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EU plant Bargeldpflicht – Ausnahme für Automaten sorgt für Kritik


In Kürze:

  • Die EU will Bargeld als Zahlungsmittel schützen und seine Akzeptanz in den Mitgliedstaaten sichern.
  • Ein neuer Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen von der Bargeldannahmepflicht für unbemannte Verkaufsstellen vor.
  • Verbände und Sozialorganisationen warnen vor Nachteilen für ältere Menschen und andere vulnerable Gruppen.
  • Parallel plant die Bundesregierung, Händler und Gastronomen zur Annahme digitaler Zahlungsarten zu verpflichten.

 
Die EU und das Kabinett in Berlin sind sich grundsätzlich einig: Verbraucher sollen in der Regel die freie Wahl haben, ob sie eine Ware oder Dienstleistung bar oder digital bezahlen möchten. Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien heißt es, man setze sich „für echte Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr ein“ und wolle erreichen, dass „grundsätzlich Bargeld und mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden sollen“.
Ähnlich sieht es die EU. Auf EU-Ebene will der Währungsausschuss am Dienstag, 23. Juni, die finale Fassung der Bargeldverordnung absegnen, über die seit 2023 diskutiert wird. Der Urtext zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Eurobanknoten und Euromünzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2023/0208 (COD)) stammt vom 28. Juni 2023. Seither hat er mehrere Diskussions- und Berichtsphasen durchlaufen. Die „Berliner Zeitung“ konnte Einsicht in den Entwurf einer Endfassung nehmen, über die am Dienstag abgestimmt werden soll.

Alle „unbemannten Verkaufsstellen“ sollen von Bargeldpflicht ausgenommen sein

Demnach soll die Verordnung eine weitreichende Ausnahme enthalten, die im Alltag weitreichende Folgen entfalten könnte. So soll die geplante Annahmepflicht für Bargeld dem Ausschussbericht des Parlaments zufolge für sogenannte unbemannte Verkaufsstellen nicht gelten.
Darunter fallen nicht nur die bekannten Snackautomaten oder immer beliebter werdenden Automatenshops in deutschen Städten. Auch der ÖPNV und der Fernverkehr im Bereich des Personentransports könnten betroffen sein. Schon jetzt gibt es im Bereich der Deutschen Bahn und regionaler Verkehrsbetriebe Pilotprojekte mit Fahrkartenautomaten, die ausschließlich bargeldlose Zahlungen akzeptieren.
Die Verkehrsbetriebe halten diesen Schritt für geboten, aufgrund veränderter Zahlungspräferenzen der Kunden. Häufig ist dies auch dadurch bedingt, dass der Zugang zu Bargeld gerade in kleinstädtischen und ländlichen Regionen schwieriger wird. Für eine geplante flächendeckende Einführung eines verpflichtend bargeldlosen Zahlungsverkehrs an Ticketautomaten der Bahn gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Sie wäre, bliebe es bei der von der „Berliner Zeitung“ zitierten Entwurfsregelung, aber grundsätzlich denkbar.

Ursprünglich sollte nur der Fern- und Onlineabsatz ausgenommen sein

Die geplante Verordnung der EU-Kommission soll sicherstellen, dass Bargeld „als Zahlungsmittel weithin akzeptiert“ wird und für Bürger und Unternehmen „leicht zugänglich“ bleibt. So sind Restriktionen für einen Ex-ante-Ausschluss von Bargeldzahlungen, etwa durch „Cash only“-Schilder, vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten würden verpflichtet, den Umfang solcher Ausschlüsse zu überwachen und Maßnahmen zu treffen, um die Annahme von Bargeld sicherzustellen. Ex-ante-Ausschlüsse gelten als unerwünschte Konstruktion, um die Bargeldannahmepflicht zu umgehen. Zudem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, flächendeckend für einen hinreichenden Zugang zu Bargeld zu sorgen. Darüber soll der Europäischen Zentralbank (EZB) regelmäßig Bericht erstattet werden. Notfalls sollen Abhilfemaßnahmen geschaffen werden.
In Artikel 2 der Urfassung war festgelegt, dass die Verordnung lediglich für Zahlungen „im Fernabsatz, einschließlich Online-Käufen“, nicht gelte. Die nun in Rede stehende Erweiterung auf „unbemannte Verkaufsstellen“ würde eine nicht unerhebliche Erweiterung dieses Ausnahmetatbestands darstellen.

