„Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist“, urteilt der europäische Gerichtshof heute in einem Vorabentscheidungsersuchen…
Tag: EuGH
In Kürze:
- Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Untersagung von „RT DE“ wegen fehlender Rundfunkzulassung für rechtmäßig.
- Nach Ansicht des Gerichts trat die deutsche GmbH selbst als Veranstalterin des Programms auf.
- Der EuGH entscheidet am 2. Juli über die Reichweite des EU-Verbots zur Verbreitung von RT-Inhalten.
- Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch private Webseitenbetreiber oder Blogger als „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten.
Der öffentlich-rechtliche russische Auslandssender RT („Russia Today“) beschäftigt weiterhin die Gerichte. Am Dienstag, 30. Juni, hat das Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg entschieden. Diese hatte im Februar 2022 den Betrieb des Fernsehprogramms „RT DE“ in Deutschland untersagt. Für Donnerstag, 2. Juli, wird wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet, in dem es um die Verbreitung von Videos des Senders geht.
„RT DE“ präsentierte sich als deutsches Medium – das wurde ihm zum Verhängnis
Die inzwischen liquidierte, 2014 nach deutschem Recht gegründete Betreiber-GmbH hatte gegen die Untersagung des Betriebs von „RT DE“ als Fernsehprogramm über Satellit und Internet geklagt. Zur Begründung hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg damals angegeben, dass der Gesellschaft die hierfür erforderliche Zulassung fehle. Der Bescheid erging noch vor Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022.
Die deutsche GmbH machte geltend, dass nicht sie, sondern die in Russland ansässige Großmuttergesellschaft TV Novosti die Veranstalterin von „RT DE“ sei. Sie selbst übernehme dafür nur Produktion und Zulieferung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Darstellung nicht für stichhaltig gehalten und im Urteil zu VG 32 K 13/23 die Klage abgewiesen.
Die Medienanstalt habe die GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Immerhin sei diese mehrfach als solche aufgetreten. Sie habe von sich aus mehrfach betont, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte nicht in Russland, sondern in Deutschland liege. Zudem sei sie auch in Stellenausschreibungen als TV-Sender aufgetreten. Insofern konnte die Medienanstalt die jahrelangen Bemühungen, als deutsches Medium aufzutreten, nun gegen „RT DE“ verwenden. Die in Deutschland nicht mehr aktive Gesellschaft könnte noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob dies geschehen wird, ist ungewiss. Der Betrieb des nach wie vor Inhalte publizierenden Formats „RT DE“ wird nach Informationen der Epoch Times über eine drittstaatsbezogene Konstruktion außerhalb der EU weitergeführt.
Staatsanwaltschaft Saarbrücken wollte Vorabentscheidung zum „Betreiber“-Begriff
Das für Donnerstag erwartete Urteil zum Verfahren C-67/25 Traugott Ickeroth betrifft hingegen die Anwendung der EU-Sanktionsverordnung gegen russische Staatsmedien. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an den EuGH gewandt, zu klären, wer als „Betreiber“ gilt und damit der Verordnung unterliegt.
Das Verfahren richtete sich gegen drei Personen, die Videos von RT DE über eine eigene Internetseite verbreitet haben. Kostenpflichtig war das Angebot nicht, allerdings hatten die Angeklagten die Videos systematisch gesammelt, über eine eigene Website bereitgestellt und um Spenden gebeten – wodurch Einnahmen erzielt wurden.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob nur Plattformen, Internetprovider und Kabelnetzbetreiber diesem Begriff unterfallen – oder auch Privatpersonen, einfache Webseitenbetreiber, Vereine oder Blogger. Generalanwalt Rimvydas Norkus hatte im Februar für eine weite Auslegung plädiert. Nicht die Gewinnerzielung soll entscheidend sein, sondern die aktive Verbreitung oder Ermöglichung der Verbreitung.
Verwaltungsgericht nahm keine politische Bewertung von „RT DE“ vor
Das Verwaltungsgericht Berlin beurteilte ausschließlich die rundfunkrechtliche Zulassung von „RT DE“ nach deutschem Medienrecht. Es befasste sich nicht mit den EU-Sanktionen, eine politische Bewertung russischer Medien oder ob der Sender Desinformation verbreitet habe. Damit verfolgte das Gericht einen rein verwaltungsrechtlichen Ansatz.
Beim Urteil des EuGH wird es hingegen um das unionsrechtliche Verbreitungsverbot für Inhalte russischer Staatsmedien und dessen Auslegung gehen – und dessen Auslegung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte 2022 die damaligen Sanktionen gegen „RT France“ bestätigt. Dabei urteilte das Gericht, der Rat durfte außenpolitische Sanktionen dieser Art grundsätzlich erlassen.
