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Gericht verpflichtet BVG zur Fortsetzung von „NIUS“-Werbekampagne


In Kürze:

  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat die BVG verpflichtet, die gebuchte Werbekampagne des Portals „NIUS“ fortzusetzen.
  • Nach Auffassung des Gerichts besteht ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen des kommunalen Unternehmens.
  • Zudem darf die BVG Äußerungen von Chefredakteur Julian Reichelt zur Zweigeschlechtlichkeit nicht als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen.
  • Die BVG hat angekündigt, gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen.

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) müssen eine gebuchte Werbekampagne des Portals „NIUS“ zu Ende führen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Die Stadt Berlin hat dazu am Montag, 13. Juli, eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Darüber hinaus darf das kommunale Unternehmen Aussagen von dessen Chefredakteur Julian Reichelt über Zweigeschlechtlichkeit nicht mehr als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Eine Beschwerde gegen den Beschluss beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich. Die BVG hat bereits angekündigt, diese einlegen zu wollen.

Werbung von „NIUS“ bei BVG rief scharfe Reaktionen hervor

Im April 2026 hatte das rechte Portal beim Werbeflächenvermarkter Wall GmbH für die Dauer von zwei bzw. drei Monaten Werbeflächen an öffentlichen Verkehrsmitteln der BVG gebucht. Es handelte sich dabei um Außenwerbung an einem Doppeldeckerbus sowie um Innenwerbung auf Flächen über Türen und Fenstern in U-Bahnen.
Das Format bewarb jeweils seine Morgensendung mit dem Slogan „Morgens um 6 schon wissen, was einem abends um 8 verschwiegen wird“. Die Werbung von „NIUS“ löste umgehend kritische Reaktionen aus. In sozialen Medien erschienen Videos, die Gegner des Portals beim Überkleben oder Verfremden der Sujets zeigen. Die Organisation „Campact“ begleitete Busse, an denen die Werbung angebracht war, mit einem LED-Truck. Dieser kommunizierte die Gegenparole:
„Morgens um 6 schon Lügen & Hetze verbreiten.“
Es soll auch Aufrufe gegeben haben, Einrichtungen der BVG zu beschädigen oder den Betriebsablauf zu stören. In einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage der Grünen-Politikerin Antje Kapek erklärte der Senat, die BVG schließe Werbung auf ihren Flächen aus, die „gegen geltendes Recht, wie etwa die Grundrechte, das Jugendschutzgesetz oder gute Sitten verstößt“. Diese Vorgaben seien durch die bestehende Kampagne nicht verletzt.

Montage auf X als Anlass für Stopp der Werbekampagne

Am 3. Juni veröffentlichte Julian Reichelt jedoch einen Beitrag auf X, der den Eindruck erwecken sollte, „NIUS“ habe den Inhalt seiner Werbung verändert. Der Slogan würde nun lauten:
„Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern.“
Reichelt postete unter anderem ein Bild, das suggerierte, das Motiv sei bereits tatsächlich in Bahnen angebracht. Dazu schrieb er: „NIUS grüßt die Genossen von Campact und taz mit dem neuen Werbemotiv.“
Wie sich wenig später herausstellte, handelte es sich lediglich um eine Montage. Ein Motiv dieser Art hatte es zu keiner Zeit in einem Zug der BVG gegeben.
Die Verkehrsgesellschaft nahm diesen Beitrag dennoch zum Anlass, um den Werbevermarkter zum Stopp der Kampagne „mit sofortiger Wirkung“ anzuweisen. Die BVG sprach von der Veröffentlichung eines Werbemotivs auf Social Media, das den Eindruck hervorrufe, es hinge in der Berliner U-Bahn. Es handele sich um ein Motiv, das „aus Sicht der BVG und nach rechtlicher Bewertung die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit überschreitet“.

BVG sah „rechtswidrige Inhalte“ in X-Post von „NIUS“-Chefredakteur

Die BVG führten in weiterer Folge aus, dass „ein Verantwortlicher“ des Portals am 3. Juni ein neues Motiv veröffentlicht habe, das „nach Auffassung der BVG offensichtlich rechtswidrig ist“. Zugleich erwecke er damit den Eindruck, das Motiv sei Bestandteil der bei der BVG gebuchten Werbekampagne und werde dort tatsächlich ausgespielt.
Das in Social Media verbreitete Motiv sei jedoch „weder Gegenstand der gebuchten Kampagne noch wurde es von der BVG oder ihrem Vermarkter freigegeben oder veröffentlicht“. Man trage, so hieß es weiter, „als öffentliches Unternehmen die Verantwortung, Grundrechte zu achten und zu schützen“.
Deshalb ziehe man klare Grenzen dort, wo „Rechte Dritter verletzt werden“ oder bewusst der Eindruck hervorgerufen werde, „rechtswidrige Inhalte“ würden von der BVG verbreitet oder gebilligt. Welche Rechtsnormen die BVG durch das von Reichelt verbreitete Motiv verletzt sah, führte die Verkehrsgesellschaft nicht aus.

Verwaltungsgericht gibt Portalsbetreibern Recht

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat nun die BVG verpflichtet, die Werbekampagne fortzusetzen. „NIUS“ habe gegenüber dem öffentlichen Unternehmen Anspruch auf „gleichen und diskriminierungsfreien Zugang“ zu dessen Werbeflächen. Die tatsächlich gebuchte Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten Voraussetzungen für die Ausspielung. Zudem sei sie von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützt.
Auch die von der BVG vorgebrachte Befürchtung, Dritte könnten die Werbekampagne zum Anlass für Straftaten gegen die Verkehrsbetriebe, rechtfertige den Ausschluss von „NIUS“ nicht. Dies sei maximal dann der Fall, wenn „die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne“. Dafür gebe es im konkreten Fall aber keinen Anlass.
Das Gericht stellte in seinem Beschluss zu VG 1 L 215/26 auch fest, dass „NIUS“ von der BVG die Unterlassung der Äußerung verlangen könne, die Aussagen seines Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit seien „offensichtlich rechtswidrig“. Mit den konkreten Äußerungen seien „die der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten worden“.
 
