Europäischer Gerichtshof (Archiv) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat einen Antrag Polens abgewiesen, die vorläufige Anwendung des Mercosur-Handelsabkommens auszusetzen. Das Land habe nicht nachgewiesen, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einen „schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden“ verursachen könnte, teilte der EuGH am Dienstag, den 29. September, mit. Auch eine „Störung des Agrarmarktes der Union“ sei nicht hinreichend belegt worden.
Vorläufige Anwendung trotz langer Verhandlungen
Die EU hatte nach mehr als einem Vierteljahrhundert von immer wieder unterbrochenen Verhandlungen im Januar eine Einigung mit den Mercosur-Staaten erzielt. Das Abkommen ist nun vorläufig in Kraft. Polen richtete sich mit seiner Klage gegen diese vorläufige Anwendung. Der EuGH lehnt nun zunächst ab, sie bis zur tatsächlichen Klärung ihrer Zulässigkeit auszusetzen.
Polens Kritik: Fehlende Spiegelklauseln und Importgefahren
Die polnische Regierung forderte unter anderem sogenannte „Spiegelklauseln“ für gleichwertige Erzeugungsstandards sowohl in der EU als auch in den Mercosur-Ländern. Dass diese fehlten, stelle ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt in der EU dar.
Zudem warnte Warschau vor dem Import landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die mit in der EU verbotenen Chemikalien angebaut oder hergestellt würden. Das werde die Einkünfte der EU-Landwirte sinken lassen, die Märkte stören und unlauteren Wettbewerb verursachen.
Gericht: Kein konkreter Nachweis eines drohenden Schadens
Das Oberste Gericht der EU folgte dem jedoch nicht. Die Aussetzung der vorläufigen Anwendung könne nur angeordnet werden, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Polen habe aber „nicht den geringsten konkreten Anhaltspunkt“ geliefert, dass dies „wahrscheinlich eintreten wird und unmittelbar bevorsteht“.
Die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit der vorläufigen Anwendung steht noch aus. Zudem hat auch das EU-Parlament vor dem Hintergrund von Bauernprotesten gegen das Abkommen den EuGH mit dem Thema befasst. Die Abgeordneten müssen das Abkommen noch ratifizieren.
Es schafft die meisten Zölle auf beiden Seiten ab. Die Europäer exportieren vor allem Autos und chemische Produkte nach Südamerika, während die Mercosur-Länder landwirtschaftliche Erzeugnisse und Rohstoffe liefern. (afp/red)
Vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Köln im Juni 2023. In Deutschland können Staatsanwälte dienstlichen Weisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Über das Weisungsrecht der Justizminister wird seit Jahren gestritten. (Archivfoto) - Foto: Neil Baynes/Getty Images
In Kürze:
Nach den AfD-Wahlsiegen fordert der Deutsche Richterbund, das ministerielle Weisungsrecht in einzelnen Strafverfahren abzuschaffen und damit Staatsanwaltschaften stärker vor politischer Einflussnahme zu schützen.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Deutsche Staatsanwaltschaften gelten beim Europäischen Haftbefehl wegen möglicher Weisungen der Exekutive nicht als ausreichend unabhängig.
Über den Reformweg besteht Uneinigkeit: Während der Richterbund Einzelweisungen abschaffen will, setzen die Länder auf strengere gesetzliche Grenzen, Dokumentation und mehr Transparenz.
Staatsanwälte sind in Deutschland anders als Richter nicht unabhängig von Weisungen. Nach Paragraf 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müssen sie den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachkommen. Beim Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten liegt die Aufsicht laut Paragraf 147 beim Bundesjustizminister, bei den Staatsanwaltschaften der Länder bei den jeweiligen Landesjustizministern.
Diese seit Jahren in der Kritik stehende Verbindung zwischen Staatsanwaltschaften und politischer Leitung steht erneut zur Debatte.
Reaktion auf Sachsen-Anhalt: Richterbund fordert Abschaffung
Anlass ist eine Äußerung von Sven Rebehn, dem Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes (DRB): Er hat nach dem Wahlerfolg der AfD in Sachsen-Anhalt gegenüber dem „Kölner Stadt-Anzeiger“ seine Forderung bekräftigt, das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwaltschaften abzuschaffen.
Der DRB hatte dies bereits im April 2026 als Teil seiner „Weimarer Forderungen zur Resilienz der Justiz“ verlangt. Der Verband befürchte, dass die Weisungsbefugnis der Ministerien in den „falschen Händen“ die Strafverfolgung anfällig für politischen Missbrauch mache. Erst durch eine Abschaffung würde laut dem DRB Deutschland den „europäischen Standards für eine politisch unabhängige Strafverfolgung“ genügen.
Wie weit darf die politische Leitung eines Justizministeriums auf Staatsanwaltschaften einwirken? Und wie ließe sich ohne ein Weisungsrecht gewährleisten, dass Strafverfolgungsbehörden demokratisch kontrolliert bleiben?
Das deutsche Recht unterscheidet bei der Unabhängigkeit deutlich zwischen Richtern und Staatsanwälten. Richter sind nach Artikel 97 des Grundgesetzes „unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“. Für Staatsanwälte gilt diese Garantie nicht in gleicher Weise. Sie sind gesetzlich in eine Weisungshierarchie eingebunden.
Gleichzeitig können Staatsanwaltschaften bei der Strafverfolgung nicht frei entscheiden. Nach Paragraf 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung müssen sie grundsätzlich einschreiten, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine Straftat vorliegen. Dieses sogenannte Legalitätsprinzip gehört zu den zentralen Regeln des deutschen Strafverfahrens.
Umstritten ist deshalb nicht die Bindung der Staatsanwälte an Recht und Gesetz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine politische Leitung zusätzlich die Möglichkeit haben sollte, auf die Behandlung einzelner Verfahren einzuwirken.
