Der ungarische Ministerpräsident Peter Magyar hält am 13. Juli 2026 nach einer außerordentlichen Sitzung des Parlaments im Abgeordnetenhaus in Budapest, Ungarn, eine Pressekonferenz im Roten Saal des Parlamentsgebäudes ab. - Foto: Attila Kisbenedek / AFP via Getty Images
Das ungarische Parlament hat am 13. Juli einen 17. Zusatz für das Grundgesetz des Landes verabschiedet und damit eine der weitreichendsten Verfassungsreformen seit dem Amtsantritt der neuen Regierung von Ministerpräsident Péter Magyar auf den Weg gebracht.
Die Tisza-Partei von Magyar nutzte ihre Zweidrittelmehrheit im Parlament und verabschiedete mit 139 zu sechs Stimmen ein 12-Punkte-Gesetzespaket, das unter anderem eine Begrenzung der Wahl von Abgeordneten auf drei Wahlperioden (12 Jahre) sowie eine Umstrukturierung mehrerer wichtiger staatlicher Institutionen vorsieht.
Zahlreiche der 199 Abgeordneten des Budapester Parlaments nahmen an der Abstimmung nicht teil. Die Mehrheit der Abgeordneten der oppositionellen Fidesz-Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Viktor Orbán sowie die Christlich-Demokratische Volkspartei verließen vorzeitig das Parlament, wobei sie Tisza vorwarfen, sie errichte eine Tyrannei.
Ringen um das Präsidentenamt
Das Paket enthält auch eine Übergangsbestimmung, nach der das Mandat des amtierenden Staatspräsidenten am Tag nach Inkrafttreten des Gesetzes endet. Magyar hatte Sulyok mehrfach als „Marionette“ Orbáns bezeichnete und kurz nach seiner Wahl am 12. April angekündigt, einen „Regimewechsel“ herbeiführen zu wollen.
Die Reform würde auch weitere Amtszeitbeschränkungen und Altersgrenzen einführen und würde, sofern das Gesetz in Kraft tritt, auch die Amtszeit mehrerer Richter des Verfassungsgerichts vorzeitig beenden, darunter Péter Polt, Präsident des Verfassungsgerichts. Vor allem aber würde dieser Schritt verhindern, dass Orbán noch einmal in einer künftigen Wahl als Kandidat antreten könnte.
Die am 13. Juli gefällte Entscheidung im Parlament war der bislang weitreichendste innenpolitische Schritt der neuen Regierung. Präsident Sulyok hat nun bis zum 18. Juli Zeit, die Änderungen – und damit sein eigenes Amtsende – entweder zu unterzeichnen oder sie an das Verfassungsgericht weiterzuleiten. Von dort dürfte jedoch seitens der Orbán-loyalen Richter Gegenwind zu erwarten sein.
Sollte Sulyok die im Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen an das Verfassungsgericht weiterleiten, hat Magyar bereits angekündigt, ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn einzuleiten, wodurch der Präsident automatisch seines Amtes enthoben würde. In diesem Fall könnte der Parlamentspräsident, den die Tisza-Partei stellt, ebenfalls die Änderung des Grundgesetzes unterzeichnen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sulyok freiwillig zurücktritt. Dazu hatte Magyar den Präsidenten mehrfach aufgefordert. Dieser lehnte dessen Ansinnen jedoch ab.
Am 13. Juli gingen konservative EU-Parlamentarier an die Öffentlichkeit und bezeichneten Magyars Änderungen des ungarischen Grundgesetzes als „Verfassungsputsch“. Dies behauptet Kinga Gál, Fidesz-Abgeordnete im Europäischen Parlament, in einem X-Post.
Dort heißt es weiter: Die von Magyar vorgeschlagenen Änderungen am ungarischen Grundgesetz „verstoßen in einer in Europa beispiellosen Weise gegen die grundlegendsten demokratischen und verfassungsrechtlichen Prinzipien.“
Sie stellten laut Gáls Aussage „einen eklatanten Machtmissbrauch, eine Einschränkung des demokratischen Wahlrechts, den Ausschluss politischer Gegner und den Versuch dar, die ausschließliche Ausübung politischer Macht zu festigen“. Dennoch schweige die EU-Kommission. Daher hätten „Dutzende patriotischer, konservativer und parteiloser Europaabgeordneter eine dringende schriftliche Anfrage an die Kommission gerichtet“. Die weiteren Abgeordneten werden indes nicht genannt.
Im Vorfeld zur Parlamentssitzung gingen am 10. Juli laut Angaben von Nachrichtenagenturen Tausende Anhänger von Orbáns Partei in Budapest auf die Straße, um gegen Magyars Änderungsabsichten zu protestieren. Orbán nahm daran nicht teil.
Die Protestaktion stand unter dem Motto „Stoppt Tyrannei“. Demonstranten trugen Plakate, die Magyar zeigten und die Aufschrift trugen „Stoppt die Willkür“.
Abgeordnete, darunter der ungarische Ministerpräsident Peter Magyar (erste Reihe, M. l.) und Außenministerin Anita Orbán (r.), stimmen am 13. Juli 2026 bei der außerordentlichen Sitzung des Parlaments im Abgeordnetenhaus in Budapest, Ungarn, über eine Verfassungsänderung ab.
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Rückgewinnung staatlicher Vermögenswerte
Als eine weitere Neuerung hat das Parlament in seiner jüngsten Sitzung zugestimmt, ein „Nationales Amt für Vermögensrückgewinnung und Vermögensschutz“ (NVVH) zu schaffen. Es handelt sich dabei um eine Anti-Korruptionsbehörde. Ihr primäres Ziel soll sein, die in den vergangenen 16 Jahren unter Orbán vermuteten veruntreuten staatlichen Gelder und widerrechtlich privatisierten Vermögenswerte aufzuspüren, gerichtlich einzuziehen und an den Staat zurückzuführen.
Die NVVH ist ein Kernstück der Reformversprechen Magyars. Bence Rétvári, der Fraktionsvorsitzende der christlichen Oppositionspartei KDNP, bezeichnete laut „Hungary Today“ am 13. Juli die NVVH als „neue ÁVH“ – in Anlehnung an das ungarische Pendant zur ostdeutschen STASI – und beklagte, dass die Behörde „Eingriffe in das Leben jedes Einzelnen“ ermögliche.
Bereits zuvor ist die Magyar-Regierung mit ihrer Zweidrittelmehrheit im Parlament gegen das „Souveränitätsschutzamt“ vorgegangen. Am 30. Juni stimmte die Mehrheit für die Auflösung dieser Behörde.
Dieser Schritt bedarf indes noch der Zustimmung des Präsidenten. Das Amt wurde im Jahr 2023 von Orbán eingeführt. Es ermittelt seither gegen Personen und Organisationen, denen die Fidesz-Regierung vorwarf, im Auftrag ausländischer Interessen zu handeln. Vor allem unabhängige Journalisten, darunter die Plattform „Átlátszó“ sowie die Nichtregierungsorganisation „Transparency International Ungarn“, hatten sich über Schikanen seitens des Amts beschwert.
Staatsrundfunk zeitweilig abgeschaltet
Doch auch unter der neuen Regierung gibt es Beschwerden seitens Journalisten. Wie „Euronews“ am 7. Juli berichtete, stellte der ungarische öffentlich-rechtliche Rundfunk am gleichen Tag den Sendebetrieb ein, nachdem Magyar „eine Übergangsleitung eingesetzt und Mitarbeiter entlassen hatte, denen eine Orbán-freundliche Ausrichtung vorgeworfen wurde“, so „Euronews“.
Stattdessen wrude an dem Tag im Staatsfernsehen MTVA ein schwarzer Bildschirm mit folgendem Text gezeigt worden: „Öffentliche Medien dürfen nicht lügen. Wir entschuldigen uns, weil wir es trotzdem getan haben.“
Hungary’s pro-Orbán TV channel apologized for years of lying
“Public media cannot lie. We apologize for having done so for many years,” read a message broadcast by the state television channel M1.
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Künftig sollen die Journalisten und Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein unabhängiges Gremium ausgewählt werden, berichtet die Tageszeitung „Magyar Nemzet“.
Protest des Polnische Journalistenverband
Der Polnische Journalistenverband, die größte journalistische Organisation in Polen, hat in einer Erklärung gegen die Umstrukturierung der öffentlich-rechtlichen Medien in Ungarn und die dort stattfindenden Personalwechsel protestiert.
Der Journalistenverband des Nachbarlandes bezeichnete dies als „verwerfliches“ Vorgehen, das die „Grundsätze der Meinungsfreiheit in Europa verletzt“, und das an die Übernahme der polnischen öffentlich-rechtlichen Medien im Jahr 2023 durch das Kabinett des polnischen Premierministers Donald Tusk erinnere. Auf seiner Website veröffentlichte der Verband seine Stellungnahme:
„Der Vorstand des Verbandes Polnischer Journalisten protestiert entschieden gegen das Vorgehen gegen die öffentlich-rechtlichen Medien in Ungarn. Seit Dienstag, dem 7. Juli, beobachten wir mit großer Sorge die Ereignisse in Ungarn, wo die neue Regierung die öffentlich-rechtlichen Medien säubert.“
Und an anderer Stelle weiter: „Wir sind empört über die Versuche, die Grundsätze der Meinungsfreiheit in Europa zu verletzen, insbesondere da Ungarn wie Polen Mitglied der Europäischen Union ist – einer Organisation, die zwar von Rechtsstaatlichkeit spricht, ihre Verstöße aber nicht anerkennt.“
Doch Magyar ist mit seinen Reformplänen längst nicht am Ende. Im Herbst will er weitere Verfassungsänderungen bekannt geben.
Foto: Teresa SUAREZ / POOL / AFP via Getty Images, Ludovic MARIN / AFP via Getty Images, Montage Epoch Times
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Parade im Zeichen der Aufrüstung
Frankreichs Präsident lädt zur größten Militärparade seiner Amtszeit. Das Land wolle auf diese Weise die „strategische Aufrüstung Frankreichs“ sowie das „strategische Erwachen Europas“ würdigen, erklärte das Präsidialamt. An der Spitze der Parade marschierten 500 Soldaten aus den Mitgliedsländern der Koalition der Willigen – darunter auch deutsche Soldaten. Zu den Ehrengästen gehörte auch Bundeskanzler Friedrich Merz.
Die EU-Kommission hat weitere deutsche Staatshilfen für die Halbleiterproduktion genehmigt. Bund und Länder dürfen vier Standorte mit insgesamt 659 Millionen Euro fördern. Ziel ist der Ausbau der europäischen Chipindustrie. Gehen die Profite der neuen Produktion über aktuelle Erwartungen hinaus, soll Geld zurück an den Staat fließen.
Menschen an zahlreichen Orten haben heute der Opfer der Flutkatastrophe im Ahrtal gedacht. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier würdigte den großen Zusammenhalt und die Solidarität der Bevölkerung. Bei Privatleuten ist der Wiederaufbau größtenteils abgeschlossen – bei Straßen, Brücken und öffentlichen Gebäuden gibt es dagegen noch viel zu tun.
