Tag: Forderung
Die milliardenschwere neue E-Auto-Prämie der Bundesregierung fließt bisher offenbar fast ausschließlich an ausländische Autohersteller, besonders aus China. Das sagte der Präsident des Verbands der Automobilhändler Deutschlands (VAD), Burkhard Weller, dem Nachrichtenmagazin Politico.
Wenn der Verband seine Autohäuser frage, welche Autos mit der Prämie gekauft werden, sei die Antwort unisono „die Klasse zwischen 20.000 und 30.000 Euro“ gewesen, sagte Weller. „Und was haben wir da? Chinesische Autos.“
In den 42 Autohäusern seiner eigenen Weller-Gruppe habe sich der Absatz preiswerter Autos aus China im Mai mehr als verdoppelt. „Bei BYD waren es 235 Prozent“, sagte der Verbandspräsident.
Deutsche Autos fehlten noch in dieser Preisklasse. Der ID.Polo von VW soll erst im September kommen. Aus der EU gebe es „ein bisschen Renault und Peugeot, etwas Seat und Cupra. Dann wird es dünn“, sagte Weller.
Die Wirkung der deutschen Auto-Prämie ist auch deshalb heikel, weil die EU die Industrie gegen Konkurrenz aus China schützen will. Der „Industrial Accelerator Act“ etwa sieht Made-in-EU-Vorgaben für staatliche Förderungen vor.
Die Prämie kann für alle E-Autos beantragt werden, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden. Sie gilt nur für Neuwagen und beträgt abhängig von Auto, Einkommen und Kinderzahl bis zu 6.000 Euro. Im Fördertopf liegen 3,5 Milliarden Euro.
Weller widersprach Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD), der die neue Förderung gelobt hatte. Bisher sei vor allem der Rückstau geplanter Käufe eingereicht worden, sagte Weller. Die Prämie wurde Anfang Dezember 2025 angekündigt, aber noch ohne Details.
„Das hat zur Kaufzurückhaltung beigetragen“, die sich nun auflöse. Hinzu kämen Mitnahmeeffekte von Kunden, die ohnehin ein E-Auto kaufen wollten. Auf die Frage, wie die Prämie am Ende wirklich wirke, sagte Weller: „Stand heute ist meine Prognose null (…). Wegen der Prämie tauscht keiner sein Auto auf Elektro.“
Wenn schon eine Förderung, dann hätten auch Gebrauchtwagen einbezogen werden sollen. Noch wichtiger seien aber mehr Lademöglichkeiten, niedrigere Strompreise und besonders Preistransparenz an den Ladesäulen.
Sein Vorschlag: „Machen wir an Ladesäulen endlich wie beim Telefon-Roaming. Man schließt zuhause einen Tarif ab, und diesen Preis hat man über das Roaming dann an jeder Säule.“ (dts/red)
Ab Dienstag, 19. Mai, können Privathaushalte die staatliche Förderprämie für den Kauf oder das Leasing eines Elektroautos oder eines Plugin-Hybrids beantragen.
Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) gibt am Morgen den Startschuss für das Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Förderung gibt es rückwirkend für Autos, die seit dem 1. Januar neu zugelassen wurden.
Je nach Automodell, Haushaltsgröße und Einkommen kann die Prämie 1500 bis 6000 Euro betragen.
Bis 2029 stehen für die Kaufprämie drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung zur Verfügung.
Schneiders Ministerium rechnet damit, dass der Kauf von rund 800.000 Fahrzeugen gefördert werden kann. (afp/red)
In Kürze:
- Die Bundesregierung hat das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt.
- Hauseigentümer dürfen künftig wieder frei über die Art ihrer Heizungsanlage entscheiden.
- Bei neuen fossilen Heizanlagen müssen Vermieter tiefer in die Tasche greifen.
- Auch Mieter betroffen – durch eventuelles Weiterreichen der Mehrkosten und Verknappung von Mietraum.
- „Bio-Treppe“ und „Grüngasquote“ lösen die 65-Prozent-Regelung ab.
Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachten Gesetzesentwurf verabschiedet. Sofern alles nach Plan verläuft, tritt das neue Heizungsgesetz am 1. Juli 2026 in Kraft und hat weitreichende Folgen für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter.
Damit reformiert die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz der vorherigen Ampelkoalition, auch Heizungsgesetz genannt. Zunächst ändert sich der Name: Künftig heißt es „Gebäudemodernisierungsgesetz“, kurz GModG.
„Wir schaffen Investitionssicherheit. Wir schaffen Planungssicherheit. Wir ermöglichen Technologieoffenheit und Flexibilität bei der Heizungswahl“, sagte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) nach der Kabinettssitzung.
An dieser Stelle wird ein Video von Youtube angezeigt. Bitte akzeptieren Sie mit einem Klick auf den folgenden Button die Marketing-Cookies, um das Video anzusehen.
