auf das besondere öffentliche Interesse an Transparenz bei den Verhandlungen über die Impfstoffverträge. Das Gericht der Europäischen Union habe zutreffend festgestellt, dass die Transparenz des Verhandlungsprozesses über COVID-19-Impfstoffabkommen ein spezifisches Ziel von öffentlichem Interesse darstelle.
Nach Auffassung des Generalanwalts reichen anonymisierte Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte nicht aus, um die Unparteilichkeit der Verhandlungsführer wirksam zu überprüfen. Die Öffentlichkeit müsse nachvollziehen können, wer an den Verhandlungen beteiligt war, um mögliche Interessenkonflikte bewerten zu können. Lediglich geschwärzte oder anonymisierte Dokumente würden diesem Anspruch nicht gerecht.
Auch bei den geschwärzten Entschädigungsklauseln stellt sich Rantos gegen die Position der Kommission. Diese habe nicht ausreichend belegt, dass eine Veröffentlichung der entsprechenden Vertragsbestandteile die geschäftlichen Interessen der Pharmaunternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde.
Der Generalanwalt argumentiert zudem, dass die betreffenden Klauseln nicht die Haftungsvoraussetzungen der Unternehmen gegenüber geschädigten Dritten regelten. Sie beträfen vielmehr ausschließlich mögliche Erstattungsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den Fall einer festgestellten Haftung. Daher sei die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile durch eine Offenlegung nicht ausreichend nachgewiesen worden.

Klagen gegen eingeschränkten Dokumentenzugang

Ausgelöst wurde das Verfahren durch Klagen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Privatpersonen. Sie hatten bereits 2021 Zugang zu den Verträgen und weiteren Dokumenten verlangt. Nach eigenen Angaben wollten sie die Bedingungen der milliardenschweren Geschäfte nachvollziehen und überprüfen, ob das öffentliche Interesse ausreichend gewahrt worden sei.
Die EU-Kommission gewährte den Antragstellern jedoch nur einen Teilzugang zu den Unterlagen. Dagegen zogen die Kläger vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses entschied im Juli 2024 in wesentlichen Punkten zu ihren Gunsten und erklärte die Entscheidungen der Kommission teilweise für rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts war der gewährte Zugang nicht umfassend genug.
Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein. In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwalt Rantos nun, diese Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Er kritisiert dabei, dass die Haltung der Kommission in beiden Streitpunkten keine ausreichende öffentliche Rechenschaftspflicht ermögliche.

Zweiter Transparenzstreit um Impfstoffgeschäfte

Für die EU-Kommission ist die aktuelle Empfehlung auch deshalb heikel, weil sie an einen weiteren Rechtsstreit über die Transparenz der Corona-Impfstoffbeschaffung anknüpft. Bereits im Mai 2025 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission in einem Urteil für nichtig, den Zugang zu Textnachrichten zwischen Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Pfizer-Chef Albert Bourla zu verweigern. Die „New York Times“ und die Journalistin Matina Stevis hatten die Herausgabe der Nachrichten beantragt, die im Zusammenhang mit dem Impfstoffvertrag über bis zu 1,8 Milliarden Dosen stehen sollen.

Die Kommission hatte erklärt, nicht im Besitz der angeforderten Nachrichten zu sein. Das Gericht befand jedoch, die Behörde habe keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb die SMS nicht mehr verfügbar seien, und den Verbleib der Nachrichten nicht ausreichend aufgeklärt. Die Entscheidung galt als weiterer Rückschlag für die Kommission im Umgang mit Transparenzanfragen.

Mit den aktuellen Schlussanträgen von Generalanwalt Rantos gerät die Behörde nun erneut unter Druck. Kritiker werfen Brüssel seit Jahren vor, die milliardenschweren Impfstoffgeschäfte nicht ausreichend transparent dokumentiert zu haben. Die Kommission weist diese Vorwürfe zurück und verweist darauf, dass während der Corona-Pandemie unter erheblichem Zeitdruck gehandelt werden musste.
Die EU-Kommission erklärte nach Veröffentlichung des Gutachtens, sie nehme die Stellungnahme des Generalanwalts zur Kenntnis. Zum Ausgang des laufenden Berufungsverfahrens wolle sie sich erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs äußern.
 
 
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CDU dringt auf harte GEAS-Kontrollen in der EU

Zum Start des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) fordert der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Alexander Throm (CDU), ein hartes Vorgehen gegen Mitgliedstaaten, die die neuen Regeln nicht umsetzen.
Die EU-Kommission müsse notfalls entsprechende Sanktionsmaßnahmen und Vertragsverletzungsverfahren einleiten, sagte Throm Politico. Als Vorbild nannte er Verfahren gegen Ungarn, bei denen „entsprechende Strafzahlungen festgelegt wurden“.
Der CDU-Politiker warnte vor einem Scheitern der Reform, falls sich einzelne Staaten erneut verweigerten. Wenn das passieren würde, dass sich einzelne Länder oder gar mehrere daran nicht ordentlich beteiligten, dann wäre auch das neue GEAS tatsächlich gescheitert, sagte er.

Sanktionen gegen Vertragsverletzer nötig

Besonders kritisch sieht Throm Länder, die bereits beim Dublin-System Probleme bereitet hätten. Italien und Griechenland insbesondere hätten sich daran nicht beteiligt, andere Staaten hätten Rückführungen erschwert.
Das müsse sich ändern, sagte er. Ein funktionierendes Dublin-Nachfolgesystem sei Dreh- und Angelpunkt für die Verteilung von Asylbewerbern in Europa und Voraussetzung dafür, dass Deutschland Grenzkontrollen wieder zurückfahren könne.
Grundsätzlich bewertet Throm den Start der Reform positiv. Das sei ein echter Neustart, die Voraussetzungen dafür seien gegeben, sagte er. Entscheidend sei nun aber, dass sich alle europäischen Länder dann auch an die neuen Regeln hielten und sie quasi lebten. (dts/red)
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Hohe Düngerpreise: EU plant 500 Millionen Euro Hilfen für Bauern

Angesichts hoher Düngerpreise infolge des Irankriegs plant die EU-Kommission zusätzliche Hilfen in Höhe von insgesamt rund 500 Millionen Euro für Landwirte.
Mit dem Geld wolle Brüssel „die am stärksten betroffenen Landwirte noch in diesem Jahr unterstützen“, sagte EU-Haushaltskommissar Piotr Serafin am Mittwoch, 10. Juni, in Brüssel. Die Kommission will dafür eine Notfallreserve im EU-Agrarbudget aufstocken.
In der Notfallreserve verbleiben nach Angaben der Kommission derzeit gut 200 Millionen Euro für das laufende Jahr, sie will das Budget um weitere 300 Millionen Euro aufstocken.
Nach Kommissionsangaben könnte das gesamte Geld in die Hilfen für Düngemittel fließen. Normalerweise ist die Notfallreserve allerdings auch für Hilfen nach Überschwemmungen oder Dürren vorgesehen.
Der Irankrieg hat die Preise für Düngemittel in die Höhe getrieben, weil die Länder der Golfregion wichtige Lieferanten sind. Stickstoffbasierte Düngemittel kosten derzeit rund 460 Euro pro Tonne, im vergangenen Winter waren es noch rund 380 Euro. (afp/red)
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Studie: EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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Deutschland und Österreich drängen auf Einschränkungen bei Ukraine-Flüchtlingen


In Kürze:

  • EU berät über Verlängerung des Schutzstatus für ukrainische Flüchtlinge.
  • Deutschland und Österreich wollen Ausnahmen für wehrfähige Männer prüfen.
  • Betroffen wären nach bisherigem Stand nur neu einreisende Antragsteller.
  • Bereits in der EU lebende Ukrainer sollen ihren Schutzstatus behalten.
  • Kritiker sehen das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet.

Die EU will in den kommenden Wochen entscheiden, ob und in welcher Weise der Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine in der Gemeinschaft verlängert wird. Aus einigen europäischen Ländern, darunter auch Deutschland und Österreich, kommen Forderungen, bestimmte Automatismen zu beenden. Dies soll insbesondere für Männer in wehrfähigem Alter gelten.

EU-Richtlinie für den Fall einer Massenflucht

Derzeit ist es die Temporary Protection Directive (TPD), auch als „Massenzustrom-Richtlinie“ bekannt, die Geflüchteten aus der Ukraine umfassenden Schutz gewährt. Eine der Konsequenzen daraus ist es, dass Menschen, die seit Beginn des Krieges im Februar 2022 aus dem Land geflüchtet sind, kein reguläres Asylverfahren durchlaufen müssen.
Die 2001 unter dem Eindruck der Erfahrungen des Bürgerkrieges in Ex-Jugoslawien geschaffene Richtlinie sollte für den Fall einer Massenflucht Minimalstandards für temporären Schutz schaffen. Darüber hinaus enthält sie einige Bestimmungen, die eine ausgewogene Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sollen.
Die TPD ist in der EU erstmalig am 4. März 2022 mit Blick auf die Fluchtbewegungen aus der Ukraine aktiviert worden. Seither wurde deren Geltung jeweils einmal jährlich verlängert – zuletzt am 4. Juni 2025. Nun muss die EU-Kommission entscheiden, ob und in welcher Form der Schutzstatus nach dem 4. März 2027 aufrechtbleiben soll. An diesem Tag endet der derzeit geltende Verlängerungszeitraum.