Heftige Unwetter mit zentimetergroßen Hagelkörnern haben in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern schwere Schäden verursacht. Dächer, Autos und Häuser wurden dabei teils schwer beschädigt. In der Nacht sind deswegen rund 250 Notrufe eingegangen. Die Feuerwehr musste sogar über 600 Mal ausrücken. Laut Wetterdienst seien weitere Unwetter mit Starkregen und Hagel von Mittel- bis nach Süddeutschland möglich.
Das Nahrungsergänzungsmittel LaVita ist von Foodwatch zur „dreistesten Werbelüge“ des Jahres gewählt worden. Nach Angaben der Organisation besteht das Produkt größtenteils aus Fruchtsaftkonzentrat und kostet dennoch umgerechnet 100 Euro pro Liter.
Die EU-Kommission will den Zugang von Kindern zu Social-Media-Plattformen einschränken, ein Vorschlag dazu soll nach dem Sommer vorgelegt werden.
„Unsere Kinder brauchen Zeit in der realen Welt. Zeit zum Spielen, Zeit, um Freundschaften zu schließen, Zeit, um Fehler zu machen. Zeit, um ihre eigene Identität und Persönlichkeit zu entwickeln, bevor stattdessen ein Algorithmus sie prägt“, sa…
Bundestagssitzung am 10.07.2026. - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In Kürze:
Die Bundesregierung hat das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt.
Hauseigentümer dürfen künftig wieder frei über die Art ihrer Heizungsanlage entscheiden.
Bei neuen fossilen Heizanlagen müssen Vermieter tiefer in die Tasche greifen.
Auch Mieter betroffen – durch eventuelles Weiterreichen der Mehrkosten und Verknappung von Mietraum.
„Bio-Treppe“ und „Grüngasquote“ lösen die 65-Prozent-Regelung ab.
Das „Heizungsgesetz“ der früheren Ampel-Regierung ist bald Geschichte. Der Bundestag hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Damit kippt die schwarz-rote Koalition zentrale Regelungen des bestehenden Gesetzes. Die Reform sollte am Freitag auch den Bundesrat passieren.
Unions-Fraktionsvize Sepp Müller sagte, Menschen hätten wieder Freiheit im Heizungskeller: „Wir ersetzen Bevormundung durch Wahlfreiheit.“ Scharfe Kritik kam aus der Opposition.
Grünen-Fraktionschefin Katharina Dröge sagte. „Diese Reform ist ein Brandbeschleuniger für die Klimakrise. Es ist völlig zukunftsvergessen, dass CDU und SPD wieder auf klimaschädliche Öl- und Gasheizungen setzen.“
Auch Umweltverbände warnen vor Rückschritten beim Klimaschutz und einer Kostenfalle für Mieterinnen und Mieter, wenn Vermieter neue Gasheizungen einbauen.
Kein „Reinregieren“ mehr?
„Mit dem bürokratischen Reinregieren in den Heizungskeller muss Schluss sein“ – so stand es im Wahlprogramm der Union. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hatte mit Blick auf die bestehenden Regelungen von einem „Zwang zur Wärmepumpe“ gesprochen.
Es solle nun Technologieoffenheit geben. Der CDU-Politiker Lars Rohwer sagte, die Koalition beende Habecks „Heizungsmurks“.
„Der Eigentümer hat wieder Entscheidungsfreiheit, welche Heizungsoption er wählen möchte“, heißt es im Gesetzentwurf. Reiche sagte, auch in Zukunft werde die Wärmepumpe eine dominierende Technologie bleiben. Bisher aber gebe es eine Zurückhaltung bei Investitionen.
Eckpunkte des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick.
Foto: Epoch Times
Es trifft zunächst Vermieter
Die neue Version des Heizungsgesetzes nimmt Vermieter ab 2028 verstärkt in die Pflicht, sofern sie sich im Rahmen einer Neuinstallation für eine fossil betriebene Heizanlage entscheiden. Laut SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sollen sie dann „künftig ökonomisch die Verantwortung übernehmen“.
So hat sich die Regierungskoalition aus Union und SPD darauf geeinigt, dass Vermieter in diesem Fall künftig die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen müssen, bei den fossilen und biogenen Brennstoffen jedoch nur die Mehrkosten. Dadurch bleibt der erneute Griff zu einer neuen fossilen Heizung zwar erlaubt, wird jedoch finanziell unattraktiver.
Konkret sollen sich Vermieter künftig beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung erstmals hälftig an den Nebenkosten beteiligen, die für das Heizen anfallen. Dazu zählen:
CO₂-Preis,
Gasnetzentgelte,
Mehrkosten für biogene Anteile.
Von der Reform seien rund 5,5 Millionen Vermieter in Deutschland betroffen. Die meisten davon sind Kleinvermieter, die nur eine oder zwei einfache Wohnungen besitzen. Insgesamt befinden sich rund 16 Millionen Wohnungen in privater Hand. Das sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, des gesamten deutschen Mietwohnungsbestandes.
Miersch betonte, dass die Bemühungen zum Klimaschutz für die Mieter bezahlbar bleiben müssten. „Wir konnten erreichen, die Kostenrisiken bei CO₂, Netzentgelten und Biogas konsequent zu halbieren“, so der Fraktionschef.
Den reinen Grundpreis für den fossilen Brennstoff, also den eigentlichen Gas- oder Ölpreis, bezahlt weiterhin vollständig der Mieter. Im Grundpreis ist allerdings der CO₂-Preis bereits enthalten, sodass der Mieter diesen zunächst voll bezahlt. Im Nachhinein erstattet der Vermieter dem Mieter die Hälfte des in der Abrechnung bezahlten Klimazuschlags. Die Mehrkosten für biogene Anteile entstehen aus der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesetzesänderung.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter klingt zunächst nach einer Entlastung. Laut dem zentralen Immobilienverband Haus & Grund löst sie das Grundproblem jedoch nicht. Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin des Bereichs Energie, Umwelt, Technik, teilte der Epoch Times hierzu mit:
„Die Kosten entstehen durch staatliche Regulierung, steigende CO₂-Preise und teurere Brennstoffe. Am Ende wird Wohnen trotzdem teurer.“
Mit anderen Worten: Eine Entlastung der Mieter ist gleichzeitig eine Mehrbelastung für den Vermieter. Es ist daher anzunehmen, dass viele Vermieter die entstehenden Mehrkosten letztlich an den Mieter weiterreichen, etwa indirekt durch eine Mieterhöhung, sodass am Ende eher keine Entlastung, sondern nur eine geringere Steigerung erfolge.
Die Verteuerung ergebe sich laut Kodim „entweder über steigende Betriebskosten, über notwendige Investitionen in andere teure Heizungsoptionen oder über eine geringere Investitionsfähigkeit der Eigentümer“. Sie sieht das Risiko, dass sich private Vermieter aus dem Markt zurückziehen. Das könne den privaten Mietwohnungssektor unmittelbar schwächen.
Zugleich ist unklar, wie sich die Mehrkosten entwickeln. Faktoren hierfür sind die künftige Höhe der Nebenkosten. Vor allem die tatsächliche Entwicklung des CO₂-Preises ist ungewiss, da dieser ab dem kommenden Jahr vom nationalen in den europäischen Emissionshandel übergeht.
Was gilt für Hauseigentümer?
Eigenheimbesitzer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, tragen die anfallenden Heiz- und Zusatzkosten ohnehin komplett. Sie dürfen sich wieder die Heizanlage ihrer Wahl aussuchen. Wird es eine fossile Neuinstallation, müssen Eigenheimbesitzer die sogenannte Bio-Treppe einhalten, die im Artikel später dargestellt wird.
Entscheidet sich der Immobilieneigentümer hingegen für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, kann er auch künftig die staatlichen Förderungen beantragen. Grundsätzlich steht jedem Eigentümer ein Basiszuschuss von 30 Prozent der Gesamtkosten zu – unabhängig vom Einkommen. Für effizientere Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel sind weitere 5 Prozent möglich – der sogenannte Effizienzbonus.
Nochmals 30 Prozent Zuschuss stehen für einkommensschwache Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bereit. Vor Steuerabzug entspricht das in etwa 50.000 Euro brutto. Zusammen mit der Grundförderung können Immobilienbesitzer so 65 Prozent der Anlagekosten durch Zuschüsse finanzieren.
Ferner gibt es den sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis Ende 2025. In den Folgejahren reduziert sich dieser stufenweise. In Summe ergeben diese Boni 85 Prozent. Die maximal mögliche Förderquote beträgt jedoch 70 Prozent.
Die staatlichen Förderungen für Wärmepumpen in der Übersicht.
Foto: mf/Epoch Times
Neben der Förderung für den Heizungstausch können Immobilienbesitzer weitere Förderungen für zusätzliche Effizienzmaßnahmen beantragen. Darunter fallen etwa die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau energieeffizienterer Türen und Fenster. Die Fördersätze liegen hier bei 15 Prozent. Förderanträge können bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für bereits begonnene Vorhaben.
Dennoch müssen Hauseigentümer zunächst für die gesamten Kosten selbst aufkommen, sowohl beim Einbau einer Wärmepumpe als auch bei weiteren Maßnahmen. Je nach Art der Anlage liegen diese bei mehreren Zehntausend Euro, im Bereich der energetischen Sanierung auch darüber. Erst wenn die Bauarbeiten abgeschlossen und alle Nachweise geprüft sind, können sich Eigentümer den zutreffenden Anteil erstatten lassen.
„Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden“, heißt es in einem Eckpunktepapier der Union. Dadurch wolle man den Bürgern bei der Heizungswahl mehr Selbstbestimmung geben. „Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Zudem soll das Heizungsgesetz künftig weniger bürokratisch sein. Das zeigt sich mit der Streichung der Paragrafen 71 bis 71p. Sie bildeten den Kern der Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
„Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir“, hat die Union im Entwurf mitgeteilt. Somit soll ebenso der Paragraf 72 des GEG wegfallen. Dieser verlangt die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach diesem Datum installiert wurden, gilt eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren. Das GModG streicht diese Begrenzung.
Das weitere Vorgehen ist damit grundsätzlich wieder technologieoffen. Der Bauherr besitzt somit hier wieder mehr Freiheit, die allerdings bedingt ist. Denn das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird teurer, wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bereits angekündigt hat.
Mehr Planungssicherheit?
Die voraussichtlich wegfallende 65-Prozent-Regelung sieht aktuell noch vor, dass jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ab 1. Juli 2026 hätte sie auch für alle Gebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegriffen. Laut Branchenfachverbänden verschiebt sie sich zunächst aufgrund einer Änderung des aktuellen GEG um vier Monate auf den 1. November. Das soll für Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG sorgen.
Aus Sicht von Haus & Grund wird es mit der neuen Reform jedoch nicht wirklich besser. Im Gegenteil, sie bringe „mehr Verunsicherung“. „Eigentümer müssen Investitionsentscheidungen über Heizungen, Dämmung und energetische Sanierung für 20 bis 30 Jahre treffen“, erklärte Kodim. „Wenn sich Regeln, Förderbedingungen, Kostenverteilungen und politische Leitplanken ständig ändern, steigt das Risiko, die falsche Entscheidung zu treffen.“ Das führe nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, sondern häufig zu Investitionszurückhaltung.
Besonders dieser starke Fokus der ehemaligen Ampelkoalition auf möglichst nur Wärmepumpen war heftig umstritten und hat viele Verbraucher verunsichert. Anfang 2024 bewirkte diese Politik das Gegenteil ihrer Zielsetzung. Es kam zu Rekordabsätzen bei Öl- und Gasheizungen, während sich der Absatz von Wärmepumpen reduzierte.