Europäischer Gerichtshof setzte dem deutschen Modell Grenzen
Eine Zäsur brachte der 27. Mai 2019. Damals entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der Europäischen Union, über die Stellung deutscher Staatsanwaltschaften. Gegenstand der Entscheidung war der Europäische Haftbefehl, mit dem eine Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gesucht und überstellt werden kann.
Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass deutsche Staatsanwaltschaften die dafür geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllten, da die Gefahr besteht, dass sie bei der Entscheidung unmittelbar oder mittelbar Einzelweisungen der Exekutive erhielten.
Der EuGH musste keinen konkreten politischen Eingriff nachweisen. Für seine Beurteilung war bereits die rechtliche Möglichkeit einer solchen Weisung von Bedeutung.
Das Urteil erklärte das deutsche Weisungssystem allerdings nicht insgesamt für unionsrechtswidrig. Es betraf nur die Frage, ob deutsche Staatsanwaltschaften als „ausstellende Justizbehörde“ für das Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls gelten können.
Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Hamburg spricht mit Pressevertretern im Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Januar 2026. (Archivfoto)
Foto: Morris MacMatzen/Getty Images
Ampelregierung plante einen Mittelweg
Die Ampelregierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) plante, das Weisungsrecht nicht abzuschaffen, sondern genauer einzugrenzen. Das damalige Bundesjustizministerium unter Marco Buschmann (FDP) veröffentlichte im Mai 2024 einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Anweisungen gegenüber Staatsanwaltschaften.
Der Entwurf sah vor, die Voraussetzungen für Weisungen ausdrücklich im Gerichtsverfassungsgesetz festzuschreiben. Zulässig sollten sie unter anderem sein, um rechtswidrige Entscheidungen zu verhindern oder wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Entscheidungs- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bestehe.
Externe Weisungen sollten zudem grundsätzlich in Textform erfolgen und begründet werden. Das Ministerium entschied sich damit für den Ansatz: Weisungsrecht behalten, Grenzen genauer bestimmen sowie Eingriffe nachvollziehbar machen und dokumentieren.
Der Richterbund widersprach. In einer Stellungnahme vom Mai 2024 argumentierte er, eine bloße Begrenzung und Dokumentation des Weisungsrechts reiche nicht aus. Das Grundproblem bleibe bestehen, solange ein Minister auf ein konkretes Strafverfahren einwirken könne.
Nach Auffassung des Verbandes könne bereits die Möglichkeit politischer Einflussnahme das Vertrauen in die Objektivität der Strafverfolgung beeinträchtigen. Der Richterbund bestreitet zudem, dass ministerielle Weisungen überhaupt notwendig seien, um eine ausreichende demokratische Legitimation der Staatsanwaltschaften sicherzustellen.
Zu einer Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes kam es nicht – ein halbes Jahr später brach die Ampel auseinander.
Länder wollen klarere Regeln
Die Diskussion um das Weisungsrecht setzt sich 2026 auf Ebene der Länder fort. Auf der Justizministerkonferenz im Juni warb Mecklenburg-Vorpommern dafür, das externe Weisungsrecht „gesetzlich konkreter zu fassen“. Das Justizministerium des Landes teilte nach der Konferenz mit, dass die Initiative Zustimmung erhalten habe.
Damit unterscheidet sich dieser Ansatz von der Forderung des Richterbundes. Der DRB verlangt die komplette Abschaffung des ministeriellen Weisungsrechts. Die Länder setzen auf eine gesetzliche Nachschärfung.
Mecklenburg-Vorpommern geht in der eigenen Praxis weiter. Justizministerin Jacqueline Bernhardt (Die Linke) teilte Anfang 2026 mit, auf die Ausübung des externen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften zu verzichten. Nach Angaben ihres Ministeriums habe Bernhardt seit ihrem Amtsantritt keine entsprechende Weisung erteilt.
Die gesetzliche Grundlage des Weisungsrechts wird dadurch nicht aufgehoben. Sie ist weiterhin in den Paragrafen 146 und 147 GVG geregelt. Ein Landesministerium kann seine eigene Praxis beschränken, nicht aber das bundesrechtlich geregelte Weisungsrecht abschaffen.
Vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Hannover. (Archivfoto)
Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Auch die AfD legte einen Gesetzentwurf vor
Die Forderung nach einer Aufhebung des Weisungsrechts kommt nicht allein vom Richterbund. Im November 2024 brachte die AfD-Fraktion einen Gesetzentwurf zur „Beendigung des externen Weisungsrechts gegenüber Staatsanwälten“ in den Bundestag ein.
Die Dienstaufsicht der Justizministerien sollte danach grundsätzlich erhalten bleiben. Ausgeschlossen werden sollte jedoch die Befugnis, Weisungen zur Sachbehandlung einzelner Verfahren zu erteilen.
Bei der Forderung, das Weisungsrecht einzuschränken, überschneiden sich damit die Positionen unterschiedlicher Akteure. Daraus lässt sich jedoch keine Übereinstimmung über die Begründung oder die künftige Stellung der Staatsanwaltschaften ableiten.
Drei Modelle im Überblick
Aus den vorliegenden Gesetzen, Entwürfen und Stellungnahmen ergeben sich drei Modelle. Nach geltendem Recht bleibt das Weisungsrecht bestehen. Der Reformansatz des Bundesjustizministeriums von 2024 und die Initiative der Länder von 2026 sehen vor, daran grundsätzlich festzuhalten, die Befugnisse aber enger zu fassen und transparenter zu machen.
Der Richterbund geht weiter und fordert, ministerielle Weisungen in einzelnen Strafverfahren vollständig abzuschaffen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 zwingt Deutschland nicht zu einer vollständigen Abschaffung. Sie hat aber eine Schwachstelle des deutschen Systems sichtbar gemacht: Schon die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme kann zum Problem werden, wo eine von der Regierung unabhängige Entscheidung verlangt wird.