Deutschland und Österreich wollen wehrfähige Männer ausklammern

Vor allem Österreich, aber auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt machen nun Druck, die geltenden Regelungen einzuschränken. Insbesondere soll es keinen automatischen Schutz von wehrfähigen männlichen Staatsangehörigen der Ukraine mehr geben. Dobrindt erklärte am Donnerstag der Vorwoche am Rande eines EU-weiten Ressorttreffens in Luxemburg, man könne sich „vorstellen, die Massenzustrom-Richtlinie zu verlängern“.
Deutschland habe, so Dobrindt, allerdings „Zweifel“ daran, dass „Ukrainer im wehrpflichtigen Alter darunter zu sehen“ seien. Auch Österreichs Innenminister Gerhard Karner hatte jüngst geäußert, er sei mit Blick auf Männer im wehrfähigen Alter „sehr stark dafür, dass man den Automatismus beendet“. Von „Euractiv“ auf das Thema angesprochen, äußerte EU-Innenkommissar Magnus Brunner, er gehe davon aus, dass es in dieser Frage „einen Konsens geben könnte“.
Mit Stand März 2026 hielten sich insgesamt rund 4,33 Millionen ukrainische Staatsangehörige auf der Grundlage der TPD legal in der EU auf. Die zahlenmäßig meisten ukrainischen Geflüchteten leben mit 1,27 Millionen in Deutschland. In Polen waren es zum genannten Stichtag 961.405 Schutzsuchende aus der Ukraine aufhältig, in Tschechien 379.820.

Männeranteil gestiegen – von 22 auf 26,6 Prozent

Was seit Beginn der Fluchtbewegung gleichgeblieben ist: Bei den meisten Geflüchteten aus der Ukraine handelt es sich um Frauen. Sie stellen 43,3 Prozent der in Deutschland untergekommenen ukrainischen Bevölkerung mit Schutzstatus. Etwa 30,1 Prozent sind Minderjährige, wobei bei Kindern bis 18 Jahren das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen nahezu ausgeglichen ist.
Gegenüber 2022 ist der Anteil der Männer unter den ukrainischen Geflüchteten gestiegen – allerdings lediglich in einem Bereich von ursprünglich 22 auf derzeit 26,6 Prozent. Zwar dürfen Männer zwischen 23 und 60 Jahren die Ukraine ohne Genehmigung nicht mehr legal verlassen.
Seit August 2025 dürfen aber immerhin junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren wieder ausreisen. In einigen Fällen konnten Betroffene auch eine Ausnahmegenehmigung erwirken oder im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland gelangen. Erwerbstätig sind derzeit etwa 50 Prozent der ukrainischen Geflüchteten im erwerbsfähigen Alter.

Männliche Ukraine-Flüchtlinge nur noch bis 4. März 2027 vor Abschiebung sicher?

Einem internen Ratsdokument zufolge, an das „Euractiv“ gelangt ist, prüft man in der EU derzeit mehrere Optionen. Eine davon wäre, den Schutzstatus fortzuführen, aber Männer im wehrfähigen Alter auszuschließen. Ein anderer Ansatz wäre, Personen auszuschließen, die nach dem Recht der Ukraine diese nicht legal verlassen dürften. Dies wären vor allem Männer zwischen 23 und 60 Jahren.
Gelten könnten diese Bestimmungen allerdings nur für zukünftige Antragsteller. Die derzeitige Debatte bezieht sich demnach nicht auf Personen mit bestehendem Schutzstatus. So bliebe der vorübergehende Schutz ohne Altersbeschränkung für alle ukrainischen Staatsangehörigen aufrecht, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine lebten.
Auch von den ukrainischen Männern im wehrfähigen Alter, die sich in Deutschland aufhalten, muss bis auf Weiteres keiner befürchten, zurückgeschickt zu werden. Gleiches gilt für bisher legal in Deutschland aufhältige minderjährige Geflüchtete, die hier das wehrpflichtige Alter erreichen. Ein möglicher Ausschluss von Männern im wehrfähigen Alter würde vorerst nur für neu hinzugezogene gelten. Allerdings ist nach wie vor offen, was nach dem 4. März 2027 gelten soll.

Warnungen aus der Linkspartei: „Recht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet“

Schon jetzt warnen Kritiker davor, Menschen im Wissen um deren mögliche Rekrutierung an die Front gegen ihren Willen in die Ukraine zurückzuschicken. Die fluchtpolitische Sprecherin der Linkspartei, Clara Bünger, sieht durch die politischen Überlegungen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet.
In der Ukraine ist dieses seit Kriegsbeginn weitgehend ausgeschlossen. Im Gegenteil: Unter dem Eindruck zunehmender Kriegsmüdigkeit und fehlenden Personals hat die Führung in Kiew ihre Bemühungen zur Mobilisierung intensiviert. Das Alter, ab dem Männer zum Kriegsdienst eingezogen werden können, wurde von 27 auf 25 gesenkt. In Kiew betont man, vor jede, Fronteinsatz würden Soldaten mindestens ein halbes Jahr lang professionell geschult.
In sozialen Medien tauchen hingegen immer wieder Videos auf, die Rekrutierungsoffiziere zeigen, wie sie Männer von der Straße weg gegen ihren Willen in Busse verfrachten – oft gegen den Widerstand von Passanten. Bünger erklärt deshalb, ein Ausschluss wehrfähiger Männer vom Schutz wäre „nicht nur für die Betroffenen fatal, sondern zugleich ein Angriff auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung“.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt Kriegsdienstverweigerung seit 2011 als Menschenrecht an. Zudem ist eine Auslieferung wegen Militärstrafvergehen nach Artikel 4 des Europäischen Auslieferungsabkommens ausgeschlossen.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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Neue Gesetze: EU will Abhängigkeit bei KI und Cloud reduzieren

Künstliche Intelligenz, Clouddienste und Online-Netzwerke: Die EU will raus aus der Abhängigkeit von US-Digitalkonzernen.
Die EU-Kommission stellte am Mittwoch, 3. Juni, ein Gesetzespaket vor, mit dem sie europäische Unternehmen fördern und die Daten öffentlicher Stellen vor dem Zugriff aus dem Ausland schützen will.
Ein Überblick über die Pläne:

Wo liegt das Problem?

Die EU verlässt sich bei zahlreichen Technologien auf Dienstleister aus den USA. Zwar nennt die Kommission die USA in ihren Vorschlägen nicht explizit, doch von keinem Staat außerhalb der EU ist die Abhängigkeit so groß.
Halbleiter – das Grundgerüst zahlreicher Technologien – stammen außerdem aus Taiwan und aus China. Im vergangenen Jahr kam es in Europa zu Engpässen, als der chinesische Mutterkonzern hinter dem Hersteller Nexperia im Streit mit der niederländischen Regierung die Produktion stoppte.

Clouddienste

Cloudserver speichern große Datenmengen, von Nachrichten aus Messenger-Apps bis hin zu Firmendaten. Ohne sie funktionieren viele digitale Dienste schlicht nicht.
Weltmarktführer für solche Clouds ist mit großem Abstand der Amazon-Dienst AWS, gefolgt von Microsoft. US-Anbieter dominieren nach Kommissionsangaben insgesamt 70 Prozent des europäischen Marktes.
Die EU-Kommission will Behörden und Regierungen dazu bewegen, auf europäische Anbieter umzusteigen – vor allem auf Open-Source-Programme, bei denen der Quellcode öffentlich verfügbar ist.
Sie schlägt zudem vor, dass öffentliche Stellen von Krankenhäusern über Rathäuser und Polizei bis zu Regierung und Militär nur Dienste nutzen dürfen, bei denen ihre Daten auf Servern in Europa bleiben.
Je nach Sicherheitsstufe sollen nach Vorstellung aus Brüssel zusätzliche Anforderungen gelten: Vorkehrungen gegen Kill Switches und europäische Eigentümer bis hin zur vollen Kontrolle über die Software durch einen EU-Anbieter.

Künstliche Intelligenz

Die führenden KI-Modelle heißen ChatGPT, Claude, Gemini oder Copilot – und gehören den US-Unternehmen OpenAI, Anthropic, Google und Microsoft. Der US-Konzern Nvidia baut Chips für die KI-Entwicklung.
In Europa sind die Investitionen in Künstliche Intelligenz im Vergleich gering.
KI-Modelle sowie Clouddienste brauchen Rechenzentren, die große Datenmengen verarbeiten können. „Europa verfügt heute über ein Drittel der Kapazitäten in den USA, weit weniger als es sollte“, sagte ein EU-Beamter. „Wir müssen aufholen.“
Er schätzt die Nachfrage für das Jahr 2035 auf rund 60 Gigawatt, nach aktuellem Planungsstand könne die EU bis dahin aber nur 42 Gigawatt liefern.
Die Kommission will deshalb dafür sorgen, dass Genehmigungsverfahren schneller gehen und mehr Fördergelder fließen. Für öffentliche Stellen sollen außerdem ähnliche Regeln wie für Clouddienste gelten, sodass die Nachfrage nach europäischen Anbietern steigt.

Halbleiter

Die Chips sind die Grundlage für Computer, Künstliche Intelligenz und stecken in Autos sowie Smartphones. Mit ASML hat die EU in den Niederlanden zwar den Weltmarktführer für die Maschinen, die Halbleiter herstellen, will aber selbst mehr Chips produzieren.
Ein Zwischenziel von 20 Prozent der weltweiten Chipproduktion werde die EU jedoch verfehlen, räumte ein EU-Beamter ein.
Die Kommission will zudem künftig eingreifen können, falls es zu einem Mangel an Halbleitern kommt. Sie will dann eine Liste der Branchen aufstellen, die zuerst an die Chips kommen – sich also über bestehende Lieferverträge hinwegsetzen.
Außerdem will sie gemeinsame Chipeinkäufe der 27 Staaten koordinieren. (afp/red)
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EU führt neues Asylsystem GEAS ein – schnellere Verfahren und strengere Regeln ab Juni


In Kürze:

  • Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gilt ab dem 12. Juni 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
  • Asylverfahren an den Außengrenzen sollen deutlich beschleunigt werden.
  • Einheitliche EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird eingeführt.
  • Abschiebehaft kann künftig bis zu zwei Jahre dauern.

 
Während die Anzahl der Asylanträge in Deutschland und in der EU insgesamt weiterhin sinkt, tritt am 12. Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) EU-weit in Kraft.
Die GEAS-Reform wurde im Mai 2024 auf EU-Ebene beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der elf Rechtsakte. Deutschland setzte die entsprechenden Gesetze im Februar und April 2026 um. Ab dem 12. Juni gelten die neuen Bestimmungen EU-weit verbindlich.