„Die starre 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote entfällt. Die Zwangsberatung entfällt. Der erzwungene Heizungsaustausch oder ein Verbot entfällt.“
Bereits die Ampelregierung hatte das GEG reformiert. Die Reform wurde als Heizungsgesetz bekannt und sah insbesondere vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
In vielen Fällen wäre der Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen dann nicht mehr möglich. Union und SPD einigten sich in ihrem Koalitionsvertrag dann darauf, das Heizungsgesetz wieder „abzuschaffen“. Die Pflicht, eine noch funktionierende Heizung auszutauschen, sah auch das Heizungsgesetz der Ampelregierung nicht vor.
Das grundlegende Ziel, „dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO₂-frei betrieben werden“, bleibt aber bestehen. Zudem ist die Bundesregierung damit weiterhin bestrebt, die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorgabe bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch soll die Dekarbonisierung im Gebäudesektor ungebremst voranschreiten.
Eckpunkte des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick.
Foto: Epoch Times
Es trifft zunächst Vermieter
Die neue Version des Heizungsgesetzes nimmt Vermieter ab 2028 verstärkt in die Pflicht, sofern sie sich im Rahmen einer Neuinstallation für eine fossil betriebene Heizanlage entscheiden. Laut SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sollen sie dann „künftig ökonomisch die Verantwortung übernehmen“.
So hat sich die Regierungskoalition aus Union und SPD darauf geeinigt, dass Vermieter in diesem Fall künftig die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen müssen, bei den fossilen und biogenen Brennstoffen jedoch nur die Mehrkosten. Dadurch bleibt der erneute Griff zu einer neuen fossilen Heizung zwar erlaubt, wird jedoch finanziell unattraktiver.
Konkret sollen sich Vermieter künftig beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung erstmals hälftig an den Nebenkosten beteiligen, die für das Heizen anfallen. Dazu zählen:
- CO₂-Preis,
- Gasnetzentgelte,
- Mehrkosten für biogene Anteile.
Von der Reform seien rund 5,5 Millionen Vermieter in Deutschland betroffen. Die meisten davon sind Kleinvermieter, die nur eine oder zwei einfache Wohnungen besitzen. Insgesamt befinden sich rund 16 Millionen Wohnungen in privater Hand. Das sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, des gesamten deutschen Mietwohnungsbestandes.
Wirklich eine Entlastung für Mieter?
Miersch betonte, dass die Bemühungen zum Klimaschutz für die Mieter bezahlbar bleiben müssten. „Wir konnten erreichen, die Kostenrisiken bei CO₂, Netzentgelten und Biogas konsequent zu halbieren“, so der Fraktionschef.
Den reinen Grundpreis für den fossilen Brennstoff, also den eigentlichen Gas- oder Ölpreis, bezahlt weiterhin vollständig der Mieter. Im Grundpreis ist allerdings der CO₂-Preis bereits enthalten, sodass der Mieter diesen zunächst voll bezahlt. Im Nachhinein erstattet der Vermieter dem Mieter die Hälfte des in der Abrechnung bezahlten Klimazuschlags. Die Mehrkosten für biogene Anteile entstehen aus der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesetzesänderung.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter klingt zunächst nach einer Entlastung. Laut dem zentralen Immobilienverband Haus & Grund löst sie das Grundproblem jedoch nicht. Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin des Bereichs Energie, Umwelt, Technik, teilte der Epoch Times hierzu mit:
„Die Kosten entstehen durch staatliche Regulierung, steigende CO₂-Preise und teurere Brennstoffe. Am Ende wird Wohnen trotzdem teurer.“
Mit anderen Worten: Eine Entlastung der Mieter ist gleichzeitig eine Mehrbelastung für den Vermieter. Es ist daher anzunehmen, dass viele Vermieter die entstehenden Mehrkosten letztlich an den Mieter weiterreichen, etwa indirekt durch eine Mieterhöhung, sodass am Ende eher keine Entlastung, sondern nur eine geringere Steigerung erfolge.
Die Verteuerung ergebe sich laut Kodim „entweder über steigende Betriebskosten, über notwendige Investitionen in andere teure Heizungsoptionen oder über eine geringere Investitionsfähigkeit der Eigentümer“. Sie sieht das Risiko, dass sich private Vermieter aus dem Markt zurückziehen. Das könne den privaten Mietwohnungssektor unmittelbar schwächen.
Zugleich ist unklar, wie sich die Mehrkosten entwickeln. Faktoren hierfür sind die künftige Höhe der Nebenkosten. Vor allem die tatsächliche Entwicklung des CO₂-Preises ist ungewiss, da dieser ab dem kommenden Jahr vom nationalen in den europäischen Emissionshandel übergeht.
Was gilt für Hauseigentümer?