Der EuG hielt die damit verbundene Einschränkung von Grundfreiheiten wie der Medienfreiheit oder der Freiheit der Erwerbsausübung für möglich. Diese müssten gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall der russischen Staatsmedien seien die Maßnahmen zudem zeitlich begrenzt und an die Fortdauer der Sanktionen gekoppelt.
In Kürze:
- EuGH-Gutachter stellt sich gegen die EU-Kommission. Er empfiehlt, Urteile für mehr Transparenz bei Corona-Impfstoffverträgen zu bestätigen.
- Kritik an geschwärzten Vertragsdetails. Namen von Verhandlern und Entschädigungsklauseln seien zu Unrecht zurückgehalten worden.
- Brüssel droht eine weitere Niederlage. Das endgültige Urteil des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet.
Die milliardenschweren Corona-Impfstoffverträge der Europäischen Union beschäftigen erneut die europäische Justiz. Im Kern geht es um die Frage, wie transparent die EU-Kommission bei den Verhandlungen mit Pharmaunternehmen während der Corona-Pandemie gehandelt hat und welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Mehrere Abgeordnete des Europäischen Parlaments und Privatpersonen werfen der Behörde seit Jahren vor, wichtige Details der Verträge zurückzuhalten. Nun hat die EU-Kommission in dem Verfahren einen weiteren juristischen Rückschlag erlitten.
Generalanwalt Athanasios Rantos empfahl dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen, die Rechtsmittel der Kommission gegen frühere Gerichtsentscheidungen zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Die Richterinnen und Richter des EuGH sind an diese Einschätzung zwar nicht gebunden, folgen den Schlussanträgen ihrer Generalanwälte jedoch häufig. Mit einer endgültigen Entscheidung wird in den kommenden Monaten gerechnet.
Damit droht der Kommission unter Präsidentin Ursula von der Leyen eine weitere Niederlage im jahrelangen Streit um Transparenz bei den milliardenschweren Impfstoffgeschäften während der Corona-Pandemie.
Milliardenverträge während der Pandemie
Im Zentrum des Verfahrens stehen Verträge, die die EU-Kommission in den Jahren 2020 und 2021 mit mehreren Pharmaunternehmen über den Kauf von Corona-Impfstoffen abgeschlossen hat. Die Europäische Union hatte damals einen zentralisierten Beschaffungsmechanismus eingerichtet, um allen Mitgliedstaaten einen möglichst schnellen und gerechten Zugang zu Impfstoffen zu ermöglichen. Mit den Verhandlungen wurde ein gemeinsames Team aus Kommissionsbeamten und Fachleuten aus den Mitgliedstaaten betraut.
Zu den Vertragspartnern gehörten unter anderem Pfizer/BioNtech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, CureVac, Sanofi-GSK und Novavax. Nach Angaben des EU-Gerichts wurden 2,7 Milliarden Euro freigegeben, um verbindliche Bestellungen von mehr als einer Milliarde Impfstoffdosen zu ermöglichen.
Als die Verträge später veröffentlicht wurden, waren zahlreiche Passagen geschwärzt. Betroffen waren insbesondere die Namen der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams sowie Vertragsklauseln über mögliche Entschädigungszahlungen an die Pharmaunternehmen. Die Kommission begründete dies mit dem Schutz personenbezogener Daten sowie mit den geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen.
Öffentliches Interesse an Transparenz
Dieser Argumentation folgt Generalanwalt Rantos jedoch nur eingeschränkt. In seinen Schlussanträgen verweist er auf das besondere öffentliche Interesse an Transparenz bei den Verhandlungen über die Impfstoffverträge. Das Gericht der Europäischen Union habe zutreffend festgestellt, dass die Transparenz des Verhandlungsprozesses über COVID-19-Impfstoffabkommen ein spezifisches Ziel von öffentlichem Interesse darstelle.
Nach Auffassung des Generalanwalts reichen anonymisierte Erklärungen über mögliche Interessenkonflikte nicht aus, um die Unparteilichkeit der Verhandlungsführer wirksam zu überprüfen. Die Öffentlichkeit müsse nachvollziehen können, wer an den Verhandlungen beteiligt war, um mögliche Interessenkonflikte bewerten zu können. Lediglich geschwärzte oder anonymisierte Dokumente würden diesem Anspruch nicht gerecht.
Auch bei den geschwärzten Entschädigungsklauseln stellt sich Rantos gegen die Position der Kommission. Diese habe nicht ausreichend belegt, dass eine Veröffentlichung der entsprechenden Vertragsbestandteile die geschäftlichen Interessen der Pharmaunternehmen tatsächlich beeinträchtigen würde.