Verbände weisen auf soziale Inklusionsfunktion von Bargeld hin

In einer gemeinsamen Stellungnahme haben mehrere Verbände dieses Vorhaben kritisiert und eine Ablehnung dieser Erweiterung gefordert.
Unter diesen befinden sich unter anderem die Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW), die Vereinigung „Bargeld zählt!“ und der Verband der Deutschen Automatenindustrie. Diese Erweiterung sei zu weitgehend und der sozialen Inklusion abträglich: „Auch Verkaufsautomaten müssen unter dem Gesichtspunkt der sozialen Inklusion grundsätzlich der Bargeldannahmepflicht unterliegen – insbesondere Automaten in öffentlichen Stellen, im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge sowie Fahrkartenautomaten im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs.“
Gegen zu weitreichende Ausnahmen von der Annahmepflicht für Bargeld wenden sich auch Sozialverbände wie der VdK. Sie verweisen darauf, dass etwa ältere Menschen an die vorrangige Verwendung von Bargeld gewöhnt sind. Dazu kommen vulnerable Gruppen von Geflüchteten, Menschen mit kognitiven Einschränkungen sowie Obdachlose oder Jugendliche ohne Bankkarte.

In einigen Branchen ist digitale Zahlung weiterhin schwierig

Parallel zu Bestrebungen, die Nutzung von Bargeld im Zahlungsverkehr sicherzustellen, gibt es auch politische Bestrebungen zur Sicherstellung digitaler Zahlungsoptionen. Berlin hat diesbezüglich im April eine Bundesratsinitiative angekündigt. Diese soll vor allem Händler und Gastronomiebetriebe dazu verpflichten, mindestens eine digitale Zahlungsmöglichkeit anzubieten.
Dem IT-Branchenverband Bitkom zufolge akzeptieren 24 Prozent der Gastronomiebetriebe in Deutschland ausschließlich Bargeldzahlungen. Bei Außer-Haus-Dienstleistungen wie Handwerkern sind es sogar 27 Prozent. Aber auch 7 Prozent der Einzelhändler für den täglichen Bedarf verfügen über keine digitale Zahlungsoption. Dies kann vor allem in Regionen zum Problem werden, in denen große Banken ihre Filialen schließen oder Geldautomaten abbauen.
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18. Juni: Sprechchöre nach Rückführungsvotum | US-Iran-Abkommen | Linke will Gehalt deckeln

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Sprechchöre nach Rückführungsvotum

Das EU-Parlament hat die neue Rückführungsverordnung mit deutlicher Mehrheit beschlossen. Sie schafft gemeinsame Regeln für Rückkehrentscheidungen und verschärft die Vorgaben für verpflichtende Abschiebungen. Nach der Abstimmung kam es im Plenarsaal zu gegenseitigen Sprechchören. Befürworter riefen „Schickt sie zurück“, Kritiker antworteten mit „Schämt euch“.

US-Iran-Abkommen

US-Präsident Donald Trump und der iranische Staatschef Massud Peseschkian haben das Rahmenabkommen zum Ende des Irankrieges unterzeichnet. Offene Fragen wie das Atomprogramm sollen binnen 60 Tagen verhandelt werden. Der Iran darf den Ölhandel wieder aufnehmen, während die Straße von Hormus offen bleibt und Sanktionen schrittweise gelockert werden.

