Categories
deutschland ticker

EuGH urteilt über Videoverbreitung von „RT DE“ – Berliner Gericht bestätigt Sendeverbot


In Kürze:

  • Das Verwaltungsgericht Berlin hält die Untersagung von „RT DE“ wegen fehlender Rundfunkzulassung für rechtmäßig.
  • Nach Ansicht des Gerichts trat die deutsche GmbH selbst als Veranstalterin des Programms auf.
  • Der EuGH entscheidet am 2. Juli über die Reichweite des EU-Verbots zur Verbreitung von RT-Inhalten.
  • Im Mittelpunkt steht die Frage, ob auch private Webseitenbetreiber oder Blogger als „Betreiber“ im Sinne der EU-Sanktionsverordnung gelten.

Der öffentlich-rechtliche russische Auslandssender RT („Russia Today“) beschäftigt weiterhin die Gerichte. Am Dienstag, 30. Juni, hat das Verwaltungsgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zugunsten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg entschieden. Diese hatte im Februar 2022 den Betrieb des Fernsehprogramms „RT DE“ in Deutschland untersagt. Für Donnerstag, 2. Juli, wird wiederum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erwartet, in dem es um die Verbreitung von Videos des Senders geht.

„RT DE“ präsentierte sich als deutsches Medium – das wurde ihm zum Verhängnis

Die inzwischen liquidierte, 2014 nach deutschem Recht gegründete Betreiber-GmbH hatte gegen die Untersagung des Betriebs von „RT DE“ als Fernsehprogramm über Satellit und Internet geklagt. Zur Begründung hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg damals angegeben, dass der Gesellschaft die hierfür erforderliche Zulassung fehle. Der Bescheid erging noch vor Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022.
Die deutsche GmbH machte geltend, dass nicht sie, sondern die in Russland ansässige Großmuttergesellschaft TV Novosti die Veranstalterin von „RT DE“ sei. Sie selbst übernehme dafür nur Produktion und Zulieferung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Darstellung nicht für stichhaltig gehalten und im Urteil zu VG 32 K 13/23 die Klage abgewiesen.
Die Medienanstalt habe die GmbH zu Recht als Veranstalterin eines zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms betrachtet. Immerhin sei diese mehrfach als solche aufgetreten. Sie habe von sich aus mehrfach betont, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die gesendeten Inhalte nicht in Russland, sondern in Deutschland liege. Zudem sei sie auch in Stellenausschreibungen als TV-Sender aufgetreten. Insofern konnte die Medienanstalt die jahrelangen Bemühungen, als deutsches Medium aufzutreten, nun gegen „RT DE“ verwenden. Die in Deutschland nicht mehr aktive Gesellschaft könnte noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob dies geschehen wird, ist ungewiss. Der Betrieb des nach wie vor Inhalte publizierenden Formats „RT DE“ wird nach Informationen der Epoch Times über eine drittstaatsbezogene Konstruktion außerhalb der EU weitergeführt.

Staatsanwaltschaft Saarbrücken wollte Vorabentscheidung zum „Betreiber“-Begriff

Das für Donnerstag erwartete Urteil zum Verfahren C-67/25 Traugott Ickeroth betrifft hingegen die Anwendung der EU-Sanktionsverordnung gegen russische Staatsmedien. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich mit der Bitte um eine Vorabentscheidung an den EuGH gewandt, zu klären, wer als „Betreiber“ gilt und damit der Verordnung unterliegt.
Das Verfahren richtete sich gegen drei Personen, die Videos von RT DE über eine eigene Internetseite verbreitet haben. Kostenpflichtig war das Angebot nicht, allerdings hatten die Angeklagten die Videos systematisch gesammelt, über eine eigene Website bereitgestellt und um Spenden gebeten – wodurch Einnahmen erzielt wurden.
Der EuGH muss jetzt entscheiden, ob nur Plattformen, Internetprovider und Kabelnetzbetreiber diesem Begriff unterfallen – oder auch Privatpersonen, einfache Webseitenbetreiber, Vereine oder Blogger. Generalanwalt Rimvydas Norkus hatte im Februar für eine weite Auslegung plädiert. Nicht die Gewinnerzielung soll entscheidend sein, sondern die aktive Verbreitung oder Ermöglichung der Verbreitung.