Wie LTO am 13. September berichtete, plane das Bundesjustizministerium am Weisungsrecht festzuhalten. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Forderung des DRB geäußert.
Damit bleibt vorerst eine Konstruktion bestehen, deren Grenzen seit Jahren diskutiert werden.
Das Logo des staatlichen russischen TV-Senders «Russia Today» (RT) in Moskau. - Foto: Pavel Golovkin/AP/dpa
In Kürze:
Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Untersagung von „RT DE“ wegen fehlender Rundfunkzulassung für rechtmäßig.
Nach Ansicht des Gerichts trat die deutsche GmbH selbst als Veranstalterin des Programms auf.
Der EuGH entscheidet am 2. Juli über die Reichweite des EU-Verbots zur Verbreitung von RT-Inhalten.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch private Webseitenbetreiber oder Blogger als „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten.
Der öffentlich-rechtliche russische Auslandssender RT („Russia Today“) beschäftigt weiterhin die Gerichte. Am Dienstag, 30. Juni, hat das Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg entschieden. Diese hatte im Februar 2022 den Betrieb des Fernsehprogramms „RT DE“ in Deutschland untersagt. Für Donnerstag, 2. Juli, wird wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet, in dem es um die Verbreitung von Videos des Senders geht.
„RT DE“ präsentierte sich als deutsches Medium – das wurde ihm zum Verhängnis
Die inzwischen liquidierte, 2014 nach deutschem Recht gegründete Betreiber-GmbH hatte gegen die Untersagung des Betriebs von „RT DE“ als Fernsehprogramm über Satellit und Internet geklagt. Zur Begründung hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg damals angegeben, dass der Gesellschaft die hierfür erforderliche Zulassung fehle. Der Bescheid erging noch vor Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022.
Die deutsche GmbH machte geltend, dass nicht sie, sondern die in Russland ansässige Großmuttergesellschaft TV Novosti die Veranstalterin von „RT DE“ sei. Sie selbst übernehme dafür nur Produktion und Zulieferung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Darstellung nicht für stichhaltig gehalten und im Urteil zu VG 32 K 13/23 die Klage abgewiesen.
Die Medienanstalt habe die GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Immerhin sei diese mehrfach als solche aufgetreten. Sie habe von sich aus mehrfach betont, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte nicht in Russland, sondern in Deutschland liege. Zudem sei sie auch in Stellenausschreibungen als TV-Sender aufgetreten. Insofern konnte die Medienanstalt die jahrelangen Bemühungen, als deutsches Medium aufzutreten, nun gegen „RT DE“ verwenden. Die in Deutschland nicht mehr aktive Gesellschaft könnte noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob dies geschehen wird, ist ungewiss. Der Betrieb des nach wie vor Inhalte publizierenden Formats „RT DE“ wird nach Informationen der Epoch Times über eine drittstaatsbezogene Konstruktion außerhalb der EU weitergeführt.
Staatsanwaltschaft Saarbrücken wollte Vorabentscheidung zum „Betreiber“-Begriff
Das für Donnerstag erwartete Urteil zum Verfahren C-67/25 Traugott Ickeroth betrifft hingegen die Anwendung der EU-Sanktionsverordnung gegen russische Staatsmedien. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an den EuGH gewandt, zu klären, wer als „Betreiber“ gilt und damit der Verordnung unterliegt.
Das Verfahren richtete sich gegen drei Personen, die Videos von RT DE über eine eigene Internetseite verbreitet haben. Kostenpflichtig war das Angebot nicht, allerdings hatten die Angeklagten die Videos systematisch gesammelt, über eine eigene Website bereitgestellt und um Spenden gebeten – wodurch Einnahmen erzielt wurden.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob nur Plattformen, Internetprovider und Kabelnetzbetreiber diesem Begriff unterfallen – oder auch Privatpersonen, einfache Webseitenbetreiber, Vereine oder Blogger. Generalanwalt Rimvydas Norkus hatte im Februar für eine weite Auslegung plädiert. Nicht die Gewinnerzielung soll entscheidend sein, sondern die aktive Verbreitung oder Ermöglichung der Verbreitung.
Verwaltungsgericht nahm keine politische Bewertung von „RT DE“ vor
Das Verwaltungsgericht Berlin beurteilte ausschließlich die rundfunkrechtliche Zulassung von „RT DE“ nach deutschem Medienrecht. Es befasste sich nicht mit den EU-Sanktionen, eine politische Bewertung russischer Medien oder ob der Sender Desinformation verbreitet habe. Damit verfolgte das Gericht einen rein verwaltungsrechtlichen Ansatz.
Beim Urteil des EuGH wird es hingegen um das unionsrechtliche Verbreitungsverbot für Inhalte russischer Staatsmedien und dessen Auslegung gehen – und dessen Auslegung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte 2022 die damaligen Sanktionen gegen „RT France“ bestätigt. Dabei urteilte das Gericht, der Rat durfte außenpolitische Sanktionen dieser Art grundsätzlich erlassen.
Der EuG hielt die damit verbundene Einschränkung von Grundfreiheiten wie der Medienfreiheit oder der Freiheit der Erwerbsausübung für möglich. Diese müssten gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall der russischen Staatsmedien seien die Maßnahmen zudem zeitlich begrenzt und an die Fortdauer der Sanktionen gekoppelt.
Ungarns Ministerpräsident Magyar erklärt in einem Interview, einige Kernausrichtungen der Regierung Orbán beibehalten zu wollen. Auch werde Ungarn keine Zwangsgelder bezahlen. - Foto: Tobias SCHWARZ / AFP via Getty Images
In Kürze:
Ungarns Premier Péter Magyar kündigt eine weiterhin harte Linie gegen illegale Migration an.
Die von dem EuGH verhängten Strafzahlungen wegen Verstößen gegen das EU-Asylrecht will Ungarn nicht akzeptieren.
