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Die Bundestreue – was sie bedeutet und welche Funktion sie hat


In Kürze:

  • Die Bundestreue prägt das föderale Miteinander zwischen Bund und Ländern.
  • Die Bundestreue hat ihre historischen Wurzeln im 19. Jahrhundert.
  • Bislang wurde sie noch nie in der Praxis angewandt.
  • Zunächst können Konflikte zwischen Bund und Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden.

 
Nach dem klaren Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt am Sonntag, 6. September, wies Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) auf die Grenzen politischer Macht und auf die Bundestreue hin. Das Grundgesetz gelte auch im ostdeutschen Bundesland, betonte er. So könne der Bund bei Verstößen gegen bundesrechtliche Pflichten, beispielsweise im Bereich der Migration, eingreifen. Der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes sei ein äußerstes Mittel.
Dahinter steht ein Verfassungsprinzip, das das Verhältnis zwischen Bund und Ländern regelt.
Doch was bedeutet Bundestreue konkret? Welche Pflichten ergeben sich aus ihr? Gab es vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit Konflikte zwischen Bund und Ländern? Die Epoch Times beantwortet einige Fragen zu dem Thema.

Wie kam es zur Bundestreue?

Der Grundsatz der Bundestreue hat seine historischen Wurzeln im 19. Jahrhundert. In der Reichsverfassung des Deutschen Reiches von 1871 gab es bereits das Konzept gegenseitiger „Bundespflichten“. Dabei sah Artikel 19 sogar eine sogenannte Reichsexekution vor, wenn ein Bundesglied seine verfassungsmäßigen Pflichten nicht erfüllte. Es entspricht zwar noch nicht der heutigen „Bundestreue“, zeigt aber eine frühe Grundlage des Gedankens.
Der Staats- und Verfassungsrechtler Rudolf Smend (1882–1975) entwickelte die Idee weiter. In seiner 1916 erschienenen Abhandlung „Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat“ formulierte er die Bundestreue als Teil des ungeschriebenen Verfassungsrechts. Smend verstand sie als einen allgemeinen Rechtssatz, der Reich und Einzelstaaten zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme und Zusammenarbeit verpflichtet.
Das Bundesverfassungsgericht griff diesen Gedanken 1952  auf. In einem Urteil vom 21. Mai 1952 (BVerfGE 1, 299, Leitsatz 7b) leitete es aus dem bundesstaatlichen Prinzip eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes und seiner Länder zu „bundesfreundlichem Verhalten“ her. Dabei verwies es ausdrücklich auf Smends Ausführungen von 1916. Damit erkannte das Bundesverfassungsgericht die Bundestreue als ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz an und präzisierte sie in späteren Rechtsprechungen weiter.

Was bedeutet Bundestreue konkret?

Bundestreue bedeutet im deutschen Verfassungsrecht vereinfacht ausgedrückt: Bund und Länder müssen ihre jeweiligen verfassungsmäßigen Zuständigkeiten so ausüben, dass sie aufeinander Rücksicht nehmen. Die Funktionsfähigkeit des Bundes darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Grundlage ist das Bundesstaatsprinzip aus dem Grundgesetz, Art. 20 Absatz 1. Das Bundesverfassungsgericht leitet daraus das Gebot des „bundesfreundlichen Verhaltens“ – also die Bundestreue – ab. In dem ersten Absatz heißt es wörtlich: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Das Bundesverfassungsgericht schlussfolgert daraus, dass Bund und Länder bei der Ausübung ihrer Kompetenzen die Belange der jeweils anderen Seite berücksichtigen müssen (Rn. 71). Des Weiteren dürfen Bund und Länder nicht einfach aneinander vorbei handeln, wenn vor dem Hintergrund der föderalen Aufgabenverteilung eine Zusammenarbeit erforderlich ist. Auch dürfen weder Bund noch Länder in die Kompetenzen (Rn. 99) des jeweils anderen eingreifen und dadurch die föderale Ordnung beeinträchtigen.
Ein konkretes Beispiel für eine missbräuchliche Ausübung von Kompetenzen liefert ein Fall aus Bremen: Das Land verbot 2012 per Gesetz den Umschlag von Kernbrennstoffen in seinen Häfen. Es berief sich dabei auf seine Zuständigkeit für die Nutzung des Hafens. Das Verwaltungsgericht Bremen sah 2015 darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue, weil Bremen damit die Kompetenzordnung des Bundes umgehe, um politischen Druck auf die Bundesregierung auszuüben. Es legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Karlsruher Richter erklärten das Gesetz 2021 wegen des Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes für nichtig.

