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Frachtschiff mit Mercedes-Sprintern steckt im Hafen fest

Ein mit Mercedes-Sprintern beladenes Frachtschiff hat sich im Düsseldorfer Hafen festgefahren. Wie die Wasserschutzpolizei am Dienstag, den 29. September mitteilte, kommt das Schiff seit Montag nicht aus einem Hafenbecken heraus. Der aktuelle Pegelstand sei zu niedrig.
Ein Schlepper könnte unter den derzeitigen Bedingungen nicht sinnvoll an das Schiff heranfahren und es daher nicht freibekommen. Der Schiffsverkehr am Rhein oder im Hafen wurde nicht beeinträchtigt, da das Schiff nur ein Hafenbecken blockiert.
„Bei einem solchen Versuch bestünde vielmehr die Gefahr, das Schiff zu beschädigen“, sagte eine Polizeisprecherin. Es bleibe nur, auf steigendes Wasser zu warten. Das Schiff unter niederländischer Flagge ist laut dem Schiffsortungsdienst Vesselfinder 135 Meter lang und 12 Meter breit.
Es ist mit Transportern beladen – seit Montag steckt es in dem Hafenbecken fest. Drehmanöver des Kapitäns schlugen fehl. Ein Sprecher der Neuss-Düsseldorfer Häfen sagte, der Kapitän habe vermutlich das Gewicht der Beladung falsch eingeschätzt.
Die Trockenheit samt ausbleibender Niederschläge hat dazu geführt, dass der Rhein und andere Flüsse viel weniger Wasser mit sich führen als normalerweise. Daher fahren nur noch wenige Frachtschiffe auf dem Rhein, die zudem nur wenig beladen sind. Außerdem haben Fähren ihren Betrieb eingestellt. Der eingeschränkte Schiffsverkehr auf dem Rhein trifft auch die Industrie hart, deren Versorgung mit Rohstoffen und Ersatzteilen sich deswegen verteuert hat.

Ein Teil der Sprinter soll entladen werden

Das Schiff war vor der geplanten Abfahrt am Montag mit Transportern von Mercedes-Benz Vans aus dem Düsseldorfer Sprinter-Werk beladen worden. Das Schiff sollte nach Rotterdam fahren, wie eine Sprecherin der Transportersparte von Mercedes sagte.
Die transportierten Fahrzeuge seien nicht beschädigt worden. Die Fahrzeugauslieferungen von Mercedes-Benz Vans am Standort Düsseldorf seien „dank multimodaler Transportkonzepte“ derzeit nicht beeinträchtigt. Das heißt, dass es Alternativlieferungen über Züge und Lastwagen gibt.
Der Automobil-Logistiker Mosolf, der das Schiff gechartert hat, teilte mit, dass das Schiff mit reduzierter Ladungsmenge unterwegs sei. „Aktuell wird versucht, das Schiff mit Hilfe der eigenen Bugstrahlruder selbstständig wieder freizubekommen und zurück in den Hafen zu gelangen“, sagte ein Mosolf-Sprecher.
Am Bug sind Löcher, über die Wasser eingesogen und anderswo wieder ausgestoßen wird – dadurch kann das Schiff leicht schaukeln. Der Plan ist, dass das Schiff durch diese Bewegung von der Sandbank freikommt, auf die es aufgefahren ist.
Es soll dann zurück in das Hafenbecken, um dort einige Sprinter zu entladen und das Gewicht zu reduzieren, hieß es von Mosolf. Man werde die Pegelstände weiter beobachten und gegebenenfalls Ende der Woche erneut versuchen, in den Rhein zu kommen. (dpa/red)
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Die Bundestreue – was sie bedeutet und welche Funktion sie hat


In Kürze:

  • Die Bundestreue prägt das föderale Miteinander zwischen Bund und Ländern.
  • Die Bundestreue hat ihre historischen Wurzeln im 19. Jahrhundert.
  • Bislang wurde sie noch nie in der Praxis angewandt.
  • Zunächst können Konflikte zwischen Bund und Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden.