Bio-Treppe ab 2029
Entscheidet sich der Immobilienbesitzer künftig erneut für eine neue Öl- oder Gasheizung, gelten zusätzlich festgelegte Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Diese soll der Anlagenbetreiber dem herkömmlichen Brennstoff beimischen. Die Höhe des Beimischungsanteils ist durch die sogenannte Bio-Treppe definiert. Sie soll ab Anfang 2029 gelten.
Diese Treppe beinhaltet vier Stufen, die die Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan oder Bioöl vorschreiben. Diese Biostoffe sind meist teurer als normales Erdgas oder Heizöl.
Aus dem jüngsten Referentenentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass die erste Stufe der Bio-Treppe ab 1. Januar 2029 greift. Der Gesetzgeber verlangt hier einen Anteil von mindestens 10 Prozent. Nur ein Jahr später sollen es schon mindestens 15 Prozent sein. Ab dem 1. Januar 2035 folgt eine Erhöhung auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.
Bis 2045 wäre dann in diesem Übergangsprozess ein vollständiger Umstieg auf einen 100-Prozent-Anteil möglich. Bestehende Anlagen sind hiervon zunächst nicht betroffen. Bei den ersten drei der vier Stufen sollen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte den für diese biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil aufteilen. Die Mehrkosten oberhalb von 30 Prozent, also ab der vierten Stufe, soll vollständig der Vermieter tragen.
Die ersten vier Stufen der Bio-Treppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind im jüngsten Entwurf der Bundesregierung bereits festgelegt.
Foto: mf/Epoch Times
Grüngasquote
Eine weitere kostentreibende Regelung stellt die sogenannte Grüngasquote – oder Grünölquote – im GModG dar. Im Gegensatz zur Bio-Treppe gilt sie bei allen Heizanlagen, also auch den bestehenden fossilen. Hierbei sind Gaslieferanten verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Gase wie Biomethan und Wasserstoff im Netz schrittweise zu erhöhen. Ähnliches gilt für Öllieferanten.
Die Bundesregierung will sie ab 2028 in Kraft treten lassen. Wie hoch die Anteile der beigemischten biogenen Brennstoffe sein sollen, ist noch nicht bekannt.
Dieser Artikel wurde am 12. Mai 2026 aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass sich der Artikel auf einen Entwurf bezieht. Die finale Gesetztesfassung kann davon abweichen. Epoch Times wird weiter darüber berichten.
Foto: olrat/iStock, photoschmidt/iStock, Montage Epoch Times
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Digitaler Euro rückt näher
Das Europaparlament hat den Weg für den digitalen Euro freigemacht. Nun beginnen Verhandlungen mit den 27 EU-Staaten und der EU-Kommission. Die digitale Währung soll per App genutzt und Anfang 2029 eingeführt werden. Alle Geschäfte sollen dann Bargeld als auch digitale Euros akzeptieren. Kritische Stimmen mahnen, dass für Bargeldannahmen noch Hürden in die Verordnung eingebaut werden könnten.
Kanzler Friedrich Merz hat die Politik der Bundesregierung verteidigt und vor der Sommerpause eine positive Bilanz gezogen. Im Mittelpunkt stehen Renten-, Steuer-, Gesundheits- und Bürokratiereformen. AfD, Grüne und Linke kritisierten den Kurs der Regierung aus unterschiedlichen Perspektiven.
Die Bundespolizei hat 2025 mehr Gewaltdelikte an Bahnhöfen und anderen Orten, für die sie zuständig ist, festgestellt. Die Zahl stieg im Vergleich zum Vorjahr um 4,2 Prozent auf rund 35.400 Fälle. Verletzt wurden den Angaben zufolge 818 Polizisten – ein Anstieg um 1,7 Prozent.
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat das EU-Parlament einer Fortsetzung der Chatkontrolle zugestimmt. Damit dürfen Tech-Konzerne wie Meta oder Google private Chats, E-Mails und Messenger-Dienste anlasslos nach Hinweisen auf sexuellen Kindesmissbrauch durchsuchen. Ende März hatte das Parlament eine Verlängerung der Ausnahmeregelung noch abgelehnt. Die Zustimmung wurde durch einen Trick erwirkt, der juristisch umstritten ist.
Die USA haben den Iran den zweiten Tag in Folge angegriffen. Washington begründet die Angriffe mit der Sicherheit der Schifffahrt in der Straße von Hormus. Der Iran reagiert mit Angriffen auf Bahrain, Kuwait und Katar sowie Drohungen gegen weitere Verbündete der USA.
Am 3. April liefen die aktuellen Regeln zur sogenannten Chatkontrolle aus. Nun stehen sie vor einer erneuten Verlängerung. (Symbolbild) - Foto: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn
In Kürze:
Das EU-Parlament hat per Dringlichkeitsverfahren die Grundlage für eine Verlängerung der Übergangsregelung zur Chatkontrolle geschaffen.
Tech-Konzerne können weiterhin freiwillig private Nachrichten automatisiert auf Missbrauchsdarstellungen und Grooming überprüfen.
Datenschützer warnen vor anlassloser Überwachung, Eingriffen in die Privatsphäre und möglichen Fehlalarmen durch KI.
Eine dauerhafte EU-Verordnung zur Chatkontrolle bleibt wegen anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen Parlament, Rat und Kommission blockiert.
Auf Initiative der Europäischen Volkspartei (EVP) hat das EU-Parlament den Weg für eine erneute Verlängerung der im April ausgelaufenen Übergangsregelung zur sogenannten Chatkontrolle freigemacht. Mit 331 zu 304 Stimmen bei elf Enthaltungen votierten die Abgeordneten am Dienstag, 7. Juli, für einen Dringlichkeitsantrag. Parlamentspräsidentin Roberta Metsola hatte diesen auf Betreiben der Mitgliedsstaaten und der EVP-Fraktion auf die Tagesordnung gesetzt.
Damit kann das Parlament noch vor der Sommerpause am Donnerstag über eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung abstimmen. Findet diese eine Mehrheit, würde es Tech-Konzernen wie Meta, Google oder Microsoft wieder erlaubt, freiwillig und ohne konkreten Verdacht ihre Dienste nach Material zu durchsuchen, das sexuellen Kindesmissbrauch darstellen könnte.
Bedenken verhinderten eine dauerhafte EU-Verordnung zur Chatkontrolle
Eines konkreten Verdachts bedarf es dabei nicht. Die Anbieter hatten bislang automatisiert private Nachrichten, E-Mails oder Messenger-Dienste nach entsprechendem Material gescannt. Einerseits gelten diese Maßnahmen als potenziell hilfreich im Kampf gegen Kindesmissbrauch und bei der Identifizierung von Tätern.
Andererseits gibt es Bedenken bei Datenschutzbehörden, Bürgerrechtsorganisationen und IT-Experten. Sie warnen davor, dass eine anlasslose Überwachung privater Kommunikation und eine Beeinträchtigung der Privatsphäre unbescholtener Bürger Grundrechte verletzen könnten. Außerdem seien die eingesetzten KI-Systeme nicht unfehlbar und könnten durch Fehlalarme Unschuldige in heikle Lagen bringen. Im Kern würde die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dadurch geschwächt oder durchbrochen.
Eine dauerhafte Verordnung auf EU-Ebene, die Kinderschutz und den Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre in Einklang bringen könnte, ist noch nicht in Sicht. Im Mai 2022 hatte die EU-Kommission einen ersten Verordnungsentwurf vorgelegt. Dieser hätte Anbieter von Kommunikationsdiensten oder sozialen Medien grundsätzlich zur Prüfung von Kommunikation und Dateien auf Missbrauchsmaterial und Grooming verpflichtet. Daher rührt auch die Bezeichnung „Chatkontrolle“.
Datenschützer warnen vor Massenüberwachung
Dieses Vorhaben stieß auf erhebliche Bedenken – unter anderem auch beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Generell lagen die Positionen der Mitgliedstaaten weit auseinander. Auch Rat und Parlament konnten keine Einigung über den Verordnungsentwurf erzielen.
Da sich der Streit um Themen wie Verschlüsselung, Verhältnismäßigkeit oder anlasslose Massenüberwachung nicht beilegen ließ, einigte man sich auf eine Übergangslösung. Diese trat 2021/22 in Kraft. Sie erlaubte den Diensten die freiwillige Kontrolle in Form automatisierten Scans nach Missbrauchsdarstellungen und Grooming. Meta & Co. mussten nicht befürchten, sich damit Ärger auf der Grundlage der ePrivacy-Richtlinie einzuhandeln.
Die Übergangsregelung war befristet, sie wurde mehrfach verlängert. Im April 2026 lief sie jedoch aus, ohne dass sich EU-Staaten und Parlament auf eine Anschlussregelung einigen konnten. Im März stimmte das EU-Parlament mit 311 zu 228 Stimmen gegen die Verlängerung der Übergangsregel.
Dauerhafte Lösung über Chatkontrolle weiterhin nicht in Sicht
Kurz vor der Sommerpause übten mehrere EU-Kommissare Druck auf das Parlamentspräsidium aus. Sie befürchteten Rückschläge im Kampf gegen Kindesmissbrauch, falls große Tech-Konzerne ihre freiwilligen Kontrollen nicht fortsetzen könnten. Trotz des Appells mehrerer Datenschutzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten setzte Parlamentspräsidentin Roberta Metsola eine erneute Abstimmung im Dringlichkeitsverfahren auf die Tagesordnung.
Da sich die angestrebte Regelung bereits in der zweiten Lesung befindet, könnte sie nur mit einer absoluten Mehrheit von 361 Stimmen aller Abgeordneten abgelehnt werden. Da im März bereits keine ausreichende Mehrheit gegen eine Verlängerung zustande kam und am letzten Tag vor der Sommerpause zahlreiche Abgeordnete möglicherweise nicht mehr anwesend sein werden, gilt eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung als wahrscheinlich. Ein Scheitern der Abstimmung am Dienstag hätte hingegen eine Weiterleitung des Entwurfs an den zuständigen Innenausschuss zur Folge gehabt. Eine dauerhafte EU-Verordnung zum Kinderschutz ist damit jedoch weiterhin nicht näher gerückt.
Ein Pro-Ukraine-Demo. (Archivbild) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
Von der geplanten Aufhebung des automatischen Schutzstatus für ukrainische Männer in einer bestimmten Altersklasse wären in Deutschland mehr als eine Viertelmillion Personen betroffen.
Die Anzahl der in Deutschland „aktuell aufhältigen“ ukrainischen Männer im Alter zwischen 23 und 60 betrage zum Stichtag 31. Mai genau 265.804 Personen, teilte das Bundesinnenministerium am Montag, 29. Juni, mit.
Öffentlich bekannt war bislang nur die Zahl der Männer im Alter zwischen 18 und 63 Jahren, die zum Stichtag 9. März bei 349.520 lag und binnen zwölf Monaten um rund 52.000 gestiegen war. Außerdem lebten zu diesem Zeitpunkt 500.393 ukrainische Frauen im Alter zwischen 18 und 63 Jahren in Deutschland.