Kontrollmechanismus soll Grenzverfahren überwachen

Ein zentraler Bestandteil des Asylpakets sind beschleunigte Verfahren an den EU-Außengrenzen. Betroffen sind Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten, Ländern mit geringer Schutzquote sowie Personen ohne Dokumente. Bei fehlenden Erfolgsaussichten kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden.

Zur Sicherstellung von Grund- und Menschenrechten hat die EU einen unabhängigen Kontrollmechanismus eingerichtet. Das dazugehörige Verfahren an den Außengrenzen ist in der sogenannten Screening-Verordnung geregelt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung und eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Währenddessen gilt die „Fiktion der Nicht-Einreise“, auch wenn sich Betroffene bereits im EU-Gebiet befinden.

Mit dem Inkrafttreten des GEAS gibt es auch eine EU-weit einheitliche Liste sicherer Herkunftsländer. Zu diesen gehören Ägypten, Marokko, Tunesien, Bangladesch, Indien, Kolumbien und das Kosovo. Asylanträge aus diesen Ländern werden beschleunigt geprüft und häufiger abgelehnt.

Sekundärmigrationszentren bislang nur in Hamburg und Brandenburg eingerichtet

Das Verfahren an den Außengrenzen soll Entscheidungen innerhalb von Wochen statt Monaten ermöglichen. Es gelten dabei in allen EU-Staaten einheitliche Standards. Das Eurodac-System mit einer erweiterten Fingerabdruckdatenbank soll zudem Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindern.
Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten haben, sowie sogenannte Dublin-Fälle können in sogenannten Sekundärmigrationszentren untergebracht werden. Damit soll eine schnelle Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden. In Deutschland gibt es solche Einrichtungen bisher nur in Hamburg und Brandenburg.
Ein erster Schritt zum künftigen Außengrenzverfahren ist das bereits bestehende Flughafenverfahren. Bei Asylsuchenden ohne gültige Papiere oder aus sicheren Herkunftsstaaten kann das Asylverfahren bereits vor der Einreiseentscheidung der Bundespolizei im Transitbereich durchgeführt werden.

GEAS stößt auf Kritik von Betroffenen und NGOs

Das GEAS schafft zudem EU-weit einheitliche Regeln für Abschiebungen, Abschiebehaft und Wiedereinreiseverbote. Sie gelten nicht nur für Asylsuchende an den Außengrenzen, sondern auch für bereits irregulär im EU-Gebiet aufhältige, ausreisepflichtige Personen.
Zur Aufspürung irregulär aufhältiger Personen dürfen Behörden künftig in EU-Mitgliedstaaten auch Wohnanschriften und andere relevante Räumlichkeiten durchsuchen. Dies weckt unter anderem bei NGOs Befürchtungen, dass dadurch Razzien nach dem Vorbild der US-ICE-Einsätze auch in Europa häufiger werden könnten.
Auch bei Einreiseverboten sind deutliche Verschärfungen vorgesehen. Nach dem vorläufigen Trilog-Kompromiss zur Rückführungsverordnung sollen auch Familien mit Kindern künftig nicht mehr grundsätzlich vor Abschiebehaft geschützt sein. Lediglich unbegleitete Minderjährige genießen ein höheres Schutzniveau, sofern sie nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelten.

Keine Ausnahmen für Familien und Kinder vorgesehen

Auch bei Rechtsmitteln sind Verschärfungen vorgesehen. Einsprüche gegen Abschiebungen führen künftig nicht mehr automatisch zu einer Aussetzung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob eine erneute Prüfung erfolgt; bei klarer Rechtslage kann die Aussetzung verweigert werden.
Die Dauer von Einreiseverboten soll von maximal fünf auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für gefährlich eingestufte Personen kann ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Die zulässige Höchstdauer der Abschiebehaft soll von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgeweitet werden – ohne grundsätzliche Ausnahme für Frauen und Kinder.
Hilfsorganisationen wie „Pro Asyl“ weisen darauf hin, dass die Regelungen vom Europäischen Parlament weiter verschärft wurden. Sie kritisieren, dass mit den GEAS-Bestimmungen die Grenzen zwischen Abschiebungshaft und Strafhaft de facto aufgehoben würden.

„Pro Asyl“: GEAS hebt Grenzen zwischen Abschiebe- und Strafhaft auf

Grundsätzlich ist künftig eine Abschiebungshaft von bis zu zwölf Monaten als Regeldauer vorgesehen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate soll möglich sein, wenn eine Abschiebung etwa wegen fehlender Kooperation nicht vollzogen werden kann. Laut „Pro Asyl“ betrifft dies nicht nur Fälle, in denen Betroffene selbst die Rückführung verweigern.
Sie kann auch verhängt werden, wenn die Beschaffung von Dokumenten aus Drittstaaten Probleme bereitet, obwohl die Betroffenen dafür nicht verantwortlich sind. Genau daran scheitern jedoch viele Abschiebungen in der Praxis.
Einige Garantien für Asylsuchende sieht das GEAS dennoch vor. So stehen den Betroffenen Dolmetscher, eine persönliche Anhörung und eine unentgeltliche Rechtsberatung zu. Es gibt für alle Staaten verbindliche Bestimmungen über angemessene Aufnahme- und Lebensstandards.
Ein EU-Innenkommissar erklärte bei der Vorstellung der Reform, Ziel sei vor allem eine abschreckende Wirkung auf Asylmigration und eine grundsätzliche Kehrtwende in der EU-Asylpolitik. „Wir sorgen dafür, dass Menschen ohne Bleiberecht in der EU auch wirklich zurückgeführt werden.“

Österreich und Deutschland machen sich für „Return Hubs“ stark

Wer rechtskräftig abgelehnt wurde oder aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann in Rückführungszentren („Return Hubs“) untergebracht werden. Diese können als kurzfristige Transitzentren oder längerfristige Unterbringungsorte dienen. Perspektivisch sind auch Standorte in Drittstaaten möglich, ohne Verbindung zum Herkunftsland der Betroffenen.
Griechenland, Deutschland, Österreich und die Niederlande gehören bisher zu den Vorreitern bei der Suche nach möglichen Standorten. Die Regierung in Den Haag prüft ein Abkommen mit Uganda – Italien hatte bereits mit Albanien eine Vereinbarung geschlossen. Allerdings erklärte ein Gericht dieses Vorgehen für unzulässig.
Für die Einrichtung der „Return Hubs“ sind bilaterale Abkommen mit Drittstaaten erforderlich, deren Beteiligung bislang ungewiss ist. Zudem müssen dort Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte eingehalten werden. Ob dies etwa für das von deutscher Seite genannte Uganda gilt, ist derzeit umstritten.

Großbritannien: Ruanda-Modell brachte neunstellige Kosten – aber keine Abschiebung

In Großbritannien hatte im November 2023 der Supreme Court das dortige Ruanda-Modell für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hatte insbesondere die Zulässigkeit einer Einstufung Ruandas als sicheres Drittland als nicht gegeben bewertet. Kern des Vorhabens war, dass irregulär auf die Insel gelangte Asylsuchende gar nicht erst die Gelegenheit erhalten sollten, auf britischem Boden ein Asylverfahren zu beantragen. Stattdessen wollte man sie unmittelbar nach ihrer Ankunft nach Ruanda bringen – und damit gewährleisten, dass sie in weiterer Folge nicht mehr nach Großbritannien zurückkehren.
Die Labour-Regierung beendete das Programm nach ihrer Übernahme im Jahr 2024. Abseits der grundsätzlichen Fragen nach der Sicherheit Ruandas als Drittland lenkte sie den Fokus vor allem auf die finanziellen Aspekte des Programms. Demnach sollen umgerechnet bis zu 730 Millionen Euro Kosten entstanden sein – ohne dass eine einzige Abschiebung durchgeführt wurde.
Großbritannien hatte Ruanda über 500 Millionen Pfund (über 578 Millionen Euro) für die Aufnahme von zunächst 300 Geflüchteten zugesagt. Davon flossen bereits über 430 Millionen Euro allein für die Aufnahmebereitschaft sowie zusätzliche Kosten für Charterflüge. Letztlich wurde jedoch kein einziger Geflüchteter nach Ruanda überstellt.
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EU-Reformpläne: Kostenlose CO₂-Zertifikate sollen bleiben – aber mit Auflagen


In Kürze

  • EU-Kommission plant eine Reform des Emissionshandels.
  • Die Entlastung soll an Investitionen in europäische Standorte geknüpft.
  • Ziel ist die Verhinderung von Industrieabwanderung.
  • Details der Reform sollen am 15. Juli vorgestellt werden.

 
Vor dem Hintergrund steigender Belastungen und zunehmenden Wettbewerbsdrucks für die europäische Industrie hat die EU angekündigt, den Europäischen Emissionshandel (ETS) zu reformieren, um ihn an die abgeschwächten 2040-Klimaziele anzupassen. Unter anderem ist geplant, über einen längeren Zeitraum als bisher vorgesehen kostenlose Zertifikate auszugeben.
Allerdings plant Brüssel, die damit verbundenen Erleichterungen an Bedingungen zu knüpfen – die für die Energieerzeuger und Industrieunternehmen selbst nur bedingt mit einer Entlastung verbunden sein müssen. Die EU beabsichtigt, die Unternehmen zu verpflichten, eingesparte Summen in die Transformation ihrer Werke in Europa zu investieren. Dies hat EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra dem „Handelsblatt“ auf dessen Nachfrage bestätigte.
Hoekstra meint dazu, auf diese Weise werde man „Vorreiter belohnen, die Investitionen getätigt haben“.
Die EU will dadurch eine weitere Abwanderung der Industrie und damit auch von CO₂-Emissionen ins Ausland verhindern. Deshalb gewähre man den Unternehmen Flexibilität, „die jedoch an Auflagen und Investitionen geknüpft ist, die hier in Europa getätigt werden müssen“.
Wie die Bedingungen exakt aussehen werden, soll noch geklärt werden.
Die ambitionierte Klimagesetzgebung der EU ist nicht ohne Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit in erster Linie energieintensiver Branchen geblieben. Dies bildete sich unter anderem in einer krisenhaften Entwicklung in Bereichen wie Chemie, Stahl und Zement ab.