Was passiert, wenn ein Land seine Bundespflichten nicht erfüllt?

Erfüllt ein Bundesland die ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz vorgeschriebenen Bundespflichten nicht, kann die Bundesregierung nach Artikel 37 Abs. 1 des  Grundgesetzes Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dem muss der  Bundesrat zustimmen.
Um den Bundeszwang durchzusetzen, kann die Regierung, die das Weisungsrecht hat, oder ein von ihr beauftragter Vertreter nach Artikel 37 Abs. 2 den Ländern und ihren Behörden Weisungen erteilen. Der Artikel 37 legt keine konkreten Maßnahmen fest. Es ist darin lediglich die Rede von „notwendigen Maßnahmen“, mit denen das Land zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden soll.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages bezeichnen den Bundeszwang als ein „Drohmittel“ mit einer „gewissen Vorwirkung“. Darüber hinaus erfülle er eine „Reserve- und Auffangfunktion“, die im Fall eines nicht zu lösenden Konflikts bereitstehe (Seite 4).
Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder sieht das Grundgesetz daneben ein eigenes Verfahren der Bundesaufsicht vor. Nach Artikel 84 Abs. 3 übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass sich die Länder an die Bundesgesetze halten. Wenn ein Land Mängel nicht beseitigt, entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen diesen Beschluss kann man laut Art. 84 Abs. 4 das Bundesverfassungsgericht anrufen. Kommt ein Land seiner Pflicht nach, entfällt die Grundlage für den Bundeszwang.

Wurde der Bundeszwang bereits angewendet?

Nein, bislang wurde der Bundeszwang nicht angewendet. Bisher einigten sich Bund und Länder bzw. das Bundesverfassungsgericht urteilte bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten.
Ein Beispiel: Mitte der 1990er-Jahre stritten der Bund und Schleswig-Holstein über die Einstufung eines Abschnitts der Bundesstraße B 75 zwischen Lübeck und Bad Oldesloe. Das Bundesverkehrsministerium wies das Land an, den Teil der Straße nach Landesrecht abzustufen. Schleswig-Holstein weigerte sich, sodass ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Folge war. Die Bundesregierung beantragte festzustellen, dass das Land mit seiner Weigerung gegen seine Pflichten aus dem Grundgesetz verstoßen habe.
Die Karlsruher Richter stellten am 3. Juli 2000 fest, dass die Weisung des Bundes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Er habe damit seine Befugnisse überschritten, hieß es; damit war der Antrag zurückgewiesen. Hätte das Gericht dem Bund recht gegeben und das Land sich dennoch geweigert, wäre dies Grundlage für die Einleitung eines Bundeszwangs unter Berücksichtigung der erwähnten Regeln gewesen.
Ende Juni fand übrigens die erste Bund-Länder-Konferenz in diesem Jahr statt. Die Teilnehmer betonten dabei die Wichtigkeit der Zusammenarbeit. Kanzler Merz sprach von einem „neuen Geist des föderalen Miteinanders.“
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Nach Merz bringt auch Frei Bundeszwang gegen Sachsen-Anhalt ins Spiel


In Kürze:

  • Nach Friedrich Merz hat auch Thorsten Frei einen möglichen Bundeszwang gegen Sachsen-Anhalt angesprochen.
  • Voraussetzung wäre ein Verstoß einer Landesregierung gegen Verfassung oder Bundespflichten.
  • Artikel 37 des Grundgesetzes sieht den Bundeszwang als letztes Mittel vor.
  • Die Debatte ist bislang hypothetisch: Die AfD wurde zwar mit Abstand stärkste Kraft, verfehlte die absolute Mehrheit jedoch knapp.