Der Generalanwalt argumentiert zudem, dass die betreffenden Klauseln nicht die Haftungsvoraussetzungen der Unternehmen gegenüber geschädigten Dritten regelten. Sie beträfen vielmehr ausschließlich mögliche Erstattungsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den Fall einer festgestellten Haftung. Daher sei die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile durch eine Offenlegung nicht ausreichend nachgewiesen worden.
Klagen gegen eingeschränkten Dokumentenzugang
Ausgelöst wurde das Verfahren durch Klagen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Privatpersonen. Sie hatten bereits 2021 Zugang zu den Verträgen und weiteren Dokumenten verlangt. Nach eigenen Angaben wollten sie die Bedingungen der milliardenschweren Geschäfte nachvollziehen und überprüfen, ob das öffentliche Interesse ausreichend gewahrt worden sei.
Die EU-Kommission gewährte den Antragstellern jedoch nur einen Teilzugang zu den Unterlagen. Dagegen zogen die Kläger vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses entschied im Juli 2024 in wesentlichen Punkten zu ihren Gunsten und erklärte die Entscheidungen der Kommission teilweise für rechtswidrig. Nach Auffassung des Gerichts war der gewährte Zugang nicht umfassend genug.
Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein. In seinen Schlussanträgen empfiehlt Generalanwalt Rantos nun, diese Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile der Vorinstanz zu bestätigen. Er kritisiert dabei, dass die Haltung der Kommission in beiden Streitpunkten keine ausreichende öffentliche Rechenschaftspflicht ermögliche.
Zweiter Transparenzstreit um Impfstoffgeschäfte
Für die EU-Kommission ist die aktuelle Empfehlung auch deshalb heikel, weil sie an einen weiteren Rechtsstreit über die Transparenz der Corona-Impfstoffbeschaffung anknüpft. Bereits im Mai 2025 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission in einem Urteil für nichtig, den Zugang zu Textnachrichten zwischen Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Pfizer-Chef Albert Bourla zu verweigern. Die „New York Times“ und die Journalistin Matina Stevis hatten die Herausgabe der Nachrichten beantragt, die im Zusammenhang mit dem Impfstoffvertrag über bis zu 1,8 Milliarden Dosen stehen sollen.
Die Kommission hatte erklärt, nicht im Besitz der angeforderten Nachrichten zu sein. Das Gericht befand jedoch, die Behörde habe keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb die SMS nicht mehr verfügbar seien, und den Verbleib der Nachrichten nicht ausreichend aufgeklärt. Die Entscheidung galt als weiterer Rückschlag für die Kommission im Umgang mit Transparenzanfragen.
Mit den aktuellen Schlussanträgen von Generalanwalt Rantos gerät die Behörde nun erneut unter Druck. Kritiker werfen Brüssel seit Jahren vor, die milliardenschweren Impfstoffgeschäfte nicht ausreichend transparent dokumentiert zu haben. Die Kommission weist diese Vorwürfe zurück und verweist darauf, dass während der Corona-Pandemie unter erheblichem Zeitdruck gehandelt werden musste.
Die EU-Kommission erklärte nach Veröffentlichung des Gutachtens, sie nehme die Stellungnahme des Generalanwalts zur Kenntnis. Zum Ausgang des laufenden Berufungsverfahrens wolle sie sich erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs äußern.
In Kürze:
- Ungarns Premier Péter Magyar kündigt eine weiterhin harte Linie gegen illegale Migration an.
- Die von dem EuGH verhängten Strafzahlungen wegen Verstößen gegen das EU-Asylrecht will Ungarn nicht akzeptieren.
- Magyar lehnt politische „Brandmauern“ ab und warnt vor einer Entfremdung der Eliten von den Bürgern.
- Nach einem Ende des Ukrainekriegs hält er eine teilweise Rückkehr zu russischen Energieimporten für notwendig.
Der ungarische Premierminister Péter Magyar hat sich in einem Zeitungsinterview positiv über die Migrationspolitik seines Amtsvorgängers Viktor Orbán geäußert. Bei aller Kritik, die auch er an dessen politischem Gebaren übe, werde auch er eine „sehr strenge und konsequente Politik bei der illegalen Migration führen“.