Verwaltungsgericht nahm keine politische Bewertung von „RT DE“ vor

Das Verwaltungsgericht Berlin beurteilte ausschließlich die rundfunkrechtliche Zulassung von „RT DE“ nach deutschem Medienrecht. Es befasste sich nicht mit den EU-Sanktionen, eine politische Bewertung russischer Medien oder ob der Sender Desinformation verbreitet habe. Damit verfolgte das Gericht einen rein verwaltungsrechtlichen Ansatz.
Beim Urteil des EuGH wird es hingegen um das unionsrechtliche Verbreitungsverbot für Inhalte russischer Staatsmedien und dessen Auslegung gehen – und dessen Auslegung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte 2022 die damaligen Sanktionen gegen „RT France“ bestätigt. Dabei urteilte das Gericht, der Rat durfte außenpolitische Sanktionen dieser Art grundsätzlich erlassen.
Der EuG hielt die damit verbundene Einschränkung von Grundfreiheiten wie der Medienfreiheit oder der Freiheit der Erwerbsausübung für möglich. Diese müssten gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gerechtfertigt sein. Im konkreten Fall der russischen Staatsmedien seien die Maßnahmen zudem zeitlich begrenzt und an die Fortdauer der Sanktionen gekoppelt.
Categories
deutschland gesellschaft ticker

Streit um Höcke-Interview: Landesmedienanstalt fordert „Einordnungen“ von YouTuber Ben Berndt


In Kürze:

  • Die Landesmedienanstalt NRW fordert den YouTuber Ben Berndt auf, ein Interview mit Björn Höcke nachträglich zu ändern und weitere Inhalte auf journalistische Sorgfalt zu prüfen.
  • Berndt lehnt dies ab, da er darin einen Eingriff in die Pressefreiheit sowie eine Einschränkung unabhängiger Medien sieht.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel kündigt einen Musterprozess an, der die Befugnisse der Landesmedienanstalten klären soll.

 
Ein Schreiben der Landesmedienanstalt NRW an den YouTuber Ben Berndt könnte zur Grundlage eines Musterprozesses über die Rolle und Kompetenzen der Landesmedienanstalten werden. Das hat der Anwalt des YouTubers, Joachim Steinhöfel, in einem Gespräch mit WELT TV angekündigt.
Wie Berndt seinem Publikum mitteilte, hatte die Landesmedienanstalt seine Firma ungeskriptet media GmbH angeschrieben und zur Anpassung oder Ergänzung einer Sendung aufgefordert. Betroffen ist sein Gespräch vom 29. April 2026 im Rahmen seiner Reihe „ungeskriptet“ mit dem Thüringer AfD-Chef Björn Höcke.

Landesmedienanstalt fordert nachträgliche Prüfung aller 300 Interviews

Demnach soll Berndt der Rechtsabteilung der Landesmedienanstalt bis zum 30. Juni mitteilen, ob er den Inhalt auf den verschiedenen Plattformen entsprechend der Aufforderung geändert hat. Außerdem habe man ihn im Schreiben dazu aufgefordert, sein Angebot generell nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht zu prüfen. Dieses umfasst rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen.
Grund für die Intervention ist eine Passage in dem Gespräch, in der Höcke über seine gerichtlichen Verurteilungen nach Paragraf 86a StGB sprach. Darin äußerte er Unmut darüber, dass er wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt wurde. Höcke, der vor seinem Eintritt in die Politik Geschichtslehrer war, gab an, diese nicht als Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) gekannt zu haben. Das Gericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben.
Im Gespräch mit „ungeskriptet“ erläuterte Höcke, warum er das Urteil für absurd hält. Dabei äußerte er, die SA habe kein Motto gehabt. Tatsächlich fand sich die Parole unter anderem auf einem Dolch der nationalsozialistischen Kampforganisation. Weil Berndt im Interview nicht auf diese Aussage von Höcke intervenierte, soll er die bereits von mehr als 6 Millionen Nutzern gesehene Sendung nachträglich ändern.

Definierte Sorgfaltspflichten in Paragraf 19 MStV als Grundlage

Die Landesmedienanstalt beruft sich bei ihrem Vorgehen auf ihre Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und dessen Paragraf 19. Dieser erstreckt sich auf dort definierte Formen von „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“. Gemeinsamer Nenner ist, dass diese „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten“.
Ist das der Fall, sind diese Inhalte „vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen“. Da es sich bei Höckes Aussage über die SA um eine „Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist“, handelt, sieht sich die Landesmedienanstalt zu ihrem Vorgehen legitimiert.
Ursprünglich kontrollierten die Landesmedienanstalten private Rundfunksender. Mittlerweile fallen auch Internetangebote und damit ebenso Podcasts darunter. Dass Ben Berndt selbst angibt, kein Journalist zu sein, und Gespräche „wie bei einem Kaffee“ zu führen, die er „roh, ungeschnitten und unzensiert“ veröffentlicht, ist aus Sicht der Landesmedienanstalt nicht relevant.