USA hatten 2022 ähnliches System eingeführt – aus Europa gab es damals Kritik

Ursprünglich sollte es kostenlose Emissionszertifikate für EU-Unternehmen für einige Sektoren nur bis 2034 geben.
Mit einer Verlängerung der kostenlosen Zertifikatsvergabe und einer späteren Versteigerung von Zertifikaten will man die politisch geschaffenen Kosten für CO₂-Emissionen vorerst verringern. Die Unternehmen sollen so mehr Zeit gewinnen für eine Umstellung auf klimaneutrale Produktion.
Allerdings setzt die EU nun voraus, dass die eingesparten Mittel nachweislich in Europa investiert werden. Zudem sollen die Investitionen zu einer Dekarbonisierung der Produktionsanlagen führen.
Der Vorstoß erinnert an das 2022 unter US-Präsident Joe Biden verabschiedete Gesetz „Inflation Reduction Act“ (IRA). Dieses knüpfte erhebliche Subventionen und Steuererleichterungen an die Vornahme von Investitionen in sogenannte klimafreundliche Energien, Güter und Produktionsprozesse.
Die EU beklagte damals, dass aufgrund einer sogenannten Local-Content-Klausel nur Unternehmen aus den USA und den durch ein Freihandelsabkommen verbundenen Ländern davon profitierten.
Nun soll ein ähnliches System in der EU eingeführt werden – während Importe aus Drittländern dem sogenannten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) als faktischer CO₂-Steuer unterliegen sollen.
In den USA versucht Präsident Donald Trump derzeit, die IRA-Steuererleichterungen und -subventionen zu beschneiden.

EU will am 15. Juli konkret werden

Die EU plant, die Details zu dem System, das Rückendeckung unter anderem vonseiten des Bundeskanzlers Friedrich Merz und der Gewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie findet, am 15. Juli vorstellen.
Ohne die Reform könnte etwa für BASF die Belastung durch die Kosten für den Emissionshandel bis Ende der 2030er-Jahre auf nahezu 1 Milliarde Euro pro Jahr steigen. Im Jahr 2024 entstanden für den Chemiekonzern Kosten von mehreren hundert Millionen Euro für Emissionszertifikate.
Das seit 2005 bestehende ETS funktioniert nach dem „Cap and Trade“-Prinzip. Die EU legt eine maximale Gesamtmenge an zulässigen Treibhausgasemissionen fest. Für jede ausgestoßene Tonne CO₂ müssen Unternehmen ein Zertifikat erwerben. Die Sektoren Energie, Chemie, Stahl, Zement, Papier, Luftfahrt und teilweise Schiffsverkehr sind besonders stark davon betroffen.
Die Zahl der Zertifikate soll Jahr für Jahr geringer werden, wodurch deren Preis steigt und Investitionen in klimafreundliche Technologien attraktiver werden sollen. Weitere Verknappungsmaßnahmen, die ursprünglich vorgesehen waren, hätten ohne Reform zu einer noch deutlicheren Kostenexplosion geführt.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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gesellschaft

Fährt die EU mit? Neue Vorschrift richtet Kameras auf Autofahrer

Eine EU-Verordnung schreibt ab Juli 2026 den Einbau des Sicherheitssystems „Advanced Driver Distraction Warning“ (ADDW) in Neuwagen vor. Dahinter verbirgt sich ein Fahrerkontrollsystem, das mit Kameras und akustischen Signalen die Verkehrssicherheit verbessern soll.
Verordnung 2019/2144 zielt darauf ab, Unfälle schon im Vorfeld zu vermeiden. Das ADDW-System soll mithilfe von Kameras erkennen, wenn der Fahrer abgelenkt ist und die Konzentration verliert, beispielsweise indem er zu lange von der Straße wegschaut.
Die ständige Überwachung des Fahrers während der Fahrt wirft auch sicherheits- und datenschutzrechtliche Fragen auf.

Zwei Fahrerkontrollsysteme

Laut ADAC führt die EU schrittweise zwei Fahrerüberwachungssysteme ein.
Gegenüber Epoch Times erklärte Sprecher Fabian Faehrmann, dass zuerst das „Driver Drowsiness and Attention Warning“ (DDAW) zur Vorschrift wurde. Dieses soll den Fahrer vor den Gefahren aufgrund von Übermüdung oder Sekundenschlaf am Steuer bewahren.
Während DDAW somit körperliche Zustände erkennen soll, soll ADDW vor problematischem Verhalten warnen. ADDW beobachtet dafür kontinuierlich das Fahrverhalten des Fahrers oder die Bewegungen des Fahrzeugs. Dafür werden auch Kameras im Fahrzeuginnenraum genutzt, um etwa das Schließen der Augenlider oder die Blinzelfrequenz zu messen.
„Für DDAW gelten die Anforderungen für neue Fahrzeugtypen seit dem 6. Juli 2022 und für alle Neuzulassungen seit dem 7. Juli 2024“, so Faehrmann. „Für ADDW folgen die entsprechenden Pflichten später, nämlich für neue Fahrzeugtypen seit dem 7. Juli 2024 und für alle Neuzulassungen ab dem 7. Juli 2026.“

Zunächst haben Kameras wie die Rückfahrkamera das Umfeld des Fahrzeugs sichtbarer gemacht. Nun finden diese technischen Augen immer mehr Einzug in den Innenraum.

Foto: Kwangmoozaa/iStock

Warnsysteme, die ablenken können

Der schwedische Motorjournalist Peter Esse, der die Gesetzesänderung geprüft hat, sieht in den Systemen, die eigentlich vor Ablenkung und Müdigkeit schützen sollen, jedoch eine Gefahr.
Er teilte der schwedischen Ausgabe der Epoch Times mit, dass sich bei Fahrzeugen mit dem neuen System herausgestellt hat, dass sie selbst den Fahrer ablenken können. Seiner Aussage nach besteht die Gefahr, dass man durch all die Warnsignale stärker abgelenkt werde als ohne.
Laut ADAC hätten Tester bei Autotests festgestellt, dass die Systeme unterschiedlich fein abgestimmt sind. Teilweise waren sie störend, teilweise auch unauffällig.
Die Erfassung von Daten mithilfe von installierten Mikrofonen und Kameras in neueren Pkw ist inzwischen stark verbreitet. Das umfassende Sammeln von Informationen geschieht dabei oftmals ohne Wissen des Fahrers.
Die Mikrofone, die nicht Teil der gesetzlich vorgeschriebenen EU-Systeme wie DDAW oder ADDW sind, sind im Normalfall aktiviert, um Sprachbefehle zu erkennen. Dies könnte die technische Voraussetzung dafür schaffen, Informationen aus dem Fahrzeuginnenraum zu erfassen.
EU

Bei sensiblen Gesprächen ist eine mögliche Überwachung im Fahrzeug unerwünscht.

Foto: Antonio_Diaz/iStock

Die schwedische Polizei hat mittlerweile beschlossen, sämtliche solcher Systeme aus ihren Dienstfahrzeugen zu entfernen. Gegenüber der schwedischen Ausgabe der Epoch Times erklärte Göran Bolinder von der nationalen Fahrzeugversorgung der Polizei, dass sie diese Systeme als Sicherheitsrisiko betrachte. Bolinder sagte: „Es darf auf keinen Fall möglich sein, unsere Fahrzeuge zu verfolgen oder extern Informationen über uns zu gewinnen.“
Eine Anfrage der Epoch Times an die Polizei Berlin, ob auch sie solche Systeme ausgebaut habe, blieb bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unbeantwortet.

Datenschutzbedenken

Neben Bedenken von Sicherheits- und Schutzbehörden berühren die neuen Sicherheitssysteme auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und allgemeine Datenschutzgesetzgebungen.
Der ADAC weist darauf hin, dass bei kamerabasierten Ablenkungswarnsystemen vorgesehen ist, dass die erfassten Daten nicht zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen.
Die EU-Verordnung schreibt zudem vor, dass die „ereignisbezogene Datenaufzeichnung […] innerhalb eines geschlossenen Systems erfolgen [soll], bei dem die gespeicherten Daten überschrieben werden“. Das heißt, Daten, die für die von der EU vorgeschriebenen Sicherheitssysteme erfasst werden, sollen nicht gespeichert werden und das Auto nicht verlassen.
Laut dem Automobilklub seien die Cybersicherheitsanforderungen hoch, weshalb die Fahrzeuge „sehr stark gegen externe Zugriffe abgeschirmt sind“, so Faehrmann.

Wie werden die Systeme geprüft?

Das bedeutet allerdings auch, dass eine unabhängige Überprüfung solcher Systeme anspruchsvoll ist. Aus Sicht des ADAC ist deshalb Transparenz entscheidend. Es müsse klar sein, wie die Datenverarbeitung in Fahrzeugen konkret erfolgt.
Dazu teilte der Pressesprecher der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass die Untersuchung von Fahrzeugen im Hinblick auf Cybersicherheit in Deutschland im Rahmen der Marktbeobachtung erfolge, insbesondere durch das Kraftfahrt-Bundesamt.
Das bedeute, dass die Behörden den Markt ständig beobachten. Egal ob mit oder ohne konkrete Auffälligkeiten, sie führen regelmäßige, geplante Stichprobenprüfungen durch. Bei besonderer Auffälligkeit oder besonderem Risiko prüfen sie entsprechend intensiver.

Vielschichtige Datensammlung

Neben DDAW und ADDW sammelt auch das sogenannte eCall-System Daten im Auto. Das Notfallsystem ruft automatisch die Notrufnummer 112 an, wenn das Fahrzeug in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt wird. Das soll Rettungseinsätze beschleunigen und die Zahl der Verkehrstoten senken. Dieses System ist ebenfalls eine Vorgabe der EU.
Ferner sammelt der Fahrzeughersteller Daten, um das Fahrzeug weiterentwickeln zu können.
Hinzu kommen sogenannte Komfortfunktionen. Dazu gehören unter anderem Systeme, die helfen, den Pkw auf einem großen Parkplatz wiederzufinden.
Zudem werden etwa Daten zum Kraftstoffverbrauch weitergegeben. All dies sind Informationen, über die der Hersteller verfügt. Die Datenweitergabe jedoch lässt sich im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen eCall-System deaktivieren.
Autohersteller und Technologieunternehmen bestreiten, dass eine Abhörung der Fahrzeuginsassen stattfindet. Gleichzeitig gibt es jedoch dokumentierte Fälle, in denen Hacker es geschafft haben, über Sicherheitslücken im Infotainmentsystem Fernzugriff auf die Mikrofone des Fahrzeugs zu erlangen.