Am Mittwoch, 3. Juni, veröffentlichte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) ein Interview mit dem neuen Regierungschef. In diesem kündigte Magyar auch an, die Geldstrafe nicht zu bezahlen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2024 gegen Ungarn verhängt hatte. Immerhin würden andere Mitgliedstaaten mittlerweile selbst auf Ungarns Linie einschwenken. Mit Blick auf 2015 erklärte er:
„Viele Mitgliedstaaten haben inzwischen erkannt, dass sie damals falsche Entscheidungen getroffen haben.“
Magyar lehnt Zahlung von Zwangsgeld ab
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Ungarn am 13. Juni 2024 dazu verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Millionen Euro wegen Vertragsverletzung zu bezahlen. Zudem werde für jeden Tag des Verzugs ein Zwangsgeld von 1 Million Euro fällig. Ungarn habe es, so die Begründung, mit seiner Politik „darauf angelegt, die Anwendung einer gemeinsamen Politik der Union insgesamt bewusst zu umgehen“.
Ungarn hatte ein bereits 2020 ergangenes Urteil des gleichen Gerichtshofs ignoriert. In diesem wurde dem Land aufgetragen, Asylbewerber einen realistischen Zugang zu einem Verfahren zu ermöglichen. Zudem müsse Ungarn gewährleisten, dass Asylsuchende bis zu einer rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags im Land bleiben könnten.
Asylsuchende müssen, um ein Verfahren in Ungarn durchführen lassen zu können, bereits in einer ungarischen Botschaft im Ausland ein Vorverfahren absolvieren. Ungarn verletze damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Schutzes und Vorschriften zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger. Dieses Gebaren stelle eine „erhebliche Bedrohung für die Einheit des EU-Rechts dar“.
Ereignisse von 2015 müssen „eine Lehre für Europa sein“
Magyar erklärte dazu, die Entscheidung sei „in einer ganz anderen Zeit in einem anderen rechtlichen Rahmen gefallen“. Heute spiegele sie „nicht mehr die gegenwärtige Realität wider“. Viele andere EU-Mitgliedstaaten gingen einstweilen wie Ungarn vor. Für diese gelte das EuGH-Urteil jedoch nicht.
Man werde nun Gespräche führen und strebe eine Lösung an, „damit wir unsere Grenzen schützen können und keine tägliche Strafe in Höhe von einer Million Euro zahlen müssen“. Ungarn werde keine irregulären Migranten übernehmen und auch keine Strafen bezahlen, so Magyar. Man werde aber Ländern wie Griechenland, Malta oder Italien helfen, ihre Außengrenzen zu schützen. Im Übrigen geht der ungarische Regierungschef davon aus, dass Ungarns Kurs künftig zum Standard in der EU werde:
„Die Migrationskrise von 2015 muss eine Lehre für Europa sein. Die wichtigste Aufgabe der europäischen Politiker ist es, die Sicherheit der Menschen zu schützen.“
Eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip in der EU werde es mit Ungarn weiterhin nicht geben, betonte der Premier. Anders als seinem Vorgänger gehe es ihm jedoch nicht darum, „Brüssel zu besiegen“, erklärte Magyar. Entscheidend sei es, einander zu verstehen und zu überzeugen und so zu Kompromissen zu finden. Die Menschen wollten „eine Europäische Union, die auf starken Mitgliedstaaten beruht, und keine Vereinigten Staaten von Europa“.
Brandmauern nicht zielführend – Eingehen auf Sorgen der Menschen entscheidend
Magyar sprach sich auch gegen sogenannte Brandmauern im Umgang mit extremen Kräften aus. Man mache diese damit nur stärker. In vielen Ländern schütze die politische, mediale und wirtschaftliche Elite ihre eigene Position und gehe nicht immer auf die tatsächlichen Ängste und Probleme der Menschen ein. Dies vergesse man in der Bevölkerung nicht.
Die Menschen, so der Premier, „verdienen mehr als politisch korrekte Reden und dabei das gegenseitige Aufkleben ideologischer Etiketten“. Deshalb sei er gegen „Schubladen wie rechtsextrem oder linksextrem“. Die etablierten Kräfte schadeten sich jedoch selbst, wenn sie eine „Sprache der Political Correctness“ verwendeten und „am Ende die Realität selbst nicht“ verstünden. Es schade nie, miteinander zu reden, betonte Magyar. Was man von den Vorschlägen des anderen annehme, sei eine andere Frage.
Mit Blick auf Russland erklärte Magyar, dass man 1849 und 1956 schlechte Erfahrungen mit russischem Eingreifen gemacht habe. Auch heute dürfe man Sabotage und militärische Angriffe durch Russland nicht hinnehmen. Für Ungarn würden außenpolitisch die USA zu den wichtigsten Partnern zählen.