Magyar lehnt politische „Brandmauern“ ab und warnt vor einer Entfremdung der Eliten von den Bürgern.
Nach einem Ende des Ukrainekriegs hält er eine teilweise Rückkehr zu russischen Energieimporten für notwendig.
Der ungarische Premierminister Péter Magyar hat sich in einem Zeitungsinterview positiv über die Migrationspolitik seines Amtsvorgängers Viktor Orbán geäußert. Bei aller Kritik, die auch er an dessen politischem Gebaren übe, werde auch er eine „sehr strenge und konsequente Politik bei der illegalen Migration führen“.
Am Mittwoch, 3. Juni, veröffentlichte die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) ein Interview mit dem neuen Regierungschef. In diesem kündigte Magyar auch an, die Geldstrafe nicht zu bezahlen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2024 gegen Ungarn verhängt hatte. Immerhin würden andere Mitgliedstaaten mittlerweile selbst auf Ungarns Linie einschwenken. Mit Blick auf 2015 erklärte er:
„Viele Mitgliedstaaten haben inzwischen erkannt, dass sie damals falsche Entscheidungen getroffen haben.“
Magyar lehnt Zahlung von Zwangsgeld ab
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Ungarn am 13. Juni 2024 dazu verurteilt, einen Pauschalbetrag von 200 Millionen Euro wegen Vertragsverletzung zu bezahlen. Zudem werde für jeden Tag des Verzugs ein Zwangsgeld von 1 Million Euro fällig. Ungarn habe es, so die Begründung, mit seiner Politik „darauf angelegt, die Anwendung einer gemeinsamen Politik der Union insgesamt bewusst zu umgehen“.
Ungarn hatte ein bereits 2020 ergangenes Urteil des gleichen Gerichtshofs ignoriert. In diesem wurde dem Land aufgetragen, Asylbewerber einen realistischen Zugang zu einem Verfahren zu ermöglichen. Zudem müsse Ungarn gewährleisten, dass Asylsuchende bis zu einer rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags im Land bleiben könnten.
Asylsuchende müssen, um ein Verfahren in Ungarn durchführen lassen zu können, bereits in einer ungarischen Botschaft im Ausland ein Vorverfahren absolvieren. Ungarn verletze damit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Bereich des internationalen Schutzes und Vorschriften zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger. Dieses Gebaren stelle eine „erhebliche Bedrohung für die Einheit des EU-Rechts dar“.
Ereignisse von 2015 müssen „eine Lehre für Europa sein“
Magyar erklärte dazu, die Entscheidung sei „in einer ganz anderen Zeit in einem anderen rechtlichen Rahmen gefallen“. Heute spiegele sie „nicht mehr die gegenwärtige Realität wider“. Viele andere EU-Mitgliedstaaten gingen einstweilen wie Ungarn vor. Für diese gelte das EuGH-Urteil jedoch nicht.
Man werde nun Gespräche führen und strebe eine Lösung an, „damit wir unsere Grenzen schützen können und keine tägliche Strafe in Höhe von einer Million Euro zahlen müssen“. Ungarn werde keine irregulären Migranten übernehmen und auch keine Strafen bezahlen, so Magyar. Man werde aber Ländern wie Griechenland, Malta oder Italien helfen, ihre Außengrenzen zu schützen. Im Übrigen geht der ungarische Regierungschef davon aus, dass Ungarns Kurs künftig zum Standard in der EU werde:
„Die Migrationskrise von 2015 muss eine Lehre für Europa sein. Die wichtigste Aufgabe der europäischen Politiker ist es, die Sicherheit der Menschen zu schützen.“
Eine Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip in der EU werde es mit Ungarn weiterhin nicht geben, betonte der Premier. Anders als seinem Vorgänger gehe es ihm jedoch nicht darum, „Brüssel zu besiegen“, erklärte Magyar. Entscheidend sei es, einander zu verstehen und zu überzeugen und so zu Kompromissen zu finden. Die Menschen wollten „eine Europäische Union, die auf starken Mitgliedstaaten beruht, und keine Vereinigten Staaten von Europa“.
Brandmauern nicht zielführend – Eingehen auf Sorgen der Menschen entscheidend
Magyar sprach sich auch gegen sogenannte Brandmauern im Umgang mit extremen Kräften aus. Man mache diese damit nur stärker. In vielen Ländern schütze die politische, mediale und wirtschaftliche Elite ihre eigene Position und gehe nicht immer auf die tatsächlichen Ängste und Probleme der Menschen ein. Dies vergesse man in der Bevölkerung nicht.
Die Menschen, so der Premier, „verdienen mehr als politisch korrekte Reden und dabei das gegenseitige Aufkleben ideologischer Etiketten“. Deshalb sei er gegen „Schubladen wie rechtsextrem oder linksextrem“. Die etablierten Kräfte schadeten sich jedoch selbst, wenn sie eine „Sprache der Political Correctness“ verwendeten und „am Ende die Realität selbst nicht“ verstünden. Es schade nie, miteinander zu reden, betonte Magyar. Was man von den Vorschlägen des anderen annehme, sei eine andere Frage.
Mit Blick auf Russland erklärte Magyar, dass man 1849 und 1956 schlechte Erfahrungen mit russischem Eingreifen gemacht habe. Auch heute dürfe man Sabotage und militärische Angriffe durch Russland nicht hinnehmen. Für Ungarn würden außenpolitisch die USA zu den wichtigsten Partnern zählen.
Magyar fordert Pragmatismus im Umgang mit Russland ein
Man müsse jedoch auch die geografischen und politischen Realitäten akzeptieren, weshalb es unabdingbar sei, mit Russland einen Modus Vivendi zu finden. Sobald der Ukrainekrieg zu Ende sei, werde es notwendig, teilweise wieder auf russische Energiequellen zurückzugreifen und die Sanktionen aufzuheben. Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit Europas könne auch niemand Interesse haben, nach Kriegsende einen neuen wirtschaftlichen und politischen Kalten Krieg fortzuführen. Die Ukraine müsse, um den Krieg beenden zu können, internationale Sicherheitsgarantien erhalten.
