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EuGH urteilt über Videoverbreitung von „RT DE“ – Berliner Gericht bestätigt Sendeverbot


In Kürze:

  • Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Untersagung von „RT DE“ wegen fehlender Rundfunkzulassung für rechtmäßig.
  • Nach Ansicht des Gerichts trat die deutsche GmbH selbst als Veranstalterin des Programms auf.
  • Der EuGH entscheidet am 2. Juli über die Reichweite des EU-Verbots zur Verbreitung von RT-Inhalten.
  • Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch private Webseitenbetreiber oder Blogger als „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten.

Der öffentlich-rechtliche russische Auslandssender RT („Russia Today“) beschäftigt weiterhin die Gerichte. Am Dienstag, 30. Juni, hat das Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg entschieden. Diese hatte im Februar 2022 den Betrieb des Fernsehprogramms „RT DE“ in Deutschland untersagt. Für Donnerstag, 2. Juli, wird wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet, in dem es um die Verbreitung von Videos des Senders geht.

„RT DE“ präsentierte sich als deutsches Medium – das wurde ihm zum Verhängnis

Die inzwischen liquidierte, 2014 nach deutschem Recht gegründete Betreiber-GmbH hatte gegen die Untersagung des Betriebs von „RT DE“ als Fernsehprogramm über Satellit und Internet geklagt. Zur Begründung hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg damals angegeben, dass der Gesellschaft die hierfür erforderliche Zulassung fehle. Der Bescheid erging noch vor Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022.
Die deutsche GmbH machte geltend, dass nicht sie, sondern die in Russland ansässige Großmuttergesellschaft TV Novosti die Veranstalterin von „RT DE“ sei. Sie selbst übernehme dafür nur Produktion und Zulieferung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Darstellung nicht für stichhaltig gehalten und im Urteil zu VG 32 K 13/23 die Klage abgewiesen.
Die Medienanstalt habe die GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Immerhin sei diese mehrfach als solche aufgetreten. Sie habe von sich aus mehrfach betont, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte nicht in Russland, sondern in Deutschland liege. Zudem sei sie auch in Stellenausschreibungen als TV-Sender aufgetreten. Insofern konnte die Medienanstalt die jahrelangen Bemühungen, als deutsches Medium aufzutreten, nun gegen „RT DE“ verwenden. Die in Deutschland nicht mehr aktive Gesellschaft könnte noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob dies geschehen wird, ist ungewiss. Der Betrieb des nach wie vor Inhalte publizierenden Formats „RT DE“ wird nach Informationen der Epoch Times über eine drittstaatsbezogene Konstruktion außerhalb der EU weitergeführt.

Staatsanwaltschaft Saarbrücken wollte Vorabentscheidung zum „Betreiber“-Begriff

Das für Donnerstag erwartete Urteil zum Verfahren C-67/25 Traugott Ickeroth betrifft hingegen die Anwendung der EU-Sanktionsverordnung gegen russische Staatsmedien. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an den EuGH gewandt, zu klären, wer als „Betreiber“ gilt und damit der Verordnung unterliegt.
Das Verfahren richtete sich gegen drei Personen, die Videos von RT DE über eine eigene Internetseite verbreitet haben. Kostenpflichtig war das Angebot nicht, allerdings hatten die Angeklagten die Videos systematisch gesammelt, über eine eigene Website bereitgestellt und um Spenden gebeten – wodurch Einnahmen erzielt wurden.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob nur Plattformen, Internetprovider und Kabelnetzbetreiber diesem Begriff unterfallen – oder auch Privatpersonen, einfache Webseitenbetreiber, Vereine oder Blogger. Generalanwalt Rimvydas Norkus hatte im Februar für eine weite Auslegung plädiert. Nicht die Gewinnerzielung soll entscheidend sein, sondern die aktive Verbreitung oder Ermöglichung der Verbreitung.

Verwaltungsgericht nahm keine politische Bewertung von „RT DE“ vor

Das Verwaltungsgericht Berlin beurteilte ausschließlich die rundfunkrechtliche Zulassung von „RT DE“ nach deutschem Medienrecht. Es befasste sich nicht mit den EU-Sanktionen, eine politische Bewertung russischer Medien oder ob der Sender Desinformation verbreitet habe. Damit verfolgte das Gericht einen rein verwaltungsrechtlichen Ansatz.
Beim Urteil des EuGH wird es hingegen um das unionsrechtliche Verbreitungsverbot für Inhalte russischer Staatsmedien und dessen Auslegung gehen – und dessen Auslegung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte 2022 die damaligen Sanktionen gegen „RT France“ bestätigt. Dabei urteilte das Gericht, der Rat durfte außenpolitische Sanktionen dieser Art grundsätzlich erlassen.
Der EuG hielt die damit verbundene Einschränkung von Grundfreiheiten wie der Medienfreiheit oder der Freiheit der Erwerbsausübung für möglich. Diese müssten gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall der russischen Staatsmedien seien die Maßnahmen zudem zeitlich begrenzt und an die Fortdauer der Sanktionen gekoppelt.