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Urteil: US-Staatsbürgerschaft bei Geburt in den USA – Verbot für Transgender-Athleten im Frauensport

Im Streit um das US-Geburtsrecht hat Präsident Donald Trump vor dem obersten US-Gericht in einem wegweisenden Urteil eine Niederlage kassiert.
Kinder, die in den Vereinigten Staaten zur Welt kommen, erlangen weiterhin automatisch die US-Staatsbürgerschaft, wie der Supreme Court entschied. Das gilt auch für Kinder von Eltern, die sich illegal oder nur vorübergehend in den USA aufhalten.
Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Entstehungsgeschichte des 14. Verfassungszusatzes und einem Grundsatzurteil des Supreme Court aus dem Jahr 1898. Die betroffenen Kinder seien „nach der Verfassung von Geburt an Staatsbürger“.
Zudem betonte das Gericht, dass Begriffe wie „rechtmäßig“ oder „vorübergehend“, auf die sich Trump in seiner Anordnung zur Änderung des Geburtsrechts stützte, im Verfassungstext gar nicht vorkämen – „aus einem einfachen Grund: Sie spielten keine Rolle.“
In den USA bekommen Babys, die dort geboren werden, automatisch die Staatsbürgerschaft zugesprochen. Basis dafür ist der 14. Zusatzartikel der US-Verfassung: „Alle Personen, die in den Vereinigten Staaten geboren oder eingebürgert sind und deren Gerichtsbarkeit unterstehen, sind Bürger der Vereinigten Staaten.“
Dieses sogenannte Jus Soli (Recht des Bodens) garantierte seit 1868 fast jedem auf US-Territorium geborenen Kind automatisch die Staatsbürgerschaft.

Was Trump am Geburtsrecht ändern wollte

Trump unterzeichnete gleich zu Beginn seiner zweiten Amtszeit eine Anordnung, mit der er das Geburtsrecht massiv einschränken wollte. Kinder, deren Eltern nur auf Zeit oder ohne gültige Aufenthaltspapiere in den USA sind, wollte er vom US-Geburtsrecht ausnehmen.
So sollten Babys von Migranten ohne gültigen Aufenthaltsstatus, auch jene von Asylsuchenden, ausländischen Studenten, Touristen oder Ausländern, die von Firmen auf Zeit in die USA versetzt wurden, nicht mehr automatisch die US-Staatsbürgerschaft bekommen.
Trump wollte zudem gegen den „Geburtstourismus“ vorgehen – also Menschen, die nur in die USA einreisen, um ihr Baby dort zur Welt zu bringen.
Dass Trumps Anordnung bislang nicht in Kraft trat, lag an Blockaden unterer Instanzen. Mehrere Organisationen hatten eine Sammelklage gegen die Trump-Regierung eingereicht.
Bei dem Namen der Klage „Barbara“ handelt es sich um ein Pseudonym für eine aus Honduras stammende Asylbewerberin, die seit 2024 mit ihrer Familie in den USA lebt.

Verbot für Transgender-Athleten im Frauensport gebilligt

Am selben Tag hat der Oberste Gerichtshof Verbote für Transgender-Athleten im Frauensport gebilligt.

Das Grundsatzurteil des Supreme Court erlaubt es US-Bundesstaaten, Ausschluss-Regeln für öffentliche Schulen und Hochschulen zu erlassen. Mehr als die Hälfte der 50 Bundesstaaten hat bereits solche Verbote.

Das Urteil gilt als Erfolg für Präsident Trump, der im Februar 2025 ein Dekret zum Ausschluss biologischer Männer aus dem Frauensport unterzeichnet hatte. Die Verordnung mit dem Titel „Keine Männer im Frauensport“ streicht Bundesmittel für öffentliche Schulen und Hochschulen, die Transathletinnen in ihre Frauenteams aufnehmen.
Die mehrheitlich konservativen Befürworter der Ausschlussregeln halten sie für notwendig, um faire Wettbewerbe im Frauensport zu garantieren.
Die Betroffenen sahen dagegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der US-Verfassung und andere Vorgaben gegen Diskriminierung verletzt. Der Supreme Court wies die Klagen von zwei jungen Transgender-Sportlerinnen allerdings ab.
„Dürfen Schulen die Teilnahme an  Sportwettkämpfen für Frauen und Mädchen an das biologische Geschlecht knüpfen? Die Antwort lautet: Ja“, erklärte der konservative Richter Brett Kavanaugh, der von Trump ernannt worden war, zu der Entscheidung. Es handele sich dabei nicht um eine Diskriminierung.
Die Entscheidung des mehrheitlich konservativen Gerichtshofs fiel mit sechs zu drei Stimmen. Selbst die drei skeptischen Richter stimmten dem Urteil aber teilweise zu.