Magyar fordert Pragmatismus im Umgang mit Russland ein
Man müsse jedoch auch die geografischen und politischen Realitäten akzeptieren, weshalb es unabdingbar sei, mit Russland einen Modus Vivendi zu finden. Sobald der Ukrainekrieg zu Ende sei, werde es notwendig, teilweise wieder auf russische Energiequellen zurückzugreifen und die Sanktionen aufzuheben. Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit Europas könne auch niemand Interesse haben, nach Kriegsende einen neuen wirtschaftlichen und politischen Kalten Krieg fortzuführen. Die Ukraine müsse, um den Krieg beenden zu können, internationale Sicherheitsgarantien erhalten.
In Kürze:
- EuGH begrenzt Leistungskürzungen: In Dublin-Fällen dürfen Asylsuchenden Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den persönlichen Bedarf nicht pauschal entzogen werden.
- Existenzminimum weiter gefasst: Dazu gehören auch Kleidung, Kommunikation, Mobilität und soziale Teilhabe.
- Mögliche Wirkung auf GEAS: Das Urteil könnte auch Leistungskürzungen im neuen EU-Asylsystem Grenzen setzen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein potenziell weitreichendes Urteil zur angemessenen Versorgung von Asylsuchenden in Dublin-Fällen gefällt. Im Verfahren C-621/24 entschied der Gerichtshof, dass der deutsche Staat nicht berechtigt ist, Betroffenen pauschal Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf zu entziehen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Ausreisepflicht des Asylsuchenden bereits feststeht, weil ein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist und eine Abschiebung dorthin angeordnet wurde. Der Gerichtshof machte deutlich, dass die EU-Aufnahmerichtlinie von 2013 einen „angemessenen Standard“ bei der Versorgung von Schutzsuchenden verlangt. Dazu gehören nicht nur Unterkunft, Nahrung und Hygiene, sondern auch Kleidung und Geldleistungen für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.
Bundessozialgericht bat EuGH um eine Vorabentscheidung
Das Bundessozialgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Hintergrund waren Leistungskürzungen des Landkreises Schweinfurt gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan. Dabei handelte es sich um einen typischen Dublin-Fall: Der Kläger hatte zunächst in Rumänien und später auch in Deutschland Asyl beantragt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied erwartungsgemäß, dass Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Dublin-Regeln der EU. Zugleich ordnete das BAMF die Abschiebung dorthin an. Der zuständige Landkreis Schweinfurt kürzte daraufhin die Leistungen.
Der Betroffene erhielt nur noch Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und Gesundheit. Leistungen für Kleidung sowie Geld für den persönlichen Bedarf wurden ihm hingegen nicht gewährt. Dies entspricht dem sogenannten „Bett, Brot und Seife“-Ansatz, den die Bundesregierung für solche Fälle vorsieht, um die Ausreisebereitschaft zu erhöhen.
Scheitern der Abschiebung und Gang vor den EuGH
Da Rumänien seit Beginn des Ukrainekriegs häufig die Übernahme von Dublin-Rückkehrern verweigert, scheiterte die Abschiebung. Der Asylsuchende zog daraufhin vor Gericht – und erzielte vor dem EuGH einen wichtigen Erfolg. Das Bundessozialgericht muss nun unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils über den Fall entscheiden.
Der Fall könnte jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung mehrere grundsätzliche Erwägungen angestellt, die darauf hindeuten, dass er auch in künftigen Fällen an dieser Linie festhalten wird.
Auffällig ist insbesondere, dass der Gerichtshof bei der Definition der Mindestansprüche von Schutzsuchenden teilweise sehr konkret wird. So zählt Kleidung nach seiner Auffassung zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Darüber hinaus seien auch Geldleistungen erforderlich, um Betroffenen „zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen“.
EuGH präzisiert Mindeststandard für soziale und kulturelle Teilhabe
Der EuGH trifft zudem weitere Aussagen zu den „Gütern des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgütern des Haushalts“, die für die Deckung elementarer Bedürfnisse unverzichtbar seien. Genannt werden etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel und Körperpflegeprodukte. Die Leistungen müssten ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt“, gewährleisten.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH ausdrücklich fest, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere dürfe die bloße Existenz einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung nicht dazu führen, dass Leistungen unter das europarechtlich garantierte Mindestniveau abgesenkt werden. Der Argumentation der Bundesregierung, wonach bei sogenannten Folgeanträgen weitergehende Einschränkungen zulässig seien als bei Erstanträgen, folgte der Gerichtshof nicht.
Der Gerichtshof stellt allerdings nicht infrage, dass Sanktionen gegen Asylbewerber grundsätzlich möglich sind. Kern seiner Begründung ist vielmehr der Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie. Danach dürfen Einschränkungen bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten. Den Mitgliedstaaten verbleiben damit weiterhin Spielräume, allerdings nur oberhalb dieser europarechtlichen Untergrenze.