 
Nach Bundeskanzler Friedrich Merz hat nun auch CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei das Thema des sogenannten Bundeszwangs mit Blick auf Sachsen-Anhalt ins Spiel gebracht. Dieser könne zum Tragen kommen, sollte es eine AfD-geführte Landesregierung geben und diese gegen Verfassung oder Bundespflichten verstoßen.
Gegenüber dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“ (RND) äußerte Frei in der Samstagsausgabe vom 12. September:
„Sollte es die Lage erfordern, werden wir selbstverständlich das Grundgesetz durchsetzen und dafür alle Instrumente nutzen.“

AfD-Regierung hätte in Sachsen-Anhalt Spielraum bei Migration – Grundzüge bestimmt aber der Bund

Bereits am Montag hatte Bundeskanzler Friedrich Merz in einer Pressekonferenz in Berlin angedeutet, Instrumente zur Durchsetzung der Bundestreue anzuwenden, sollte dies in Sachsen-Anhalt erforderlich werden. Regierungen und ihre Politik stünden regelmäßig zur Abstimmung, so Merz, dies gelte jedoch nicht für „die Regeln unseres Zusammenlebens und die Werte unseres Grundgesetzes“.
Sollte eine mögliche AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt Grenzen verbindlicher Gesetze oder der Verfassung überschreiten, werde man „alles tun, um das zu korrigieren“, so Merz. Die Pflicht zur Bundestreue bestimme wesentliche Teile der Politik. Dies gelte beispielsweise in der Einwanderungs- oder Ausländerpolitik. Hier hätten die Länder Spielräume, die Grundzüge würde aufgrund der Kompetenzverteilung im Grundgesetz jedoch der Bund bestimmen.
Artikel 37 des Grundgesetzes kommt zum Tragen, wenn „die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt“. Dem Größenschluss zufolge gilt dies erst recht dann, wenn Entscheidungen von Ländern gegen die Verfassung verstoßen.

Bundeszwang ist letztes Mittel – und unterliegt parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle

Sollte die Bundesregierung zu dem Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Bundeszwangs gegeben sind, kann sie „mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Technisch könnte die Bundesregierung oder ein von ihr eingesetzter Beauftragter ein Weisungsrecht gegenüber dem betroffenen Land und dessen Behörden ausüben.
Wie Frei selbst einräumt, stellt ein solches Vorgehen jedoch eine Ultima Ratio dar. Es müssen also erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, um mit dem Land eine gesetzeskonforme Lösung von Konflikten über Gesetzgebung oder Vollziehung zu erzielen. Außerdem unterliegt der Bundeszwang der parlamentarischen Kontrolle durch den Bundestag und der Überprüfung durch Gerichte.
Zu Beginn der Woche hatte sich bereits der EU-Abgeordnete der Grünen, Daniel Freund, zum Thema möglicher Folgen einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt zu Wort gemeldet. Er brachte die Möglichkeit einer Zurückhaltung von EU-Fördermitteln ins Spiel, sollte eine solche verbindliche Vertragsinhalte und Prinzipien der EU verletzen. Sein SPE-Kollege Matthias Ecke wies diesen Vorstoß zurück und verwies auf innerstaatliche Mittel, um notfalls verfassungskonformes Regieren zu gewährleisten.