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Gescheiterte UN-Wahl
Das Scheitern Deutschlands bei der Wahl im UN-Sicherheitsrat sorgt für Enttäuschung in Berlin. Außenminister Johann Wadephul spricht von einer herben Niederlage. Mehrere Politiker sehen darin eine Folge der deutschen Außenpolitik. Kanzler Friedrich Merz betont hingegen, das Ergebnis ändere nichts am Bekenntnis Deutschlands zur UNO. Man bleibe verlässlicher Partner.
Leistungskürzungen für abgelehnte Asylbewerber in Deutschland können gegen EU-Recht verstoßen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Auslöser war die Klage eines Afghanen. Ihm waren vor einer geplanten Abschiebung nach Rumänien Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte gestrichen worden. Die Richter verweisen auf das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard.
Israel und der Libanon haben sich auf einen Fahrplan zur Umsetzung der bestehenden Waffenruhe verständigt. Das berichtet das US-Außenministerium. Vorgesehen sind unter anderem Sicherheitszonen unter Kontrolle der libanesischen Armee. Die Hisbollah lehnt Verhandlungen weiterhin ab.
Das US-Repräsentantenhaus hat eine Resolution verabschiedet, die den militärischen Einsatz gegen den Iran begrenzen soll. US-Präsident Donald Trump soll damit verpflichtet werden, für weitere Kämpfe die Zustimmung des Kongresses einzuholen. Der Senat und ein mögliches Veto des Präsidenten entscheiden über das weitere Vorgehen.
Taiwans Präsident Lai Ching-te wirft China vor, das Massaker auf dem Platz des Himmlischen Friedens bis heute nicht aufzuarbeiten. Peking unterdrückt jede Erinnerung an die blutige Niederschlagung der Demokratieproteste vom 4. Juni 1989. Die Zahl der Opfer ist bis heute unbekannt. Nun tauchten Tausende bislang verborgene Fotos der Protestbewegung auf, die jahrzehntelang in einer Metallbox verschlossen waren.
Die Richterinnen und Richter des EuGH in Luxemburg haben Mindeststandards für die Versorgung von Asylsuchenden skizziert. Diese sollen gelten, solange diese im Land sind - auch bei rechtskräftigem Abschiebebescheid. (Archivbild) - Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa
In Kürze:
EuGH begrenzt Leistungskürzungen: In Dublin-Fällen dürfen Asylsuchenden Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den persönlichen Bedarf nicht pauschal entzogen werden.
Existenzminimum weiter gefasst: Dazu gehören auch Kleidung, Kommunikation, Mobilität und soziale Teilhabe.
Mögliche Wirkung auf GEAS: Das Urteil könnte auch Leistungskürzungen im neuen EU-Asylsystem Grenzen setzen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein potenziell weitreichendes Urteil zur angemessenen Versorgung von Asylsuchenden in Dublin-Fällen gefällt. Im Verfahren C-621/24 entschied der Gerichtshof, dass der deutsche Staat nicht berechtigt ist, Betroffenen pauschal Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf zu entziehen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Ausreisepflicht des Asylsuchenden bereits feststeht, weil ein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist und eine Abschiebung dorthin angeordnet wurde. Der Gerichtshof machte deutlich, dass die EU-Aufnahmerichtlinie von 2013 einen „angemessenen Standard“ bei der Versorgung von Schutzsuchenden verlangt. Dazu gehören nicht nur Unterkunft, Nahrung und Hygiene, sondern auch Kleidung und Geldleistungen für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.
Bundessozialgericht bat EuGH um eine Vorabentscheidung
Das Bundessozialgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Hintergrund waren Leistungskürzungen des Landkreises Schweinfurt gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan. Dabei handelte es sich um einen typischen Dublin-Fall: Der Kläger hatte zunächst in Rumänien und später auch in Deutschland Asyl beantragt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied erwartungsgemäß, dass Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Dublin-Regeln der EU. Zugleich ordnete das BAMF die Abschiebung dorthin an. Der zuständige Landkreis Schweinfurt kürzte daraufhin die Leistungen.
Der Betroffene erhielt nur noch Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und Gesundheit. Leistungen für Kleidung sowie Geld für den persönlichen Bedarf wurden ihm hingegen nicht gewährt. Dies entspricht dem sogenannten „Bett, Brot und Seife“-Ansatz, den die Bundesregierung für solche Fälle vorsieht, um die Ausreisebereitschaft zu erhöhen.
Scheitern der Abschiebung und Gang vor den EuGH
Da Rumänien seit Beginn des Ukrainekriegs häufig die Übernahme von Dublin-Rückkehrern verweigert, scheiterte die Abschiebung. Der Asylsuchende zog daraufhin vor Gericht – und erzielte vor dem EuGH einen wichtigen Erfolg. Das Bundessozialgericht muss nun unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils über den Fall entscheiden.
Der Fall könnte jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung mehrere grundsätzliche Erwägungen angestellt, die darauf hindeuten, dass er auch in künftigen Fällen an dieser Linie festhalten wird.
Auffällig ist insbesondere, dass der Gerichtshof bei der Definition der Mindestansprüche von Schutzsuchenden teilweise sehr konkret wird. So zählt Kleidung nach seiner Auffassung zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Darüber hinaus seien auch Geldleistungen erforderlich, um Betroffenen „zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen“.
EuGH präzisiert Mindeststandard für soziale und kulturelle Teilhabe
Der EuGH trifft zudem weitere Aussagen zu den „Gütern des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgütern des Haushalts“, die für die Deckung elementarer Bedürfnisse unverzichtbar seien. Genannt werden etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel und Körperpflegeprodukte. Die Leistungen müssten ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt“, gewährleisten.