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EuGH: Private Webseitenbetreiber haften für Verbreitung von Russia Today

„Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist“, urteilt der europäische Gerichtshof heute in einem Vorabentscheidungsersuchen
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EuGH urteilt über Videoverbreitung von „RT DE“ – Berliner Gericht bestätigt Sendeverbot


In Kürze:

  • Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Untersagung von „RT DE“ wegen fehlender Rundfunkzulassung für rechtmäßig.
  • Nach Ansicht des Gerichts trat die deutsche GmbH selbst als Veranstalterin des Programms auf.
  • Der EuGH entscheidet am 2. Juli über die Reichweite des EU-Verbots zur Verbreitung von RT-Inhalten.
  • Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch private Webseitenbetreiber oder Blogger als „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten.

Der öffentlich-rechtliche russische Auslandssender RT („Russia Today“) beschäftigt weiterhin die Gerichte. Am Dienstag, 30. Juni, hat das Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg entschieden. Diese hatte im Februar 2022 den Betrieb des Fernsehprogramms „RT DE“ in Deutschland untersagt. Für Donnerstag, 2. Juli, wird wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet, in dem es um die Verbreitung von Videos des Senders geht.

„RT DE“ präsentierte sich als deutsches Medium – das wurde ihm zum Verhängnis

Die inzwischen liquidierte, 2014 nach deutschem Recht gegründete Betreiber-GmbH hatte gegen die Untersagung des Betriebs von „RT DE“ als Fernsehprogramm über Satellit und Internet geklagt. Zur Begründung hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg damals angegeben, dass der Gesellschaft die hierfür erforderliche Zulassung fehle. Der Bescheid erging noch vor Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022.
Die deutsche GmbH machte geltend, dass nicht sie, sondern die in Russland ansässige Großmuttergesellschaft TV Novosti die Veranstalterin von „RT DE“ sei. Sie selbst übernehme dafür nur Produktion und Zulieferung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Darstellung nicht für stichhaltig gehalten und im Urteil zu VG 32 K 13/23 die Klage abgewiesen.
Die Medienanstalt habe die GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Immerhin sei diese mehrfach als solche aufgetreten. Sie habe von sich aus mehrfach betont, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte nicht in Russland, sondern in Deutschland liege. Zudem sei sie auch in Stellenausschreibungen als TV-Sender aufgetreten. Insofern konnte die Medienanstalt die jahrelangen Bemühungen, als deutsches Medium aufzutreten, nun gegen „RT DE“ verwenden. Die in Deutschland nicht mehr aktive Gesellschaft könnte noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob dies geschehen wird, ist ungewiss. Der Betrieb des nach wie vor Inhalte publizierenden Formats „RT DE“ wird nach Informationen der Epoch Times über eine drittstaatsbezogene Konstruktion außerhalb der EU weitergeführt.

Staatsanwaltschaft Saarbrücken wollte Vorabentscheidung zum „Betreiber“-Begriff

Das für Donnerstag erwartete Urteil zum Verfahren C-67/25 Traugott Ickeroth betrifft hingegen die Anwendung der EU-Sanktionsverordnung gegen russische Staatsmedien. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an den EuGH gewandt, zu klären, wer als „Betreiber“ gilt und damit der Verordnung unterliegt.
Das Verfahren richtete sich gegen drei Personen, die Videos von RT DE über eine eigene Internetseite verbreitet haben. Kostenpflichtig war das Angebot nicht, allerdings hatten die Angeklagten die Videos systematisch gesammelt, über eine eigene Website bereitgestellt und um Spenden gebeten – wodurch Einnahmen erzielt wurden.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob nur Plattformen, Internetprovider und Kabelnetzbetreiber diesem Begriff unterfallen – oder auch Privatpersonen, einfache Webseitenbetreiber, Vereine oder Blogger. Generalanwalt Rimvydas Norkus hatte im Februar für eine weite Auslegung plädiert. Nicht die Gewinnerzielung soll entscheidend sein, sondern die aktive Verbreitung oder Ermöglichung der Verbreitung.

Verwaltungsgericht nahm keine politische Bewertung von „RT DE“ vor

Das Verwaltungsgericht Berlin beurteilte ausschließlich die rundfunkrechtliche Zulassung von „RT DE“ nach deutschem Medienrecht. Es befasste sich nicht mit den EU-Sanktionen, eine politische Bewertung russischer Medien oder ob der Sender Desinformation verbreitet habe. Damit verfolgte das Gericht einen rein verwaltungsrechtlichen Ansatz.
Beim Urteil des EuGH wird es hingegen um das unionsrechtliche Verbreitungsverbot für Inhalte russischer Staatsmedien und dessen Auslegung gehen – und dessen Auslegung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte 2022 die damaligen Sanktionen gegen „RT France“ bestätigt. Dabei urteilte das Gericht, der Rat durfte außenpolitische Sanktionen dieser Art grundsätzlich erlassen.
Der EuG hielt die damit verbundene Einschränkung von Grundfreiheiten wie der Medienfreiheit oder der Freiheit der Erwerbsausübung für möglich. Diese müssten gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall der russischen Staatsmedien seien die Maßnahmen zudem zeitlich begrenzt und an die Fortdauer der Sanktionen gekoppelt.