 
Nach dem klaren Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt am Sonntag, 6. September, wies Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) auf die Grenzen politischer Macht und auf die Bundestreue hin. Das Grundgesetz gelte auch im ostdeutschen Bundesland, betonte er. So könne der Bund bei Verstößen gegen bundesrechtliche Pflichten, beispielsweise im Bereich der Migration, eingreifen. Der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes sei ein äußerstes Mittel.
Dahinter steht ein Verfassungsprinzip, das das Verhältnis zwischen Bund und Ländern regelt.
Doch was bedeutet Bundestreue konkret? Welche Pflichten ergeben sich aus ihr? Gab es vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit Konflikte zwischen Bund und Ländern? Die Epoch Times beantwortet einige Fragen zu dem Thema.

Wie kam es zur Bundestreue?

Der Grundsatz der Bundestreue hat seine historischen Wurzeln im 19. Jahrhundert. In der Reichsverfassung des Deutschen Reiches von 1871 gab es bereits das Konzept gegenseitiger „Bundespflichten“. Dabei sah Artikel 19 sogar eine sogenannte Reichsexekution vor, wenn ein Bundesglied seine verfassungsmäßigen Pflichten nicht erfüllte. Es entspricht zwar noch nicht der heutigen „Bundestreue“, zeigt aber eine frühe Grundlage des Gedankens.
Der Staats- und Verfassungsrechtler Rudolf Smend (1882–1975) entwickelte die Idee weiter. In seiner 1916 erschienenen Abhandlung „Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat“ formulierte er die Bundestreue als Teil des ungeschriebenen Verfassungsrechts. Smend verstand sie als einen allgemeinen Rechtssatz, der Reich und Einzelstaaten zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verpflichtet.
Das Bundesverfassungsgericht griff diesen Gedanken 1952  auf. In einem Urteil vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299, Leitsatz 7b) leitete es aus dem bundesstaatlichen Prinzip eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes und seiner Länder zu „bundesfreundlichem Verhalten“ her. Dabei verwies es ausdrücklich auf Smends Ausführungen von 1916. Damit erkannte das Bundesverfassungsgericht die Bundestreue als ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz an und präzisierte sie in späteren Rechtsprechungen weiter.

Was bedeutet Bundestreue konkret?

Bundestreue bedeutet im deutschen Verfassungsrecht vereinfacht ausgedrückt: Bund und Länder müssen ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Zuständigkeiten so ausüben, dass sie aufeinander Rücksicht nehmen. Die Funktionsfähigkeit des Bundes darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Grundlage ist das Bundesstaatsprinzip aus dem Grundgesetz, Art. 20 Absatz 1. Das Bundesverfassungsgericht leitet daraus das Gebot des „bundesfreundlichen Verhaltens“ – also die Bundestreue – ab. In dem ersten Absatz heißt es wörtlich: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Das Bundesverfassungsgericht schlussfolgert daraus, dass Bund und Länder bei der Ausübung ihrer Kompetenzen die Belange der jeweils anderen Seite berücksichtigen müssen (Rn. 71). Des Weiteren dürfen Bund und Länder nicht einfach aneinander vorbei handeln, wenn vor dem Hintergrund der föderalen Aufgabenverteilung eine Zusammenarbeit erforderlich ist. Auch dürfen weder Bund noch Länder in die Kompetenzen (Rn. 99) des jeweils anderen eingreifen und dadurch die föderale Ordnung beeinträchtigen.
Ein konkretes Beispiel für eine missbräuchliche Ausübung von Kompetenzen liefert ein Fall aus Bremen: Das Land verbot 2012 per Gesetz den Umschlag von Kernbrennstoffen in seinen Häfen. Es berief sich dabei auf seine Zuständigkeit für die Nutzung des Hafens. Das Verwaltungsgericht Bremen sah 2015 darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue, weil Bremen damit die Kompetenzordnung des Bundes umgehe, um politischen Druck auf die Bundesregierung auszuüben. Es legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Karlsruher Richter erklärten das Gesetz 2021 wegen des Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes für nichtig.

Was passiert, wenn ein Land seine Bundespflichten nicht erfüllt?