Das Urteil gilt als Erfolg für Präsident Trump, der im Februar 2025 ein Dekret zum Ausschluss biologischer Männer aus dem Frauensport unterzeichnet hatte. (dpa/afp/red)

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Spionageprozess um iranische Anschlagspläne

Zwei Männer sitzen im Hanseatische Oberlandesgericht auf der Anklagebank. Zumindest physisch nicht mit im Saal: die Islamische Republik Iran und seine mächtigen Revolutionsgarden, in deren Auftrag die 42 und 54 Jahre alten Männer in Deutschland Juden und Freunde Israels für Mord- und Brandanschläge ausgespäht haben sollen.
Ausgekundschaftet wurden von den beiden in Dänemark lebenden Männern laut Anklage der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, und der Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, Volker Beck. Zudem soll der 54-Jährige Vorbereitungen für einen Brandanschlag auf einen koscheren Lebensmittelhandel in Berlin getroffen haben.

Ankläger: Revolutionsgarden sehen Deutschland als Handlungsraum

„Das Verfahren zeigt nicht nur, dass der Iran nach wie vor ein wesentlicher Akteur im Bereich der Spionage ist, sondern auch, dass die iranischen Revolutionsgarden Deutschland zunehmend als Handlungsraum für staatsterroristische Anschläge betrachten“, sagte Bundesanwalt Stephan Morweiser.
Seine Behörde wirft dem 54-Jährigen geheimdienstliche Agententätigkeit und versuchte „Beteiligung an Verbrechen des Mordes und der schweren Brandstiftung“ vor. Der 42-Jährige, ein afghanischer Staatsbürger geboren im Iran, soll sich für die versuchte Beteiligung an einem Mord verantworten.
Der 54-jährige Däne mit afghanischen Wurzeln habe seine Aufträge direkt von Offizieren der sogenannten Al-Kuds-Brigaden erhalten, der Auslandseinheit der Revolutionsgarden. Zu ihren Aufgaben gehören auch verdeckte Geheimdienstoperationen im Ausland.

Brandanschlag auf koscheres Lebensmittelgeschäft geplant

Er habe sich dann mit dem 42-Jährigen in Verbindung gesetzt, um ihn für ein Attentat auf Volker Beck zu gewinnen – oder zumindest dazu zu bewegen, eine andere Person dafür zu finden. Auf letzteres hätte man sich schließlich verständigt, so der Vertreter der Bundesanwaltschaft bei der Anklageverlesung.
Für einen Brandanschlag auf das koschere Lebensmittelgeschäft in Berlin habe er sich bei seiner Tochter erkundigt, ob diese nicht eine somalische oder palästinensische Frau kenne, die Geld brauche und bereit sei, dafür nach Deutschland zu fliegen. 30.000 dänische Kronen – gut 4.000 Euro – soll er dafür als Gegenleistung in Aussicht gestellt haben.

Angeklagte schweigen zu Vorwürfen

Nach der Anklageverlesung wollte sich keiner der beiden Beschuldigten äußern. Im Zuge der Beweisaufnahme wurde dann ein Bericht des Bundesamts für Verfassungsschutz in die Verhandlung eingeführt, dass den 54 Jahre alten Hauptangeklagten bei einem Besuch in Berlin im vergangenen Sommer observiert hatte.
Mitarbeiter des deutschen Geheimdienstes hatten ihn demzufolge im Juni vergangenen Jahres auf der Autobahn 7 kurz nach seiner Einreise aus Dänemark in Empfang genommen. In einem Wagen mit dänischem Kennzeichen ging es dann weiter nach Berlin.
Dort besuchte der Mann laut Observationsbericht die Geschäftsstelle der Deutsch-Israelischen Gesellschaft, den koscheren Lebensmittelhandel und den Sitz des Deutschen Ethikrats, dem Josef Schuster angehört. An allen Orten soll er mit seinem Handy Fotos von den Gebäuden und deren Umgebung gemacht haben.