Pro Asyl: scharfe Kritik an der Bundesregierung
Die Organisation Pro Asyl wertete die Entscheidung als schwere Niederlage für die Bundesregierung. Ihre rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith erklärte, nun stehe fest, dass die Asylpolitik der Bundesregierung „europarechtswidrig und ein handfester Skandal“ sei. Das Urteil zeige: Leistungskürzungen auf „Bett, Brot, Seife“ und erst recht vollständige Leistungsausschlüsse seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
Das Urteil erging nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten geben, Asylverfahren zu beschleunigen, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen oder auch leichter und länger in Abschiebehaft zu nehmen.
Das Urteil der Luxemburger Richter beruht auf Rechtsgrundlagen, die vor Inkrafttreten des GEAS galten. Der EuGH leitete die Mindeststandards für Asylbewerber jedoch unmittelbar aus europäischem Recht und der Menschenwürdegarantie ab. Das neue Asylsystem erleichtert zwar Leistungskürzungen für ausreisepflichtige oder in Dublin-Verfahren befindliche Asylsuchende, dennoch wird auch dort voraussichtlich das vom Gericht definierte Existenzminimum als Mindeststandard gewahrt bleiben müssen.
In Kürze:
- Die EU blockiert weiterhin rund 17 Milliarden Euro an Mitteln für Ungarn.
- Budapest hält mehrere geforderte Reformen kurzfristig für nicht umsetzbar.
- Eine Sondersteuer für ausländische Einzelhändler könnte ein weiteres EU-Verfahren auslösen.
- Premierminister Péter Magyar will in Brüssel über einen Fahrplan zur Freigabe der Gelder verhandeln.
Trotz des Machtwechsels von Premierminister Viktor Orbán zu Péter Magyar in Ungarn bleibt das Verhältnis zwischen Budapest und Brüssel angespannt. Zwar bescheinigt die EU-Kommission dem Kabinett Magyar eine „mehr als konstruktive“ Haltung, allerdings macht die EU die Auszahlung blockierter Mittel in Höhe von insgesamt rund 17 Milliarden Euro von Reformen abhängig.
Einige dieser Reformen – insbesondere im Steuer- und Rentenbereich – hält man in Budapest jedoch kurzfristig für nicht umsetzbar. Zeitmangel und die angespannte Haushaltslage lassen deren Umsetzung in dem von Brüssel geforderten Rahmen derzeit nicht zu.
Ungarn läuft die Zeit davon: Wichtige Frist endet am 31. August
Ein wesentlicher Faktor sind dabei 10,4 Milliarden Euro aus dem Corona-Wiederaufbaufonds (RFF). Wegen angeblicher Rechtsstaatsdefizite und Korruptionsbedenken hatte Brüssel deren Auszahlung bislang zurückgehalten. Dabei müssten bis 31. August des laufenden Jahres die Mittel verwendet worden sein und die endgültigen Zahlungsanträge eingereicht. Ungarn hat „index.hu“ zufolge bislang jedoch lediglich einen Vorschuss in Höhe von 900 Millionen Euro erhalten.
Daneben geht es auch um etwas mehr als 6 Milliarden Euro aus dem sogenannten Kohäsionsfonds. Um die volle Summe zu erhalten, müsste Ungarn 27 sogenannte Super-Meilensteine erfüllen. Hinzu kämen rund 300 einzelne Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und für mehr Transparenz, die zumindest formal bis zum Fristende abgeschlossen sein müssten.
Die Frist ist nicht verlängerbar – dafür wäre ein Änderungsbeschluss erforderlich, der auf demselben Weg wie die ursprüngliche Vereinbarung zu den Corona-Fonds zustande kommen müsste. Schon dieser war unter den Mitgliedstaaten umstritten und ging mit einem monatelangen, äußerst knappen Verhandlungsprozess einher.
Sondersteuer: Diskriminierung ausländische Handelsketten über Berechnungsgrundlage
Dazu kommt das Risiko eines beihilferechtlichen Verfahrens gegen Ungarn, das EU-Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera einleiten könnte. Anlass ist die von der Regierung Orbán eingeführte und erst im April vom Parlament verlängerte Sondersteuer auf Umsätze ausländischer Einzelhändler. Zusätzlich gelten auch Gewinnmargenbegrenzungen für bestimmte Produkte.
Betroffen sind große internationale Einzelhandelsketten wie Spar, Rewe, Penny oder dm. Die EU-Kommission hat vor dem EuGH Klage gegen dieses Gesetz erhoben. Da die Sondersteuer ausschließlich ausländische und keine ungarischen Unternehmen treffe, schränke sie die Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ein, so die Begründung.