Linke will Gehalt deckeln

Vor dem Parteitag der Linken in Potsdam eskaliert der Streit über einen verpflichtenden Gehaltsdeckel für Bundestagsabgeordnete. Mehr als ein Drittel der Fraktion stellt sich gegen die Parteiführung. Diese will Diäten auf Höhe des Durchschnittslohns begrenzen. Was darüber hinausgeht, sollen Abgeordnete in einen Sozialfonds, in politische Projekte oder die Parteiarbeit einzahlen.

Angriff auf Moskau

Die Ukraine hat heute Nacht den umfangreichsten Drohnenangriff auf Moskau seit Jahren gestartet. Mehrere Drohnen trafen die Erdölraffinerie und lösten einen Brand aus. Am Moskauer Flughafen wurden Starts und Landungen eingeschränkt. Laut dem russischen Verteidigungsministerium fing die Luftabwehr mindestens 500 Drohnen ab. Die Angriffe erfolgten wenige Stunden vor dem ASEAN-Treffen in Kasan.

USA überprüfen NATO-Partner

US-Verteidigungsminister Pete Hegseth hat eine sechsmonatige Überprüfung der US-Streitkräftestruktur und -Stationierungen in Europa angekündigt. Ziel sei es, die europäischen NATO-Partner wieder stärker in die Verantwortung für ihre Verteidigung zu nehmen. NATO-Verbündete, die ihre Ziele bei Verteidigungsausgaben nicht erfüllen, müssten mit Konsequenzen rechnen.
 
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„Send them back“ – Votum um Rückführungsverordnung sorgt für Sprechchöre im EU-Parlament


In Kürze:

  • Das EU-Parlament hat die neue Rückführungsverordnung mit 418 Ja-Stimmen angenommen.
  • Nach der Abstimmung kam es im Plenarsaal zu lautstarken Protesten und gegenseitigen Sprechchören.
  • Die Verordnung führt eine europaweite Rückkehranordnung sowie einheitliche Rückführungsverfahren ein.
  • Kritiker warnen vor Grundrechtseingriffen, Befürworter sehen eine notwendige Reform des EU-Asylsystems.

 
Für Irritationen und hitzige Wortgefechte sorgte am Mittwochabend, dem 17. Juni, die Abstimmung im EU-Parlament über die sogenannte Rückführungsverordnung. Die Abgeordneten nahmen die Vorlage mit 418 Ja-Stimmen bei 218 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen an.
Nach eigenen Angaben stimmten die Fraktionen der Sozialdemokraten, Grünen und Linken weitgehend geschlossen gegen die Verordnung. Daraus lässt sich schließen, dass die Mehrheit vor allem durch Stimmen aus Fraktionen rechts der Europäischen Volkspartei (EVP) zustande kam.

EU-Parlament beschließt Rückführungsverordnung – Sprechchöre auf beiden Seiten

Im Anschluss an die Abstimmung erhoben sich Abgeordnete der EVP sowie der Fraktionen ECR, PfE und ESN und applaudierten dem Ergebnis. Während sich vor allem EVP-Fraktionschef Manfred Weber dafür feiern ließ, stimmten Rechtsaußen-Abgeordnete zudem Sprechchöre wie „Send them back“ (dt.: Schick sie zurück) an.
Von linker Seite folgten darauf Rufe wie „Shame on you“ (dt.: Schande über dich) in Richtung der Befürworter der Verordnung. Die Sitzung konnte erst nach einer deutlichen Unterbrechung wieder geordnet fortgesetzt werden. Ein sozialdemokratischer Abgeordneter bezeichnete das Abstimmungsergebnis gegenüber „Euractiv“ als ein „dunkles Kapitel für Europa“. Maria Nyman von der Hilfsorganisation Caritas erklärte, die neuen Regeln würden dazu beitragen, Migranten zu stigmatisieren und zu kriminalisieren.
Demgegenüber verteidigte Lena Düpont (EVP) das Vorgehen als notwendig zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Asylsystems. Dieses müsse auch wirksame Rückkehrentscheidungen ermöglichen. Die Rückführungsverordnung schließe aus ihrer Sicht eine zentrale Lücke im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS).

