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Großbritannien plant Asyl-Selbstbehalt: Flüchtlinge sollen 10.000 Pfund zurückzahlen


In Kürze:

  • Großbritannien will sein Einwanderungs- und Asylrecht verschärfen: Ein Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Rückzahlungspflicht für anerkannte Asylbewerber vor.
  • Sie sollen bis zu 10.000 Pfund staatlicher Unterstützung zurückzahlen, sobald sie ausreichend verdienen.
  • Weitere Maßnahmen umfassen schnellere Abschiebungen und längere Wartezeiten auf dauerhafte Aufenthaltsrechte.
  • Kritik kommt von Flüchtlingsorganisationen, Wissenschaftlern und Teilen der Labour Party.

 
Am Dienstag, 30. Juni, plant Großbritanniens Innenministerin Shabana Mahmood, den Entwurf für ein verschärftes Einwanderungs- und Asylgesetz ins Parlament einzubringen. König Charles III. hatte dieses Vorhaben der Regierung im Mai in seiner Rede zur Eröffnung des neuen Parlamentsjahres angekündigt.
Ein Element des Gesetzespakets wird eine Art Selbstbehalt sein, der künftig für diejenigen gelten soll, deren Asylantrag bewilligt wird. So sollen anerkannte Asylbewerber künftig pauschal 10.000 Pfund (rund 11.615 Euro) an den britischen Staat zurückzahlen, sobald sie ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielen.

Ohne Rückzahlung kein dauerhafter Aufenthalt in Großbritannien

Der BBC zufolge wird das Gesetz für alle Asylanten gelten, sobald diese eine Arbeitserlaubnis haben. Die Rückzahlung soll in monatlichen Raten erfolgen. Bevor der Betrag nicht beglichen ist, soll es keinen Anspruch auf eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis geben. Die Einkommensgrenze, ab der die Zahlungsverpflichtung greifen soll, sowie die Höhe des monatlichen Betrags müssen noch definiert werden.
Die britische Regierung unter Führung der Labour-Party beabsichtigt, die Einkommensgrenze so zu bestimmen, dass die Betroffenen nicht in Armut geraten. Gleichzeitig soll die Rückzahlungspflicht auch für Personen gelten, deren Asylantrag später abgelehnt wird – sofern sie nur die Einkommensschwelle erreichen und sie nach Großbritannien zurückkehren. Die Asylberechtigung soll alle 2,5 Jahre überprüft werden.
Ministerin Mahmood erklärte dazu, dass Unterstützung bei Gewährung von Asyl „ein Recht, aber auch mit Pflichten“ darstelle. Sie fügte hinzu:
„Sobald diese Menschen etwas beitragen und dem britischen Volk dessen Großzügigkeit zurückbezahlen können, erwarten wir, dass sie dies auch tun.“

Asylanten sollen verstärkt in Kasernen untergebracht werden

Die Regierung plant, mit dieser Maßnahme die jährlichen Asylkosten zu senken, die zuletzt auf rund 4,64 Milliarden Euro angewachsen waren. Wer als Asylant ein eigenes Einkommen erzielt, soll sich mittels dieses Selbstbehalts an den Kosten für Unterbringung und Unterstützung beteiligen.
Zu den weiteren Elementen der Gesetzesvorlage gehört auch die schnellere Abschiebung abgelehnter Asylbewerber. Auch sollen diese verstärkt in ehemaligen Kasernen untergebracht werden.
Die Regierung in Großbritannien beabsichtigt, zudem kontingentierte legale Fluchtwege einzuführen, sogenannte „capped safe and legal routes“, die von interessierten Sponsoren mitfinanziert werden sollen. Dafür kommen nach Vorstellung der Downing Street etwa Universitäten, Unternehmen und gemeinnützige Organisationen in Betracht.
In Summe will die britische Regierung mit ihrem Paket mögliche Anreize zur irregulären Migration, sogenannte Pull-Faktoren, minimieren. Die Theorie, dass die Höhe von Sozialleistungen einen signifikanten Einfluss auf das Fluchtziel von Zuwanderern habe, findet in der Fachwelt Befürworter und Gegner.