Die EU-Kommission will auf Bitte der ukrainischen Regierung den automatischen Schutzstatus für ukrainische Männer zwischen 23 und 60 Jahren beenden. Die Mitgliedstaaten müssen noch zustimmen, für Deutschland hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) bereits klar gemacht, dass er dafür ist.
Nachdem Russland 2022 den Krieg gegen die Ukraine gestartet hatte, war das Kriegsrecht im Land ausgerufen worden – inklusive eines Ausreiseverbotes für alle wehrpflichtigen Männer im Alter 23 und 60 Jahren. Trotzdem schafften es viele ins Ausland. Zum Einsatz an der Front dürfen in der Ukraine nur Männer ab 25 Jahren verpflichtet werden. (dts/red)
Die MediaMarktSaturn Retail Group gehört heute zum Handelsunternehmen Ceconomy. (Archivbild) - Foto: Armin Weigel/dpa
Das Bundeswirtschaftsministerium hat grünes Licht gegeben für die Übernahme von Europas größtem Elektronik-Fachhändler MediaMarktSaturn durch den chinesischen Konzern JD.com – allerdings nur unter Auflagen. Das teilte die Behörde der Deutschen Presse-Agentur mit.
Die Auflagen sollen demnach gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten der Kunden in Deutschland geschützt bleiben. Zudem räumten sie der Bundesregierung starke Überwachungs- und Kontrollrechte ein und ermöglichten ihr, die Genehmigung im Fall von Verstößen zu widerrufen, hieß es in einer Mitteilung. Im Investitionsprüfverfahren wurde untersucht, ob die Übernahme die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik beeinträchtigt.
JD.com teilte mit: „Wir begrüßen die außenwirtschaftsrechtliche Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ Das Unternehmen rechnet mit einer Gesamt-Freigabe in der zweiten Jahreshälfte.
EU-Kommission prüft Marktverzerrung
Besiegelt ist die Übernahme noch nicht. Die Europäische Kommission äußerte nach einer ersten Untersuchung „vorläufige Bedenken“ und prüft den Fall nun genauer. „Die vorläufige Untersuchung deutet darauf hin, dass JD.com möglicherweise ausländische Subventionen erhalten hat, die den EU-Binnenmarkt verzerren“, teilte die Brüsseler Behörde Ende Mai mit.
Chinesische Subventionen könnten es JD.com ermöglicht haben, ein höheres Übernahmeangebot für Ceconomy, die MediaMarkt- und Saturn-Mutter, abzugeben. Dies könnte den Prozess verzerrt haben. Die Kommission will außerdem prüfen, ob die Übernahme den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verzerren würde. Nach EU-Recht hat sie bis zum 2. Oktober Zeit für eine endgültige Entscheidung. Die Zustimmung der Kommission ist eine der Voraussetzungen für einen Eigentümerwechsel.
Behörden prüfen nach Kartellrecht und Sicherheit
JD.com hatte im vergangenen Sommer ein Übernahmeangebot abgegeben und sich wenige Monate später die Mehrheit der Ceconomy-Aktien gesichert. Behörden in mehreren Ländern prüfen die Übernahme. Je nach nationalen Anforderungen wird die Transaktion kartellrechtlich geprüft. In anderen Ländern wird untersucht, ob der Einstieg eines ausländischen Investors sicherheits- oder ordnungspolitisch unbedenklich ist.
Frankreich, Italien und Deutschland haben bereits grünes Licht für die Übernahme gegeben. Die Entscheidungen aus Spanien und Österreich stehen noch aus. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb bereits im vergangenen September freigegeben. Es gebe keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da JD.com bislang nur in sehr geringem Umfang in Deutschland aktiv sei.
Einer der größten Handelskonzerne weltweit
MediaMarktSaturn ist Europas größter Elektronik-Fachhändler und nach Amazon, Otto und Zalando viertgrößter Onlineshop in Deutschland. Das Handelsunternehmen Ceconomy, zu dem die MediaMarktSaturn Retail Group heute zählt, entstand 2017 als Abspaltung von Metro.
JD.com ist mit einem Jahresumsatz von knapp 159 Milliarden US-Dollar (2024) laut dem Forschungsinstitut EHI größter chinesischer Handelskonzern und zählt auch weltweit zu den zehn größten. Die Gruppe, die etwa 570.000 Beschäftigte hat, ist unter anderem auch in den Bereichen Technologie, Logistik und Gesundheit tätig. In Deutschland ist das Engagement bislang überschaubar. Im März dieses Jahres startete JD.com den Onlineshop Joybuy.
Ceconomy ist laut Geschäftsbericht mit mehr als 1.000 Märkten in elf europäischen Ländern aktiv, rund 400 davon hierzulande. Filialen der Kette Saturn gibt es nur noch in Deutschland. Im Ende September abgelaufenen Geschäftsjahr machte das Unternehmen einen Umsatz von 23,1 Milliarden Euro. Weltweit beschäftigte der Konzern im Jahr 2024 rund 50.000 Menschen, davon knapp 20.000 in Deutschland.
Die erste Saturn-Filiale wurde 1961 in Köln eröffnet, der erste MediaMarkt 1979 in München. Die Einzelhandelskette übernahm den Wettbewerber Saturn 1990. Einige Jahre später besaß die Metro AG die Mehrheit an beiden Marken. (dpa/red)
In Deutschland ist der Anteil derjenigen, die besonders häufig barzahlen, gegen den europaweiten Trend gestiegen. (Symbolbild) - Foto: Jens Kalaene/dpa
In Kürze:
Die EU will Bargeld als Zahlungsmittel schützen und seine Akzeptanz in den Mitgliedstaaten sichern.
Ein neuer Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen von der Bargeldannahmepflicht für unbemannte Verkaufsstellen vor.
Verbände und Sozialorganisationen warnenvor Nachteilen für ältere Menschen und andere vulnerable Gruppen.
Parallel plant die Bundesregierung, Händler und Gastronomen zur Annahme digitaler Zahlungsarten zu verpflichten.
Die EU und das Kabinett in Berlin sind sich grundsätzlich einig: Verbraucher sollen in der Regel die freie Wahl haben, ob sie eine Ware oder Dienstleistung bar oder digital bezahlen möchten. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien heißt es, man setze sich „für echte Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr ein“ und wolle erreichen, dass „grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden sollen“.
Ähnlich sieht es die EU. Auf EU-Ebene will der Währungsausschuss am Dienstag, 23. Juni, die finale Fassung der Bargeldverordnung absegnen, über die seit 2023 diskutiert wird. Der Urtext zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Eurobanknoten und Euromünzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2023/0208 (COD)) stammt vom 28. Juni 2023. Seither hat er mehrere Diskussions- und Berichtsphasen durchlaufen. Die „Berliner Zeitung“ konnte Einsicht in den Entwurf einer Endfassung nehmen, über die am Dienstag abgestimmt werden soll.
Alle „unbemannten Verkaufsstellen“ sollen von Bargeldpflicht ausgenommen sein
Demnach soll die Verordnung eine weitreichende Ausnahme enthalten, die im Alltag weitreichende Folgen entfalten könnte. So soll die geplante Annahmepflicht für Bargeld dem Ausschussbericht des Parlaments zufolge für sogenannte unbemannte Verkaufsstellen nicht gelten.
Darunter fallen nicht nur die bekannten Snackautomaten oder immer beliebter werdenden Automatenshops in deutschen Städten. Auch der ÖPNV und der Fernverkehr im Bereich des Personentransports könnten betroffen sein. Schon jetzt gibt es im Bereich der Deutschen Bahn und regionaler Verkehrsbetriebe Pilotprojekte mit Fahrkartenautomaten, die ausschließlich bargeldlose Zahlungen akzeptieren.
Die Verkehrsbetriebe halten diesen Schritt für geboten, aufgrund veränderter Zahlungspräferenzen der Kunden. Häufig ist dies auch dadurch bedingt, dass der Zugang zu Bargeld gerade in kleinstädtischen und ländlichen Regionen schwieriger wird. Für eine geplante flächendeckende Einführung eines verpflichtend bargeldlosen Zahlungsverkehrs an Ticketautomaten der Bahn gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Sie wäre, bliebe es bei der von der „Berliner Zeitung“ zitierten Entwurfsregelung, aber grundsätzlich denkbar.
Ursprünglich sollte nur der Fern- und Onlineabsatz ausgenommen sein
Die geplante Verordnung der EU-Kommission soll sicherstellen, dass Bargeld „als Zahlungsmittel weithin akzeptiert“ wird und für Bürger und Unternehmen „leicht zugänglich“ bleibt. So sind Restriktionen für einen Ex-ante-Ausschluss von Bargeldzahlungen, etwa durch „Cash only“-Schilder, vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten würden verpflichtet, den Umfang solcher Ausschlüsse zu überwachen und Maßnahmen zu treffen, um die Annahme von Bargeld sicherzustellen. Ex-ante-Ausschlüsse gelten als unerwünschte Konstruktion, um die Bargeldannahmepflicht zu umgehen. Zudem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, flächendeckend für einen hinreichenden Zugang zu Bargeld zu sorgen. Darüber soll der Europäischen Zentralbank (EZB) regelmäßig Bericht erstattet werden. Notfalls sollen Abhilfemaßnahmen geschaffen werden.
In Artikel 2 der Urfassung war festgelegt, dass die Verordnung lediglich für Zahlungen „im Fernabsatz, einschließlich Online-Käufen“, nicht gelte. Die nun in Rede stehende Erweiterung auf „unbemannte Verkaufsstellen“ würde eine nicht unerhebliche Erweiterung dieses Ausnahmetatbestands darstellen.
Verbände weisen auf soziale Inklusionsfunktion von Bargeld hin
In einer gemeinsamen Stellungnahme haben mehrere Verbände dieses Vorhaben kritisiert und eine Ablehnung dieser Erweiterung gefordert.
Unter diesen befinden sich unter anderem die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW), die Vereinigung „Bargeld zählt!“ und der Verband der Deutschen Automatenindustrie. Diese Erweiterung sei zu weitgehend und der sozialen Inklusion abträglich: „Auch Verkaufsautomaten müssen unter dem Gesichtspunkt der sozialen Inklusion grundsätzlich der Bargeldannahmepflicht unterliegen – insbesondere Automaten in öffentlichen Stellen, im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge sowie Fahrkartenautomaten im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs.“
Gegen zu weitreichende Ausnahmen von der Annahmepflicht für Bargeld wenden sich auch Sozialverbände wie der VdK. Sie verweisen darauf, dass etwa ältere Menschen an die vorrangige Verwendung von Bargeld gewöhnt sind. Dazu kommen vulnerable Gruppen von Geflüchteten, Menschen mit kognitiven Einschränkungen sowie Obdachlose oder Jugendliche ohne Bankkarte.
In einigen Branchen ist digitale Zahlung weiterhin schwierig
Parallel zu Bestrebungen, die Nutzung von Bargeld im Zahlungsverkehr sicherzustellen, gibt es auch politische Bestrebungen zur Sicherstellung digitaler Zahlungsoptionen. Berlin hat diesbezüglich im April eine Bundesratsinitiative angekündigt. Diese soll vor allem Händler und Gastronomiebetriebe dazu verpflichten, mindestens eine digitale Zahlungsmöglichkeit anzubieten.
