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Innenministerium bestätigt Aus für Asylverfahrensberatung ab 2027


In Kürze:

  • Bundesinnenministerium plant Ende der Förderung der Asylverfahrensberatung ab 2027.

  • Die Regierung verweist auf Haushaltszwänge und eine bisher nicht veröffentlichte Evaluation.

  • Mögliche Folge ist ein Wegfall bundesweiter Beratungsstrukturen für Asylbewerber.


  • Das Bundesinnenministerium plant offenbar, aus dem erst vor drei Jahren bundesweit eingeführten System der Asylverfahrensberatung (AVB) auszusteigen – und das, bevor ein Evaluierungsbericht vorliegt. Wie das „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND) am Freitag, 5. Juni, berichtete, hat das Ministerium das Ende der Finanzierung der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung bestätigt.

    Dies gehe aus der Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hervor. Das Ministerium begründet den Schritt mit der angespannten Lage im Bundeshaushalt. Diese mache eine „strikte Prioritätensetzung“ erforderlich. Man habe nach eingehender Prüfung Einsparpotenziale identifiziert, heißt es weiter. Diese erstreckten sich auch auf die Mittel für die AVB. Mit Blick auf den Bundeshaushalt 2027 dauere die regierungsinterne Prüfung jedoch noch an.

    Asylverfahrensberatung sollte unabhängige und individuelle Rechtsauskunft sichern

    Dem Ministerium zufolge stütze auch eine Evaluation des Programms, das seit 2023 existiert, den Förderstopp. Allerdings, so kritisieren die Grünen, liege der dazugehörige Bericht noch nicht öffentlich vor. Er werde der Bundesregierung zufolge „derzeit finalisiert“ und solle „voraussichtlich“ noch im zweiten Quartal des Jahres erscheinen.

    Die parlamentarische Geschäftsführerin der Fraktion, Filiz Polat, betrachte dies als Verstoß gegen Gebote der Transparenz. Sie äußert gegenüber dem RND:

    „Wer über die Zukunft dieses wichtigen Beratungsangebots entscheiden will, muss die Fakten auf den Tisch legen.“

    Ein Wegfall des Angebots hätte gravierende Konsequenzen – in erster Linie mit Blick auf das demnächst in Kraft tretende EU-Asylregelwerk GEAS. Asylbewerber seien ohne professionelle Unterstützung „kaum in der Lage, ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu verstehen und wahrzunehmen“. Insbesondere vulnerable Gruppen, wie Folteropfer sowie behinderte oder kranke Menschen, benötigten diese Form vertraulicher Beratung.

    Polat forderte, Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) müsse „jetzt Farbe bekennen“ und die Absicherung der Mittel für die unabhängige Asylverfahrensberatung im Haushalt sichern.

    Träger des Programms sind vor allem Wohlfahrtsverbände und NGOs

    Beschlossen hatte die Förderung die damalige Ampelkoalition Ende 2022. Sie beabsichtigte, auf diese Weise zur Beschleunigung von Asylverfahren beizutragen. Immerhin sollte die Beratung auch dazu dienen, aussichtslose Fälle zu identifizieren und in weiterer Folge langwierige Verfahren zu vermeiden. Seit Mitte 2023 ist das Programm aktiv. Asylbewerber können auf dieser Grundlage eine individuelle, vertrauliche und ergebnisoffene Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

    Träger des Programms sind in den meisten Fällen Wohlfahrtsverbände wie Caritas, Diakonie, AWO oder DRK. Dazu kommen zivilgesellschaftliche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die der Bund in ihrer Eigenschaft als freie Träger fördert.

    Bislang hatte der Bund in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils 25 Millionen Euro an Fördermitteln für AVB bereitgestellt. Im ersten Jahr waren es 20 Millionen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, mussten die Träger zusätzlich selbst einen Eigenanteil in Höhe von 7 bis 10 Prozent beisteuern.

    Ohne Asylverfahrensberatung wäre BAMF selbst einziger Ansprechpartner

    Sollte der Bund tatsächlich die Mittel für die unabhängige Asylverfahrensberatung streichen, bliebe Asylbewerbern weiterhin die behördliche Information und Rechtsauskunft über das Asylverfahren. Diese führt allerdings das BAMF selbst durch – und damit die Behörde, die am Ende auch über das Asylgesuch entscheidet.

    Ohne die Bundesmittel wäre das Ende der bundesweiten AVB-Struktur vorgezeichnet. Eine Vielzahl an Beratungsstellen würde voraussichtlich schließen, fortbestehen würden einzelne regionale Angebote. Die Träger, die bislang die Asylberatung geleistet haben, müssten auf ihre eigenen Rechtshilfefonds zurückgreifen oder wären von Spenden und möglichen Landesmitteln abhängig.