Wesentliche Punkte bereits im Kontext des GEAS beschlossen

Eine Einigung zwischen Parlament und Rat über die wesentlichen Punkte der Rückführungsverordnung war bereits erfolgt. Damit dieser Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wirksam wird, bedurfte es jedoch auch der formellen Zustimmung vonseiten der EU-Abgeordneten.
Um wirksam zu werden, muss der Text noch formell vom Rat angenommen und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen zu Rückführungszentren, zur Altersfeststellung bei Minderjährigen sowie zur Möglichkeit sogenannter Return Hubs gelten jedoch bereits unmittelbar. Für Regelungen, die vorbereitende Maßnahmen erfordern, ist eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen.
Die Rückführungsverordnung schafft unter anderem eine „europäische Rückkehranordnung“ und gemeinsame Verfahrensregeln für Rückkehrentscheidungen. So müssen alle EU-Mitgliedstaaten ab 2027 die Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten unmittelbar vollstrecken – außer bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Was die Rückführungsverordnung regelt

Darüber hinaus werden die Regeln für verpflichtende Rückführungen verschärft. Diese greifen insbesondere, wenn ausreisepflichtige Personen nicht kooperieren, in einem anderen Mitgliedstaat untertauchen oder die Frist für eine freiwillige Ausreise verstreichen lassen. Auch bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist eine verpflichtende Rückführung vorgesehen.
Neben Anreizen für die freiwillige Rückkehr sieht die Verordnung strengere Maßnahmen gegen das Untertauchen vor, darunter eine Ausweitung der Abschiebehaft sowie die Möglichkeit zur Einrichtung sogenannter Rückkehrzentren in Drittstaaten. Bei potenziellen Sicherheitsrisiken werden die zuständigen Behördezudem n zu erweiterten Ermittlungsbefugnissen ermächtigt.
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Votum um Rückführungsverordnung sorgt für Sprechchöre im EU-Parlament


In Kürze:

  • Das EU-Parlament hat die neue Rückführungsverordnung mit 418 Ja-Stimmen angenommen.
  • Nach der Abstimmung kam es im Plenarsaal zu lautstarken Protesten und gegenseitigen Sprechchören.
  • Die Verordnung führt eine europaweite Rückkehranordnung sowie einheitliche Rückführungsverfahren ein.
  • Kritiker warnen vor Grundrechtseingriffen, Befürworter sehen eine notwendige Reform des EU-Asylsystems.

 
Für Irritationen und hitzige Wortgefechte sorgte am Mittwochabend, dem 17. Juni, die Abstimmung im EU-Parlament über die sogenannte Rückführungsverordnung. Die Abgeordneten nahmen die Vorlage mit 418 Ja-Stimmen bei 218 Nein-Stimmen und 30 Enthaltungen an.
Nach eigenen Angaben stimmten die Fraktionen der Sozialdemokraten, Grünen und Linken weitgehend geschlossen gegen die Verordnung. Daraus lässt sich schließen, dass die Mehrheit vor allem durch Stimmen aus Fraktionen rechts der Europäischen Volkspartei (EVP) zustande kam.

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EU-Parlament beschließt Rückführungsverordnung – Sprechchöre auf beiden Seiten