Eigenheimbesitzer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, tragen die anfallenden Heiz- und Zusatzkosten ohnehin komplett. Sie dürfen sich wieder die Heizanlage ihrer Wahl aussuchen. Wird es eine fossile Neuinstallation, müssen Eigenheimbesitzer die sogenannte Bio-Treppe einhalten, die im Artikel später dargestellt wird.
Entscheidet sich der Immobilieneigentümer hingegen für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, kann er auch künftig die staatlichen Förderungen beantragen. Grundsätzlich steht jedem Eigentümer ein Basiszuschuss von 30 Prozent der Gesamtkosten zu – unabhängig vom Einkommen. Für effizientere Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel sind weitere 5 Prozent möglich – der sogenannte Effizienzbonus.
Nochmals 30 Prozent Zuschuss stehen für einkommensschwache Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bereit. Vor Steuerabzug entspricht das in etwa 50.000 Euro brutto. Zusammen mit der Grundförderung können Immobilienbesitzer so 65 Prozent der Anlagekosten durch Zuschüsse finanzieren.
Ferner gibt es den sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis Ende 2025. In den Folgejahren reduziert sich dieser stufenweise. In Summe ergeben diese Boni 85 Prozent. Die maximal mögliche Förderquote beträgt jedoch 70 Prozent.
Neben der Förderung für den Heizungstausch können Immobilienbesitzer weitere Förderungen für zusätzliche Effizienzmaßnahmen beantragen. Darunter fallen etwa die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau energieeffizienterer Türen und Fenster. Die Fördersätze liegen hier bei 15 Prozent. Förderanträge können bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für bereits begonnene Vorhaben.
Dennoch müssen Hauseigentümer zunächst für die gesamten Kosten selbst aufkommen, sowohl beim Einbau einer Wärmepumpe als auch bei weiteren Maßnahmen. Je nach Art der Anlage liegen diese bei mehreren Zehntausend Euro, im Bereich der energetischen Sanierung auch darüber. Erst wenn die Bauarbeiten abgeschlossen und alle Nachweise geprüft sind, können sich Eigentümer den zutreffenden Anteil erstatten lassen.
Technologieoffene Wahl – mit Bedingungen
„Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden“, heißt es in einem Eckpunktepapier der Union. Dadurch wolle man den Bürgern bei der Heizungswahl mehr Selbstbestimmung geben. „Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Zudem soll das Heizungsgesetz künftig weniger bürokratisch sein. Das zeigt sich mit der Streichung der Paragrafen 71 bis 71p. Sie bildeten den Kern der Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
„Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir“, hat die Union im Entwurf mitgeteilt. Somit soll ebenso der Paragraf 72 des GEG wegfallen. Dieser verlangt die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach diesem Datum installiert wurden, gilt eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren. Das GModG streicht diese Begrenzung.
Das weitere Vorgehen ist damit grundsätzlich wieder technologieoffen. Der Bauherr besitzt somit hier wieder mehr Freiheit, die allerdings bedingt ist. Denn das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird teurer, wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bereits angekündigt hat.
Mehr Planungssicherheit?
Die voraussichtlich wegfallende 65-Prozent-Regelung sieht aktuell noch vor, dass jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ab 1. Juli 2026 hätte sie auch für alle Gebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegriffen. Laut Branchenfachverbänden verschiebt sie sich zunächst aufgrund einer Änderung des aktuellen GEG um vier Monate auf den 1. November. Das soll für Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG sorgen.
Aus Sicht von Haus & Grund wird es mit der neuen Reform jedoch nicht wirklich besser. Im Gegenteil, sie bringe „mehr Verunsicherung“. „Eigentümer müssen Investitionsentscheidungen über Heizungen, Dämmung und energetische Sanierung für 20 bis 30 Jahre treffen“, erklärte Kodim. „Wenn sich Regeln, Förderbedingungen, Kostenverteilungen und politische Leitplanken ständig ändern, steigt das Risiko, die falsche Entscheidung zu treffen.“ Das führe nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, sondern häufig zu Investitionszurückhaltung.
Besonders dieser starke Fokus der ehemaligen Ampelkoalition auf möglichst nur Wärmepumpen war heftig umstritten und hat viele Verbraucher verunsichert. Anfang 2024 bewirkte diese Politik das Gegenteil ihrer Zielsetzung. Es kam zu Rekordabsätzen bei Öl- und Gasheizungen, während sich der Absatz von Wärmepumpen reduzierte.
Bio-Treppe ab 2029
Entscheidet sich der Immobilienbesitzer künftig erneut für eine neue Öl- oder Gasheizung, gelten zusätzlich festgelegte Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Diese soll der Anlagenbetreiber dem herkömmlichen Brennstoff beimischen. Die Höhe des Beimischungsanteils ist durch die sogenannte Bio-Treppe definiert. Sie soll ab Anfang 2029 gelten.