Dem IT-Branchenverband Bitkom zufolge akzeptieren 24 Prozent der Gastronomiebetriebe in Deutschland ausschließlich Bargeldzahlungen. Bei Außer-Haus-Dienstleistungen wie Handwerkern sind es sogar 27 Prozent. Aber auch 7 Prozent der Einzelhändler für den täglichen Bedarf verfügen über keine digitale Zahlungsoption. Dies kann vor allem in Regionen zum Problem werden, in denen große Banken ihre Filialen schließen oder Geldautomaten abbauen.
Übt scharfe Kritik an Chinas Handelspraktiken: Belgiens Premierminister Bart De Wever. - Foto: Magali Cohen/Hans Lucas/AFP via Getty Images
Am Donnerstag, 18. Juni, haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU in Brüssel getroffen – und diesmal galt das Hauptaugenmerk dem Verhältnis zu China. Im Vorfeld hatten mehrere Regierungschefs, unter anderem Deutschlands Friedrich Merz und Belgiens Bart De Wever, eine härtere Reaktion auf als unfair empfundene Handelspraktiken des KP-Regimes gefordert.
Auch Handelskommissar Maroš Šefčovič hatte bereits am Montag nach einem Treffen der Außenminister einen „Neustart“ der Handelsbeziehungen zu China gefordert. Diese sollen „keine Konfrontation, sondern eine Neuausrichtung“ darstellen. Der derzeitige Status quo sei jedoch „weder wirtschaftlich noch politisch nachhaltig“. Der Beamte bezog sich dabei unter anderem auf das bilaterale Handelsdefizit bei Waren. Dieses hatte im vergangenen Jahr 360 Milliarden Euro erreicht – Tendenz: weiter steigend. Jüngst ist sogar die größte Volkswirtschaft der EU und Exportmacht Deutschland in ein Handelsdefizit gegenüber China gerutscht.
Handelsbilanzdefizit der EU gegenüber China auf 360 Milliarden Euro angestiegen
Mittlerweile besteht in der EU Einigkeit darüber, dass China für Europa und seine ohnehin angeschlagene Wirtschaft ein Problem darstellt. Der Wille ist da, diese vor chinesischen Wettbewerbspraktiken zu schützen. Allerdings gehen die Meinungen darüber auseinander, wie weit man bereit sei, dafür zu gehen.
Bereits im März hatte die EU-Kommission ein „Made in Europe“-Gesetz vorgeschlagen, das die Beteiligung chinesischer Unternehmen an strategischen Industrien begrenzen soll. Anfang Juni unterstützte Brüssel auch eine französische Initiative zur Verschärfung europäischer Instrumente gegen wirtschaftlichen Druck aus dem Ausland.
Die EU nimmt das 2025 auf einen Rekordwert von rund 360 Milliarden Euro angestiegene Handelsdefizit gegenüber China als besonders problematisch wahr. Europäische Industrien sehen sich durch meist erheblich günstigere chinesische Produkte unter Druck gesetzt. Dies gilt insbesondere für die Automobilindustrie, den Maschinenbau, die Chemieindustrie und die Technik für erneuerbare Energien.
Merz und De Wever verschärfen Rhetorik
In der EU hält man die Handelsbeziehungen zu China deshalb mittlerweile für strukturell unausgewogen und langfristig nicht tragfähig. Sogar in Deutschland sind veränderte Töne zu vernehmen. Berlin galt lange Zeit als einer der gewichtigsten Fürsprecher enger wirtschaftlicher Beziehungen zu Peking – insbesondere mit Blick auf die zahlreichen deutschen Unternehmen, die dort vertreten sind.
Nun sorgt man sich jedoch auch über die Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen. Bundeskanzler Merz äußerte jüngst, Europa dürfe „nicht tatenlos zusehen, wenn andere Staaten gemeinsame Handelsregeln missachten“. Die EU müsse sich „gegen Marktverzerrungen schützen“. Inwieweit Merz diesen Ankündigungen auch Taten folgen lassen wird, ist noch offen.
Belgiens Premier Bart De Wever erklärt, China verhalte sich wie eine „imperiale Obermacht“ und versuche über die Lieferketten gezielt Abhängigkeiten zu schaffen. Auch diese Rhetorik illustriert einen Stimmungswandel innerhalb der EU gegen die Führung in Peking und deren Handelspraktiken.
Mehrere Maßnahmen der EU gegen China in Kraft
Derzeit hat die EU mehrere Maßnahmen in Gang gesetzt, um den eigenen Markt und die eigene industrielle Basis vor chinesischer Billigkonkurrenz zu schützen. So gelten seit Oktober 2024 zusätzlich zum regulären EU-Einfuhrzoll von 10 Prozent Ausgleichszölle für mehrere Anbieter von E-Autos. Diese reichen von 7,8 Prozent für in China produzierte Teslas bis zu 35,3 Prozent für SAIC.
Abstufungen erfolgen je nach Kooperationsbereitschaft mit von der EU geführten Untersuchungen. Die Maßnahmen sollen für fünf Jahre gelten. Brüssel begründet diese mit staatlichen chinesischen Subventionen, die europäischen Herstellern Wettbewerbsnachteile verschafften. China hat Beschwerde bei der WTO eingelegt. Mittlerweile gibt es die Möglichkeit für chinesische Anbieter, die Zölle durch Mindestpreisvereinbarungen abzuwenden.
Dazu gibt es Antidumpingzölle auf mehrere chinesische Produkte. Mittlerweile sind davon mehr als 50 Produktgruppen betroffen – von Stahl und Keramik über Zement und Fahrräder bis hin zu Chemikalien. Derzeit untersucht Brüssel auch mögliche Wettbewerbsverzerrungen bei Windkraftanlagen, Solarzellen und anderen Zukunftstechnologien.
Peking hat bereits erste Exportbeschränkungen für Seltene Erden verhängt
Eine weitere Untersuchung wegen möglicher diskriminierender Vergabepraktiken Chinas betrifft Medizinprodukte. Hier erwägt man die Nutzung des sogenannten Instruments für das internationale Beschaffungswesen (IPI). Dieses könnte Gegenmaßnahmen wie zusätzliche Gebühren oder den Ausschluss chinesischer Anbieter von öffentlichen Ausschreibungen ermöglichen.
Das Europäische Parlament und die Kommission arbeiten außerdem an weiteren Schutzmechanismen. In der Debatte stehen schnellere Antidumpingverfahren, ein neues Instrument gegen industrielle Überkapazitäten, Importquoten oder zusätzliche Zölle in sensiblen Industriebereichen.
Offen bleibt, wann und in welcher Form China Vergeltungsmaßnahmen treffen wird. Schon 2025 beschränkte die Führung in Peking die Ausfuhr bestimmter seltener Erden, die für Elektromotoren, Halbleiter, Windkraftanlagen, Hightech-Produkte und die Rüstungsindustrie relevant sind. Dies führt in Europa jetzt schon fallweise zu Produktionsverzögerungen. Peking hat mehrfach deutlich gemacht, in den europäischen Diversifizierungsstrategien lediglich eine Form des Protektionismus zu erblicken.
Der chinesische Hersteller BYD drängt nach Europa und Deutschland. (Archivbild) - Foto: Sven Hoppe/dpa
Die EU-Kommission will Ausgleichszölle gegen chinesische Hybridautos verhängen. Das berichtet das „Handelsblatt“ (Freitagausgabe) unter Berufung auf hochrangige EU-Beamte und Industriekreise.
Die Untersuchung sei bereits vorbereitet, sagten drei Beteiligte dem Blatt. Daher könne die EU-Kommission rasch Zölle verhängen, sobald eine Mehrheit der EU-Staaten zustimmt. Ziel seien zusätzliche Ausgleichszölle auf Fahrzeuge chinesischer Hersteller wie BYD, Chery und SAIC.
Hersteller weichen auf Hybridmodelle aus
Die EU erhebt seit Mitte 2024 Ausgleichszölle gegen subventionierte chinesische E-Autos. Seitdem seien viele chinesische Hersteller dazu übergegangen, Hybridautos in die EU zu exportieren, um so die Zölle zu vermeiden, hieß es.
Auch die europäische Industrie sieht Handlungsbedarf. „Die Chinesen waren da sehr agil, die haben schnell das Schlupfloch gesehen und ausgenutzt“, sagte ein Industriemanager. Es sei eine offene Flanke. Die EU müsse sie schließen. (dts/red)
Zuwanderer stehen vor dem Rathaus von Barcelona Schlange, um die Papiere für die spanische Einwanderungsamnestie zu erhalten und so einen legalen Status zu erlangen. - Foto: Emilio Morenatti/AP/dpa
In Kürze:
Rund 900.000Menschen haben eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien beantragt.
Die Regelung ermöglicht zunächst einen einjährigen legalen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsanspruch.
Die spanische Regierung will Schwarzarbeiteindämmen und zusätzliche Arbeitskräfte gewinnen.
Opposition und EU-Kommission kritisieren mögliche Anreize für weitere unerlaubte Migration.
Bisher haben die zuständigen Behörden 360.000 Anträge genehmigt, seit der Beschluss Anfang April in Kraft getreten war. Bis zum 30. Juni haben unerlaubt in Spanien befindliche Einwanderer noch die Möglichkeit, von dieser Option Gebrauch zu machen. Ursprünglich hatte die Regierung in Madrid mit bis zu 500.000 Anträgen gerechnet.
Antragsteller müssen zum Ende des Vorjahres fünf Monate in Spanien gewesen sein
Die Amnestieregelung gewährt noch kein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt oder Arbeit. Zunächst ist sie auf ein Jahr befristet. Allerdings räumt sie das sofortige Recht ein, „in jedem Sektor und in jedem Teil des Landes“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist die Legalisierung mit einem Zugang zur Sozialversicherung und zum Gesundheitssystem verbunden.
Die Regelung sieht zudem vor, dass die vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigungen nach einem Jahr in eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden können. Der legale Status soll es den Begünstigten auch ermöglichen, alle 180 Tage für bis zu 90 Tage im gesamten Schengenraum zu reisen.
Antragsberechtigt sind Angehörige von Drittstaaten, die sich vor dem 31. Dezember 2015 für mindestens fünf Monate ohne Unterbrechung in Spanien aufgehalten haben.
Keine Vorstrafen, keine Einstufung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Auch Asylbewerber, die vor Jahresende des Vorjahres ihren Antrag gestellt haben, dürfen eine Legalisierung beantragen. Aufgrund einer Sonderregelung kommen auch minderjährige Kinder von Antragstellern in den möglichen Genuss der Amnestieregelung, sofern diese sich in Spanien aufhalten.
Voraussetzung für ein Recht auf Inanspruchnahme der Legalisierung ist, dass der Antragsteller keine Vorstrafen aufweist. Zudem darf er nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft sein.
Ziel der Regelung ist es, Schwarzarbeit zu unterbinden und legale Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zudem soll die Amnestie Unternehmen in Spanien einen umgehenden Zugang zu einem Arbeitskräftepotenzial von mehr als 500.000 Menschen erschließen. Außerdem soll die Regelung, die vor allem auf illegale Beschäftigung abzielt, die Sozialversicherungssysteme stärken.
Nicht die erste Amnestieregelung dieser Art
Während der Bearbeitungszeit gilt der Antrag vorläufig als genehmigt.