    Da je nach Bundesland unterschiedliche Positionen zur Förderpolitik zu erwarten wären, würde dies auch zu uneinheitlichen Beratungsstandards zwischen den Bundesländern führen.

    Filiz Polat befürchtet zudem, dass Asylverfahren auf diese Weise länger und teurer würden. Ohne gut informierte Zuwanderer drohten mehr Fehlentscheidungen durch die Behörden, so die Politikerin. Dies könne am Ende dazu führen, dass die Folgekosten eines Wegfalls der AVB die Summe der Einsparung übersteige.

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    Weitreichendes EuGH-Urteil: Deutschland darf Asylleistungen nicht unzulässig kürzen


    In Kürze:

    • EuGH begrenzt Leistungskürzungen: In Dublin-Fällen dürfen Asylsuchenden Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den persönlichen Bedarf nicht pauschal entzogen werden.
    • Existenzminimum weiter gefasst: Dazu gehören auch Kleidung, Kommunikation, Mobilität und soziale Teilhabe.
    • Mögliche Wirkung auf GEAS: Das Urteil könnte auch Leistungskürzungen im neuen EU-Asylsystem Grenzen setzen.

     
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein potenziell weitreichendes Urteil zur angemessenen Versorgung von Asylsuchenden in Dublin-Fällen gefällt. Im Verfahren C-621/24 entschied der Gerichtshof, dass der deutsche Staat nicht berechtigt ist, Betroffenen pauschal Leistungen für Kleidung, Haushaltsbedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf zu entziehen.
    Dies gilt selbst dann, wenn die Ausreisepflicht des Asylsuchenden bereits feststeht, weil ein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist und eine Abschiebung dorthin angeordnet wurde. Der Gerichtshof machte deutlich, dass die EU-Aufnahmerichtlinie von 2013 einen „angemessenen Standard“ bei der Versorgung von Schutzsuchenden verlangt. Dazu gehören nicht nur Unterkunft, Nahrung und Hygiene, sondern auch Kleidung und Geldleistungen für ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe.

    Bundessozialgericht bat EuGH um eine Vorabentscheidung

    Das Bundessozialgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Hintergrund waren Leistungskürzungen des Landkreises Schweinfurt gegenüber einem Asylsuchenden aus Afghanistan. Dabei handelte es sich um einen typischen Dublin-Fall: Der Kläger hatte zunächst in Rumänien und später auch in Deutschland Asyl beantragt.
    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied erwartungsgemäß, dass Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den Dublin-Regeln der EU. Zugleich ordnete das BAMF die Abschiebung dorthin an. Der zuständige Landkreis Schweinfurt kürzte daraufhin die Leistungen.
    Der Betroffene erhielt nur noch Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft, Körperpflege und Gesundheit. Leistungen für Kleidung sowie Geld für den persönlichen Bedarf wurden ihm hingegen nicht gewährt. Dies entspricht dem sogenannten „Bett, Brot und Seife“-Ansatz, den die Bundesregierung für solche Fälle vorsieht, um die Ausreisebereitschaft zu erhöhen.

    Scheitern der Abschiebung und Gang vor den EuGH

    Da Rumänien seit Beginn des Ukrainekriegs häufig die Übernahme von Dublin-Rückkehrern verweigert, scheiterte die Abschiebung. Der Asylsuchende zog daraufhin vor Gericht – und erzielte vor dem EuGH einen wichtigen Erfolg. Das Bundessozialgericht muss nun unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils über den Fall entscheiden.
    Der Fall könnte jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Urteilsbegründung mehrere grundsätzliche Erwägungen angestellt, die darauf hindeuten, dass er auch in künftigen Fällen an dieser Linie festhalten wird.
    Auffällig ist insbesondere, dass der Gerichtshof bei der Definition der Mindestansprüche von Schutzsuchenden teilweise sehr konkret wird. So zählt Kleidung nach seiner Auffassung zu den „elementarsten Bedürfnissen“. Darüber hinaus seien auch Geldleistungen erforderlich, um Betroffenen „zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen“.