Erfüllt ein Bundesland die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz vorgeschriebenen Bundespflichten nicht, kann die Bundesregierung nach Artikel 37 Abs. 1 des  Grundgesetzes Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dem muss der  Bundesrat zustimmen.
Um den Bundeszwang durchzusetzen, kann die Regierung, die das Weisungsrecht hat, oder ein von ihr beauftragter Vertreter nach Artikel 37 Abs. 2 den Ländern und ihren Behörden Weisungen erteilen. Der Artikel 37 legt keine konkreten Maßnahmen fest. Es ist darin lediglich die Rede von „notwendigen Maßnahmen“, mit denen das Land zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden soll.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bezeichnen den Bundeszwang als ein „Drohmittel“ mit einer „gewissen Vorwirkung“. Darüber hinaus erfülle er eine „Reserve- und Auffangfunktion“, die im Fall eines nicht zu lösenden Konflikts bereitstehe (Seite 4).
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder sieht das Grundgesetz daneben ein eigenes Verfahren der Bundesaufsicht vor. Nach Artikel 84 Abs. 3 übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass sich die Länder an die Bundesgesetze halten. Wenn ein Land Mängel nicht beseitigt, entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen diesen Beschluss kann man laut Art. 84 Abs. 4 das Bundesverfassungsgericht anrufen. Kommt ein Land seiner Pflicht nach, entfällt die Grundlage für den Bundeszwang.

Wurde der Bundeszwang bereits angewendet?

Nein, bislang wurde der Bundeszwang nicht angewendet. Bisher einigten sich Bund und Länder bzw. das Bundesverfassungsgericht urteilte bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.
Ein Beispiel: Mitte der 1990er-Jahre stritten der Bund und Schleswig-Holstein über die Einstufung eines Abschnitts der Bundesstraße B 75 zwischen Lübeck und Bad Oldesloe. Das Bundesverkehrsministerium wies das Land an, den Teil der Straße nach Landesrecht abzustufen. Schleswig-Holstein weigerte sich, sodass ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Folge war. Die Bundesregierung beantragte festzustellen, dass das Land mit seiner Weigerung gegen seine Pflichten aus dem Grundgesetz verstoßen habe.
Die Karlsruher Richter stellten am 3. Juli 2000 fest, dass die Weisung des Bundes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Er habe damit seine Befugnisse überschritten, hieß es; damit war der Antrag zurückgewiesen. Hätte das Gericht dem Bund recht gegeben und das Land sich dennoch geweigert, wäre dies Grundlage für die Einleitung eines Bundeszwangs unter Berücksichtigung der erwähnten Regeln gewesen.
Ende Juni fand übrigens die erste Bund-Länder-Konferenz in diesem Jahr statt. Die Teilnehmer betonten dabei die Wichtigkeit der Zusammenarbeit. Kanzler Merz sprach von einem „neuen Geist des föderalen Miteinanders.“
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USA verschärfen Iran-Sanktionen: China gerät wegen Ölkäufen unter Druck


In Kürze:

  • USA wollen mit Sanktionen und einer Seeblockade den Druck auf Teheran erhöhen.
  • Zum Umgang mit China hält sich die US-Regierung bislang zurück, droht aber mit wirtschaftlichen Konsequenzen für Länder, die Iran unterstützen.
  • China bleibt der mit Abstand wichtigste Abnehmer iranischen Öls: Etwa 90 Prozent der iranischen Ölexporte gehen nach China.
  • Peking fordert diplomatische Gespräche anstelle weiterer Sanktionen.

 
Die US-Regierung plant, den wirtschaftlichen Druck auf den Iran weiter zu erhöhen. Gleichzeitig müssen chinesische Raffinerien, die einen Großteil des iranischen Öls abnehmen, mit deutlich geringeren Liefermengen und den bestehenden US-Sanktionen umgehen.