Es ist nicht die erste Legalisierungsoffensive dieser Art in Spanien. Seit Mitte der 1980er-Jahre sind laut „tagesschau“ mehr als 1 Million Menschen in den Genuss von Amnestiedekreten dieser Art gekommen. Zuletzt hatte es unter der konservativen Regierung von José María Aznar und unter dem sozialistischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero Verfahren dieser Art gegeben.
In der EU-Kommission ist man laut „Euronews“ mit der Regelung nicht glücklich. Der EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, befürchtet eine abträgliche Wirkung auf die restriktivere Einwanderungspolitik, die in Europa durch das GEAS durchgesetzt werden soll.
Allerdings ist Einwanderungsrecht und damit auch Fragen wie Legalisierung unerlaubter Zuwanderer souveränes Recht der Mitgliedstaaten. Die Befürchtung der Kommission und Mitgliedstaaten ist, dass die spanische Regelung dazu führen könnte, dass manche Menschen versuchen, sich ohne Erlaubnis in anderen EU-Ländern niederzulassen.
Überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum in Spanien – auch mit Schwarzarbeit
Spaniens Wirtschaft hatte in den vergangenen Jahren ein im EU-Raum überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum zu verzeichnen gehabt. Allerdings hatte dies weniger mit einem Produktivitätswachstum, sondern mit der Beschäftigung von Einwanderern zu tun, die nicht immer in korrekt angemeldeter Form erfolgte. Dies plant Einwanderungs-Staatssekretärin Pilar Cancela, nun zu ändern.
Der konservative Oppositionsführer Alberto Núñez Feijóo spricht mit Blick auf das Legalisierungsdekret von einem „Skandal“. Santiago Abascal von der rechten Partei Vox erklärt, der sozialdemokratische Premier Pedro Sánchez wolle mit dieser Maßnahme „das spanische Volk ersetzen“.
Die frühere Gleichstellungsministerin von der linken Partei Podemos, Irene Montero, erwiderte darauf, sie hoffe in der Tat, „Rassisten und Faschisten durch arbeitende Menschen, gleich welcher Hautfarbe, ersetzen zu können“.
EuGH-Gutachter stellt sich gegen die EU-Kommission. Er empfiehlt, Urteile für mehr Transparenz bei Corona-Impfstoffverträgen zu bestätigen.
Kritik an geschwärzten Vertragsdetails. Namen von Verhandlern und Entschädigungsklauseln seien zu Unrecht zurückgehalten worden.
Brüssel droht eine weitere Niederlage. Das endgültige Urteil des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet.
Die milliardenschweren Corona-Impfstoffverträge der Europäischen Union beschäftigen erneut die europäische Justiz. Im Kern geht es um die Frage, wie transparent die EU-Kommission bei den Verhandlungen mit Pharmaunternehmen während der Corona-Pandemie gehandelt hat und welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Mehrere Abgeordnete des Europäischen Parlaments und Privatpersonen werfen der Behörde seit Jahren vor, wichtige Details der Verträge zurückzuhalten. Nun hat die EU-Kommission in dem Verfahren einen weiteren juristischen Rückschlag erlitten.
Generalanwalt Athanasios Rantos empfahl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen, die Rechtsmittel der Kommission gegen frühere Gerichtsentscheidungen zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Die Richterinnen und Richter des EuGH sind an diese Einschätzung zwar nicht gebunden, folgen den Schlussanträgen ihrer Generalanwälte jedoch häufig. Mit einer endgültigen Entscheidung wird in den kommenden Monaten gerechnet.
Damit droht der Kommission unter Präsidentin Ursula von der Leyen eine weitere Niederlage im jahrelangen Streit um Transparenz bei den milliardenschweren Impfstoffgeschäften während der Corona-Pandemie.
Milliardenverträge während der Pandemie
Im Zentrum des Verfahrens stehen Verträge, die die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 mit mehreren Pharmaunternehmen über den Kauf von Corona-Impfstoffen abgeschlossen hat. Die Europäische Union hatte damals einen zentralisierten Beschaffungsmechanismus eingerichtet, um allen Mitgliedstaaten einen möglichst schnellen und gerechten Zugang zu Impfstoffen zu ermöglichen. Mit den Verhandlungen wurde ein gemeinsames Team aus Kommissionsbeamten und Fachleuten aus den Mitgliedstaaten betraut.
Zu den Vertragspartnern gehörten unter anderem Pfizer/BioNtech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, CureVac, Sanofi-GSK und Novavax. Nach Angaben des EU-Gerichts wurden 2,7 Milliarden Euro freigegeben, um verbindliche Bestellungen von mehr als einer Milliarde Impfstoffdosen zu ermöglichen.
Als die Verträge später veröffentlicht wurden, waren zahlreiche Passagen geschwärzt. Betroffen waren insbesondere die Namen der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams sowie Vertragsklauseln über mögliche Entschädigungszahlungen an die Pharmaunternehmen. Die Kommission begründete dies mit dem Schutz personenbezogener Daten sowie mit den geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen.
Öffentliches Interesse an Transparenz
Dieser Argumentation folgt Generalanwalt Rantos jedoch nur eingeschränkt. In seinen Schlussanträgen verweist er auf das besondere öffentliche Interesse an Transparenz bei den Verhandlungen über die Impfstoffverträge. Das Gericht der Europäischen Union habe zutreffend festgestellt, dass die Transparenz des Verhandlungsprozesses über COVID-19-Impfstoffabkommen ein spezifisches Ziel von öffentlichem Interesse darstelle.
Nach Auffassung des Generalanwalts reichen anonymisierte Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte nicht aus, um die Unparteilichkeit der Verhandlungsführer wirksam zu überprüfen. Die Öffentlichkeit müsse nachvollziehen können, wer an den Verhandlungen beteiligt war, um mögliche Interessenkonflikte bewerten zu können. Lediglich geschwärzte oder anonymisierte Dokumente würden diesem Anspruch nicht gerecht.
Auch bei den geschwärzten Entschädigungsklauseln stellt sich Rantos gegen die Position der Kommission. Diese habe nicht ausreichend belegt, dass eine Veröffentlichung der entsprechenden Vertragsbestandteile die geschäftlichen Interessen der Pharmaunternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde.
Der Generalanwalt argumentiert zudem, dass die betreffenden Klauseln nicht die Haftungsvoraussetzungen der Unternehmen gegenüber geschädigten Dritten regelten. Sie beträfen vielmehr ausschließlich mögliche Erstattungsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den Fall einer festgestellten Haftung. Daher sei die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile durch eine Offenlegung nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Klagen gegen eingeschränkten Dokumentenzugang
Ausgelöst wurde das Verfahren durch Klagen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Privatpersonen. Sie hatten bereits 2021 Zugang zu den Verträgen und weiteren Dokumenten verlangt. Nach eigenen Angaben wollten sie die Bedingungen der milliardenschweren Geschäfte nachvollziehen und überprüfen, ob das öffentliche Interesse ausreichend gewahrt worden sei.
Die EU-Kommission gewährte den Antragstellern jedoch nur einen Teilzugang zu den Unterlagen. Dagegen zogen die Kläger vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses entschied im Juli 2024 in wesentlichen Punkten zu ihren Gunsten und erklärte die Entscheidungen der Kommission teilweise für rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts war der gewährte Zugang nicht umfassend genug.
Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein. In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwalt Rantos nun, diese Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Er kritisiert dabei, dass die Haltung der Kommission in beiden Streitpunkten keine ausreichende öffentliche Rechenschaftspflicht ermögliche.
Zweiter Transparenzstreit um Impfstoffgeschäfte
Für die EU-Kommission ist die aktuelle Empfehlung auch deshalb heikel, weil sie an einen weiteren Rechtsstreit über die Transparenz der Corona-Impfstoffbeschaffung anknüpft. Bereits im Mai 2025 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission in einem Urteil für nichtig, den Zugang zu Textnachrichten zwischen Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Pfizer-Chef Albert Bourla zu verweigern. Die „New York Times“ und die Journalistin Matina Stevis hatten die Herausgabe der Nachrichten beantragt, die im Zusammenhang mit dem Impfstoffvertrag über bis zu 1,8 Milliarden Dosen stehen sollen.
Die Kommission hatte erklärt, nicht im Besitz der angeforderten Nachrichten zu sein. Das Gericht befand jedoch, die Behörde habe keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb die SMS nicht mehr verfügbar seien, und den Verbleib der Nachrichten nicht ausreichend aufgeklärt. Die Entscheidung galt als weiterer Rückschlag für die Kommission im Umgang mit Transparenzanfragen.
Mit den aktuellen Schlussanträgen von Generalanwalt Rantos gerät die Behörde nun erneut unter Druck. Kritiker werfen Brüssel seit Jahren vor, die milliardenschweren Impfstoffgeschäfte nicht ausreichend transparent dokumentiert zu haben. Die Kommission weist diese Vorwürfe zurück und verweist darauf, dass während der Corona-Pandemie unter erheblichem Zeitdruck gehandelt werden musste.
Die EU-Kommission erklärte nach Veröffentlichung des Gutachtens, sie nehme die Stellungnahme des Generalanwalts zur Kenntnis. Zum Ausgang des laufenden Berufungsverfahrens wolle sie sich erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs äußern.
Alexander Throm. (Archivbild) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
Zum Start des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) fordert der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Alexander Throm (CDU), ein hartes Vorgehen gegen Mitgliedstaaten, die die neuen Regeln nicht umsetzen.
Die EU-Kommission müsse notfalls entsprechende Sanktionsmaßnahmen und Vertragsverletzungsverfahren einleiten, sagte Throm Politico. Als Vorbild nannte er Verfahren gegen Ungarn, bei denen „entsprechende Strafzahlungen festgelegt wurden“.
Der CDU-Politiker warnte vor einem Scheitern der Reform, falls sich einzelne Staaten erneut verweigerten. Wenn das passieren würde, dass sich einzelne Länder oder gar mehrere daran nicht ordentlich beteiligten, dann wäre auch das neue GEAS tatsächlich gescheitert, sagte er.
Sanktionen gegen Vertragsverletzer nötig
Besonders kritisch sieht Throm Länder, die bereits beim Dublin-System Probleme bereitet hätten. Italien und Griechenland insbesondere hätten sich daran nicht beteiligt, andere Staaten hätten Rückführungen erschwert.
Das müsse sich ändern, sagte er. Ein funktionierendes Dublin-Nachfolgesystem sei Dreh- und Angelpunkt für die Verteilung von Asylbewerbern in Europa und Voraussetzung dafür, dass Deutschland Grenzkontrollen wieder zurückfahren könne.
Grundsätzlich bewertet Throm den Start der Reform positiv. Das sei ein echter Neustart, die Voraussetzungen dafür seien gegeben, sagte er. Entscheidend sei nun aber, dass sich alle europäischen Länder dann auch an die neuen Regeln hielten und sie quasi lebten. (dts/red)
Landwirte müssen bald ihre Düngemittel-Vorräte auffüllen. (Symbolbild) - Foto: Jens Büttner/dpa
Angesichts hoher Düngerpreise infolge des Irankriegs plant die EU-Kommission zusätzliche Hilfen in Höhe von insgesamt rund 500 Millionen Euro für Landwirte.
Mit dem Geld wolle Brüssel „die am stärksten betroffenen Landwirte noch in diesem Jahr unterstützen“, sagte EU-Haushaltskommissar Piotr Serafin am Mittwoch, 10. Juni, in Brüssel. Die Kommission will dafür eine Notfallreserve im EU-Agrarbudget aufstocken.