Im Anschluss an die Abstimmung erhoben sich Abgeordnete der EVP sowie der Fraktionen ECR, PfE und ESN und applaudierten dem Ergebnis. Während sich vor allem EVP-Fraktionschef Manfred Weber dafür feiern ließ, stimmten Rechtsaußen-Abgeordnete zudem Sprechchöre wie „Send them back“ (dt.: Schick sie zurück) an.
Von linker Seite folgten darauf Rufe wie „Shame on you“ (dt.: Schande über dich) in Richtung der Befürworter der Verordnung. Die Sitzung konnte erst nach einer deutlichen Unterbrechung wieder geordnet fortgesetzt werden. Ein sozialdemokratischer Abgeordneter bezeichnete das Abstimmungsergebnis gegenüber „Euractiv“ als ein „dunkles Kapitel für Europa“. Maria Nyman von der Hilfsorganisation Caritas erklärte, die neuen Regeln würden dazu beitragen, Migranten zu stigmatisieren und zu kriminalisieren.
Demgegenüber verteidigte Lena Düpont (EVP) das Vorgehen als notwendig zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Asylsystems. Dieses müsse auch wirksame Rückkehrentscheidungen ermöglichen. Die Rückführungsverordnung schließe aus ihrer Sicht eine zentrale Lücke im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS).

Wesentliche Punkte bereits im Kontext des GEAS beschlossen

Eine Einigung zwischen Parlament und Rat über die wesentlichen Punkte der Rückführungsverordnung war bereits erfolgt. Damit dieser Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems wirksam wird, bedurfte es jedoch auch der formellen Zustimmung vonseiten der EU-Abgeordneten.
Um wirksam zu werden, muss der Text noch formell vom Rat angenommen und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen zu Rückführungszentren, zur Altersfeststellung bei Minderjährigen sowie zur Möglichkeit sogenannter Return Hubs gelten jedoch bereits unmittelbar. Für Regelungen, die vorbereitende Maßnahmen erfordern, ist eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen.
Die Rückführungsverordnung schafft unter anderem eine „europäische Rückkehranordnung“ und gemeinsame Verfahrensregeln für Rückkehrentscheidungen. So müssen alle EU-Mitgliedstaaten ab 2027 die Rückkehrentscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten unmittelbar vollstrecken – außer bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Was die Rückführungsverordnung regelt

Darüber hinaus werden die Regeln für verpflichtende Rückführungen verschärft. Diese greifen insbesondere, wenn ausreisepflichtige Personen nicht kooperieren, in einem anderen Mitgliedstaat untertauchen oder die Frist für eine freiwillige Ausreise verstreichen lassen. Auch bei Vorliegen eines Sicherheitsrisikos ist eine verpflichtende Rückführung vorgesehen.
Neben Anreizen für die freiwillige Rückkehr sieht die Verordnung strengere Maßnahmen gegen das Untertauchen vor, darunter eine Ausweitung der Abschiebehaft sowie die Möglichkeit zur Einrichtung sogenannter Rückkehrzentren in Drittstaaten. Bei potenziellen Sicherheitsrisiken werden die zuständigen Behördezudem n zu erweiterten Ermittlungsbefugnissen ermächtigt.
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EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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Studie: EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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EU-Parlament entscheidet über Immunität von CSU-Politikerin Niebler

Das EU-Parlament stimmt am Dienstag, 19. Mai, über die Aufhebung der Immunität der deutschen Abgeordneten Angelika Niebler (CSU) ab (12.30 Uhr).
Niebler wird vorgeworfen, ihre vom EU-Parlament bezahlten Mitarbeiter für Aufgaben eingesetzt zu haben, die nichts mit ihrer Tätigkeit als Parlamentarierin zu tun hatten. Niebler hat die Vorwürfe als unzutreffend zurückgewiesen.
Die Europäische Staatsanwaltschaft hatte bereits im vergangenen Herbst um die Aufhebung der Immunität Nieblers gebeten. Der Justizausschuss des Parlaments sprach sich Anfang Mai gegen die Aufhebung der Immunität aus.
Die Anschuldigungen seien mit einem „direkten politischen Motiv eingereicht“ worden, hieß es unter anderem zur Begründung.
Niebler ist seit 1999 EU-Abgeordnete und seit 2014 Ko-Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europaparlament. Seit 2015 ist sie zudem stellvertretende CSU-Vorsitzende. (afp/red)