Wertvolle Daten

Ein weiterer Aspekt der Datenerfassung ist der Wert der gesammelten Daten. Die Unternehmensberatung McKinsey & Company schätzte im Jahr 2021, dass der Markt für den Verkauf und die Nutzung von Fahrzeugdaten bis zum Jahr 2030 einen Wert von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar (rund 220 bis 350 Milliarden Euro) erreichen könnte.
Durch Datenschutzgesetze sollen Autobesitzer künftig besser erkennen können, welche Daten bei der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen weitergegeben werden.
EU

Autos sollen künftig verstärkt die Umgebung und aktuelle Geschwindigkeitsbegrenzungen erkennen – und bei Bedarf selbst handeln.

Foto: igoriss/iStock

Weitere automatische Systeme

Die neue EU-Gesetzgebung bringt weitere technische Anforderungen mit sich. Eine davon ist das adaptive Bremslicht oder Notbremslicht. Dabei handelt es sich laut Bundesverkehrsministerium „um eine Lichtsignalfunktion, die hinter dem Fahrzeug befindlichen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer für die jeweiligen Straßenverhältnisse starken Verzögerung gebremst wird“.
Relativ neu ist die automatische Notbremsung. Sie bremst das Fahrzeug bei Gefahr automatisch ab, ohne dass der Fahrer darauf Einfluss nehmen kann.
Im Weiteren müssen die Neufahrzeuge mit einem sogenannten Intelligent Speed Assistance-System (ISA) ausgestattet sein. Das ISA soll Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder erkennen, diese mit Kartendaten abgleichen und den Fahrer bei zu hoher Geschwindigkeit warnen. Manche Hersteller erzeugen dabei auch einen Widerstand im Gaspedal.
(Mit Material der schwedischen Epoch Times)
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Ungarn und EU ringen weiter um Milliarden aus Brüssel


In Kürze:

  • Die EU blockiert weiterhin rund 17 Milliarden Euro an Mitteln für Ungarn.
  • Budapest hält mehrere geforderte Reformen kurzfristig für nicht umsetzbar.
  • Eine Sondersteuer für ausländische Einzelhändler könnte ein weiteres EU-Verfahren auslösen.
  • Premierminister Péter Magyar will in Brüssel über einen Fahrplan zur Freigabe der Gelder verhandeln.

 
Trotz des Machtwechsels von Premierminister Viktor Orbán zu Péter Magyar in Ungarn bleibt das Verhältnis zwischen Budapest und Brüssel angespannt. Zwar bescheinigt die EU-Kommission dem Kabinett Magyar eine „mehr als konstruktive“ Haltung, allerdings macht die EU die Auszahlung blockierter Mittel in Höhe von insgesamt rund 17 Milliarden Euro von Reformen abhängig.
Einige dieser Reformen – insbesondere im Steuer- und Rentenbereich – hält man in Budapest jedoch kurzfristig für nicht umsetzbar. Zeitmangel und die angespannte Haushaltslage lassen deren Umsetzung in dem von Brüssel geforderten Rahmen derzeit nicht zu.

Ungarn läuft die Zeit davon: Wichtige Frist endet am 31. August

Ein wesentlicher Faktor sind dabei 10,4 Milliarden Euro aus dem Corona-Wiederaufbaufonds (RFF). Wegen angeblicher Rechtsstaatsdefizite und Korruptionsbedenken hatte Brüssel deren Auszahlung bislang zurückgehalten. Dabei müssten bis 31. August des laufenden Jahres die Mittel verwendet worden sein und die endgültigen Zahlungsanträge eingereicht. Ungarn hat „index.hu“ zufolge bislang jedoch lediglich einen Vorschuss in Höhe von 900 Millionen Euro erhalten.
Daneben geht es auch um etwas mehr als 6 Milliarden Euro aus dem sogenannten Kohäsionsfonds. Um die volle Summe zu erhalten, müsste Ungarn 27 sogenannte Super-Meilensteine erfüllen. Hinzu kämen rund 300 einzelne Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und für mehr Transparenz, die zumindest formal bis zum Fristende abgeschlossen sein müssten.
Die Frist ist nicht verlängerbar – dafür wäre ein Änderungsbeschluss erforderlich, der auf demselben Weg wie die ursprüngliche Vereinbarung zu den Corona-Fonds zustande kommen müsste. Schon dieser war unter den Mitgliedstaaten umstritten und ging mit einem monatelangen, äußerst knappen Verhandlungsprozess einher.

Sondersteuer: Diskriminierung ausländische Handelsketten über Berechnungsgrundlage

Dazu kommt das Risiko eines beihilferechtlichen Verfahrens gegen Ungarn, das EU-Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera einleiten könnte. Anlass ist die von der Regierung Orbán eingeführte und erst im April vom Parlament verlängerte Sondersteuer auf Umsätze ausländischer Einzelhändler. Zusätzlich gelten auch Gewinnmargenbegrenzungen für bestimmte Produkte.
Betroffen sind große internationale Einzelhandelsketten wie Spar, Rewe, Penny oder dm. Die EU-Kommission hat vor dem EuGH Klage gegen dieses Gesetz erhoben. Da die Sondersteuer ausschließlich ausländische und keine ungarischen Unternehmen treffe, schränke sie die Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ein, so die Begründung.
Zudem prüfe die Kommission ein beihilferechtliches Verfahren gegen Ungarn, so das „Handelsblatt“. Wettbewerbskommissarin Ribera könnte in diesem Fall die Erhebung der Steuer auch aussetzen. Die Regierung in Budapest erklärt hingegen, dass eine zeitnahe Beseitigung der Sondersteuer gravierende Auswirkungen auf die ohnehin schon angespannte Haushaltslage hätte.

Brüssel rät der Regierung in Budapest von neuen Krediten ab

Die 2022 geschaffene Sondersteuer funktioniert nach dem Prinzip einer progressiven Umsatzsteuer. Dabei wird der Gesamtumsatz des betreffenden Konzerns als Grundlage herangezogen – und zwar nicht nur der in Ungarn, sondern der weltweit erzielte. Liegt dieser bei bis zu 500 Millionen Forint (etwa 1,4 Millionen Euro), beträgt die Sondersteuer 0 Prozent.
In weiteren Schritten steigt die Belastung auf 0,15 Prozent und 1 Prozent; ab 100.000.000.001 Forint (rund 280,3 Millionen Euro) greift der Höchstsatz von 4,5 Prozent. Kein ungarischer Konzern erreicht diese Schwelle. Seit ihrer Einführung hat die Regierung in Budapest die Steuer mehrfach erhöht.
Derzeit bemühen sich Brüssel und Budapest gemeinsam darum, zumindest die erreichbare Gesamtsumme von 6,5 Milliarden Euro an Zuschüssen zu sichern. Gleichzeitig rät die EU-Kommission Ungarn davon ab, die zusätzlich möglichen 3,9 Milliarden Euro an Krediten in Anspruch zu nehmen – vor dem Hintergrund der bereits hohen Staatsverschuldung.

Möglicher Umweg für Ungarn: Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank

Für 2026 ist einer Prognose der EU-Kommission zufolge ein Defizit von mehr als 6 Prozent des BIP zu erwarten, deutlich mehr als die 3 Prozent, die der Maastricht-Vertrag vorsieht. Selbst ohne Inanspruchnahme des Darlehens würde aufgrund der Ausgabenerhöhungsmaßnahmen der vorherigen Regierung Ende 2025 und Anfang 2026 die Schuldenquote auf 76,8 Prozent steigen.
In Kürze ist eine Reise von Magyar Péter nach Brüssel zu Gesprächen mit EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geplant. Dabei soll ein politischer Fahrplan für die Freigabe der Gelder vereinbart werden. Direkte Auszahlungen sind jedoch zunächst nicht zu erwarten.
Ein möglicher Weg, einige Mittel für Ungarn trotz der engen Frist zu sichern, wäre laut „index.hu“ die Anpassung des Wiederaufbauplans durch die Vereinfachung komplexerer sektoraler Reformen. Dadurch ließe sich die Erfüllung mehrerer kleinerer Meilensteine unterhalb der Ebene der nicht mehr veränderbaren „Super-Meilensteine“ erreichen.
Nicht bis zum 31. August verwendete Gelder könnten zudem möglicherweise über den Umweg einer Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank gesichert werden. In der Folge würden sie über Ausschreibungen für Projekte eingesetzt, die den Zielen des RRF entsprechen.
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Meloni stellt EU-Rüstungsprogramm SAFE wegen Energiekrise infrage


In Kürze:

  • Giorgia Meloni fordert eine Ausweitung der Nationalen Ausweichklausel auf Energiehilfen.
  • Italien könnte dadurch Entlastungspakete von mehr als 30 Milliarden Euro finanzieren.
  • Rom droht indirekt mit einem Nein zum EU-Rüstungsprogramm SAFE.
  • Hintergrund sind steigende Energiepreise infolge der Spannungen um den Iran und die Straße von Hormus.

 
Italiens Premierministerin Giorgia Meloni hat die EU-Kommission angesichts der Energiekrise dazu aufgefordert, die Fiskalregeln zu lockern. Brüssel solle, so Meloni, die Anwendung der sogenannten Nationalen Ausweichklausel auch im Hinblick auf die Senkung der Energiekosten ermöglichen. Bislang gilt diese Regelung ausschließlich im Zusammenhang mit höheren Verteidigungsausgaben.
Wie „Euronews“ berichtet, wandte sich Meloni am Montag, 18. Mai, in einem Brief an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen. Darin fordert sie Entlastungen für Haushalte und Unternehmen, die unter den hohen Energiepreisen leiden. Energiesicherheit solle, so die italienische Regierungschefin, mit der gleichen Dringlichkeit behandelt werden wie Verteidigungsausgaben.