Tipp kam wohl von ausländischem Geheimdienst

Die dänische Polizei hatte ihn kurze Zeit nach seiner Rückkehr in Arhus festgenommen und später nach Deutschland überstellt. Sein mutmaßlicher Komplize war im vergangenen November ebenfalls in Dänemark festgenommen worden.
Den Tipp zu den Planungen der beiden bekamen die deutschen Sicherheitsbehörden offenkundig aus dem Ausland. Man habe mit mehreren ausländischen Diensten in der Sache kooperiert, hatte Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nach der Festnahme im vergangenen Jahr gesagt. Eine mit dem Thema vertraute Quelle bestätigte der Deutschen Presse-Agentur, dass der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad beteiligt war.

Volker Beck fordert Ausweisung des iranischen Botschafters

Volker Beck nahm als Zuschauer unter Personenschutz am ersten Verhandlungstag teil. Über seinen Antrag, als Nebenkläger in dem Verfahren zugelassen zu werden, hat das Gericht noch nicht entschieden.
Ihm sei es wichtig, die Angeklagten zu sehen, sagte er. „Ich würde denen auch gerne als Verfahrensbeteiligter im Prozess gegenübertreten, um zu zeigen, mit Drohungen von Gewalt lassen wir uns nicht einschüchtern, sondern dann denken wir über unsere Sicherheit nach, aber wir weichen nicht.“
Für Beck, der von 1994 bis 2017 für die Grünen im Bundestag saß, steht nach den Ausführung der Bundesanwaltschaft fest: „Auch die Mitarbeiter der iranischen Vertretung in Berlin sind Teil der Infrastruktur für terroristische Machenschaften des Iran. Und da kann nur eine Konsequenz sein: den Botschafter ausweisen und das Personal radikal zu reduzieren.“
Der Iran hatte die Vorwürfe bereits nach der Anklageerhebung zurückgewiesen. Die iranische Botschaft in Berlin sprach von „unbegründeten und gefährlichen Behauptungen“, wie die regierungsnahe Nachrichtenagentur Isna berichtete. (dpa/red)
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Erfolg für Bayer vor Oberstem US-Gericht in Glyphosat-Streit

Im jahrelangen Streit um gesundheitliche Folgen des Pflanzenschutzmittels Glyphosat hat der Oberste Gerichtshof der USA zugunsten des Bayer-Konzerns aus Leverkusen entschieden.
Dem Urteil zufolge kann Bayer nicht wegen fehlender Krebs-Warnungen auf Verpackungen von Unkrautvernichtern verklagt werden.
Bundesweite Warnhinweise in den USA hätten Vorrang vor solchen der Bundesstaaten, hieß es in dem am Donnerstag in Washington veröffentlichten Urteil.
Bayer begrüßte die Entscheidung und erklärte, dadurch dürften „aktuelle Klagen abgewiesen und mögliche künftige Klagen verhindert werden – soweit sie auf angeblich fehlenden Warnhinweisen beruhen“. (afp/dpa/red)
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Streit um Aussageerlaubnis einer Polizistin im Block-Prozess

Im Block-Prozess pocht die Verteidigung weiter darauf, dass die Hauptermittlerin der Hamburger Polizei auch zu parallelen Verfahren in dem Fall aussagen darf. Die 44 Jahre alte Zeugin hatte bei vorherigen Prozesstagen zahlreiche Fragen mit der Begründung nicht beantwortet, dass sie für diese Bereiche keine Aussagegenehmigung habe.
Man brauche die „Erkenntnisse aus dem Gesamtkomplex“, sagte Anwältin Gül Pinar, die einen der sechs Mitangeklagten der Unternehmerin Christina Block verteidigt.
Die Zeugin sei lange mit dem Fall betraut gewesen und kenne auch die Ermittlungen gegen andere Personen, die in dem aktuellen Prozess nicht vor dem Landgericht Hamburg stehen.
Die Kammer lehnte es erneut ab, sich bei der zuständigen Behörde für eine Erweiterung dieser Genehmigung einzusetzen. Das löste heftige Diskussionen zwischen den Prozessbeteiligten aus.
Die Hauptermittlungsführerin sagt als Zeugin aus.

Die Hauptermittlungsführerin sagt als Zeugin aus.