In diesem Zusammenhang stellt der EuGH ausdrücklich fest, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere dürfe die bloße Existenz einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung nicht dazu führen, dass Leistungen unter das europarechtlich garantierte Mindestniveau abgesenkt werden. Der Argumentation der Bundesregierung, wonach bei sogenannten Folgeanträgen weitergehende Einschränkungen zulässig seien als bei Erstanträgen, folgte der Gerichtshof nicht.
Der Gerichtshof stellt allerdings nicht infrage, dass Sanktionen gegen Asylbewerber grundsätzlich möglich sind. Kern seiner Begründung ist vielmehr der Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie. Danach dürfen Einschränkungen bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten. Den Mitgliedstaaten verbleiben damit weiterhin Spielräume, allerdings nur oberhalb dieser europarechtlichen Untergrenze.
Pro Asyl: scharfe Kritik an der Bundesregierung
Die Organisation Pro Asyl wertete die Entscheidung als schwere Niederlage für die Bundesregierung. Ihre rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith erklärte, nun stehe fest, dass die Asylpolitik der Bundesregierung „europarechtswidrig und ein handfester Skandal“ sei. Das Urteil zeige: Leistungskürzungen auf „Bett, Brot, Seife“ und erst recht vollständige Leistungsausschlüsse seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
Das Urteil erging nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten geben, Asylverfahren zu beschleunigen, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen oder auch leichter und länger in Abschiebehaft zu nehmen.
Das Urteil der Luxemburger Richter beruht auf Rechtsgrundlagen, die vor Inkrafttreten des GEAS galten. Der EuGH leitete die Mindeststandards für Asylbewerber jedoch unmittelbar aus europäischem Recht und der Menschenwürdegarantie ab. Das neue Asylsystem erleichtert zwar Leistungskürzungen für ausreisepflichtige oder in Dublin-Verfahren befindliche Asylsuchende, dennoch wird auch dort voraussichtlich das vom Gericht definierte Existenzminimum als Mindeststandard gewahrt bleiben müssen.
Wegen seiner Aussagen im Maut-Untersuchungsausschuss droht dem ehemaligen Verkehrsminister ein Prozess. (Archivbild) - Foto: Michael Kappeler/dpa
Ex-Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) soll sich wegen des Vorwurfs der Falschaussage im Zusammenhang mit der gescheiterten Pkw-Maut vor Gericht verantworten.
Das Landgericht Berlin habe eine entsprechende Anklage zugelassen, teilte eine Gerichtssprecherin am Freitag, 29. Mai, mit.
Staatsanwaltschaft wirft Scheuer Lüge vor
Die Berliner Staatsanwaltschaft wirft dem CSU-Politiker demnach vor, vor dem Maut-Untersuchungsausschuss des Bundestags gelogen zu haben.
Scheuer weist den Vorwurf zurück. Sein Rechtsanwalt hatte bereits im August, als die Anklage bekannt wurde, erklärt, dass sein Mandant dem Vorwurf „nachdrücklich“ entgegentrete.
Prozessbeginn noch offen
Ein genauer Termin für den Prozessauftakt vor der Wirtschaftsstrafkammer steht noch nicht fest. Man sei dazu mit den Beteiligten noch in der Absprache, hieß es weiter.
Das CSU-Prestigeprojekt Pkw-Maut der damaligen schwarz-roten Bundesregierung war im Juni 2019 vom Europäischen Gerichtshof als rechtswidrig gestoppt worden. Ein Untersuchungsausschuss hatte sich danach mit möglichen Fehlern Scheuers befasst.
Der Ausschuss hatte im Dezember 2019 seine Arbeit aufgenommen und diese im Sommer 2021 abgeschlossen.
„Bewusste Falschaussagen“
Kritisiert wurde vor allem, dass Scheuer Betreiberverträge zur Pkw-Maut schon Ende 2018 abschloss, noch bevor endgültige Rechtssicherheit beim EuGH bestand. Laut Anklage sollen Scheuer und Schulz bei ihrer Befragung in dem Ausschuss „bewusste Falschaussagen“ gemacht haben.
Auf Fragen Abgeordneter, ob seitens der Betreiber bei einem Treffen am 29. November 2018 angeboten worden sei, die Verträge erst nach der EuGH-Entscheidung zu unterzeichnen, sollen beide „entgegen ihrer tatsächlichen Erinnerung angegeben haben, sich an ein solches Verschiebungsangebot nicht erinnern zu können“, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. (dts/red)
Ungarns Premier Péter Magyar steht wegen knapper Fristen zur Erlangung von EU-Mitteln unter Zeitdruck. (Archivbild) - Foto: Robert Hegedus/MTI/AP/dpa
In Kürze:
Die EU blockiert weiterhin rund 17 Milliarden Euro an Mitteln für Ungarn.
Budapest hält mehrere geforderte Reformen kurzfristig für nicht umsetzbar.
Eine Sondersteuer für ausländische Einzelhändler könnte ein weiteres EU-Verfahren auslösen.
Premierminister Péter Magyar will in Brüssel über einen Fahrplan zur Freigabe der Gelder verhandeln.
Trotz des Machtwechsels von Premierminister Viktor Orbán zu Péter Magyar in Ungarn bleibt das Verhältnis zwischen Budapest und Brüssel angespannt. Zwar bescheinigt die EU-Kommission dem Kabinett Magyar eine „mehr als konstruktive“ Haltung, allerdings macht die EU die Auszahlung blockierter Mittel in Höhe von insgesamt rund 17 Milliarden Euro von Reformen abhängig.