    EuGH präzisiert Mindeststandard für soziale und kulturelle Teilhabe

    Der EuGH trifft zudem weitere Aussagen zu den „Gütern des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgütern des Haushalts“, die für die Deckung elementarer Bedürfnisse unverzichtbar seien. Genannt werden etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel und Körperpflegeprodukte. Die Leistungen müssten ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt“, gewährleisten.
    In diesem Zusammenhang stellt der EuGH ausdrücklich fest, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere dürfe die bloße Existenz einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung nicht dazu führen, dass Leistungen unter das europarechtlich garantierte Mindestniveau abgesenkt werden. Der Argumentation der Bundesregierung, wonach bei sogenannten Folgeanträgen weitergehende Einschränkungen zulässig seien als bei Erstanträgen, folgte der Gerichtshof nicht.
    Der Gerichtshof stellt allerdings nicht infrage, dass Sanktionen gegen Asylbewerber grundsätzlich möglich sind. Kern seiner Begründung ist vielmehr der Inhalt der EU-Aufnahmerichtlinie. Danach dürfen Einschränkungen bestimmte Mindeststandards nicht unterschreiten. Den Mitgliedstaaten verbleiben damit weiterhin Spielräume, allerdings nur oberhalb dieser europarechtlichen Untergrenze.

    Pro Asyl: scharfe Kritik an der Bundesregierung

    Die Organisation Pro Asyl wertete die Entscheidung als schwere Niederlage für die Bundesregierung. Ihre rechtspolitische Sprecherin Wiebke Judith erklärte, nun stehe fest, dass die Asylpolitik der Bundesregierung „europarechtswidrig und ein handfester Skandal“ sei. Das Urteil zeige: Leistungskürzungen auf „Bett, Brot, Seife“ und erst recht vollständige Leistungsausschlüsse seien mit EU-Recht nicht vereinbar.
    Das Urteil erging nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Dieses soll den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten geben, Asylverfahren zu beschleunigen, Asylsuchende an der Grenze zurückzuweisen oder auch leichter und länger in Abschiebehaft zu nehmen.
    Das Urteil der Luxemburger Richter beruht auf Rechtsgrundlagen, die vor Inkrafttreten des GEAS galten. Der EuGH leitete die Mindeststandards für Asylbewerber jedoch unmittelbar aus europäischem Recht und der Menschenwürdegarantie ab. Das neue Asylsystem erleichtert zwar Leistungskürzungen für ausreisepflichtige oder in Dublin-Verfahren befindliche Asylsuchende, dennoch wird auch dort voraussichtlich das vom Gericht definierte Existenzminimum als Mindeststandard gewahrt bleiben müssen.
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    2. Juni: Bärbel Bas: „Personifiziertes Feindbild“ | Chips aus Sachsen | EU verschärft Asylregeln

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    Bärbel Bas: „Personifiziertes Feindbild“

    Arbeitsministerin Bärbel Bas spricht sich erneut für ein einheitliches Rentensystem im Rahmen einer Bürgerversicherung aus. Eine pauschale Anhebung des Rentenalters lehnt sie ab. Auch Sonderregelungen für Beamte stellt sie infrage. Zugleich berichtet Bas von persönlichen Angriffen und Hassnachrichten. Sie sagt, sie sei für manche Menschen durch ihren Einsatz für sozialen Ausgleich zu einem „personifizierten Feindbild“ geworden.

    Chips aus Sachsen

    Der Halbleiterstandort Sachsen zählt mittlerweile zu den wichtigsten Mikroelektronik-Standorten Europas. Das sagt Bundeskanzler Merz beim Ostdeutschen Wirtschaftsforum im brandenburgischen Bad Saarow. Demnach stammt bereits jeder dritte in Europa produzierte Chip aus Sachsen.

    Kubicki-Effekt

    Die FDP erreicht nach der Wahl des neuen Parteichefs Wolfgang Kubicki in einer Sonntagsumfrage wieder 5 Prozent. Mit Ausnahme des BSW, das nur auf 2 Prozent kommt, verbessern sich laut dem Forschungsinstitut alle Oppositionsparteien aufgrund der Unzufriedenheit mit der Regierungskoalition. Die Union fällt hingegen auf 24 Prozent, die SPD auf 11 Prozent.

    EU verschärft Asylregeln

    In der Europäischen Union tritt am 12. Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem in Kraft. Die Reform schafft EU-weit einheitliche Regeln für Abschiebungen, Abschiebehaft und Wiedereinreiseverbote. Wer gegen eine Abschiebung klagt, kann nicht mehr automatisch in der EU bleiben, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Hilfsorganisationen warnen vor Einschränkungen von Grundrechten.

    Ungarnchef bei Merz

    Bundeskanzler Friedrich Merz hat den neuen ungarischen Ministerpräsidenten Peter Magyar in Berlin mit militärischen Ehren empfangen. Magyar kündigte an, sein Land wolle ein „ehrlicher und verlässlicher Partner“ in der EU sein. Gleichzeitig stellte er klar, dass Ungarn weiterhin keine Waffen an die Ukraine liefern und auch EU-Beitrittsgespräche vorerst blockieren werde.
     