Meloni fordert Lockerung der EU-Fiskalregeln für Energie

Die EU, so Meloni, solle angesichts der hohen Energiepreise dieselbe „politische Courage“ zeigen, die sie bereits bei der Nationalen Ausweichklausel für die Verteidigung bewiesen habe. Diese ermöglicht es Mitgliedstaaten, zusätzliche Schulden für Verteidigungsausgaben aufzunehmen, ohne dass diese unter die Maastricht-Regeln der EU-Haushaltspolitik fallen.
Seit 2025 dürfen EU-Staaten ihre Defizite zudem für vier Jahre um bis zu 1,5 Prozent jährlich erhöhen, um Verteidigungsausgaben im Rahmen der vom Rat festgelegten mittelfristigen fiskal-strukturellen Pläne zu finanzieren. Sollte die EU dem Vorschlag Melonis folgen, könnte Italien Maßnahmen zur Entlastung bei den Energiepreisen im Umfang von mehr als 30 Milliarden Euro umsetzen.
Die Regierung in Rom müsste damit jedoch ihr Ziel aufgeben, das Haushaltsdefizit noch in diesem Jahr unter die Drei-Prozent-Grenze zu senken. In ihrem Brief schreibt Meloni:
„Wenn wir Verteidigung zu Recht als so strategische Priorität betrachten, dass sie die Aktivierung der Nationalen Fluchtklausel rechtfertigt, dann müssen wir den politischen Mut haben, anzuerkennen, dass auch Energiesicherheit heute eine europäische strategische Priorität ist.“

Energiekrise und Forderung nach Ausweitung der EU-Fiskalregeln

Der Vorstoß kommt angesichts der anhaltenden Unsicherheit über die Nutzung der Straße von Hormus, einer für die weltweite Öl- und Gasversorgung zentralen Wasserstraße. Nach wie vor gibt es keine Einigung zwischen den USA und dem Iran über die Bedingungen für die Wiederherstellung ihrer Befahrbarkeit.
Der Krieg im Iran hat zu einer weltweiten Preisexplosion bei Treibstoffen geführt, wobei Europa zu den am stärksten betroffenen Regionen zählt. Die hohen Preise belasten die Wirtschaft, und in vielen Ländern befürchtet man ein ähnliches Szenario wie nach Beginn des Krieges in der Ukraine 2022. Damals kam es zu einem wirtschaftlichen Abschwung, deutlich steigender Inflation und umfangreichen Notfallsubventionen.
Die Anwendung der am 8. Juli des Vorjahres aktivierten Nationalen Ausweichklausel setzt „außergewöhnliche Umstände“ voraus. Sie ist jedoch in ihrem Zweck auf Verteidigungsausgaben beschränkt. Meloni hält das für zu eng gefasst und betont, dass Sicherheit nicht nur militärisch gedacht werden dürfe. Dazu gehöre auch die Fähigkeit von Unternehmen, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, und von Familien, ihre Energierechnungen zu bezahlen. Staaten müssten in der Lage sein, wirtschaftliche Stabilität zu sichern.

Meloni: „Höhere Militärausgaben der Bevölkerung nicht mehr zu erklären“

Die drastische Erhöhung der Lebenshaltungskosten hat zu einem deutlichen Rückgang der öffentlichen Unterstützung für höhere Verteidigungsausgaben geführt. Das spiegelt sich auch in dem Schreiben Melonis wider. Sie erklärte:
„Wir können in den Augen unserer Bürger nicht rechtfertigen, dass die EU finanzielle Flexibilität nur für Sicherheit und Verteidigung im engeren Sinne zulässt. Gleichzeitig verweigert sie Schutz für Familien, Arbeitnehmer und Unternehmen vor einer neuen Energiekrise, die die reale Wirtschaft hart treffen könnte.“
Sollte Brüssel keine entsprechende Flexibilität gewähren, stellt Meloni die Teilnahme Italiens am EU-Programm Security Action for Europe (SAFE) infrage. Bis Ende des Monats muss die Regierung in Rom darüber entscheiden.
Der 150-Milliarden-Euro-Konsolidierungsmechanismus soll den Mitgliedstaaten helfen, militärische Investitionen zu erhöhen und so die NATO-Ziele zu erreichen. Italien hat nach Griechenland die zweithöchste Schuldenquote in der EU, was den finanziellen Spielraum Roms für Hilfsprogramme entsprechend einschränkt.

EU zeigt bisher kein Entgegenkommen

Meloni sieht vor diesem Hintergrund allerdings auch keine hinreichende Grundlage, um höhere Militärausgaben vor der Bevölkerung zu rechtfertigen: „Ohne diese notwendige politische Kohärenz wäre es für die italienische Regierung sehr schwierig, der Öffentlichkeit einen möglichen Rückgriff auf das SAFE-Programm unter den derzeit vorgesehenen Bedingungen zu erklären.“
Die EU zeigt sich bisher wenig einsichtig. Am Montag hieß es aus der Kommission, die Mitgliedstaaten sollten bestehende Möglichkeiten und Instrumente nutzen, um die Folgen des Irankrieges abzufedern.
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Neues Heizungsgesetz bringt alte Freiheiten und neue Kosten


In Kürze:

  • Die Bundesregierung hat das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt.
  • Hauseigentümer dürfen künftig wieder frei über die Art ihrer Heizungsanlage entscheiden.
  • Bei neuen fossilen Heizanlagen müssen Vermieter tiefer in die Tasche greifen.
  • Auch Mieter betroffen – durch eventuelles Weiterreichen der Mehrkosten und Verknappung von Mietraum.
  • „Bio-Treppe“ und „Grüngasquote“ lösen die 65-Prozent-Regelung ab.

 
Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachten Gesetzesentwurf verabschiedet. Sofern alles nach Plan verläuft, tritt das neue Heizungsgesetz am 1. Juli 2026 in Kraft und hat weitreichende Folgen für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter.
Damit reformiert die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz der vorherigen Ampelkoalition, auch Heizungsgesetz genannt. Zunächst ändert sich der Name: Künftig heißt es „Gebäudemodernisierungsgesetz“, kurz GModG.
„Wir schaffen Investitionssicherheit. Wir schaffen Planungssicherheit. Wir ermöglichen Technologieoffenheit und Flexibilität bei der Heizungswahl“, sagte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) nach der Kabinettssitzung.

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„Die starre 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote entfällt. Die Zwangsberatung entfällt. Der erzwungene Heizungsaustausch oder ein Verbot entfällt.“
Bereits die Ampelregierung hatte das GEG reformiert. Die Reform wurde als Heizungsgesetz bekannt und sah insbesondere vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
In vielen Fällen wäre der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen dann nicht mehr möglich. Union und SPD einigten sich in ihrem Koalitionsvertrag dann darauf, das Heizungsgesetz wieder „abzuschaffen“. Die Pflicht, eine noch funktionierende Heizung auszutauschen, sah auch das Heizungsgesetz der Ampelregierung nicht vor.
Das grundlegende Ziel, „dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO₂-frei betrieben werden“, bleibt aber bestehen. Zudem ist die Bundesregierung damit weiterhin bestrebt, die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorgabe bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch soll die Dekarbonisierung im Gebäudesektor ungebremst voranschreiten.

Eckpunkte des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick.

Foto: Epoch Times

Es trifft zunächst Vermieter

Die neue Version des Heizungsgesetzes nimmt Vermieter ab 2028 verstärkt in die Pflicht, sofern sie sich im Rahmen einer Neuinstallation für eine fossil betriebene Heizanlage entscheiden. Laut SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sollen sie dann „künftig ökonomisch die Verantwortung übernehmen“.
So hat sich die Regierungskoalition aus Union und SPD darauf geeinigt, dass Vermieter in diesem Fall künftig die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen müssen, bei den fossilen und biogenen Brennstoffen jedoch nur die Mehrkosten. Dadurch bleibt der erneute Griff zu einer neuen fossilen Heizung zwar erlaubt, wird jedoch finanziell unattraktiver.
Konkret sollen sich Vermieter künftig beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung erstmals hälftig an den Nebenkosten beteiligen, die für das Heizen anfallen. Dazu zählen:
  • CO₂-Preis,
  • Gasnetzentgelte,
  • Mehrkosten für biogene Anteile.
Von der Reform seien rund 5,5 Millionen Vermieter in Deutschland betroffen. Die meisten davon sind Kleinvermieter, die nur eine oder zwei einfache Wohnungen besitzen. Insgesamt befinden sich rund 16 Millionen Wohnungen in privater Hand. Das sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, des gesamten deutschen Mietwohnungsbestandes.

Wirklich eine Entlastung für Mieter?

Miersch betonte, dass die Bemühungen zum Klimaschutz für die Mieter bezahlbar bleiben müssten. „Wir konnten erreichen, die Kostenrisiken bei CO₂, Netzentgelten und Biogas konsequent zu halbieren“, so der Fraktionschef.
Den reinen Grundpreis für den fossilen Brennstoff, also den eigentlichen Gas- oder Ölpreis, bezahlt weiterhin vollständig der Mieter. Im Grundpreis ist allerdings der CO₂-Preis bereits enthalten, sodass der Mieter diesen zunächst voll bezahlt. Im Nachhinein erstattet der Vermieter dem Mieter die Hälfte des in der Abrechnung bezahlten Klimazuschlags. Die Mehrkosten für biogene Anteile entstehen aus der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesetzesänderung.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter klingt zunächst nach einer Entlastung. Laut dem zentralen Immobilienverband Haus & Grund löst sie das Grundproblem jedoch nicht. Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin des Bereichs Energie, Umwelt, Technik, teilte der Epoch Times hierzu mit:
„Die Kosten entstehen durch staatliche Regulierung, steigende CO₂-Preise und teurere Brennstoffe. Am Ende wird Wohnen trotzdem teurer.“
Mit anderen Worten: Eine Entlastung der Mieter ist gleichzeitig eine Mehrbelastung für den Vermieter. Es ist daher anzunehmen, dass viele Vermieter die entstehenden Mehrkosten letztlich an den Mieter weiterreichen, etwa indirekt durch eine Mieterhöhung, sodass am Ende eher keine Entlastung, sondern nur eine geringere Steigerung erfolge.
Die Verteuerung ergebe sich laut Kodim „entweder über steigende Betriebskosten, über notwendige Investitionen in andere teure Heizungsoptionen oder über eine geringere Investitionsfähigkeit der Eigentümer“. Sie sieht das Risiko, dass sich private Vermieter aus dem Markt zurückziehen. Das könne den privaten Mietwohnungssektor unmittelbar schwächen.
Zugleich ist unklar, wie sich die Mehrkosten entwickeln. Faktoren hierfür sind die künftige Höhe der Nebenkosten. Vor allem die tatsächliche Entwicklung des CO₂-Preises ist ungewiss, da dieser ab dem kommenden Jahr vom nationalen in den europäischen Emissionshandel übergeht.