Gespräche über China nur unter vier Augen

Finanzminister Scott Bessent erklärte in einem CNBC-Interview am 20. August, dass Washington am 24. August die „härtesten Sanktionen der Geschichte“ gegen den Iran verkünden werde. Er sagte, die wirtschaftlichen Maßnahmen würden zusammen mit der US-Seeblockade den Druck auf Teheran erhöhen.
Seine Äußerung folgte auf die Warnung von US-Präsident Donald Trump vom Vortag, dass Länder, die dem Iran „jegliche Art von Lebensader“ bereitstellten, mit wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen müssten.
Auf die Frage, ob Washington wegen des anhaltenden Handels mit dem Iran Maßnahmen gegen China verhängen könnte, gab Bessent keine Auskunft über konkrete Pläne der Regierung. Er sagte, Gespräche, die China beträfen, sollten besser unter vier Augen geführt werden. Peking forderte er unter Verweis auf Chinas Abhängigkeit von Energielieferungen aus dem Persischen Golf zur Zusammenarbeit auf. China ist der größte Abnehmer iranischen Öls.
In einer Mitteilung vom 28. April erklärte das Amt für die Kontrolle ausländischer Vermögenswerte (OFAC) des US-Finanzministeriums, China kaufe etwa 90 Prozent der iranischen Ölexporte. Den größten Teil dieser Käufe tätigten dabei unabhängige chinesische Raffinerien.
Die unabhängigen Raffinerien, von denen sich viele in der Provinz Shandong befinden, sind in der Regel kleiner als Chinas staatliche Raffineriekonzerne und werden gemeinhin als „Teekannen“-Raffinerien bezeichnet.

Iranische Öllieferungen nach China gehen zurück

Die Öllieferungen aus dem Iran nach China waren bereits zurückgegangen, seit die USA Ende Februar militärische Operationen gegen das iranische Regime gestartet hatten.
Das Tanker-Tracking-Unternehmen Kpler schätzte Chinas Einfuhren von iranischem Öl im Juni auf etwa 785.000 Barrel pro Tag und im Juli auf rund 823.000 Barrel pro Tag. Die vorläufige Schätzung für August lag bislang bei etwa 534.000 Barrel täglich. 2025 waren es laut Kpler-Daten im Durchschnitt etwa 1,4 Millionen Barrel pro Tag.
Der Rückgang erfolgte vor dem Hintergrund der kriegsbedingten Störungen. Zudem nahmen die USA ihre Seeblockade gegen Schiffe wieder auf, die iranische Häfen und Küstengebiete anliefen oder von dort ausfuhren. Chinas Allgemeine Zollverwaltung hat seit 2022 keine Rohölimporte mehr aus dem Iran gemeldet.
Erica Downs, leitende Wissenschaftlerin am Center on Global Energy Policy der Columbia University, erklärte in einem Blogbeitrag vom Januar, dass iranisches Rohöl umetikettiert wurde, um seine Herkunft zu verschleiern. Vielfach wurde es als malaysisches Rohöl erfasst, ein Teil möglicherweise auch als Öl aus anderen Ländern.
Sie wies darauf hin, dass China 2025 den Import von etwa 1,3 Millionen Barrel malaysischem Rohöl pro Tag meldete. Das entsprach jedoch mehr als dem Doppelten der von Malaysia gemeldeten Ölproduktion.

Chinesische Raffinerien im Visier

Das bevorstehende Sanktionspaket folgt auf eine Reihe von Maßnahmen der USA gegen chinesische Unternehmen, die am iranischen Ölhandel beteiligt sind.
Am 24. April stufte das OFAC die Hengli Petrochemical (Dalian) Refinery Co. Ltd., eine in China ansässige unabhängige Raffinerie, als einen der größten Abnehmer des Iran für Rohöl und andere Erdölprodukte ein. Vier weitere chinesische unabhängige Raffinerien waren zuvor bereits benannt worden.
In ihrer Mitteilung vom 28. April erklärte das OFAC, die erwähnten chinesischen Raffinerien hätten seit März 2025 gemeinsam iranisches Öl im Wert von mehreren Milliarden Dollar gekauft und raffiniert.
Das Finanzministerium hat zudem Unternehmen ins Visier genommen, die mit iranischem Öl handeln, nachdem dieses in China angekommen ist. Im Oktober 2025 hat das OFAC eine chinesische Raffinerie, einen Betreiber eines Rohölterminals und einen Schiffsagenten aus Qingdao wegen ihrer mutmaßlichen Rolle beim Empfang oder Entladen von iranischem Öl auf die Sanktionsliste gesetzt.
In einer Mitteilung vom 28. April wurden Banken zudem darauf hingewiesen, Transaktionen mit unabhängigen chinesischen Raffinerien, insbesondere solchen in der Provinz Shandong, genau zu prüfen. Das OFAC erklärte, dass ausländische Finanzinstitute, die bestimmte Transaktionen ermöglichen, mit Sanktionen der USA rechnen müssten.