Kritik: Unfair und unpraktisch

Geflüchtetenhilfsorganisationen wie der Refugee Council üben deutliche Kritik an den geplanten Maßnahmen. Sie sprechen von einer „zusätzlichen Fluchtsteuer“, die unfair und praktisch kaum umsetzbar sei. Insbesondere seien sie eine zusätzliche Belastung für Menschen, die mittellos nach Großbritannien gekommen seien. Sie weisen darauf hin, dass Asylanten während ihres laufenden Verfahrens vorwiegend deshalb auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, weil sie gar nicht arbeiten dürften.
Das Migration Observatory der University of Oxford glaubt nicht, dass nennenswerte Summen durch die Rückzahlungsregel in den Haushalt zurückfließen werden. Auch anerkannte Asylsuchende erzielten noch Jahre nach ihrer Ankunft nur geringe Einkommen. Nur etwa 13 Prozent erzielten nach fünf Jahren ein Jahreseinkommen von 20.000 Pfund jährlich. Selbst acht Jahre nach der Anerkennung liege der Medianverdienst nur bei etwa 23.000 Pfund, mehr als die Hälfte arbeite zum Mindestlohn.

Verschärfungen auch für reguläre Arbeitskräfte

Abseits der Asylproblematik sieht der Entwurf des neuen Gesetzes auch für andere Einwanderer deutliche Verschärfungen vor.
So soll die Wartezeit auf eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis für die meisten regulär ins Land gekommenen Einwanderer von fünf auf zehn Jahre steigen. Wer mit einem Pflege- oder Gesundheitsvisum ins Land gekommen ist, soll sogar 15 Jahre warten müssen. Sogar 20 Jahre soll die Wartezeit auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung betragen, wenn ein Einwanderer länger als 12 Monate Sozialleistungen bezogen hatte.

Widerstand in der Regierung

Widerstand gegen das Vorhaben gibt es auch innerhalb der regierenden Labour Party selbst. Staatssekretär für Migration Mike Tapp kritisierte in der „Times“ die geplanten Verschärfungen für ausländische Pflegekräfte. Auch die geplante Verschärfung von Visaregeln für bereits legal im Land lebende Drittstaatsangehörige bezeichnete Tapp als „unbritisch“ und kontraproduktiv.
Die Regierung ist verpflichtet, Asylbewerber unterzubringen, wenn diese sich während der Prüfung ihres Antrags ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Im März 2026 befanden sich laut der BBC 93.653 Personen in britischen Asylunterkünften. Die durchschnittlichen Kosten für die Unterbringung eines Asylbewerbers für eine Nacht in einer privat gemieteten Unterkunft betragen 27 Euro, in einem Hotel 167 Euro – während die Unterhaltszahlungen zwischen 11 Euro und 57 Euro pro Person und Woche liegen.
Von April 2025 bis März 2026 haben insgesamt rund 94.000 Menschen im Vereinigten Königreich Asyl beantragt. Dies entspricht einem Rückgang um 12 Prozent gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres.
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Spanien erhält 900.000 Anträge auf Legalisierung von Zuwanderern


In Kürze:

  • Rund 900.000 Menschen haben eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien beantragt.
  • Die Regelung ermöglicht zunächst einen einjährigen legalen Aufenthalt mit Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsanspruch.
  • Die spanische Regierung will Schwarzarbeit eindämmen und zusätzliche Arbeitskräfte gewinnen.
  • Opposition und EU-Kommission kritisieren mögliche Anreize für weitere unerlaubte Migration.

 
Die Amnestieregelung der Regierung für Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis in Spanien hat zu knapp doppelt so vielen Anträgen geführt wie ursprünglich angenommen. Wie das Migrationsministerium gegenüber der spanischen Zeitung „El País“ bestätigte, sind etwa 900.000 Anträge auf Legalisierung des Aufenthaltsstatus eingegangen.
Bisher haben die zuständigen Behörden 360.000 Anträge genehmigt, seit der Beschluss Anfang April in Kraft getreten war. Bis zum 30. Juni haben unerlaubt in Spanien befindliche Einwanderer noch die Möglichkeit, von dieser Option Gebrauch zu machen. Ursprünglich hatte die Regierung in Madrid mit bis zu 500.000 Anträgen gerechnet.

Antragsteller müssen zum Ende des Vorjahres fünf Monate in Spanien gewesen sein

Die Amnestieregelung gewährt noch kein dauerhaftes Recht auf Aufenthalt oder Arbeit. Zunächst ist sie auf ein Jahr befristet. Allerdings räumt sie das sofortige Recht ein, „in jedem Sektor und in jedem Teil des Landes“ eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Zudem ist die Legalisierung mit einem Zugang zur Sozialversicherung und zum Gesundheitssystem verbunden.
Die Regelung sieht zudem vor, dass die vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigungen nach einem Jahr in eine reguläre Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden können. Der legale Status soll es den Begünstigten auch ermöglichen, alle 180 Tage für bis zu 90 Tage im gesamten Schengenraum zu reisen.
Antragsberechtigt sind Angehörige von Drittstaaten, die sich vor dem 31. Dezember 2015 für mindestens fünf Monate ohne Unterbrechung  in Spanien aufgehalten haben.