Was gilt für Hauseigentümer?

Eigenheimbesitzer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, tragen die anfallenden Heiz- und Zusatzkosten ohnehin komplett. Sie dürfen sich wieder die Heizanlage ihrer Wahl aussuchen. Wird es eine fossile Neuinstallation, müssen Eigenheimbesitzer die sogenannte Bio-Treppe einhalten, die im Artikel später dargestellt wird.
Entscheidet sich der Immobilieneigentümer hingegen für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, kann er auch künftig die staatlichen Förderungen beantragen. Grundsätzlich steht jedem Eigentümer ein Basiszuschuss von 30 Prozent der Gesamtkosten zu – unabhängig vom Einkommen. Für effizientere Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel sind weitere 5 Prozent möglich – der sogenannte Effizienzbonus.
Nochmals 30 Prozent Zuschuss stehen für einkommensschwache Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bereit. Vor Steuerabzug entspricht das in etwa 50.000 Euro brutto. Zusammen mit der Grundförderung können Immobilienbesitzer so 65 Prozent der Anlagekosten durch Zuschüsse finanzieren.
Ferner gibt es den sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis Ende 2025. In den Folgejahren reduziert sich dieser stufenweise. In Summe ergeben diese Boni 85 Prozent. Die maximal mögliche Förderquote beträgt jedoch 70 Prozent.
Heizungsgesetz, Förderung, Wärmepumpe

Die staatlichen Förderungen für Wärmepumpen in der Übersicht.

Foto: mf/Epoch Times

Neben der Förderung für den Heizungstausch können Immobilienbesitzer weitere Förderungen für zusätzliche Effizienzmaßnahmen beantragen. Darunter fallen etwa die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau energieeffizienterer Türen und Fenster. Die Fördersätze liegen hier bei 15 Prozent. Förderanträge können bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für bereits begonnene Vorhaben.
Dennoch müssen Hauseigentümer zunächst für die gesamten Kosten selbst aufkommen, sowohl beim Einbau einer Wärmepumpe als auch bei weiteren Maßnahmen. Je nach Art der Anlage liegen diese bei mehreren Zehntausend Euro, im Bereich der energetischen Sanierung auch darüber. Erst wenn die Bauarbeiten abgeschlossen und alle Nachweise geprüft sind, können sich Eigentümer den zutreffenden Anteil erstatten lassen.

Technologieoffene Wahl – mit Bedingungen

„Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden“, heißt es in einem Eckpunktepapier der Union. Dadurch wolle man den Bürgern bei der Heizungswahl mehr Selbstbestimmung geben. „Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Zudem soll das Heizungsgesetz künftig weniger bürokratisch sein. Das zeigt sich mit der Streichung der Paragrafen 71 bis 71p. Sie bildeten den Kern der Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
„Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir“, hat die Union im Entwurf mitgeteilt. Somit soll ebenso der Paragraf 72 des GEG wegfallen. Dieser verlangt die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach diesem Datum installiert wurden, gilt eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren. Das GModG streicht diese Begrenzung.
Das weitere Vorgehen ist damit grundsätzlich wieder technologieoffen. Der Bauherr besitzt somit hier wieder mehr Freiheit, die allerdings bedingt ist. Denn das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird teurer, wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bereits angekündigt hat.

Mehr Planungssicherheit?

Die voraussichtlich wegfallende 65-Prozent-Regelung sieht aktuell noch vor, dass jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ab 1. Juli 2026 hätte sie auch für alle Gebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegriffen. Laut Branchenfachverbänden verschiebt sie sich zunächst aufgrund einer Änderung des aktuellen GEG um vier Monate auf den 1. November. Das soll für Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG sorgen.
Aus Sicht von Haus & Grund wird es mit der neuen Reform jedoch nicht wirklich besser. Im Gegenteil, sie bringe „mehr Verunsicherung“. „Eigentümer müssen Investitionsentscheidungen über Heizungen, Dämmung und energetische Sanierung für 20 bis 30 Jahre treffen“, erklärte Kodim. „Wenn sich Regeln, Förderbedingungen, Kostenverteilungen und politische Leitplanken ständig ändern, steigt das Risiko, die falsche Entscheidung zu treffen.“ Das führe nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, sondern häufig zu Investitionszurückhaltung.
Besonders dieser starke Fokus der ehemaligen Ampelkoalition auf möglichst nur Wärmepumpen war heftig umstritten und hat viele Verbraucher verunsichert. Anfang 2024 bewirkte diese Politik das Gegenteil ihrer Zielsetzung. Es kam zu Rekordabsätzen bei Öl- und Gasheizungen, während sich der Absatz von Wärmepumpen reduzierte.

Bio-Treppe ab 2029

Entscheidet sich der Immobilienbesitzer künftig erneut für eine neue Öl- oder Gasheizung, gelten zusätzlich festgelegte Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Diese soll der Anlagenbetreiber dem herkömmlichen Brennstoff beimischen. Die Höhe des Beimischungsanteils ist durch die sogenannte Bio-Treppe definiert. Sie soll ab Anfang 2029 gelten.
Diese Treppe beinhaltet vier Stufen, die die Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan oder Bioöl vorschreiben. Diese Biostoffe sind meist teurer als normales Erdgas oder Heizöl.
Aus dem jüngsten Referentenentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass die erste Stufe der Bio-Treppe ab 1. Januar 2029 greift. Der Gesetzgeber verlangt hier einen Anteil von mindestens 10 Prozent. Nur ein Jahr später sollen es schon mindestens 15 Prozent sein. Ab dem 1. Januar 2035 folgt eine Erhöhung auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.
Bis 2045 wäre dann in diesem Übergangsprozess ein vollständiger Umstieg auf einen 100-Prozent-Anteil möglich. Bestehende Anlagen sind hiervon zunächst nicht betroffen. Bei den ersten drei der vier Stufen sollen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte den für diese biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil aufteilen. Die Mehrkosten oberhalb von 30 Prozent, also ab der vierten Stufe, soll vollständig der Vermieter tragen.
Heizungsgesetz, Bio-Treppe, Biotreppe

Die ersten vier Stufen der Bio-Treppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind im jüngsten Entwurf der Bundesregierung bereits festgelegt.

Foto: mf/Epoch Times

Grüngasquote

Eine weitere kostentreibende Regelung stellt die sogenannte Grüngasquote – oder Grünölquote – im GModG dar. Im Gegensatz zur Bio-Treppe gilt sie bei allen Heizanlagen, also auch den bestehenden fossilen. Hierbei sind Gaslieferanten verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Gase wie Biomethan und Wasserstoff im Netz schrittweise zu erhöhen. Ähnliches gilt für Öllieferanten.
Die Bundesregierung will sie ab 2028 in Kraft treten lassen. Wie hoch die Anteile der beigemischten biogenen Brennstoffe sein sollen, ist noch nicht bekannt.
Dieser Artikel wurde am 12. Mai 2026 aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass sich der Artikel auf einen Entwurf bezieht. Die finale Gesetztesfassung kann davon abweichen. Epoch Times wird weiter darüber berichten.
 
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Neues Heizungsgesetz bringt alte Freiheiten und neue Kosten


In Kürze:

  • Die Bundesregierung will das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzen.
  • Hauseigentümer dürfen künftig wieder frei über die Art ihrer Heizungsanlage entscheiden.
  • Bei neuen fossilen Heizanlagen müssen Vermieter tiefer in die Tasche greifen.
  • Auch Mieter betroffen – durch eventuelles Weiterreichen der Mehrkosten und Verknappung von Mietraum.
  • „Bio-Treppe“ und „Grüngasquote“ lösen die 65-Prozent-Regelung ab.

 
Die Bundesregierung reformiert das Gebäudeenergiegesetz der vorherigen Ampelkoalition, auch Heizungsgesetz genannt. Zunächst ändert sich der Name: Künftig heißt es „Gebäudemodernisierungsgesetz“, kurz GModG.
Das grundlegende Ziel, „dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO₂-frei betrieben werden“, bleibt aber bestehen. Zudem ist die Bundesregierung damit weiterhin bestrebt, die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorgabe bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch soll die Dekarbonisierung im Gebäudesektor ungebremst voranschreiten.
Das Gesetzt liegt derzeit als Entwurf vor und Änderungen sind noch möglich. Der Artikel bezieht sich auf den Stand vom 05. Mai 2026. Das Bundeskabinett will das GModG am 13. Mai beschließen, danach berät der Bundestag. Sofern alles nach Plan verläuft, tritt das neue Heizungsgesetz am 1. Juli 2026 in Kraft und hat weitreichende Folgen für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter.

Eckpunkte des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick.