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    EU führt neues Asylsystem GEAS ein – schnellere Verfahren und strengere Regeln ab Juni


    In Kürze:

    • Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gilt ab dem 12. Juni 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
    • Asylverfahren an den Außengrenzen sollen deutlich beschleunigt werden.
    • Einheitliche EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird eingeführt.
    • Abschiebehaft kann künftig bis zu zwei Jahre dauern.

     
    Während die Anzahl der Asylanträge in Deutschland und in der EU insgesamt weiterhin sinkt, tritt am 12. Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) EU-weit in Kraft.
    Die GEAS-Reform wurde im Mai 2024 auf EU-Ebene beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der elf Rechtsakte. Deutschland setzte die entsprechenden Gesetze im Februar und April 2026 um. Ab dem 12. Juni gelten die neuen Bestimmungen EU-weit verbindlich.

    Kontrollmechanismus soll Grenzverfahren überwachen

    Ein zentraler Bestandteil des Asylpakets sind beschleunigte Verfahren an den EU-Außengrenzen. Betroffen sind Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten, Ländern mit geringer Schutzquote sowie Personen ohne Dokumente. Bei fehlenden Erfolgsaussichten kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden.

    Zur Sicherstellung von Grund- und Menschenrechten hat die EU einen unabhängigen Kontrollmechanismus eingerichtet. Das dazugehörige Verfahren an den Außengrenzen ist in der sogenannten Screening-Verordnung geregelt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung und eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Währenddessen gilt die „Fiktion der Nicht-Einreise“, auch wenn sich Betroffene bereits im EU-Gebiet befinden.

    Mit dem Inkrafttreten des GEAS gibt es auch eine EU-weit einheitliche Liste sicherer Herkunftsländer. Zu diesen gehören Ägypten, Marokko, Tunesien, Bangladesch, Indien, Kolumbien und das Kosovo. Asylanträge aus diesen Ländern werden beschleunigt geprüft und häufiger abgelehnt.

    Sekundärmigrationszentren bislang nur in Hamburg und Brandenburg eingerichtet

    Das Verfahren an den Außengrenzen soll Entscheidungen innerhalb von Wochen statt Monaten ermöglichen. Es gelten dabei in allen EU-Staaten einheitliche Standards. Das Eurodac-System mit einer erweiterten Fingerabdruckdatenbank soll zudem Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindern.
    Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten haben, sowie sogenannte Dublin-Fälle können in sogenannten Sekundärmigrationszentren untergebracht werden. Damit soll eine schnelle Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden. In Deutschland gibt es solche Einrichtungen bisher nur in Hamburg und Brandenburg.
    Ein erster Schritt zum künftigen Außengrenzverfahren ist das bereits bestehende Flughafenverfahren. Bei Asylsuchenden ohne gültige Papiere oder aus sicheren Herkunftsstaaten kann das Asylverfahren bereits vor der Einreiseentscheidung der Bundespolizei im Transitbereich durchgeführt werden.

    GEAS stößt auf Kritik von Betroffenen und NGOs

    Das GEAS schafft zudem EU-weit einheitliche Regeln für Abschiebungen, Abschiebehaft und Wiedereinreiseverbote. Sie gelten nicht nur für Asylsuchende an den Außengrenzen, sondern auch für bereits irregulär im EU-Gebiet aufhältige, ausreisepflichtige Personen.
    Zur Aufspürung irregulär aufhältiger Personen dürfen Behörden künftig in EU-Mitgliedstaaten auch Wohnanschriften und andere relevante Räumlichkeiten durchsuchen. Dies weckt unter anderem bei NGOs Befürchtungen, dass dadurch Razzien nach dem Vorbild der US-ICE-Einsätze auch in Europa häufiger werden könnten.
    Auch bei Einreiseverboten sind deutliche Verschärfungen vorgesehen. Nach dem vorläufigen Trilog-Kompromiss zur Rückführungsverordnung sollen auch Familien mit Kindern künftig nicht mehr grundsätzlich vor Abschiebehaft geschützt sein. Lediglich unbegleitete Minderjährige genießen ein höheres Schutzniveau, sofern sie nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelten.