Keine Vorstrafen, keine Einstufung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Auch Asylbewerber, die vor Jahresende des Vorjahres ihren Antrag gestellt haben, dürfen eine Legalisierung beantragen. Aufgrund einer Sonderregelung kommen auch minderjährige Kinder von Antragstellern in den möglichen Genuss der Amnestieregelung, sofern diese sich in Spanien aufhalten.
Voraussetzung für ein Recht auf Inanspruchnahme der Legalisierung ist, dass der Antragsteller keine Vorstrafen aufweist. Zudem darf er nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft sein.
Ziel der Regelung ist es, Schwarzarbeit zu unterbinden und legale Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Zudem soll die Amnestie Unternehmen in Spanien einen umgehenden Zugang zu einem Arbeitskräftepotenzial von mehr als 500.000 Menschen erschließen. Außerdem soll die Regelung, die vor allem auf illegale Beschäftigung abzielt, die Sozialversicherungssysteme stärken.

Nicht die erste Amnestieregelung dieser Art

Während der Bearbeitungszeit gilt der Antrag vorläufig als genehmigt.
Es ist nicht die erste Legalisierungsoffensive dieser Art in Spanien. Seit Mitte der 1980er-Jahre sind laut „tagesschau“ mehr als 1 Million Menschen in den Genuss von Amnestiedekreten dieser Art gekommen. Zuletzt hatte es unter der konservativen Regierung von José María Aznar und unter dem sozialistischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero Verfahren dieser Art gegeben.
In der EU-Kommission ist man laut „Euronews“ mit der Regelung nicht glücklich. Der EU-Kommissar für Inneres und Migration, Magnus Brunner, befürchtet eine abträgliche Wirkung auf die restriktivere Einwanderungspolitik, die in Europa durch das GEAS durchgesetzt werden soll.
Allerdings ist Einwanderungsrecht und damit auch Fragen wie Legalisierung unerlaubter Zuwanderer souveränes Recht der Mitgliedstaaten. Die Befürchtung der Kommission und Mitgliedstaaten ist, dass die spanische Regelung dazu führen könnte, dass manche Menschen versuchen, sich ohne Erlaubnis in anderen EU-Ländern niederzulassen.

Überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum in Spanien – auch mit Schwarzarbeit

Spaniens Wirtschaft hatte in den vergangenen Jahren ein im EU-Raum überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum zu verzeichnen gehabt. Allerdings hatte dies weniger mit einem Produktivitätswachstum, sondern mit der Beschäftigung von Einwanderern zu tun, die nicht immer in korrekt angemeldeter Form erfolgte. Dies plant Einwanderungs-Staatssekretärin Pilar Cancela, nun zu ändern.
Der konservative Oppositionsführer Alberto Núñez Feijóo spricht mit Blick auf das Legalisierungsdekret von einem „Skandal“. Santiago Abascal von der rechten Partei Vox erklärt, der sozialdemokratische Premier Pedro Sánchez wolle mit dieser Maßnahme „das spanische Volk ersetzen“.
Die frühere Gleichstellungsministerin von der linken Partei Podemos, Irene Montero, erwiderte darauf, sie hoffe in der Tat, „Rassisten und Faschisten durch arbeitende Menschen, gleich welcher Hautfarbe, ersetzen zu können“.
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Weitreichendes EuGH-Urteil: Deutschland darf Asylleistungen nicht unzulässig kürzen


In Kürze:

  • EuGH begrenzt Leistungskürzungen: In Dublin-Fällen dürfen Asylsuchenden Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den persönlichen Bedarf nicht pauschal entzogen werden.
  • Existenzminimum weiter gefasst: Dazu gehören auch Kleidung, Kommunikation, Mobilität und soziale Teilhabe.
  • Mögliche Wirkung auf GEAS: Das Urteil könnte auch Leistungskürzungen im neuen EU-Asylsystem Grenzen setzen.

 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein potenziell weitreichendes Urteil zur angemessenen Versorgung von Asylsuchenden in Dublin-Fällen gefällt. Im Verfahren C-621/24 entschied der Gerichtshof, dass der deutsche Staat nicht berechtigt ist, Betroffenen pauschal Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf zu entziehen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Ausreisepflicht des Asylsuchenden bereits feststeht, weil ein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist und eine Abschiebung dorthin angeordnet wurde. Der Gerichtshof machte deutlich, dass die EU-Aufnahmerichtlinie von 2013 einen „angemessenen Standard“ bei der Versorgung von Schutzsuchenden verlangt. Dazu gehören nicht nur Unterkunft, Nahrung und Hygiene, sondern auch Kleidung und Geldleistungen für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.