Abrechnung in Yuan und Schattennetzwerke

Chinas Rolle im iranischen Ölhandel erstreckt sich auch darauf, wie Teheran die Erlöse erhält und weiterleitet. Das OFAC teilte am 1. Mai mit, dass der Iran seine Ölverkäufe hauptsächlich in chinesischen Yuan abrechnet. Nach Angaben des Finanzministeriums helfen iranische Wechselstuben dann dabei, einen Teil dieser Erlöse für sanktionierte iranische Einrichtungen in andere Währungen umzutauschen.
Bei derselben Maßnahme benannte das OFAC drei iranische Wechselstuben und damit verbundene Scheinfirmen, die ausländische Geschäftsbankkonten nutzten, um Transaktionen für sanktionierte Banken, Erdölexporteure sowie Militär- und Sicherheitsbehörden durchzuführen. Das Finanzministerium erklärte, diese Vereinbarungen seien Teil eines umfassenderen Schattenbankensystems, das der Iran zur Abwicklung von Erlösen aus Öl- und Petrochemieverkäufen im Ausland nutze.
Auch bei iranischen Öllieferungen kommen Methoden zum Einsatz, die darauf abzielen, die Herkunft und den Transportweg der Ladungen zu verschleiern. In der Mitteilung vom April nennt das US-Finanzministerium Schiff-zu-Schiff-Umladungen, gefälschte Frachtpapiere, Zwischenhändler und die Manipulation von Schiffsidentitäten.
Das chinesische Außenministerium kritisierte die Druckkampagne Washingtons. Auf die angedrohten Maßnahmen gegen Handelspartner des Iran und mögliche Auswirkungen auf China erklärte Sprecher Lin Jian, Sanktionen und Druck würden den Konflikt nicht lösen. Er forderte stattdessen eine politische und diplomatische Lösung.
Dieser Artikel erschien im Original auf theepochtimes.com unter dem Titel „Chinese Buyers Of Iranian Oil Face Even Tougher US Sanctions“ (deutsche Bearbeitung: os)
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Buckelwal Timmy lebte nach der Freilassung noch mehrere Tage – Todesursache weiter unklar

 

In Kürze:

  • Pressekonferenz mit Mecklenburg-Vorpommerns Umweltminister Backhaus zum Fall Timmy.
  • Der Tracker am Wal sammelte mehr als 90.000 Daten, die nun ausgewertet werden.
  • Die Rettungsaktion stand zweimal kurz vor dem Abbruch.
  • Deutschland ist nicht auf die Strandung eines großen Wals vorbereitet.

 
Der unter dem Namen Timmy bekannt gewordene Buckelwal hat nach seiner Freilassung im Meer offenbar noch mindestens vier Tage gelebt. Wie Mecklenburg-Vorpommerns Umweltminister Till Backhaus (SPD) am Freitag in Schwerin sagte, verendete der Wal laut den Trackerdaten „zwischen dem 6. und 7. Mai“, nachdem er am 2. Mai aus einem Lastkahn in die offene Nordsee entlassen worden war. Insgesamt habe der Tracker zwischen dem 2. bis 7. Mai über 90.000 Daten geliefert, so Backhaus im Verlauf einer Pressekonferenz am Freitag, 12. Juni.