In der Notfallreserve verbleiben nach Angaben der Kommission derzeit gut 200 Millionen Euro für das laufende Jahr, sie will das Budget um weitere 300 Millionen Euro aufstocken.
Nach Kommissionsangaben könnte das gesamte Geld in die Hilfen für Düngemittel fließen. Normalerweise ist die Notfallreserve allerdings auch für Hilfen nach Überschwemmungen oder Dürren vorgesehen.
Der Irankrieg hat die Preise für Düngemittel in die Höhe getrieben, weil die Länder der Golfregion wichtige Lieferanten sind. Stickstoffbasierte Düngemittel kosten derzeit rund 460 Euro pro Tonne, im vergangenen Winter waren es noch rund 380 Euro. (afp/red)
Die EU-Kommission hält bei mehr als 97 Prozent ihrer Rechtsakte eine Folgenabschätzung für nicht erforderlich. (Archiv) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In Kürze:
Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.
Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen
Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.
Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen
In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.
EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit
Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend
Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
Die EU-Kommission hält bei mehr als 97 Prozent ihrer Rechtsakte eine Folgenabschätzung für nicht erforderlich. (Archiv) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In Kürze:
Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.
Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen
Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.
Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen
In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.
EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit
Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend
Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
Feuerwehr am 24. Mai 2026 in der ukrainischen Hauptstadt Kiew. - Foto: Vladyslav Musienko/AFP via Getty Images
In Kürze:
EU berät über Verlängerung des Schutzstatus für ukrainische Flüchtlinge.
Deutschland und Österreich wollen Ausnahmen für wehrfähige Männer prüfen.
Betroffen wären nach bisherigem Stand nur neu einreisende Antragsteller.
Bereits in der EU lebende Ukrainer sollen ihren Schutzstatus behalten.
Kritiker sehen das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet.
Die EU will in den kommenden Wochen entscheiden, ob und in welcher Weise der Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine in der Gemeinschaft verlängert wird. Aus einigen europäischen Ländern, darunter auch Deutschland und Österreich, kommen Forderungen, bestimmte Automatismen zu beenden. Dies soll insbesondere für Männer in wehrfähigem Alter gelten.
EU-Richtlinie für den Fall einer Massenflucht
Derzeit ist es die Temporary Protection Directive (TPD), auch als „Massenzustrom-Richtlinie“ bekannt, die Geflüchteten aus der Ukraine umfassenden Schutz gewährt. Eine der Konsequenzen daraus ist es, dass Menschen, die seit Beginn des Krieges im Februar 2022 aus dem Land geflüchtet sind, kein reguläres Asylverfahren durchlaufen müssen.
Die 2001 unter dem Eindruck der Erfahrungen des Bürgerkrieges in Ex-Jugoslawien geschaffene Richtlinie sollte für den Fall einer Massenflucht Minimalstandards für temporären Schutz schaffen. Darüber hinaus enthält sie einige Bestimmungen, die eine ausgewogene Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern sollen.
Die TPD ist in der EU erstmalig am 4. März 2022 mit Blick auf die Fluchtbewegungen aus der Ukraine aktiviert worden. Seither wurde deren Geltung jeweils einmal jährlich verlängert – zuletzt am 4. Juni 2025. Nun muss die EU-Kommission entscheiden, ob und in welcher Form der Schutzstatus nach dem 4. März 2027 aufrechtbleiben soll. An diesem Tag endet der derzeit geltende Verlängerungszeitraum.
Deutschland und Österreich wollen wehrfähige Männer ausklammern
Vor allem Österreich, aber auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt machen nun Druck, die geltenden Regelungen einzuschränken. Insbesondere soll es keinen automatischen Schutz von wehrfähigen männlichen Staatsangehörigen der Ukraine mehr geben. Dobrindt erklärte am Donnerstag der Vorwoche am Rande eines EU-weiten Ressorttreffens in Luxemburg, man könne sich „vorstellen, die Massenzustrom-Richtlinie zu verlängern“.
Deutschland habe, so Dobrindt, allerdings „Zweifel“ daran, dass „Ukrainer im wehrpflichtigen Alter darunter zu sehen“ seien. Auch Österreichs Innenminister Gerhard Karner hatte jüngst geäußert, er sei mit Blick auf Männer im wehrfähigen Alter „sehr stark dafür, dass man den Automatismus beendet“. Von „Euractiv“ auf das Thema angesprochen, äußerte EU-Innenkommissar Magnus Brunner, er gehe davon aus, dass es in dieser Frage „einen Konsens geben könnte“.
Mit Stand März 2026 hielten sich insgesamt rund 4,33 Millionen ukrainische Staatsangehörige auf der Grundlage der TPD legal in der EU auf. Die zahlenmäßig meisten ukrainischen Geflüchteten leben mit 1,27 Millionen in Deutschland. In Polen waren es zum genannten Stichtag 961.405 Schutzsuchende aus der Ukraine aufhältig, in Tschechien 379.820.
Männeranteil gestiegen – von 22 auf 26,6 Prozent
Was seit Beginn der Fluchtbewegung gleichgeblieben ist: Bei den meisten Geflüchteten aus der Ukraine handelt es sich um Frauen. Sie stellen 43,3 Prozent der in Deutschland untergekommenen ukrainischen Bevölkerung mit Schutzstatus. Etwa 30,1 Prozent sind Minderjährige, wobei bei Kindern bis 18 Jahren das Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen nahezu ausgeglichen ist.
Gegenüber 2022 ist der Anteil der Männer unter den ukrainischen Geflüchteten gestiegen – allerdings lediglich in einem Bereich von ursprünglich 22 auf derzeit 26,6 Prozent. Zwar dürfen Männer zwischen 23 und 60 Jahren die Ukraine ohne Genehmigung nicht mehr legal verlassen.
Seit August 2025 dürfen aber immerhin junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren wieder ausreisen. In einigen Fällen konnten Betroffene auch eine Ausnahmegenehmigung erwirken oder im Zuge der Familienzusammenführung nach Deutschland gelangen. Erwerbstätig sind derzeit etwa 50 Prozent der ukrainischen Geflüchteten im erwerbsfähigen Alter.
Männliche Ukraine-Flüchtlinge nur noch bis 4. März 2027 vor Abschiebung sicher?
Einem internen Ratsdokument zufolge, an das „Euractiv“ gelangt ist, prüft man in der EU derzeit mehrere Optionen. Eine davon wäre, den Schutzstatus fortzuführen, aber Männer im wehrfähigen Alter auszuschließen. Ein anderer Ansatz wäre, Personen auszuschließen, die nach dem Recht der Ukraine diese nicht legal verlassen dürften. Dies wären vor allem Männer zwischen 23 und 60 Jahren.
Gelten könnten diese Bestimmungen allerdings nur für zukünftige Antragsteller. Die derzeitige Debatte bezieht sich demnach nicht auf Personen mit bestehendem Schutzstatus. So bliebe der vorübergehende Schutz ohne Altersbeschränkung für alle ukrainischen Staatsangehörigen aufrecht, die vor dem 24.2.2022 in der Ukraine lebten.
Auch von den ukrainischen Männern im wehrfähigen Alter, die sich in Deutschland aufhalten, muss bis auf Weiteres keiner befürchten, zurückgeschickt zu werden. Gleiches gilt für bisher legal in Deutschland aufhältige minderjährige Geflüchtete, die hier das wehrpflichtige Alter erreichen. Ein möglicher Ausschluss von Männern im wehrfähigen Alter würde vorerst nur für neu hinzugezogene gelten. Allerdings ist nach wie vor offen, was nach dem 4. März 2027 gelten soll.
Warnungen aus der Linkspartei: „Recht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet“
Schon jetzt warnen Kritiker davor, Menschen im Wissen um deren mögliche Rekrutierung an die Front gegen ihren Willen in die Ukraine zurückzuschicken. Die fluchtpolitische Sprecherin der Linkspartei, Clara Bünger, sieht durch die politischen Überlegungen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung gefährdet.
In der Ukraine ist dieses seit Kriegsbeginn weitgehend ausgeschlossen. Im Gegenteil: Unter dem Eindruck zunehmender Kriegsmüdigkeit und fehlenden Personals hat die Führung in Kiew ihre Bemühungen zur Mobilisierung intensiviert. Das Alter, ab dem Männer zum Kriegsdienst eingezogen werden können, wurde von 27 auf 25 gesenkt. In Kiew betont man, vor jede, Fronteinsatz würden Soldaten mindestens ein halbes Jahr lang professionell geschult.
In sozialen Medien tauchen hingegen immer wieder Videos auf, die Rekrutierungsoffiziere zeigen, wie sie Männer von der Straße weg gegen ihren Willen in Busse verfrachten – oft gegen den Widerstand von Passanten. Bünger erklärt deshalb, ein Ausschluss wehrfähiger Männer vom Schutz wäre „nicht nur für die Betroffenen fatal, sondern zugleich ein Angriff auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung“.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt Kriegsdienstverweigerung seit 2011 als Menschenrecht an. Zudem ist eine Auslieferung wegen Militärstrafvergehen nach Artikel 4 des Europäischen Auslieferungsabkommens ausgeschlossen.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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Der im Februar 2026 in Betrieb genommene Quantencomputer Euro-Q-Exa im Leibniz-Rechenzentrums der Bayerischen Akademie der Wissenschaften. (Archivbild) - Foto: Malin Wunderlich/dpa
Künstliche Intelligenz, Clouddienste und Online-Netzwerke: Die EU will raus aus der Abhängigkeit von US-Digitalkonzernen.
Die EU-Kommission stellte am Mittwoch, 3. Juni, ein Gesetzespaket vor, mit dem sie europäische Unternehmen fördern und die Daten öffentlicher Stellen vor dem Zugriff aus dem Ausland schützen will.
Ein Überblick über die Pläne:
Wo liegt das Problem?
Die EU verlässt sich bei zahlreichen Technologien auf Dienstleister aus den USA. Zwar nennt die Kommission die USA in ihren Vorschlägen nicht explizit, doch von keinem Staat außerhalb der EU ist die Abhängigkeit so groß.
Halbleiter – das Grundgerüst zahlreicher Technologien – stammen außerdem aus Taiwan und aus China. Im vergangenen Jahr kam es in Europa zu Engpässen, als der chinesische Mutterkonzern hinter dem Hersteller Nexperia im Streit mit der niederländischen Regierung die Produktion stoppte.
Clouddienste
Cloudserver speichern große Datenmengen, von Nachrichten aus Messenger-Apps bis hin zu Firmendaten. Ohne sie funktionieren viele digitale Dienste schlicht nicht.
Weltmarktführer für solche Clouds ist mit großem Abstand der Amazon-Dienst AWS, gefolgt von Microsoft. US-Anbieter dominieren nach Kommissionsangaben insgesamt 70 Prozent des europäischen Marktes.
Die EU-Kommission will Behörden und Regierungen dazu bewegen, auf europäische Anbieter umzusteigen – vor allem auf Open-Source-Programme, bei denen der Quellcode öffentlich verfügbar ist.
Sie schlägt zudem vor, dass öffentliche Stellen von Krankenhäusern über Rathäuser und Polizei bis zu Regierung und Militär nur Dienste nutzen dürfen, bei denen ihre Daten auf Servern in Europa bleiben.