Einige dieser Reformen – insbesondere im Steuer- und Rentenbereich – hält man in Budapest jedoch kurzfristig für nicht umsetzbar. Zeitmangel und die angespannte Haushaltslage lassen deren Umsetzung in dem von Brüssel geforderten Rahmen derzeit nicht zu.
Ungarn läuft die Zeit davon: Wichtige Frist endet am 31. August
Ein wesentlicher Faktor sind dabei 10,4 Milliarden Euro aus dem Corona-Wiederaufbaufonds (RFF). Wegen angeblicher Rechtsstaatsdefizite und Korruptionsbedenken hatte Brüssel deren Auszahlung bislang zurückgehalten. Dabei müssten bis 31. August des laufenden Jahres die Mittel verwendet worden sein und die endgültigen Zahlungsanträge eingereicht. Ungarn hat „index.hu“ zufolge bislang jedoch lediglich einen Vorschuss in Höhe von 900 Millionen Euro erhalten.
Daneben geht es auch um etwas mehr als 6 Milliarden Euro aus dem sogenannten Kohäsionsfonds. Um die volle Summe zu erhalten, müsste Ungarn 27 sogenannte Super-Meilensteine erfüllen. Hinzu kämen rund 300 einzelne Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und für mehr Transparenz, die zumindest formal bis zum Fristende abgeschlossen sein müssten.
Die Frist ist nicht verlängerbar – dafür wäre ein Änderungsbeschluss erforderlich, der auf demselben Weg wie die ursprüngliche Vereinbarung zu den Corona-Fonds zustande kommen müsste. Schon dieser war unter den Mitgliedstaaten umstritten und ging mit einem monatelangen, äußerst knappen Verhandlungsprozess einher.
Sondersteuer: Diskriminierung ausländische Handelsketten über Berechnungsgrundlage
Dazu kommt das Risiko eines beihilferechtlichen Verfahrens gegen Ungarn, das EU-Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera einleiten könnte. Anlass ist die von der Regierung Orbán eingeführte und erst im April vom Parlament verlängerte Sondersteuer auf Umsätze ausländischer Einzelhändler. Zusätzlich gelten auch Gewinnmargenbegrenzungen für bestimmte Produkte.
Betroffen sind große internationale Einzelhandelsketten wie Spar, Rewe, Penny oder dm. Die EU-Kommission hat vor dem EuGH Klage gegen dieses Gesetz erhoben. Da die Sondersteuer ausschließlich ausländische und keine ungarischen Unternehmen treffe, schränke sie die Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ein, so die Begründung.
Zudem prüfe die Kommission ein beihilferechtliches Verfahren gegen Ungarn, so das „Handelsblatt“. Wettbewerbskommissarin Ribera könnte in diesem Fall die Erhebung der Steuer auch aussetzen. Die Regierung in Budapest erklärt hingegen, dass eine zeitnahe Beseitigung der Sondersteuer gravierende Auswirkungen auf die ohnehin schon angespannte Haushaltslage hätte.
Brüssel rät der Regierung in Budapest von neuen Krediten ab
Die 2022 geschaffene Sondersteuer funktioniert nach dem Prinzip einer progressiven Umsatzsteuer. Dabei wird der Gesamtumsatz des betreffenden Konzerns als Grundlage herangezogen – und zwar nicht nur der in Ungarn, sondern der weltweit erzielte. Liegt dieser bei bis zu 500 Millionen Forint (etwa 1,4 Millionen Euro), beträgt die Sondersteuer 0 Prozent.
In weiteren Schritten steigt die Belastung auf 0,15 Prozent und 1 Prozent; ab 100.000.000.001 Forint (rund 280,3 Millionen Euro) greift der Höchstsatz von 4,5 Prozent. Kein ungarischer Konzern erreicht diese Schwelle. Seit ihrer Einführung hat die Regierung in Budapest die Steuer mehrfach erhöht.
Derzeit bemühen sich Brüssel und Budapest gemeinsam darum, zumindest die erreichbare Gesamtsumme von 6,5 Milliarden Euro an Zuschüssen zu sichern. Gleichzeitig rät die EU-Kommission Ungarn davon ab, die zusätzlich möglichen 3,9 Milliarden Euro an Krediten in Anspruch zu nehmen – vor dem Hintergrund der bereits hohen Staatsverschuldung.
Möglicher Umweg für Ungarn: Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank
Für 2026 ist einer Prognose der EU-Kommission zufolge ein Defizit von mehr als 6 Prozent des BIP zu erwarten, deutlich mehr als die 3 Prozent, die der Maastricht-Vertrag vorsieht. Selbst ohne Inanspruchnahme des Darlehens würde aufgrund der Ausgabenerhöhungsmaßnahmen der vorherigen Regierung Ende 2025 und Anfang 2026 die Schuldenquote auf 76,8 Prozent steigen.
In Kürze ist eine Reise von Magyar Péter nach Brüssel zu Gesprächen mit EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geplant. Dabei soll ein politischer Fahrplan für die Freigabe der Gelder vereinbart werden. Direkte Auszahlungen sind jedoch zunächst nicht zu erwarten.
Ein möglicher Weg, einige Mittel für Ungarn trotz der engen Frist zu sichern, wäre laut „index.hu“ die Anpassung des Wiederaufbauplans durch die Vereinfachung komplexerer sektoraler Reformen. Dadurch ließe sich die Erfüllung mehrerer kleinerer Meilensteine unterhalb der Ebene der nicht mehr veränderbaren „Super-Meilensteine“ erreichen.
Nicht bis zum 31. August verwendete Gelder könnten zudem möglicherweise über den Umweg einer Kapitalerhöhung zugunsten einer Entwicklungsbank gesichert werden. In der Folge würden sie über Ausschreibungen für Projekte eingesetzt, die den Zielen des RRF entsprechen.
Nuctech verkauft weltweit Sicherheitssysteme für Flughäfen. (Symbolbild) - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In Kürze:
Die Europäische Kommission kritisiert staatliche Subventionierung chinesischer Unternehmen.