Diese Treppe beinhaltet vier Stufen, die die Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan oder Bioöl vorschreiben. Diese Biostoffe sind meist teurer als normales Erdgas oder Heizöl.
Aus dem jüngsten Referentenentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass die erste Stufe der Bio-Treppe ab 1. Januar 2029 greift. Der Gesetzgeber verlangt hier einen Anteil von mindestens 10 Prozent. Nur ein Jahr später sollen es schon mindestens 15 Prozent sein. Ab dem 1. Januar 2035 folgt eine Erhöhung auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.
Bis 2045 wäre dann in diesem Übergangsprozess ein vollständiger Umstieg auf einen 100-Prozent-Anteil möglich. Bestehende Anlagen sind hiervon zunächst nicht betroffen. Bei den ersten drei der vier Stufen sollen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte den für diese biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil aufteilen. Die Mehrkosten oberhalb von 30 Prozent, also ab der vierten Stufe, soll vollständig der Vermieter tragen.

Die ersten vier Stufen der Bio-Treppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind im jüngsten Entwurf der Bundesregierung bereits festgelegt.
Foto: mf/Epoch Times
Grüngasquote
Eine weitere kostentreibende Regelung stellt die sogenannte Grüngasquote – oder Grünölquote – im GModG dar. Im Gegensatz zur Bio-Treppe gilt sie bei allen Heizanlagen, also auch den bestehenden fossilen. Hierbei sind Gaslieferanten verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Gase wie Biomethan und Wasserstoff im Netz schrittweise zu erhöhen. Ähnliches gilt für Öllieferanten.
Die Bundesregierung will sie ab 2028 in Kraft treten lassen. Wie hoch die Anteile der beigemischten biogenen Brennstoffe sein sollen, ist noch nicht bekannt.
Dieser Artikel wurde am 12. Mai 2026 aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass sich der Artikel auf einen Entwurf bezieht. Die finale Gesetztesfassung kann davon abweichen. Epoch Times wird weiter darüber berichten.
In Kürze:
- Die Bundesregierung will das Gebäudeenergiegesetz durch das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzen.
- Hauseigentümer dürfen künftig wieder frei über die Art ihrer Heizungsanlage entscheiden.
- Bei neuen fossilen Heizanlagen müssen Vermieter tiefer in die Tasche greifen.
- Auch Mieter betroffen – durch eventuelles Weiterreichen der Mehrkosten und Verknappung von Mietraum.
- „Bio-Treppe“ und „Grüngasquote“ lösen die 65-Prozent-Regelung ab.
Die Bundesregierung reformiert das Gebäudeenergiegesetz der vorherigen Ampelkoalition, auch Heizungsgesetz genannt. Zunächst ändert sich der Name: Künftig heißt es „Gebäudemodernisierungsgesetz“, kurz GModG.
Das grundlegende Ziel, „dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO₂-frei betrieben werden“, bleibt aber bestehen. Zudem ist die Bundesregierung damit weiterhin bestrebt, die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Vorgabe bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch soll die Dekarbonisierung im Gebäudesektor ungebremst voranschreiten.
Das Gesetzt liegt derzeit als Entwurf vor und Änderungen sind noch möglich. Der Artikel bezieht sich auf den Stand vom 05. Mai 2026. Das Bundeskabinett will das GModG am 13. Mai beschließen, danach berät der Bundestag. Sofern alles nach Plan verläuft, tritt das neue Heizungsgesetz am 1. Juli 2026 in Kraft und hat weitreichende Folgen für Hauseigentümer, Vermieter und Mieter.
Eckpunkte des geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick.
Foto: Epoch Times
Es trifft zunächst Vermieter
Die neue Version des Heizungsgesetzes nimmt Vermieter ab 2028 verstärkt in die Pflicht, sofern sie sich im Rahmen einer Neuinstallation für eine fossil betriebene Heizanlage entscheiden. Laut SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sollen sie dann „künftig ökonomisch die Verantwortung übernehmen“.
So hat sich die Regierungskoalition aus Union und SPD darauf geeinigt, dass Vermieter in diesem Fall künftig die Kosten der Netzentgelte und des Brennstoffs zur Hälfte mittragen müssen, bei den fossilen und biogenen Brennstoffen jedoch nur die Mehrkosten. Dadurch bleibt der erneute Griff zu einer neuen fossilen Heizung zwar erlaubt, wird jedoch finanziell unattraktiver.
Konkret sollen sich Vermieter künftig beim Neueinbau einer Gas- oder Ölheizung erstmals hälftig an den Nebenkosten beteiligen, die für das Heizen anfallen. Dazu zählen:
- CO₂-Preis,
- Gasnetzentgelte,
- Mehrkosten für biogene Anteile.