Foto: Georg Wendt/dpa

Fall Block hat eine lange Vorgeschichte

Der Unternehmerin Christina Block wird vorgeworfen, einer israelischen Sicherheitsfirma den Auftrag zur Entführung ihrer beiden jüngsten Kinder vom Wohnort des Ex-Mannes Stephan Hensel in Dänemark erteilt zu haben.
Die 53-Jährige ist die Tochter des Gründers der Steakhaus-Kette „Block House“, Eugen Block. Sie bestreitet die Vorwürfe der Anklage. Die Kinder waren in der Silvesternacht 2023/24 in ein Auto gezerrt, erst nach Süddeutschland und dann nach Hamburg gebracht worden.
Der Fall Block hat eine lange Vorgeschichte. Im August 2021 hatte der Vater den Jungen und das Mädchen, die damals bei ihrer Mutter in Hamburg lebten, nicht wie vereinbart nach Hamburg zurückgebracht.
Er erhob Gewaltvorwürfe, die nach Angaben von Christina Block nicht stimmen. Sie gibt an, ihr Ex-Mann habe die Kinder manipuliert. Gegen Hensel und seine neue Ehefrau läuft auch ein Verfahren.
Es gehört zu den Bereichen, für das die Kriminalbeamtin keine Aussagegenehmigung hat. Blocks Verteidiger, Ingo Bott, bezeichnete das im Gerichtssaal als „völlig absurd“. (dpa/red)
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Prozess um getöteten Zugbegleiter gestartet

Er soll einen Zugbegleiter bei einer Fahrscheinkontrolle in Rheinland-Pfalz mehrfach so heftig mit beiden Fäusten gegen den Kopf geschlagen haben, dass dieser später starb. Vor dem Landgericht Zweibrücken hat der Prozess gegen einen 26-jährigen Angeklagten begonnen. Der Vorwurf: Körperverletzung mit Todesfolge.
Zum Prozessauftakt sind viele Angehörige des getöteten Serkan Çalar gekommen, darunter sein Vater, seine vier Brüder, Cousins, Tanten und Onkel. Es sei sehr wichtig, Serkan ein Gesicht zu geben, sagt Eray Çalar, einer der Brüder.
Die Familie will dem Getöteten ein Gesicht geben.

Die Familie will dem Getöteten ein Gesicht geben.

Foto: Boris Roessler/dpa

Sie hielten Leinwände mit Fotos des Opfers in den Händen. „Wir wollen zeigen, dass Serkan Çalar hier ist, dass er mit uns gekommen ist. Seine Seele ist hier“, sagt Bruder Ismail. In den Prozess gehe man mit gemischten Gefühlen; den mutmaßlichen Täter sehe man zum ersten Mal.

Zugbegleiter starb an Hirnblutung

Die Tat geschah Anfang Februar in einem Regionalexpress, der von Landstuhl in der Westpfalz nach Homburg im Saarland unterwegs war. Der 36 Jahre alte Schaffner hatte den Angeklagten aufgefordert, sein Ticket zu zeigen. Er hatte aber keinen Fahrschein und wollte sich nicht ausweisen.
Daraufhin wurde er aufgefordert, den Zug zu verlassen. Das habe den Mann so verärgert, dass er gewalttätig wurde, heißt es in der Anklage.
Der Grieche habe dem Zugbegleiter mehrere kräftige Faustschläge gegen den Kopf und die Schläfen versetzt: Daraufhin kippte der Schaffner bewusstlos um. Zwei Tage später starb das Opfer im Krankenhaus – an einer Hirnblutung.

Anklage lautete zunächst auf Mord

Während die Staatsanwaltschaft den 26-Jährigen wegen Mordes angeklagt hatte, wertet das Landgericht die Tat als Körperverletzung mit Todesfolge. Es gebe derzeit keine Gründe für einen Tötungsvorsatz, hieß es vom Gericht.
Der Angeklagte hat „das objektive Tatgeschehen“ laut Staatsanwaltschaft bereits eingeräumt, einen Tötungsvorsatz aber bestritten. Zum Teil könne er sich nicht mehr erinnern, hieß es.
Zum Prozessauftakt ist der Zuschauerandrang groß. Auch Mitarbeiter der Bahn sind gekommen. Çalar war der älteste von fünf Brüdern und alleinerziehender Vater von zwei Söhnen. „Es ist heute ein schwerer Tag“, sagte ein Cousin des Opfers aus Ludwigshafen.
Insgesamt sind am Landgericht derzeit acht Verhandlungstage geplant. Mit einem Urteil wäre dann am 9. Juli zu rechnen. (dpa/red)
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Angeklagte im Fabian-Mord will sich am 6. August erstmals äußern

Die wegen des Mordes an dem achtjährigen Fabian angeklagte Frau will sich am 6. August erstmals vor Gericht äußern. Dies kündigte ihr Verteidiger Thomas Löcker am Ende des 13. Verhandlungstags vor dem Landgericht Rostock an.
In welchem Umfang und zu welchen Punkten sich die 30-Jährige äußern werde, sei noch offen. Die Kammer will für die Aussage den Vormittag des 6. August reservieren.
Zwischen dem 9. Juli und dem 6. August ist eine vierwöchige Verhandlungspause angesetzt, die die Verteidigung zur Vorbereitung nutzen will.