Je nach Sicherheitsstufe sollen nach Vorstellung aus Brüssel zusätzliche Anforderungen gelten: Vorkehrungen gegen Kill Switches und europäische Eigentümer bis hin zur vollen Kontrolle über die Software durch einen EU-Anbieter.
Künstliche Intelligenz
Die führenden KI-Modelle heißen ChatGPT, Claude, Gemini oder Copilot – und gehören den US-Unternehmen OpenAI, Anthropic, Google und Microsoft. Der US-Konzern Nvidia baut Chips für die KI-Entwicklung.
In Europa sind die Investitionen in Künstliche Intelligenz im Vergleich gering.
KI-Modelle sowie Clouddienste brauchen Rechenzentren, die große Datenmengen verarbeiten können. „Europa verfügt heute über ein Drittel der Kapazitäten in den USA, weit weniger als es sollte“, sagte ein EU-Beamter. „Wir müssen aufholen.“
Er schätzt die Nachfrage für das Jahr 2035 auf rund 60 Gigawatt, nach aktuellem Planungsstand könne die EU bis dahin aber nur 42 Gigawatt liefern.
Die Kommission will deshalb dafür sorgen, dass Genehmigungsverfahren schneller gehen und mehr Fördergelder fließen. Für öffentliche Stellen sollen außerdem ähnliche Regeln wie für Clouddienste gelten, sodass die Nachfrage nach europäischen Anbietern steigt.
Halbleiter
Die Chips sind die Grundlage für Computer, Künstliche Intelligenz und stecken in Autos sowie Smartphones. Mit ASML hat die EU in den Niederlanden zwar den Weltmarktführer für die Maschinen, die Halbleiter herstellen, will aber selbst mehr Chips produzieren.
Ein Zwischenziel von 20 Prozent der weltweiten Chipproduktion werde die EU jedoch verfehlen, räumte ein EU-Beamter ein.
Die Kommission will zudem künftig eingreifen können, falls es zu einem Mangel an Halbleitern kommt. Sie will dann eine Liste der Branchen aufstellen, die zuerst an die Chips kommen – sich also über bestehende Lieferverträge hinwegsetzen.
Außerdem will sie gemeinsame Chipeinkäufe der 27 Staaten koordinieren. (afp/red)
Der Bundestag hatte bereits im Frühjahr den Weg zur Umsetzung von GEAS in Deutschland freigemacht. (Archivbild) - Foto: Soeren Stache/dpa
In Kürze:
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gilt ab dem 12. Juni 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Asylverfahren an den Außengrenzen sollen deutlich beschleunigt werden.
Einheitliche EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird eingeführt.
Abschiebehaft kann künftig bis zu zwei Jahre dauern.
Während die Anzahl der Asylanträge in Deutschland und in der EU insgesamt weiterhin sinkt, tritt am 12. Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) EU-weit in Kraft.
Die GEAS-Reform wurde im Mai 2024 auf EU-Ebene beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der elf Rechtsakte. Deutschland setzte die entsprechenden Gesetze im Februar und April 2026 um. Ab dem 12. Juni gelten die neuen Bestimmungen EU-weit verbindlich.
Kontrollmechanismus soll Grenzverfahren überwachen
Ein zentraler Bestandteil des Asylpakets sind beschleunigte Verfahren an den EU-Außengrenzen. Betroffen sind Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten, Ländern mit geringer Schutzquote sowie Personen ohne Dokumente. Bei fehlenden Erfolgsaussichten kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden.
Zur Sicherstellung von Grund- und Menschenrechten hat die EU einen unabhängigen Kontrollmechanismus eingerichtet. Das dazugehörige Verfahren an den Außengrenzen ist in der sogenannten Screening-Verordnung geregelt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung und eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Währenddessen gilt die „Fiktion der Nicht-Einreise“, auch wenn sich Betroffene bereits im EU-Gebiet befinden.
Mit dem Inkrafttreten des GEAS gibt es auch eine EU-weit einheitliche Liste sicherer Herkunftsländer. Zu diesen gehören Ägypten, Marokko, Tunesien, Bangladesch, Indien, Kolumbien und das Kosovo. Asylanträge aus diesen Ländern werden beschleunigt geprüft und häufiger abgelehnt.
Sekundärmigrationszentren bislang nur in Hamburg und Brandenburg eingerichtet
Das Verfahren an den Außengrenzen soll Entscheidungen innerhalb von Wochen statt Monaten ermöglichen. Es gelten dabei in allen EU-Staaten einheitliche Standards. Das Eurodac-System mit einer erweiterten Fingerabdruckdatenbank soll zudem Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindern.
Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten haben, sowie sogenannte Dublin-Fälle können in sogenannten Sekundärmigrationszentren untergebracht werden. Damit soll eine schnelle Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden. In Deutschland gibt es solche Einrichtungen bisher nur in Hamburg und Brandenburg.
Ein erster Schritt zum künftigen Außengrenzverfahren ist das bereits bestehende Flughafenverfahren. Bei Asylsuchenden ohne gültige Papiere oder aus sicheren Herkunftsstaaten kann das Asylverfahren bereits vor der Einreiseentscheidung der Bundespolizei im Transitbereich durchgeführt werden.
GEAS stößt auf Kritik von Betroffenen und NGOs
Das GEAS schafft zudem EU-weit einheitliche Regeln für Abschiebungen, Abschiebehaft und Wiedereinreiseverbote. Sie gelten nicht nur für Asylsuchende an den Außengrenzen, sondern auch für bereits irregulär im EU-Gebiet aufhältige, ausreisepflichtige Personen.
Zur Aufspürung irregulär aufhältiger Personen dürfen Behörden künftig in EU-Mitgliedstaaten auch Wohnanschriften und andere relevante Räumlichkeiten durchsuchen. Dies weckt unter anderem bei NGOs Befürchtungen, dass dadurch Razzien nach dem Vorbild der US-ICE-Einsätze auch in Europa häufiger werden könnten.
Auch bei Einreiseverboten sind deutliche Verschärfungen vorgesehen. Nach dem vorläufigen Trilog-Kompromiss zur Rückführungsverordnung sollen auch Familien mit Kindern künftig nicht mehr grundsätzlich vor Abschiebehaft geschützt sein. Lediglich unbegleitete Minderjährige genießen ein höheres Schutzniveau, sofern sie nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelten.
Keine Ausnahmen für Familien und Kinder vorgesehen
Auch bei Rechtsmitteln sind Verschärfungen vorgesehen. Einsprüche gegen Abschiebungen führen künftig nicht mehr automatisch zu einer Aussetzung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob eine erneute Prüfung erfolgt; bei klarer Rechtslage kann die Aussetzung verweigert werden.
Die Dauer von Einreiseverboten soll von maximal fünf auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für gefährlich eingestufte Personen kann ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Die zulässige Höchstdauer der Abschiebehaft soll von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgeweitet werden – ohne grundsätzliche Ausnahme für Frauen und Kinder.
Hilfsorganisationen wie „Pro Asyl“ weisen darauf hin, dass die Regelungen vom Europäischen Parlament weiter verschärft wurden. Sie kritisieren, dass mit den GEAS-Bestimmungen die Grenzen zwischen Abschiebungshaft und Strafhaft de facto aufgehoben würden.
„Pro Asyl“: GEAS hebt Grenzen zwischen Abschiebe- und Strafhaft auf
Grundsätzlich ist künftig eine Abschiebungshaft von bis zu zwölf Monaten als Regeldauer vorgesehen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate soll möglich sein, wenn eine Abschiebung etwa wegen fehlender Kooperation nicht vollzogen werden kann. Laut „Pro Asyl“ betrifft dies nicht nur Fälle, in denen Betroffene selbst die Rückführung verweigern.
Sie kann auch verhängt werden, wenn die Beschaffung von Dokumenten aus Drittstaaten Probleme bereitet, obwohl die Betroffenen dafür nicht verantwortlich sind. Genau daran scheitern jedoch viele Abschiebungen in der Praxis.
Einige Garantien für Asylsuchende sieht das GEAS dennoch vor. So stehen den Betroffenen Dolmetscher, eine persönliche Anhörung und eine unentgeltliche Rechtsberatung zu. Es gibt für alle Staaten verbindliche Bestimmungen über angemessene Aufnahme- und Lebensstandards.
Ein EU-Innenkommissar erklärte bei der Vorstellung der Reform, Ziel sei vor allem eine abschreckende Wirkung auf Asylmigration und eine grundsätzliche Kehrtwende in der EU-Asylpolitik. „Wir sorgen dafür, dass Menschen ohne Bleiberecht in der EU auch wirklich zurückgeführt werden.“
Österreich und Deutschland machen sich für „Return Hubs“ stark
Wer rechtskräftig abgelehnt wurde oder aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann in Rückführungszentren („Return Hubs“) untergebracht werden. Diese können als kurzfristige Transitzentren oder längerfristige Unterbringungsorte dienen. Perspektivisch sind auch Standorte in Drittstaaten möglich, ohne Verbindung zum Herkunftsland der Betroffenen.
Griechenland, Deutschland, Österreich und die Niederlande gehören bisher zu den Vorreitern bei der Suche nach möglichen Standorten. Die Regierung in Den Haag prüft ein Abkommen mit Uganda – Italien hatte bereits mit Albanien eine Vereinbarung geschlossen. Allerdings erklärte ein Gericht dieses Vorgehen für unzulässig.
Für die Einrichtung der „Return Hubs“ sind bilaterale Abkommen mit Drittstaaten erforderlich, deren Beteiligung bislang ungewiss ist. Zudem müssen dort Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte eingehalten werden. Ob dies etwa für das von deutscher Seite genannte Uganda gilt, ist derzeit umstritten.
Großbritannien: Ruanda-Modell brachte neunstellige Kosten – aber keine Abschiebung
In Großbritannien hatte im November 2023 der Supreme Court das dortige Ruanda-Modell für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hatte insbesondere die Zulässigkeit einer Einstufung Ruandas als sicheres Drittland als nicht gegeben bewertet. Kern des Vorhabens war, dass irregulär auf die Insel gelangte Asylsuchende gar nicht erst die Gelegenheit erhalten sollten, auf britischem Boden ein Asylverfahren zu beantragen. Stattdessen wollte man sie unmittelbar nach ihrer Ankunft nach Ruanda bringen – und damit gewährleisten, dass sie in weiterer Folge nicht mehr nach Großbritannien zurückkehren.
Die Labour-Regierung beendete das Programm nach ihrer Übernahme im Jahr 2024. Abseits der grundsätzlichen Fragen nach der Sicherheit Ruandas als Drittland lenkte sie den Fokus vor allem auf die finanziellen Aspekte des Programms. Demnach sollen umgerechnet bis zu 730 Millionen Euro Kosten entstanden sein – ohne dass eine einzige Abschiebung durchgeführt wurde.
Großbritannien hatte Ruanda über 500 Millionen Pfund (über 578 Millionen Euro) für die Aufnahme von zunächst 300 Geflüchteten zugesagt. Davon flossen bereits über 430 Millionen Euro allein für die Aufnahmebereitschaft sowie zusätzliche Kosten für Charterflüge. Letztlich wurde jedoch kein einziger Geflüchteter nach Ruanda überstellt.