Von der Reform seien rund 5,5 Millionen Vermieter in Deutschland betroffen. Die meisten davon sind Kleinvermieter, die nur eine oder zwei einfache Wohnungen besitzen. Insgesamt befinden sich rund 16 Millionen Wohnungen in privater Hand. Das sind 64 Prozent, also knapp zwei Drittel, des gesamten deutschen Mietwohnungsbestandes.
Wirklich eine Entlastung für Mieter?
Miersch betonte, dass die Bemühungen zum Klimaschutz für die Mieter bezahlbar bleiben müssten. „Wir konnten erreichen, die Kostenrisiken bei CO₂, Netzentgelten und Biogas konsequent zu halbieren“, so der Fraktionschef.
Den reinen Grundpreis für den fossilen Brennstoff, also den eigentlichen Gas- oder Ölpreis, bezahlt weiterhin vollständig der Mieter. Im Grundpreis ist allerdings der CO₂-Preis bereits enthalten, sodass der Mieter diesen zunächst voll bezahlt. Im Nachhinein erstattet der Vermieter dem Mieter die Hälfte des in der Abrechnung bezahlten Klimazuschlags. Die Mehrkosten für biogene Anteile entstehen aus der Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten im Rahmen der Gesetzesänderung.
Die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter klingt zunächst nach einer Entlastung. Laut dem zentralen Immobilienverband Haus & Grund löst sie das Grundproblem jedoch nicht. Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin des Bereichs Energie, Umwelt, Technik, teilte der Epoch Times hierzu mit:
„Die Kosten entstehen durch staatliche Regulierung, steigende CO₂-Preise und teurere Brennstoffe. Am Ende wird Wohnen trotzdem teurer.“
Mit anderen Worten: Eine Entlastung der Mieter ist gleichzeitig eine Mehrbelastung für den Vermieter. Es ist daher anzunehmen, dass viele Vermieter die entstehenden Mehrkosten letztlich an den Mieter weiterreichen, etwa indirekt durch eine Mieterhöhung, sodass am Ende eher keine Entlastung, sondern nur eine geringere Steigerung erfolge.
Die Verteuerung ergebe sich laut Kodim „entweder über steigende Betriebskosten, über notwendige Investitionen in andere teure Heizungsoptionen oder über eine geringere Investitionsfähigkeit der Eigentümer“. Sie sieht das Risiko, dass sich private Vermieter aus dem Markt zurückziehen. Das könne den privaten Mietwohnungssektor unmittelbar schwächen.
Zugleich ist unklar, wie sich die Mehrkosten entwickeln. Faktoren hierfür sind die künftige Höhe der Nebenkosten. Vor allem die tatsächliche Entwicklung des CO₂-Preises ist ungewiss, da dieser ab dem kommenden Jahr vom nationalen in den europäischen Emissionshandel übergeht.
Was gilt für Hauseigentümer?
Eigenheimbesitzer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, tragen die anfallenden Heiz- und Zusatzkosten ohnehin komplett. Sie dürfen sich wieder die Heizanlage ihrer Wahl aussuchen. Wird es eine fossile Neuinstallation, müssen Eigenheimbesitzer die sogenannte Bio-Treppe einhalten, die im Artikel später dargestellt wird.
Entscheidet sich der Immobilieneigentümer hingegen für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien, kann er auch künftig die staatlichen Förderungen beantragen. Grundsätzlich steht jedem Eigentümer ein Basiszuschuss von 30 Prozent der Gesamtkosten zu – unabhängig vom Einkommen. Für effizientere Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel sind weitere 5 Prozent möglich – der sogenannte Effizienzbonus.
Nochmals 30 Prozent Zuschuss stehen für einkommensschwache Haushalte mit einem Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro bereit. Vor Steuerabzug entspricht das in etwa 50.000 Euro brutto. Zusammen mit der Grundförderung können Immobilienbesitzer so 65 Prozent der Anlagekosten durch Zuschüsse finanzieren.
Ferner gibt es den sogenannten Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis Ende 2025. In den Folgejahren reduziert sich dieser stufenweise. In Summe ergeben diese Boni 85 Prozent. Die maximal mögliche Förderquote beträgt jedoch 70 Prozent.
Neben der Förderung für den Heizungstausch können Immobilienbesitzer weitere Förderungen für zusätzliche Effizienzmaßnahmen beantragen. Darunter fallen etwa die Dämmung des Gebäudes oder der Einbau energieeffizienterer Türen und Fenster. Die Fördersätze liegen hier bei 15 Prozent. Förderanträge können bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden – auch rückwirkend für bereits begonnene Vorhaben.
Dennoch müssen Hauseigentümer zunächst für die gesamten Kosten selbst aufkommen, sowohl beim Einbau einer Wärmepumpe als auch bei weiteren Maßnahmen. Je nach Art der Anlage liegen diese bei mehreren Zehntausend Euro, im Bereich der energetischen Sanierung auch darüber. Erst wenn die Bauarbeiten abgeschlossen und alle Nachweise geprüft sind, können sich Eigentümer den zutreffenden Anteil erstatten lassen.