Bundessozialgericht bat EuGH um eine Vorabentscheidung

Das Bundessozialgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Hintergrund waren Leistungskürzungen des Landkreises Schweinfurt gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan. Dabei handelte es sich um einen typischen Dublin-Fall: Der Kläger hatte zunächst in Rumänien und später auch in Deutschland Asyl beantragt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied erwartungsgemäß, dass Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Dublin-Regeln der EU. Zugleich ordnete das BAMF die Abschiebung dorthin an. Der zuständige Landkreis Schweinfurt kürzte daraufhin die Leistungen.
Der Betroffene erhielt nur noch Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und Gesundheit. Leistungen für Kleidung sowie Geld für den persönlichen Bedarf wurden ihm hingegen nicht gewährt. Dies entspricht dem sogenannten „Bett, Brot und Seife“-Ansatz, den die Bundesregierung für solche Fälle vorsieht, um die Ausreisebereitschaft zu erhöhen.

Scheitern der Abschiebung und Gang vor den EuGH

Da Rumänien seit Beginn des Ukrainekriegs häufig die Übernahme von Dublin-Rückkehrern verweigert, scheiterte die Abschiebung. Der Asylsuchende zog daraufhin vor Gericht – und erzielte vor dem EuGH einen wichtigen Erfolg. Das Bundessozialgericht muss nun unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils über den Fall entscheiden.
Der Fall könnte jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung mehrere grundsätzliche Erwägungen angestellt, die darauf hindeuten, dass er auch in künftigen Fällen an dieser Linie festhalten wird.
Auffällig ist insbesondere, dass der Gerichtshof bei der Definition der Mindestansprüche von Schutzsuchenden teilweise sehr konkret wird. So zählt Kleidung nach seiner Auffassung zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Darüber hinaus seien auch Geldleistungen erforderlich, um Betroffenen „zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen“.

EuGH präzisiert Mindeststandard für soziale und kulturelle Teilhabe

Der EuGH trifft zudem weitere Aussagen zu den „Gütern des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgütern des Haushalts“, die für die Deckung elementarer Bedürfnisse unverzichtbar seien. Genannt werden etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel und Körperpflegeprodukte. Die Leistungen müssten ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt“, gewährleisten.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH ausdrücklich fest, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere dürfe die bloße Existenz einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung nicht dazu führen, dass Leistungen unter das europarechtlich garantierte Mindestniveau abgesenkt werden. Der Argumentation der Bundesregierung, wonach bei sogenannten Folgeanträgen weitergehende Einschränkungen zulässig seien als bei Erstanträgen, folgte der Gerichtshof nicht.
Der Gerichtshof stellt allerdings nicht infrage, dass Sanktionen gegen Asylbewerber grundsätzlich möglich sind. Kern seiner Begründung ist vielmehr der Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie. Danach dürfen Einschränkungen bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten. Den Mitgliedstaaten verbleiben damit weiterhin Spielräume, allerdings nur oberhalb dieser europarechtlichen Untergrenze.

Pro Asyl: scharfe Kritik an der Bundesregierung

Die Organisation Pro Asyl wertete die Entscheidung als schwere Niederlage für die Bundesregierung. Ihre rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith erklärte, nun stehe fest, dass die Asylpolitik der Bundesregierung „europarechtswidrig und ein handfester Skandal“ sei. Das Urteil zeige: Leistungskürzungen auf „Bett, Brot, Seife“ und erst recht vollständige Leistungsausschlüsse seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
Das Urteil erging nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten geben, Asylverfahren zu beschleunigen, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen oder auch leichter und länger in Abschiebehaft zu nehmen.
Das Urteil der Luxemburger Richter beruht auf Rechtsgrundlagen, die vor Inkrafttreten des GEAS galten. Der EuGH leitete die Mindeststandards für Asylbewerber jedoch unmittelbar aus europäischem Recht und der Menschenwürdegarantie ab. Das neue Asylsystem erleichtert zwar Leistungskürzungen für ausreisepflichtige oder in Dublin-Verfahren befindliche Asylsuchende, dennoch wird auch dort voraussichtlich das vom Gericht definierte Existenzminimum als Mindeststandard gewahrt bleiben müssen.