Zudem prüfe die Kommission ein beihilferechtliches Verfahren gegen Ungarn, so das „Handelsblatt“. Wettbewerbskommissarin Ribera könnte in diesem Fall die Erhebung der Steuer auch aussetzen. Die Regierung in Budapest erklärt hingegen, dass eine zeitnahe Beseitigung der Sondersteuer gravierende Auswirkungen auf die ohnehin schon angespannte Haushaltslage hätte.
Brüssel rät der Regierung in Budapest von neuen Krediten ab
Die 2022 geschaffene Sondersteuer funktioniert nach dem Prinzip einer progressiven Umsatzsteuer. Dabei wird der Gesamtumsatz des betreffenden Konzerns als Grundlage herangezogen – und zwar nicht nur der in Ungarn, sondern der weltweit erzielte. Liegt dieser bei bis zu 500 Millionen Forint (etwa 1,4 Millionen Euro), beträgt die Sondersteuer 0 Prozent.
In weiteren Schritten steigt die Belastung auf 0,15 Prozent und 1 Prozent; ab 100.000.000.001 Forint (rund 280,3 Millionen Euro) greift der Höchstsatz von 4,5 Prozent. Kein ungarischer Konzern erreicht diese Schwelle. Seit ihrer Einführung hat die Regierung in Budapest die Steuer mehrfach erhöht.
Derzeit bemühen sich Brüssel und Budapest gemeinsam darum, zumindest die erreichbare Gesamtsumme von 6,5 Milliarden Euro an Zuschüssen zu sichern. Gleichzeitig rät die EU-Kommission Ungarn davon ab, die zusätzlich möglichen 3,9 Milliarden Euro an Krediten in Anspruch zu nehmen – vor dem Hintergrund der bereits hohen Staatsverschuldung.
Möglicher Umweg für Ungarn: Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank
Für 2026 ist einer Prognose der EU-Kommission zufolge ein Defizit von mehr als 6 Prozent des BIP zu erwarten, deutlich mehr als die 3 Prozent, die der Maastricht-Vertrag vorsieht. Selbst ohne Inanspruchnahme des Darlehens würde aufgrund der Ausgabenerhöhungsmaßnahmen der vorherigen Regierung Ende 2025 und Anfang 2026 die Schuldenquote auf 76,8 Prozent steigen.
In Kürze ist eine Reise von Magyar Péter nach Brüssel zu Gesprächen mit EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geplant. Dabei soll ein politischer Fahrplan für die Freigabe der Gelder vereinbart werden. Direkte Auszahlungen sind jedoch zunächst nicht zu erwarten.
Ein möglicher Weg, einige Mittel für Ungarn trotz der engen Frist zu sichern, wäre laut „index.hu“ die Anpassung des Wiederaufbauplans durch die Vereinfachung komplexerer sektoraler Reformen. Dadurch ließe sich die Erfüllung mehrerer kleinerer Meilensteine unterhalb der Ebene der nicht mehr veränderbaren „Super-Meilensteine“ erreichen.
Nicht bis zum 31. August verwendete Gelder könnten zudem möglicherweise über den Umweg einer Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank gesichert werden. In der Folge würden sie über Ausschreibungen für Projekte eingesetzt, die den Zielen des RRF entsprechen.
In Kürze:
- Die Europäische Kommission kritisiert staatliche Subventionierung chinesischer Unternehmen.
- Peking untersagt chinesischen Unternehmen, bei Untersuchungen mit der Europäischen Kommission zu kooperieren.
- Nuctech stattet weltweit Flughäfen mit Sicherheitssystemen aus.
- Peking bezeichnet die europäische Verordnung zum Subventionsverbot als Diskriminierung.
China hat inländischen Unternehmen untersagt, mit der Antisubventionsuntersuchung der Europäischen Union gegen Nuctech zu kooperieren. Bei Nuctech handelt es sich um einen bedeutenden chinesischen Hersteller von Flughafensicherheitstechnik.
China untersagt Kooperation mit EU-Untersuchung zu Nuctech
Wie aus einer Online-Erklärung vom 15. Mai hervorgeht, teilte das chinesische Justizministerium mit, gemeinsam mit dem Handelsministerium und weiteren Behörden festgestellt zu haben, dass die grenzüberschreitende Untersuchung der EU im Fall Nuctech eine „unzulässige extraterritoriale Gerichtsbarkeit“ darstelle und gegen chinesische Vorschriften verstoße.
Keine juristische oder natürliche Person dürfe den Maßnahmen der EU Folge leisten oder diese unterstützen, erklärte das Ministerium. Die Anordnung gelte ab sofort.