Technologieoffene Wahl – mit Bedingungen
„Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden“, heißt es in einem Eckpunktepapier der Union. Dadurch wolle man den Bürgern bei der Heizungswahl mehr Selbstbestimmung geben. „Wir stärken ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen am besten, was in ihren Heizungskeller passt.“
Zudem soll das Heizungsgesetz künftig weniger bürokratisch sein. Das zeigt sich mit der Streichung der Paragrafen 71 bis 71p. Sie bildeten den Kern der Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien.
„Auch Betriebsverbote für bestimmte Heizungsarten streichen wir“, hat die Union im Entwurf mitgeteilt. Somit soll ebenso der Paragraf 72 des GEG wegfallen. Dieser verlangt die Austauschpflicht für alte Heizkessel. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für Heizkessel, die nach diesem Datum installiert wurden, gilt eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren. Das GModG streicht diese Begrenzung.
Das weitere Vorgehen ist damit grundsätzlich wieder technologieoffen. Der Bauherr besitzt somit hier wieder mehr Freiheit, die allerdings bedingt ist. Denn das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird teurer, wie Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bereits angekündigt hat.
Mehr Planungssicherheit?
Die voraussichtlich wegfallende 65-Prozent-Regelung sieht aktuell noch vor, dass jede neu eingebaute Heizung in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ab 1. Juli 2026 hätte sie auch für alle Gebäude in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern gegriffen. Laut Branchenfachverbänden verschiebt sie sich zunächst aufgrund einer Änderung des aktuellen GEG um vier Monate auf den 1. November. Das soll für Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten des GModG sorgen.
Aus Sicht von Haus & Grund wird es mit der neuen Reform jedoch nicht wirklich besser. Im Gegenteil, sie bringe „mehr Verunsicherung“. „Eigentümer müssen Investitionsentscheidungen über Heizungen, Dämmung und energetische Sanierung für 20 bis 30 Jahre treffen“, erklärte Kodim. „Wenn sich Regeln, Förderbedingungen, Kostenverteilungen und politische Leitplanken ständig ändern, steigt das Risiko, die falsche Entscheidung zu treffen.“ Das führe nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, sondern häufig zu Investitionszurückhaltung.
Besonders dieser starke Fokus der ehemaligen Ampelkoalition auf möglichst nur Wärmepumpen war heftig umstritten und hat viele Verbraucher verunsichert. Anfang 2024 bewirkte diese Politik das Gegenteil ihrer Zielsetzung. Es kam zu Rekordabsätzen bei Öl- und Gasheizungen, während sich der Absatz von Wärmepumpen reduzierte.
Bio-Treppe ab 2029
Entscheidet sich der Immobilienbesitzer künftig erneut für eine neue Öl- oder Gasheizung, gelten zusätzlich festgelegte Vorgaben zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Diese soll der Anlagenbetreiber dem herkömmlichen Brennstoff beimischen. Die Höhe des Beimischungsanteils ist durch die sogenannte Bio-Treppe definiert. Sie soll ab Anfang 2029 gelten.
Diese Treppe beinhaltet vier Stufen, die die Beimischungen von Biomethan, Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan oder Bioöl vorschreiben. Diese Biostoffe sind meist teurer als normales Erdgas oder Heizöl.
Aus dem jüngsten Referentenentwurf der Bundesregierung geht hervor, dass die erste Stufe der Bio-Treppe ab 1. Januar 2029 greift. Der Gesetzgeber verlangt hier einen Anteil von mindestens 10 Prozent. Nur ein Jahr später sollen es schon mindestens 15 Prozent sein. Ab dem 1. Januar 2035 folgt eine Erhöhung auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent.
Bis 2045 wäre dann in diesem Übergangsprozess ein vollständiger Umstieg auf einen 100-Prozent-Anteil möglich. Bestehende Anlagen sind hiervon zunächst nicht betroffen. Bei den ersten drei der vier Stufen sollen sich Mieter und Vermieter je zur Hälfte den für diese biogenen Brennstoffe anfallenden Preisbestandteil aufteilen. Die Mehrkosten oberhalb von 30 Prozent, also ab der vierten Stufe, soll vollständig der Vermieter tragen.

Die ersten vier Stufen der Bio-Treppe des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind im jüngsten Entwurf der Bundesregierung bereits festgelegt.
Foto: mf/Epoch Times
Grüngasquote
Eine weitere kostentreibende Regelung stellt die sogenannte Grüngasquote – oder Grünölquote – im GModG dar. Im Gegensatz zur Bio-Treppe gilt sie bei allen Heizanlagen, also auch den bestehenden fossilen. Hierbei sind Gaslieferanten verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Gase wie Biomethan und Wasserstoff im Netz schrittweise zu erhöhen. Ähnliches gilt für Öllieferanten.