Bislang rein hypothetische Debatten – noch keine AfD-geführte Koalition in Sicht

Die Debatten spielen sich bis dato im Bereich des Hypothetischen ab. Bei den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt wurde die AfD am vergangenen Sonntag mit deutlichem Abstand stärkste Kraft. Die angestrebte absolute Mehrheit verfehlte sie jedoch knapp. Spitzenkandidat Ulrich Siegmund benötigt mindestens drei Stimmen aus den Reihen der übrigen Fraktionen, um Gesetze beschließen zu können.
In der Vorwoche hat die AfD in Sachsen-Anhalt Einladungen zu Sondierungsgesprächen an alle im Landtag vertretenen Parteien versandt. SPD, Grüne und Linkspartei haben abgelehnt. Die CDU hat sich nicht explizit zu den Einladungen geäußert, eine Regierungskoalition mit der AfD jedoch abgelehnt. Auch haben alle 15 Abgeordneten der Partei auf Anfrage des MDR erklärt, nicht zu einem Wechsel zur AfD bereit zu sein.
Das überraschend in den Landtag eingezogene BSW hat zwar erklärt, Sondierungsgespräche mit der AfD führen zu wollen. Allerdings haben Spitzenkandidatin Claudia Wittig und Gründerin Sahra Wagenknecht ausgeschlossen, dass das BSW in eine Koalition eintreten wird. Die Wagenknecht-Partei favorisiert zudem die Wahl einer überparteilichen Persönlichkeit zum Ministerpräsidenten, was die AfD ausschließt. Gleichzeitig machte Wagenknecht deutlich, dass das BSW die Remigrationsagenda der AfD nicht mittragen wird.
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Merz verweist auf Bundestreue: Wie weit der Bund gegenüber Sachsen-Anhalt gehen kann

Nach dem deutlichen Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt hat Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) ungewöhnlich grundsätzlich über die Grenzen politischer Macht gesprochen. Zugleich verwies er auf die sogenannte Bundestreue. Dahinter steht ein Verfassungsprinzip, das das Verhältnis zwischen Bund und Ländern regelt.
Bei der Landtagswahl am Sonntag erreichte die AfD nach dem vorläufigen amtlichen Ergebnis 43,8 Prozent der Zweitstimmen. Die CDU kam auf 17,2 Prozent. Die AfD wurde damit mit großem Abstand stärkste Kraft, verfehlte aber die absolute Mehrheit.
Merz bezeichnete das Ergebnis am Montag, 7. September, nach den Sitzungen von CDU-Präsidium und -Bundesvorstand in einer Pressekonferenz in Berlin als Einschnitt für ganz Deutschland. Die Partei sei davon „zutiefst schockiert“.
Mehrheitsverhältnisse könnten sich in einer Demokratie ändern, Regierungen und ihre Politik stünden regelmäßig zur Abstimmung. Nicht zur Abstimmung stünden jedoch „die Regeln unseres Zusammenlebens und die Werte unseres Grundgesetzes“.
Dann folgte der Satz, der besondere Aufmerksamkeit auslöste: „Bei uns wird Macht erteilt, nicht ergriffen. Und die Minderheit ist nicht der Feind der Mehrheit.“ Die Institutionen seien „wehrhaft und stabil“; das Grundgesetz garantiere diese Ordnung.

Historisch aufgeladene Wortwahl

Merz verwendete damit nicht ausdrücklich den Begriff „Machtergreifung“, griff mit der Gegenüberstellung von „erteilt“ und „ergriffen“ jedoch eine historisch aufgeladene Unterscheidung auf.
Der Begriff „Machtergreifung“ ist eng mit dem Ende der Weimarer Republik und dem Aufstieg der Nationalsozialisten 1933 verbunden. Hitler kam am 30. Januar 1933 allerdings nicht durch einen Staatsstreich ins Amt. Reichspräsident Paul von Hindenburg ernannte ihn damals zum Reichskanzler. Erst in den folgenden Monaten beseitigten die Nationalsozialisten schrittweise die demokratische Ordnung und errichteten ihre Diktatur.
Die gestrige Formulierung des Kanzlers lässt sich vor diesem Hintergrund als Hinweis darauf verstehen, dass auch ein deutlicher Wahlsieg politische Macht nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung vermittelt. Eine demokratische Wahl setzt die darin festgelegten Regeln und garantierten Rechte nicht außer Kraft.