Landesmedienanstalt: „Journalistisches Angebot“ bemisst sich nach realer Tätigkeit

Justiziarin Laura Braam erklärte gegenüber „t-online“, ob ein journalistisches Angebot vorliege, ergebe sich aus der Tätigkeit des Betreibers. Dabei genüge es, wenn dieser „Themen auswählt, Gespräche führt, Rückfragen stellt, Inhalte aufbereitet und präsentiert“. Es sei nicht erforderlich, dass eine große Redaktion dahinterstehe.
Berndt hat sein Gespräch mit Höcke bislang an zwei Stellen verändert. Dies geschah aus rechtlichen Gründen, da er sich andernfalls dem Risiko einer rechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Offenbar ging es dabei um Äußerungen Höckes über die frühere AfD-Parteisprecherin Frauke Petry.
Braam erklärte zudem, bei dem Schreiben handele es sich lediglich um einen „Hinweis“, der auf mögliche Defizite aufmerksam machen und dem Anbieter Gelegenheit geben solle, diese einzuordnen oder zu korrigieren, bevor ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werde.
Der Medienstaatsvertrag enthält in Paragraf 109 allerdings keine ausdrückliche Bußgeld- oder Strafvorschrift für Verstöße gegen Paragraf 19. Auch die Untersagung von Inhalten ist nicht zulässig, wenn „die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht“. Eine Sperrung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Paragraf 97 Abs. 5 Satz 2 und des Paragraf 98 der Strafprozessordnung zulässig. Möglich bleiben jedoch aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Beanstandung, Rücknahme oder Widerruf.

Steinhöfel: Hoheitliche Eingriffsbefugnisse würden Pressefreiheit verletzen

Ben Berndt will keine weiteren Anpassungen des Gesprächs mehr vornehmen. Er sieht insbesondere die Aufforderung, sämtliche von ihm bislang veröffentlichten Gespräche erneut zu überprüfen, als Einschüchterungsmaßnahme. Gegenüber „t-online“ sagte er, es werde „die Büchse der Pandora geöffnet“, sollte er der Aufforderung nachkommen. Zudem würde er damit nach eigener Darstellung „deren Auffassung akzeptieren, dass ich ein journalistisches Angebot mache und eine Behörde das regulieren darf“.
Auch sein Anwalt Joachim Steinhöfel betonte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Der Staat habe keine Befugnis, seine Vorstellungen journalistischer Sorgfalt hoheitlich gegenüber unabhängigen Medien durchzusetzen. Eine Behörde, die einem Presseanbieter mitteile, welche Aussagen eines politischen Gesprächspartners zu kommentieren, richtigzustellen oder zu ergänzen seien, übernehme „die Funktion einer Zensurbehörde“. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar.
Categories
deutschland

OLG Hamburg beschränkt „Spiegel“-Berichterstattung im Fall Ulmen


In Kürze:

  • OLG Hamburg untersagt Teile der „Spiegel“-Berichterstattung im Fall Ulmen/Fernandes.
  • Gericht sieht keinen ausreichenden Tatsachenkern für Deepfake-Video-Verdacht.
  • Das Landgericht Hamburg hatte die Berichterstattung zuvor in weiten Teilen für zulässig erachtet.
  • OLG unterscheidet ausdrücklich zwischen Deepfake-Fotos und Deepfake-Videos.

 
In einem Beschluss im Rahmen eines presserechtlichen Eilverfahrens hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Grenzen der Verdachtsberichterstattung im Fall Ulmen/Fernandes gezogen. Der Moderator und Schauspieler Christian Ulmen führt seit mehreren Monaten ein presserechtliches Verfahren gegen das Magazin „Der Spiegel“.
Dabei geht es um Berichte zu Vorwürfen, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes unter anderem auf Instagram erhoben hatte. Das Hamburger Nachrichtenmagazin berichtete über eine Anzeige, die Fernandes in Spanien gegen Ulmen erstattet hatte. Zu dieser wird seither ein Anfangsverdacht geprüft. Die spanische Justiz hat die Akte an die Staatsanwaltschaft Itzehoe abgegeben, die anschließend die Staatsanwaltschaft Potsdam um Übernahme ersucht hat. Diese hat sich bisher nicht öffentlich zum Stand der Ermittlungen oder zu etwaigen prozessualen Veranlassungen geäußert.