Die Bundesregierung will sie ab 2028 in Kraft treten lassen. Wie hoch die Anteile der beigemischten biogenen Brennstoffe sein sollen, ist noch nicht bekannt.
Dieser Artikel wurde am 12. Mai 2026 aktualisiert, um zu verdeutlichen, dass sich der Artikel auf einen Entwurf bezieht. Die finale Gesetztesfassung kann davon abweichen. Epoch Times wird weiter darüber berichten.
In Kürze:
- Entscheidung über Fördergelder für die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) beim BMI noch nicht getroffen.
- DES-Vorstandsvorsitzende Erika Steinbach hofft auf gut 25 Millionen Euro vom BMI – offener Brief bislang erfolglos.
- Stiftungsförderung für ESN-Fraktion im EU-Parlament scheinbar erfolgt.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat noch immer nicht entschieden, ob die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) in diesem Jahr erstmals Fördergelder des Bundes erhalten wird. Wie die Pressestelle des BMI auf Anfrage von Epoch Times mitteilte, dauert die Prüfung des Förderantrags noch an.
„Da es sich bei der Desiderius-Erasmus-Stiftung um deren erstmalige Prüfung auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen handelt, kann aktuell nicht belastbar mitgeteilt werden, wann die Prüfung abgeschlossen sein wird“, hieß es aus dem BMI.
Die DES setzt sich nach eigener Darstellung unter anderem für die „Zukunft Deutschlands als Nation“ und „für Demokratie, für Rechtsstaat und für Meinungsfreiheit“ ein.
„Normierte Kriterien“ nach Stiftungsfinanzierungsgesetz entscheidend
Die übrigen parteinahen Stiftungen, nämlich die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU), die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU), die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne), die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke) und die Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP), erhalten vom BMI seit Jahren Gelder in zwei- bis dreistelliger Millionenhöhe. Unterstützungen aus anderen Ministerien kommen noch dazu. Insgesamt beliefen sich die öffentlichen Fördermittel im Jahr 2024 auf 687 Millionen Euro.
Für die Entscheidung pro oder kontra BMI-Fördergeld für die DES sind nach Angaben des Ministeriumssprechers alleine die im Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) „normierten Kriterien“ entscheidend.

193 Millionen vom Innenministerium zu verteilen
Zu den aktuellen Einzelsummen für alle geförderten parteinahen Stiftungen im Jahr 2026 hat sich das BMI nicht detailliert geäußert. Der Sprecher gab lediglich eine Gesamtsumme von 193,574 Millionen Euro an, die im laufenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehe, also für „Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit“. Im Vorjahr sei derselbe Titel mit 168 Millionen Euro ausgestattet gewesen. Auch das Bundesverwaltungsamt nannte auf Nachfrage von Epoch Times keine detaillierteren Zahlen für jede Stiftung.
Zum Zuteilungsverfahren verwies das BMI auf Paragraph 3 des StiftFinG. Demnach ergäben sich die Anteile unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages von 1 Prozent je Stiftung aus dem „normierten Verteilungsschlüssel sowie der im Bundeshaushalt festgesetzten Gesamtsumme“. Paragraph 3(3) regelt, dass Fördermittel „nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt“ werden, „welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln“.
Es geht um gut 25 Millionen Euro
Nach Angaben von DES-Vorstand und AfD-Mitglied Erika Steinbach besteht für ihre Stiftung somit ein BMI-Fördergeldanspruch in Höhe von 12,3 Prozent der im Haushaltsplan ausgewiesenen Gelder für das Jahr 2026.
Den absoluten Wert bezifferte sie auf rund 25,5 Millionen Euro. Das teilte die ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete vor wenigen Tagen auf Anfrage von Epoch Times mit. „Weitere Mittel aus den anderen Fördertöpfen für politische Stiftungen haben wir bewusst nicht beantragt“, so die DES-Chefin.
Steinbach hatte am 30. März 2026 einen offenen Brief veröffentlicht, in dem sie von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) forderte, die Prüfung der DES-Förderwürdigkeit nicht mehr länger „parteitaktisch zu verschleppen“. Seither habe sie vom BMI ebenfalls lediglich die Auskunft erhalten, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei, so die DES-Chefin gegenüber Epoch Times.
„Daraufhin haben wir das BVerfG [Bundesverfassungsgericht] angerufen und gefordert, dem BMI eine Frist bis zum 22. Mai 2026 für den zu erlassenden Bescheid zu setzen“, so Steinbach. Außer einer Eingangsbestätigung aus Karlsruhe liege ihr aber noch nichts vor. Angaben zur Herkunft der aktuell vorhandenen DES-Gelder wollte Steinbach nicht machen, da die Stiftung bislang keinen Cent von der öffentlichen Hand erhalten habe.