Dieser Schritt markiert die erste Anwendung einer im April in Kraft getretenen neuen Verordnung. Sie soll inländische Unternehmen vor ausländischen Maßnahmen schützen, die von den Behörden als „unzulässige extraterritoriale Gerichtsbarkeit“ eingestuft werden.
Nuctech ist ein staatliches Unternehmen und stellt weltweit Sicherheitsausrüstung – darunter Röntgenscanner, Sprengstoffdetektoren und Wärmebildkameras – sowie entsprechende Dienstleistungen für Flughäfen, Häfen und Grenzzollstellen bereit.
Angesichts der raschen Expansion des chinesischen Anbieters in Europa und anderen Auslandsmärkten haben sich die Bedenken hinsichtlich seiner Verbindungen zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verstärkt. Zu den Gründern des Unternehmens zählt Hu Haifeng, Sohn von Hu Jintao, der von 2002 bis 2012 Parteichef der KPCh war.
EU-Untersuchung zu Nuctech und Streit über Subventionsregeln
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission eine „eingehende“ Untersuchung gegen Nuctech auf Grundlage der Verordnung über ausländische Subventionen ein. Die Kommission erklärte, es gebe Hinweise darauf, dass mehrere von Peking ergriffene Maßnahmen zugunsten des staatlichen Unternehmens als ausländische Subventionen einzustufen sein könnten. Dazu zählen Zuschüsse, steuerliche Vergünstigungen sowie bevorzugte Finanzierungsvereinbarungen.
Europäische Regulierungsbehörden äußerten die Sorge, dass staatliche Subventionen aus Peking dem chinesischen Unternehmen einen unfairen Vorteil gegenüber europäischen Wettbewerbern verschaffen könnten.
„Systeme zur Bedrohungserkennung – einschließlich der an Häfen und Flughäfen eingesetzten Sicherheits- und Inspektionsscanner – spielen eine wesentliche Rolle dabei, sicherzustellen, dass Europa offen und zugleich sicher bleibt“, erklärte Teresa Ribera, die Kartellrechtschefin der Europäischen Kommission, im Dezember 2025. „Daher streben wir gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für solche Systeme an, um faire Chancen für Wettbewerber sowie für Kunden wie Grenzschutzbehörden zu gewährleisten.“
In einer Stellungnahme kritisierte das chinesische Handelsministerium, dass europäische Regulierungsbehörden übermäßig viele Informationen von chinesischen Unternehmen anforderten. Zudem warf es ihnen vor, im Nuctech-Fall die Kooperation chinesischer Banken zu verlangen. Die Maßnahmen hätten „erhebliche negative Auswirkungen“ auf den normalen Geschäftsbetrieb sowie die Investitionstätigkeit zahlreicher chinesischer Unternehmen und Banken. Darüber hinaus bekräftigte das Ministerium, dass es die EU-Verordnung über ausländische Subventionen ablehne.
Peking klagt vor dem Gerichtshof in Luxemburg
Seit Inkrafttreten der Verordnung über ausländische Subventionen der EU hat sich Brüssel wiederholt darauf berufen, um gegen chinesische Unternehmen zu ermitteln. Ein Sprecher des chinesischen Justizministeriums verurteilte dies in einer Stellungnahme vom 15. Mai als diskriminierend.
Unternehmen, die gegen die Verordnung der Europäischen Kommission über ausländische Subventionen verstoßen, drohen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Umsatzes.
Im April 2024 führte die Kommission unangekündigte Inspektionen in den Einrichtungen von Nuctech in Polen und den Niederlanden durch. Das Unternehmen reichte daraufhin Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein.
In Europa bestehen Bedenken, dass Kontrollsysteme sensible personenbezogene Daten erfassen könnten. Kritiker verweisen dabei auf das chinesische Gesetz zur nationalen Sicherheit und befürchten, dass solche Daten dem kommunistischen Regime zugänglich werden könnten. Bereits 2021 blockierte Litauen einen Vertrag mit einer Nuctech-Tochtergesellschaft über die Lieferung von Sicherheitsausrüstung für den Flughafen des Landes. In den Vereinigten Staaten setzte das US-Handelsministerium Nuctech im Jahr 2020 aufgrund von Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit auf seine Handelssperrliste.
Die kanadische Regierung stornierte im selben Jahr einen Vertrag mit Nuctech über 6,8 Millionen US-Dollar zur Lieferung von Sicherheitsausrüstung für 170 diplomatische Vertretungen weltweit, nachdem öffentliche Proteste aufgekommen waren.
Dieser Artikel erschien im Original auf theepochtimes.com unter dem Titel „China Tells Companies Not to Comply With EU’s Probe Into Nuctech“ (deutsche Bearbeitung: os)