Landgericht ließ Verdachtsberichterstattung über Ulmen überwiegend zu

Am 7. Mai 2026 traf das Landgericht Hamburg im Verfahren Ulmens gegen den „Spiegel“ zu Az. 324 O 149/26 eine Entscheidung in erster Instanz. Darin untersagte das Gericht dem Magazin, eine Passage ihres Textes aufrechtzuerhalten, die sich auf ein behauptetes Nichterscheinen Ulmens zu einem Gerichtstermin bezog.
Was die anderen angefochtenen Darstellungen anbelangt, ging das Landgericht hingegen von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung aus. So habe das Magazin seiner Berichterstattung den dafür „notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen“ zugrunde gelegt. Nach diesen Maßgaben habe der „Spiegel“ den „fraglichen Verdacht in zulässiger Weise verbreitet“.
Die zuständige Kammer legte dieser Einschätzung „insoweit maßgeblich das prozessuale Verhalten des Antragstellers zugrunde“. So habe dieser eine relevante Behauptung der Antragsgegnerin nicht bestritten. Dabei ging es um die Erstellung von Fake-Profilen in deren Namen und den Versand pornografischer Inhalte über diese. Dabei habe es sich um Fotos gehandelt, auf denen „Frauen zu sehen sind, die seiner Ex-Frau zum Verwechseln ähnlich sahen“.

Kein Automatismus für weitergehende Vorwürfe

Dazu zog das Erstgericht noch den Inhalt eidesstattlicher Erklärungen von Fernandes heran. Diese hielt es für glaubwürdig, weil sie „detailreich und umfassend über den aus ihrer Sicht wahrgenommenen Sachverhalt“ berichtet habe. Dabei habe sie auch „keine überschießende Belastungstendenz“ erkennen lassen.
Die laut Beschluss eingeräumte und damit als „unstreitig“ anzusehende Versendung sogenannter Lookalike-Inhalte und Deepfake-Fotos mache dem Landgericht zufolge die Verdachtsberichterstattung auch hinsichtlich gleich gearteter Video-Inhalte zulässig. Ulmen legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Am Montag, 22. Juni, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass ein solcher Automatismus nicht angenommen werden könne.
Im Beschluss zu Az. 7 W 72/26 untersagte das OLG dem „Spiegel“ noch weitere Teile der Berichterstattung. Andere hielt es hingegen nach wie vor für zulässig. Einer Besprechung des noch nicht veröffentlichten Beschlusses auf dem Fachportal „Beck aktuell“ zufolge hat das Gericht die Schlussfolgerungen des Erstgerichts im Hinblick auf die hinreichende Untermauerung des Vorwurfs der Verbreitung von Deepfake-Videos beanstandet.

Nicht bestrittene Vorwürfe rechtfertigen keine überschießende Verdachtsberichterstattung

Das OLG ging davon aus, dass der „Spiegel“ beim Leser den Eindruck erweckt habe, Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Frau hergestellt und/oder verbreitet. Dieser Form der Verdachtsberichterstattung habe jedoch kein hinreichender „Mindestbestand an Beweistatsachen“ zugrunde gelegen.
Auch aus einem im Beschlusstext des Landgerichts dokumentierten Einräumen des Versendens von Deepfake-Fotos von Fernandes lasse sich nicht ohne Weiteres schlussfolgern, dass auch entsprechende Videos verbreitet worden wären. Der Vorwurf der Erstellung und/oder Verbreitung von Videos wiege schwerer als jener von Fotos. Videos stellten eine noch intensivere Persönlichkeitsverletzung dar.
Dadurch werde, so die Hamburger Richter, ein qualitativ anderer Vorwurf begründet. Es sei jedoch nicht statthaft, in der Verdachtsberichterstattung von weniger gravierenden Handlungen auf schwerere zu schließen. Deshalb sei diese Verdachtsberichterstattung unzulässig.