Foto: Epoch Times

Es trifft zunächst Vermieter

Die neue Version des Heizungsgesetzes nimmt Vermieter ab 2028 verstärkt in die Pflicht, sofern sie sich im Rahmen einer Neuinstallation für eine fossil betriebene Heizanlage entscheiden. Laut SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sollen sie dann „künftig ökonomisch die Verantwortung übernehmen“.
So hat sich die Regierungskoalition aus Union und SPD darauf geeinigt, dass Vermieter in diesem Fall künftig die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen müssen, bei den fossilen und biogenen Brennstoffen jedoch nur die Mehrkosten. Dadurch bleibt der erneute Griff zu einer neuen fossilen Heizung zwar erlaubt, wird jedoch finanziell unattraktiver.
Konkret sollen sich Vermieter künftig beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung erstmals hälftig an den Nebenkosten beteiligen, die für das Heizen anfallen. Dazu zählen:
  • CO₂-Preis,
  • Gasnetzentgelte,
  • Mehrkosten für biogene Anteile.
Von der Reform seien rund 5,5 Millionen Vermieter in Deutschland betroffen. Die meisten davon sind Kleinvermieter, die nur eine oder zwei einfache Wohnungen besitzen. Insgesamt befinden sich rund 16 Millionen Wohnungen in privater Hand. Das sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, des gesamten deutschen Mietwohnungsbestandes.

Wirklich eine Entlastung für Mieter?

Miersch betonte, dass die Bemühungen zum Klimaschutz für die Mieter bezahlbar bleiben müssten. „Wir konnten erreichen, die Kostenrisiken bei CO₂, Netzentgelten und Biogas konsequent zu halbieren“, so der Fraktionschef.
Den reinen Grundpreis für den fossilen Brennstoff, also den eigentlichen Gas- oder Ölpreis, bezahlt weiterhin vollständig der Mieter. Im Grundpreis ist allerdings der CO₂-Preis bereits enthalten, sodass der Mieter diesen zunächst voll bezahlt. Im Nachhinein erstattet der Vermieter dem Mieter die Hälfte des in der Abrechnung bezahlten Klimazuschlags. Die Mehrkosten für biogene Anteile entstehen aus der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesetzesänderung.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter klingt zunächst nach einer Entlastung. Laut dem zentralen Immobilienverband Haus & Grund löst sie das Grundproblem jedoch nicht. Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin des Bereichs Energie, Umwelt, Technik, teilte der Epoch Times hierzu mit:
„Die Kosten entstehen durch staatliche Regulierung, steigende CO₂-Preise und teurere Brennstoffe. Am Ende wird Wohnen trotzdem teurer.“
Mit anderen Worten: Eine Entlastung der Mieter ist gleichzeitig eine Mehrbelastung für den Vermieter. Es ist daher anzunehmen, dass viele Vermieter die entstehenden Mehrkosten letztlich an den Mieter weiterreichen, etwa indirekt durch eine Mieterhöhung, sodass am Ende eher keine Entlastung, sondern nur eine geringere Steigerung erfolge.
Die Verteuerung ergebe sich laut Kodim „entweder über steigende Betriebskosten, über notwendige Investitionen in andere teure Heizungsoptionen oder über eine geringere Investitionsfähigkeit der Eigentümer“. Sie sieht das Risiko, dass sich private Vermieter aus dem Markt zurückziehen. Das könne den privaten Mietwohnungssektor unmittelbar schwächen.
Zugleich ist unklar, wie sich die Mehrkosten entwickeln. Faktoren hierfür sind die künftige Höhe der Nebenkosten. Vor allem die tatsächliche Entwicklung des CO₂-Preises ist ungewiss, da dieser ab dem kommenden Jahr vom nationalen in den europäischen Emissionshandel übergeht.

Was gilt für Hauseigentümer?

Eigenheimbesitzer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, tragen die anfallenden Heiz- und Zusatzkosten ohnehin komplett. Sie dürfen sich wieder die Heizanlage ihrer Wahl aussuchen. Wird es eine fossile Neuinstallation, müssen Eigenheimbesitzer die sogenannte Bio-Treppe einhalten, die im Artikel später dargestellt wird.
Entscheidet sich der Immobilieneigentümer hingegen für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, kann er auch künftig die staatlichen Förderungen beantragen. Grundsätzlich steht jedem Eigentümer ein Basiszuschuss von 30 Prozent der Gesamtkosten zu – unabhängig vom Einkommen. Für effizientere Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel sind weitere 5 Prozent möglich – der sogenannte Effizienzbonus.
Nochmals 30 Prozent Zuschuss stehen für einkommensschwache Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bereit. Vor Steuerabzug entspricht das in etwa 50.000 Euro brutto. Zusammen mit der Grundförderung können Immobilienbesitzer so 65 Prozent der Anlagekosten durch Zuschüsse finanzieren.
Ferner gibt es den sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis Ende 2025. In den Folgejahren reduziert sich dieser stufenweise. In Summe ergeben diese Boni 85 Prozent. Die maximal mögliche Förderquote beträgt jedoch 70 Prozent.
Heizungsgesetz, Förderung, Wärmepumpe

Die staatlichen Förderungen für Wärmepumpen in der Übersicht.

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Neben der Förderung für den Heizungstausch können Immobilienbesitzer weitere Förderungen für zusätzliche Effizienzmaßnahmen beantragen. Darunter fallen etwa die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau energieeffizienterer Türen und Fenster. Die Fördersätze liegen hier bei 15 Prozent. Förderanträge können bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für bereits begonnene Vorhaben.
Dennoch müssen Hauseigentümer zunächst für die gesamten Kosten selbst aufkommen, sowohl beim Einbau einer Wärmepumpe als auch bei weiteren Maßnahmen. Je nach Art der Anlage liegen diese bei mehreren Zehntausend Euro, im Bereich der energetischen Sanierung auch darüber. Erst wenn die Bauarbeiten abgeschlossen und alle Nachweise geprüft sind, können sich Eigentümer den zutreffenden Anteil erstatten lassen.

Technologieoffene Wahl – mit Bedingungen

„Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden“, heißt es in einem Eckpunktepapier der Union. Dadurch wolle man den Bürgern bei der Heizungswahl mehr Selbstbestimmung geben. „Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Zudem soll das Heizungsgesetz künftig weniger bürokratisch sein. Das zeigt sich mit der Streichung der Paragrafen 71 bis 71p. Sie bildeten den Kern der Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
„Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir“, hat die Union im Entwurf mitgeteilt. Somit soll ebenso der Paragraf 72 des GEG wegfallen. Dieser verlangt die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach diesem Datum installiert wurden, gilt eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren. Das GModG streicht diese Begrenzung.
Das weitere Vorgehen ist damit grundsätzlich wieder technologieoffen. Der Bauherr besitzt somit hier wieder mehr Freiheit, die allerdings bedingt ist. Denn das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird teurer, wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bereits angekündigt hat.

Mehr Planungssicherheit?

Die voraussichtlich wegfallende 65-Prozent-Regelung sieht aktuell noch vor, dass jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ab 1. Juli 2026 hätte sie auch für alle Gebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegriffen. Laut Branchenfachverbänden verschiebt sie sich zunächst aufgrund einer Änderung des aktuellen GEG um vier Monate auf den 1. November. Das soll für Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG sorgen.
Aus Sicht von Haus & Grund wird es mit der neuen Reform jedoch nicht wirklich besser. Im Gegenteil, sie bringe „mehr Verunsicherung“. „Eigentümer müssen Investitionsentscheidungen über Heizungen, Dämmung und energetische Sanierung für 20 bis 30 Jahre treffen“, erklärte Kodim. „Wenn sich Regeln, Förderbedingungen, Kostenverteilungen und politische Leitplanken ständig ändern, steigt das Risiko, die falsche Entscheidung zu treffen.“ Das führe nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, sondern häufig zu Investitionszurückhaltung.
Besonders dieser starke Fokus der ehemaligen Ampelkoalition auf möglichst nur Wärmepumpen war heftig umstritten und hat viele Verbraucher verunsichert. Anfang 2024 bewirkte diese Politik das Gegenteil ihrer Zielsetzung. Es kam zu Rekordabsätzen bei Öl- und Gasheizungen, während sich der Absatz von Wärmepumpen reduzierte.

Bio-Treppe ab 2029

Entscheidet sich der Immobilienbesitzer künftig erneut für eine neue Öl- oder Gasheizung, gelten zusätzlich festgelegte Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Diese soll der Anlagenbetreiber dem herkömmlichen Brennstoff beimischen. Die Höhe des Beimischungsanteils ist durch die sogenannte Bio-Treppe definiert. Sie soll ab Anfang 2029 gelten.
Diese Treppe beinhaltet vier Stufen, die die Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan oder Bioöl vorschreiben. Diese Biostoffe sind meist teurer als normales Erdgas oder Heizöl.
Aus dem jüngsten Referentenentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass die erste Stufe der Bio-Treppe ab 1. Januar 2029 greift. Der Gesetzgeber verlangt hier einen Anteil von mindestens 10 Prozent. Nur ein Jahr später sollen es schon mindestens 15 Prozent sein. Ab dem 1. Januar 2035 folgt eine Erhöhung auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.
Bis 2045 wäre dann in diesem Übergangsprozess ein vollständiger Umstieg auf einen 100-Prozent-Anteil möglich. Bestehende Anlagen sind hiervon zunächst nicht betroffen. Bei den ersten drei der vier Stufen sollen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte den für diese biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil aufteilen. Die Mehrkosten oberhalb von 30 Prozent, also ab der vierten Stufe, soll vollständig der Vermieter tragen.
Heizungsgesetz, Bio-Treppe, Biotreppe

Die ersten vier Stufen der Bio-Treppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind im jüngsten Entwurf der Bundesregierung bereits festgelegt.

Foto: mf/Epoch Times

Grüngasquote

Eine weitere kostentreibende Regelung stellt die sogenannte Grüngasquote – oder Grünölquote – im GModG dar. Im Gegensatz zur Bio-Treppe gilt sie bei allen Heizanlagen, also auch den bestehenden fossilen. Hierbei sind Gaslieferanten verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Gase wie Biomethan und Wasserstoff im Netz schrittweise zu erhöhen. Ähnliches gilt für Öllieferanten.
Die Bundesregierung will sie ab 2028 in Kraft treten lassen. Wie hoch die Anteile der beigemischten biogenen Brennstoffe sein sollen, ist noch nicht bekannt.
Dieser Artikel wurde am 12. Mai 2026 aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass sich der Artikel auf einen Entwurf bezieht. Die finale Gesetztesfassung kann davon abweichen. Epoch Times wird weiter darüber berichten.