Noch 215 Kilometer geschwommen

„Danach bricht das Signal ab“, sagte Backhaus. Der Buckelwal sei anschließend „mehr oder weniger gedriftet“. Der an der Rückenfinne angebrachte Tracker habe unter Wasser keine Daten mehr geliefert. Insgesamt habe der Wal nach seiner Freilassung noch 215 Kilometer zurückgelegt. Die genaue Todesursache sei weiterhin unklar.
„Die Trackerdaten beantworten nicht alle Fragen“, so Backhaus weiter. Sie zeigten aber, dass der Wal nicht unmittelbar nach der Freilassung verendet sei. „Das ist für mich eine entscheidende Feststellung“, betonte der Minister.
Am 14. Mai war vor der dänischen Insel Anholt im Kattegat zwischen Dänemark und Schweden ein Walkadaver entdeckt worden. Kurz darauf bestätigten dänische und deutsche Behörden, dass es sich um Timmy handelte.
Backhaus wies zudem darauf hin, dass man in Mecklenburg-Vorpommern – wo Timmy gestrandet war – zweimal kurz vor dem Abbruch der Rettungsaktion gestanden habe. „Das habe ich noch nie öffentlich gesagt“, so der Umweltminister. Einmal habe es die Initiative selbst erwogen, weil sie der Auffassung war, „es sei zu bürokratisch und dauere alles zu lange“. Das konnten wir dann durch Gespräche mit beiden Investoren der Rettung ausräumen, „weil wir in kürzester Zeit Entscheidungen getroffen haben, die rechtssicher waren“.
Auch Backhaus selbst habe ein vorzeitiges Ende in Erwägung gezogen, weil das erste Konzept mit zwei Pontons sowie einer Netz- und Planenkonstruktion nicht umsetzbar war.
Nach Wochen der vergeblichen Versuche sollte der Wal in die Nordsee gebracht werden.

Nach Wochen der vergeblichen Versuche sollte der Wal in die Nordsee gebracht werden.

Foto: Philip Dulian/dpa

Untersuchungen gaben bisher keine Erkenntnisse

Der gut zwölf Meter lange Buckelwal tauchte erstmals Anfang März im Hafen von Wismar auf. Er irrte danach wochenlang vor der deutschen Ostseeküste umher und strandete mehrfach vor Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Zuletzt lag er vor der Insel Poel.
Obwohl Experten das schwer angeschlagene und geschwächte Tier nach mehreren gescheiterten Hilfsversuchen schon aufgegeben hatten, duldete Backhaus Mitte April den Rettungsversuch einer Privatinitiative. Die Aktivisten brachten Timmy in einem Lastkahn aus der Ostsee und entließen ihn am 2. Mai im Kattegat ins offene Meer.
Den Behörden in Mecklenburg-Vorpommern wurden nun von dem Tracker aufgezeichnete Bewegungsdaten zur Verfügung gestellt, die ausgewertet wurden. Weitere Daten unter anderem zu Wassertemperatur, Tauchtiefe, geschwommenem Radius, Geschwindigkeit und auch Untersuchungen zu den Organen sollen laut Backhaus in einigen Wochen oder Monaten übermittelt und wissenschaftlich ausgewertet werden.
Bei der Untersuchung des Kadavers in Dänemark Anfang Juni sei „nichts Ungewöhnliches“ entdeckt worden – „weder am, noch im Wal“, sagte Backhaus. Es habe keine schwerwiegenden inneren oder äußeren Verletzungen gegeben, auch Reste eines Fischernetzes seien nicht gefunden worden. Auch die Untersuchungen auf Bakterien, Viren oder Krankheiten habe keinen Aufschluss gegeben.
Umweltminister Backhaus stellt Ergebnisse der Senderauswertung vor.

Umweltminister Backhaus stellt Ergebnisse der Senderauswertung vor.

Foto: Jens Büttner/dpa

Aus dem Kadaver soll Biokraftstoff hergestellt werden

Es gebe „nach heutigem Erkenntnisstand keine belastbaren Hinweise“, dass der Transport oder die Freisetzung des Meeressäugers zu seinem Tod oder zur Gefährdung beigetragen hätten, sagte Backhaus. „Der Rettungsversuch war aus unserer Sicht rechtlich und fachlich vertretbar.“
Der Umweltminister betonte auch selbstkritisch, dass Deutschland auf die Strandung eines großen Wals nicht vorbereitet sei. „Es fehlen Standards, es fehlen eingespielte Abläufe“, erläutert er. Auch die Zuständigkeiten auf Bundes- und Länderebene sei nicht „ausreichend definiert“. Das müsse sich ändern, „wir brauchen klare Strukturen“.
Aus dem Kadaver des Buckelwals soll Biokraftstoff hergestellt werden, aus dem restlichen Material soll nach Angaben der dänischen Behörden Fleisch- und Knochenmehl gemacht werden, das ebenfalls als Biokraftstoff genutzt werden kann, etwa bei der Zementherstellung.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)