Keine Bewertung der Vorwürfe in der Sache

Inwieweit die gegen Ulmen erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst bestehen oder nicht bestehen, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ging lediglich um die Beurteilung der Frage, ob der „Spiegel“ zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Beitrags über ausreichend Beweistatsachen verfügte, um den Verdacht presserechtlich zu verbreiten.
Nicht untersagt hat das OLG dem „Spiegel“ die Berichterstattung über Vorwürfe von Gewalt und Bedrohung, die Fernandes erhoben hatte. Auch hier ging es lediglich um das Bestehen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Verdachtsberichterstattung. Ob die Vorwürfe zutreffen, ist Gegenstand möglicher strafrechtlicher Ermittlungen und nicht des presserechtlichen Eilverfahrens. Für Ulmen gilt die Unschuldsvermutung.
Anders als die erste Instanz hat das OLG außerdem die Verbreitung einiger Passagen aus einer E-Mail Ulmens an dessen Strafverteidiger beanstandet. Diese – dem Anwaltsgeheimnis unterliegende – Mitteilung hatte nach Auffassung des Gerichts besonders private und intime Sachverhalte zum Inhalt. Solche dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnenden Inhalte dürfen nicht zulässigerweise verbreitet werden. Dem Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusstextes zufolge war Collien Fernandes an die vertrauliche Mail geraten. Wie dies geschehen konnte, ist unklar.
Categories
deutschland

Musk-Anwalt Steinhöfel will weitere Aussagen über den SpaceX-CEO auf Rechtsverstöße prüfen

Die Aussagen in deutschen Medien über den SpaceX-CEO Elon Musk plant dessen Anwalt Joachim Steinhöfel, zu sammeln. Das kündigte der Medienrechtler im Gespräch mit „Apollo News“ an.

Prüfen, was nicht verjährt ist

In einem auf X veröffentlichen Video sagte Steinhöfel, er habe vor, dem Billionär, nachdem der aktuelle Fall gegen das ZDF abgeschlossen ist, vorzuschlagen, sich die Meldungen der vergangenen drei Jahre „plus dieses Jahr, die nicht verjährt sind, anzugucken und zu prüfen, welche weiteren Rechtsverstöße da gegebenenfalls noch vorliegen“. Er glaube, dass sich da „eine ganze Menge“ finde.
Ausgangspunkt des aktuellen Rechtsstreits war ein Beitrag des ZDF in seiner Nachrichtensendung „ZDF heute live“ vom 12. Juni, in dem behauptet wurde, Musk habe zur „Jagd auf Migranten“ aufgefordert.
Daraufhin hatte der 54-Jährige ein juristisches Vorgehen angekündigt. Steinhöfel hatte den Sender im Namen von Musk abgemahnt und eine Unterlassungserklärung verlangt.
Das ZDF hat daraufhin die umstrittene Passage aus der Anmoderation entfernt und angeblich die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hieß es am Dienstag, 16. Juni.
Doch offenbar ist Letzteres nicht der Fall gewesen. In einem Interview in der Morgensendung „NiUS Live“ am Mittwoch sagte der Anwalt, dass diese Erklärung des Senders noch nicht bei ihm eingegangen sei.
„Die Unterlassungserklärung ist noch nicht da“, sagte er, obwohl das ZDF das selbst erklärt habe. Dort herrsche „völliges Chaos, völliger Aufruhr. Die wissen nicht einmal mehr, wie der rechtliche Status ist.“ Die Frist für die Einreichung der Erklärung läuft am Donnerstag, 18. Juni, um 16 Uhr ab.

Steinhöfel: „Verdichtung an Fehlleistungen“ beim ZDF 

Steinhöfel will eigenen Angaben zufolge aus ZDF-Kreisen erfahren haben, dass dort „gerade richtig was los ist“. Möglicherweise würden dort „demnächst Köpfe rollen“, nicht nur wegen des aktuellen Falls. Er zählte eine Reihe von Verfehlungen aus der jüngeren Vergangenheit auf und sprach von einer „Verdichtung an Fehlleistungen. Die leistet sich ja nicht mal eine Schülerzeitung.“
Der Deutsche Journalisten‑Verband riet dem ZDF, sich von dem „Theaterdonner“ nicht beeindrucken zu lassen. Musk habe wie jede andere Person das Recht, sich gegen aus seiner Sicht fehlerhafte Berichterstattung zu wehren, erklärte der Verband gegenüber dem „Deutschlandfunk“. Das „emotionale Feuerwerk“ zeige, dass er ähnlich wie US-Präsident Donald Trump auf kritische journalistische Arbeit mit juristischen Schritten reagiere.