Peking untersagt chinesischen Unternehmen, bei Untersuchungen mit der Europäischen Kommission zu kooperieren.
Nuctech stattet weltweit Flughäfen mit Sicherheitssystemen aus.
Peking bezeichnet die europäische Verordnung zum Subventionsverbot als Diskriminierung.
China hat inländischen Unternehmen untersagt, mit der Antisubventionsuntersuchung der Europäischen Union gegen Nuctech zu kooperieren. Bei Nuctech handelt es sich um einen bedeutenden chinesischen Hersteller von Flughafensicherheitstechnik.
China untersagt Kooperation mit EU-Untersuchung zu Nuctech
Wie aus einer Online-Erklärung vom 15. Mai hervorgeht, teilte das chinesische Justizministerium mit, gemeinsam mit dem Handelsministerium und weiteren Behörden festgestellt zu haben, dass die grenzüberschreitende Untersuchung der EU im Fall Nuctech eine „unzulässige extraterritoriale Gerichtsbarkeit“ darstelle und gegen chinesische Vorschriften verstoße.
Keine juristische oder natürliche Person dürfe den Maßnahmen der EU Folge leisten oder diese unterstützen, erklärte das Ministerium. Die Anordnung gelte ab sofort.
Dieser Schritt markiert die erste Anwendung einer im April in Kraft getretenen neuen Verordnung. Sie soll inländische Unternehmen vor ausländischen Maßnahmen schützen, die von den Behörden als „unzulässige extraterritoriale Gerichtsbarkeit“ eingestuft werden.
Nuctech ist ein staatliches Unternehmen und stellt weltweit Sicherheitsausrüstung – darunter Röntgenscanner, Sprengstoffdetektoren und Wärmebildkameras – sowie entsprechende Dienstleistungen für Flughäfen, Häfen und Grenzzollstellen bereit.
Angesichts der raschen Expansion des chinesischen Anbieters in Europa und anderen Auslandsmärkten haben sich die Bedenken hinsichtlich seiner Verbindungen zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verstärkt. Zu den Gründern des Unternehmens zählt Hu Haifeng, Sohn von Hu Jintao, der von 2002 bis 2012 Parteichef der KPCh war.
EU-Untersuchung zu Nuctech und Streit über Subventionsregeln
Im Dezember 2025 leitete die Europäische Kommission eine „eingehende“ Untersuchung gegen Nuctech auf Grundlage der Verordnung über ausländische Subventionen ein. Die Kommission erklärte, es gebe Hinweise darauf, dass mehrere von Peking ergriffene Maßnahmen zugunsten des staatlichen Unternehmens als ausländische Subventionen einzustufen sein könnten. Dazu zählen Zuschüsse, steuerliche Vergünstigungen sowie bevorzugte Finanzierungsvereinbarungen.
Europäische Regulierungsbehörden äußerten die Sorge, dass staatliche Subventionen aus Peking dem chinesischen Unternehmen einen unfairen Vorteil gegenüber europäischen Wettbewerbern verschaffen könnten.
„Systeme zur Bedrohungserkennung – einschließlich der an Häfen und Flughäfen eingesetzten Sicherheits- und Inspektionsscanner – spielen eine wesentliche Rolle dabei, sicherzustellen, dass Europa offen und zugleich sicher bleibt“, erklärte Teresa Ribera, die Kartellrechtschefin der Europäischen Kommission, im Dezember 2025. „Daher streben wir gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für solche Systeme an, um faire Chancen für Wettbewerber sowie für Kunden wie Grenzschutzbehörden zu gewährleisten.“
In einer Stellungnahme kritisierte das chinesische Handelsministerium, dass europäische Regulierungsbehörden übermäßig viele Informationen von chinesischen Unternehmen anforderten. Zudem warf es ihnen vor, im Nuctech-Fall die Kooperation chinesischer Banken zu verlangen. Die Maßnahmen hätten „erhebliche negative Auswirkungen“ auf den normalen Geschäftsbetrieb sowie die Investitionstätigkeit zahlreicher chinesischer Unternehmen und Banken. Darüber hinaus bekräftigte das Ministerium, dass es die EU-Verordnung über ausländische Subventionen ablehne.
Peking klagt vor dem Gerichtshof in Luxemburg
Seit Inkrafttreten der Verordnung über ausländische Subventionen der EU hat sich Brüssel wiederholt darauf berufen, um gegen chinesische Unternehmen zu ermitteln. Ein Sprecher des chinesischen Justizministeriums verurteilte dies in einer Stellungnahme vom 15. Mai als diskriminierend.
Unternehmen, die gegen die Verordnung der Europäischen Kommission über ausländische Subventionen verstoßen, drohen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Umsatzes.
Im April 2024 führte die Kommission unangekündigte Inspektionen in den Einrichtungen von Nuctech in Polen und den Niederlanden durch. Das Unternehmen reichte daraufhin Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein.
In Europa bestehen Bedenken, dass Kontrollsysteme sensible personenbezogene Daten erfassen könnten. Kritiker verweisen dabei auf das chinesische Gesetz zur nationalen Sicherheit und befürchten, dass solche Daten dem kommunistischen Regime zugänglich werden könnten. Bereits 2021 blockierte Litauen einen Vertrag mit einer Nuctech-Tochtergesellschaft über die Lieferung von Sicherheitsausrüstung für den Flughafen des Landes. In den Vereinigten Staaten setzte das US-Handelsministerium Nuctech im Jahr 2020 aufgrund von Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit auf seine Handelssperrliste.
Die kanadische Regierung stornierte im selben Jahr einen Vertrag mit Nuctech über 6,8 Millionen US-Dollar zur Lieferung von Sicherheitsausrüstung für 170 diplomatische Vertretungen weltweit, nachdem öffentliche Proteste aufgekommen waren.