    Keine Ausnahmen für Familien und Kinder vorgesehen

    Auch bei Rechtsmitteln sind Verschärfungen vorgesehen. Einsprüche gegen Abschiebungen führen künftig nicht mehr automatisch zu einer Aussetzung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob eine erneute Prüfung erfolgt; bei klarer Rechtslage kann die Aussetzung verweigert werden.
    Die Dauer von Einreiseverboten soll von maximal fünf auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für gefährlich eingestufte Personen kann ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Die zulässige Höchstdauer der Abschiebehaft soll von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgeweitet werden – ohne grundsätzliche Ausnahme für Frauen und Kinder.
    Hilfsorganisationen wie „Pro Asyl“ weisen darauf hin, dass die Regelungen vom Europäischen Parlament weiter verschärft wurden. Sie kritisieren, dass mit den GEAS-Bestimmungen die Grenzen zwischen Abschiebungshaft und Strafhaft de facto aufgehoben würden.

    „Pro Asyl“: GEAS hebt Grenzen zwischen Abschiebe- und Strafhaft auf

    Grundsätzlich ist künftig eine Abschiebungshaft von bis zu zwölf Monaten als Regeldauer vorgesehen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate soll möglich sein, wenn eine Abschiebung etwa wegen fehlender Kooperation nicht vollzogen werden kann. Laut „Pro Asyl“ betrifft dies nicht nur Fälle, in denen Betroffene selbst die Rückführung verweigern.
    Sie kann auch verhängt werden, wenn die Beschaffung von Dokumenten aus Drittstaaten Probleme bereitet, obwohl die Betroffenen dafür nicht verantwortlich sind. Genau daran scheitern jedoch viele Abschiebungen in der Praxis.
    Einige Garantien für Asylsuchende sieht das GEAS dennoch vor. So stehen den Betroffenen Dolmetscher, eine persönliche Anhörung und eine unentgeltliche Rechtsberatung zu. Es gibt für alle Staaten verbindliche Bestimmungen über angemessene Aufnahme- und Lebensstandards.
    Ein EU-Innenkommissar erklärte bei der Vorstellung der Reform, Ziel sei vor allem eine abschreckende Wirkung auf Asylmigration und eine grundsätzliche Kehrtwende in der EU-Asylpolitik. „Wir sorgen dafür, dass Menschen ohne Bleiberecht in der EU auch wirklich zurückgeführt werden.“

    Österreich und Deutschland machen sich für „Return Hubs“ stark

    Wer rechtskräftig abgelehnt wurde oder aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann in Rückführungszentren („Return Hubs“) untergebracht werden. Diese können als kurzfristige Transitzentren oder längerfristige Unterbringungsorte dienen. Perspektivisch sind auch Standorte in Drittstaaten möglich, ohne Verbindung zum Herkunftsland der Betroffenen.
    Griechenland, Deutschland, Österreich und die Niederlande gehören bisher zu den Vorreitern bei der Suche nach möglichen Standorten. Die Regierung in Den Haag prüft ein Abkommen mit Uganda – Italien hatte bereits mit Albanien eine Vereinbarung geschlossen. Allerdings erklärte ein Gericht dieses Vorgehen für unzulässig.
    Für die Einrichtung der „Return Hubs“ sind bilaterale Abkommen mit Drittstaaten erforderlich, deren Beteiligung bislang ungewiss ist. Zudem müssen dort Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte eingehalten werden. Ob dies etwa für das von deutscher Seite genannte Uganda gilt, ist derzeit umstritten.

    Großbritannien: Ruanda-Modell brachte neunstellige Kosten – aber keine Abschiebung

    In Großbritannien hatte im November 2023 der Supreme Court das dortige Ruanda-Modell für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hatte insbesondere die Zulässigkeit einer Einstufung Ruandas als sicheres Drittland als nicht gegeben bewertet. Kern des Vorhabens war, dass irregulär auf die Insel gelangte Asylsuchende gar nicht erst die Gelegenheit erhalten sollten, auf britischem Boden ein Asylverfahren zu beantragen. Stattdessen wollte man sie unmittelbar nach ihrer Ankunft nach Ruanda bringen – und damit gewährleisten, dass sie in weiterer Folge nicht mehr nach Großbritannien zurückkehren.
    Die Labour-Regierung beendete das Programm nach ihrer Übernahme im Jahr 2024. Abseits der grundsätzlichen Fragen nach der Sicherheit Ruandas als Drittland lenkte sie den Fokus vor allem auf die finanziellen Aspekte des Programms. Demnach sollen umgerechnet bis zu 730 Millionen Euro Kosten entstanden sein – ohne dass eine einzige Abschiebung durchgeführt wurde.
    Großbritannien hatte Ruanda über 500 Millionen Pfund (über 578 Millionen Euro) für die Aufnahme von zunächst 300 Geflüchteten zugesagt. Davon flossen bereits über 430 Millionen Euro allein für die Aufnahmebereitschaft sowie zusätzliche Kosten für Charterflüge. Letztlich wurde jedoch kein einziger Geflüchteter nach Ruanda überstellt.