Merz verweist auf „Bundestreue“

Konkreter wurde der Kanzler bei einer Frage eines Pressevertreters, was eine mögliche AfD-geführte Landesregierung für Minderheiten bedeuten könnte. Sollten dabei Grenzen überschritten werden, werde die Bundesregierung „alles tun, um das zu korrigieren“, kündigte Merz an. Das Grundgesetz gelte „auch in Sachsen-Anhalt, auch nach einer Wahl eines AfD-Ministerpräsidenten“.
Anschließend verwies er auf die „Pflicht zur Bundestreue […] in wesentlichen Teilen der Politik, die der Bund bestimmt“. Als Beispiel nannte Merz die Einwanderungs- und Ausländerpolitik. Bei der Umsetzung gebe es Spielräume für die Länder, die Grundzüge würden aber in Berlin und nicht in Magdeburg entschieden.
Die Bundestreue steht nicht als eigener Artikel im Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht versteht sie vielmehr als einen Grundsatz, der das Verhältnis zwischen Bund und Ländern insgesamt prägt. Sie verlange „gegenseitige Rücksichtnahme“ und schließe eine „missbräuchliche Wahrnehmung von Gesetzgebungskompetenzen“ aus, stellte der Zweite Senat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2021 fest.
Bremen hatte damals den Umschlag von Kernbrennstoffen in seinen Häfen verboten. Das Land wollte damit seine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Energie-, Umwelt- und Wirtschaftspolitik verfolgen. Für den Transport von Kernbrennstoffen besitzt jedoch der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Bremer Regelung deshalb für nichtig.
Die Karlsruher Richter stellten grundsätzlich klar, dass das Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern weitgehend abschließend verteilt. „Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd“, heißt es in dem Beschluss. Auch politische Gestaltungsspielräume eines Landes erlauben es demnach nicht, in einen Bereich einzugreifen, den das Grundgesetz dem Bund zuweist. Die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung sei „unverfügbar“.
Für die Aussage des Bundeskanzlers scheint diese Einschränkung entscheidend: Bundestreue bedeutet nicht, dass eine Landesregierung die politischen Positionen der Bundesregierung übernehmen muss. Sie kann beispielsweise in der Migrationspolitik andere Ziele verfolgen. Wo das Grundgesetz eine Entscheidung dem Bund zuweist, kann ein Land dessen Zuständigkeit jedoch nicht mit eigenen Regelungen unterlaufen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gilt umgekehrt ebenso für den Bund gegenüber den Ländern.

Bundeszwang als äußerstes Mittel

Für den Fall, dass ein Land seinen verfassungs- oder bundesgesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, sieht das Grundgesetz allerdings ein weitreichendes Instrument vor. Nach Artikel 37 kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates „die notwendigen Maßnahmen treffen“, um das betreffende Land „zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten“. Zur Durchführung dieses sogenannten Bundeszwangs erhält der Bund ein „Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden“.
Der im Grundgesetz vorgesehene Bundeszwang ist damit etwas anderes als die von Merz angesprochene Bundestreue. Voraussetzung wäre ein konkreter Verstoß eines Landes gegen seine bundesrechtlichen Pflichten. In der Geschichte der Bundesrepublik ist der Bundeszwang bislang nicht angewandt worden.
Merz kündigte am Montag einen Bundeszwang auch nicht an. Seine Äußerungen zielten vielmehr darauf, nach dem Wahlsieg der AfD die verfassungsrechtlichen Grenzen einer möglichen Landesregierung hervorzuheben. Auch wenn die politische Machtfrage mit der Wahl am Sonntag nun neu gestellt wird, ändern sich dadurch nicht die rechtlichen Spielregeln.