Im Einklang mit dem BMI wies Steinbach darauf hin, dass die DES erst seit dem 1. Januar 2026 einen grundsätzlichen Anspruch geltend machen könne. Aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster sei „jede rückwirkende Fördermöglichkeit“ für die Vorjahre ohnehin entfallen, bestätigte die DES-Stiftungsleiterin.
Das OVG Münster hatte im März 2026 in zweiter Instanz geurteilt, dass der DES zumindest für das Jahr 2021 keine Fördermittel für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit zustehen. Unter Verweis auf einen BVerfG-Beschluss begründete das OVG seine Entscheidung mit dem Umstand, dass 2021 noch gar keine verfassungskonforme Förder- und Verwaltungspraxis für parteinahe Stiftungen existiert habe.
„Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten“, befand der OVG-Präsident.
Bundesverfassungsgericht verlangte eigenes Gesetz
Das allen aktuellen Berechnungen zugrunde liegende StiftFinG war im Dezember 2023 auf Verlangen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von Union, SPD, Grünen und FDP verabschiedet worden. Es gilt seit 2024. Demnach steht einer parteinahen Stiftung Förderung zu, wenn Abgeordnete der einer jeweils nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen sind. Dies trifft seit diesem Jahr für die AfD und die DES zu.
Nach Angaben des „Verfassungsblogs“ könnte speziell Paragraph 2, Absatz 4 dazu führen, dass die DES weiter leer ausgeht. Demnach muss eine politische Stiftung auch in einer rückblickenden „Gesamtschau“ die Gewähr bieten, „für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten“. Zudem darf kein Geld an eine parteinahe Stiftung fließen, wenn eine „verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung“ vorliegt.
Die Karlsruher Richter hatten aufgrund einer AfD-Klage am 22. Februar 2023 entschieden, dass die bis dahin übliche Praxis, Fördergelder für parteinahe Stiftungen jedes Jahr kurzerhand via Haushaltsgesetz festzulegen, verfassungswidrig sei. Deshalb müsse ein eigenes Gesetz für Klarheit sorgen.
BMI-Prüfungsergebnis zur Verfassungsmäßigkeit der AfD ebenfalls offen
Das BMI hatte zudem angekündigt, jenes Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) zu überprüfen, auf dessen Grundlage die Gesamtpartei AfD vorübergehend als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft worden war.
Nach einem Eilverfahrensurteil des Verwaltungsgerichts Köln gilt diese Einstufung seit Ende Februar 2026 nicht mehr. Die AfD darf bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren lediglich als „Verdachtsfall“ geführt werden. Das bedeutet zugleich weniger Überwachungsbefugnisse für das BfV.
Auch in dieser Frage dauere die Prüfung noch an, teilte das BMI auf Epoch-Times-Nachfrage mit.
EU-Stiftung erhält bereits Fördergelder aus EU-Topf
Während die DES weiter auf Fördermittel des BMI wartet, gab es für die AfD-Fraktion im EU-Parlament, Europa der souveränen Nationen (ESN), scheinbar keine Schwierigkeiten, Geld aus dem EU-Haushalt zu bekommen.
Nach Informationen des „Spiegel“ soll die „Sovereignty Foundation“ (SF) für das laufende Jahr 1,1 Millionen Euro aus Haushaltsmitteln der Europäischen Union erhalten. 275.000 Euro seien bereits geflossen. Sie wird vom AfD-EU-Abgeordneten Alexander Sell geleitet.
Das Nachrichtenmagazin kritisierte unter anderem die führende Rolle der AfD innerhalb der aus „Spiegel“-Sicht „rechtsextremen“ ESN-Partei nebst ihrer Stiftung, zudem die lückenhafte SF-Website, insbesondere aber die möglichen Profite für „das rechtsextreme Vorfeld“ der AfD, welche nun „auf Kosten der europäischen Steuerzahler“ zustande kommen könnten.
Sell zufolge „unterstützt und ergänzt“ die SF allerdings lediglich die Ziele der ESN-Partei „im Rahmen der von der Union verfolgten Zielsetzungen und Grundwerte“. Die Parteimitglieder setzten sich „gemeinsam ein für ein Europa der Vaterländer, Demokratie, Freiheit, Wohlstand und Zukunft“, schrieb Sell auf der Website der Stiftung.
Die EU-Abgeordneten der AfD hatten die ESN-Fraktion nach der EU-Wahl im Sommer 2024 gemeinsam mit Vertretern anderer EU-kritischer Parteien gegründet, nachdem die AfD aus ihrer bisherigen Stammfraktion, der ID, hauptsächlich auf Betreiben des französischen Rassemblement National und der italienischen Lega ausgeschlossen worden war.
Sell ließ einen Fragenkatalog von Epoch Times bis zur Veröffentlichung dieses Artikels unbeantwortet.



