Vorwurf der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft wirft der Frau vor, den aus Güstrow stammenden Jungen am 10. Oktober 2025 mit sechs Messerstichen getötet und die Leiche anschließend angezündet zu haben. Die Angeklagte hatte den Fund des Leichnams am 14. Oktober der Polizei gemeldet und angegeben, ihn zufällig beim Spaziergang mit dem Hund entdeckt zu haben. Bislang schwieg sie vor Gericht.

Widersprüchliche Aussagen einer früheren Freundin

Eine ehemalige Freundin und Nachbarin der Angeklagten sagte am 18. Juni als Zeugin aus, die 30-Jährige habe ihr am Morgen des 14. Oktober am Telefon gesagt: „Wir haben ihn gefunden. Er ist tot.“
Die Zeugin berichtete weiter, sie sei mit der Angeklagten und zwei Hunden zum Fundort an einem Tümpel bei Klein Upahl gefahren. Dort habe die Angeklagte zielstrebig das Gelände abgesucht. Die Zeugin äußerte den Verdacht, die Angeklagte habe sie und die Hunde nur für ein Alibi mitgenommen. „Das kam mir alles sehr komisch vor.“
Zuvor hatten bereits zwei andere Zeugen ausgesagt, sie seien mit der Angeklagten am Abend des 13. Oktober am selben Ort gewesen, wo die stark verbrannte Leiche des Jungen lag.

Beziehungsprobleme und finanzielle Lage

Die Zeugin berichtete zudem von schwierigen Beziehungsproblemen zwischen der Angeklagten und Fabians Vater. Das Verhältnis habe zwischen Harmonie und Eskalation geschwankt.
„Man wusste nie, was einen erwartet.“ Finanziell habe die Angeklagte stets unter Druck gestanden.
Der Prozess wird am 23. Juni fortgesetzt. Dann sollen mehrere Polizeibeamte gehört werden. Insgesamt sind Verhandlungstage bis zum 10. September terminiert. (dpa/red)
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Wie entsteht mein Schufa-Score? BGH prüft Auskunftsanspruch

Wer eine neue Wohnung sucht, auf Rechnung einkaufen oder einen Bankkredit aufnehmen will, braucht dafür oft einen guten Schufa-Score. Der Bundesgerichtshof verhandelt heute darüber, ob und in welchem Umfang die Schufa Betroffenen Auskunft geben muss, wie der Score berechnet wird. Ein Urteil wird noch nicht erwartet.

Was ist ein Bonitätsscore?

Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa sind private Unternehmen, die Daten sammeln, um vorherzusagen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person in Zukunft ihre Rechnungen pünktlich bezahlen wird.
Das Ergebnis dieser sogenannten Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfung geben sie dann meist in Form von Score-Werten an Händler, Banken oder Versicherungen weiter. Je höher der Wert, umso größer die Kreditwürdigkeit. Wer oft Rechnungen unpünktlich bezahlt und Mahnungen bekommt, wird schlechter eingeschätzt.

Worum geht es in Karlsruhe?

Am BGH geht es heute um die Klagen von fünf Privatpersonen, die sich noch auf den früheren Schufa-Score beziehen. Die Schufa hatte ihnen 2023 im Rahmen der Datenkopie Auskunft über ihre bei der Auskunftei gespeicherten Daten sowie in den letzten zwölf Monaten auf Bonitätsanfragen hin übermittelten Scorewerte erteilt.
Die Kläger halten die erteilte Auskunft aber für unzureichend und das Scoring-Verfahren für intransparent. Ihre Klage stützen sie auf die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wenn Entscheidungen durch die automatisierte Verarbeitung von Daten getroffen werden, haben Betroffene laut DSGVO einen Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person“.
Der Europäische Gerichtshof klärte 2023, dass ein Schufa-Score unter diese Regelung fällt, wenn er eine „maßgebliche“ Rolle etwa für die Kreditgewährung spielt.

Was bedeutet das für das Verfahren?

Vor dem BGH geht es um die Frage, ob die Schufa-Datenkopie die aktuellen rechtlichen Anforderungen erfüllt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte das verneint und die Schufa verurteilt, den Klägern weitere Informationen etwa zur Gewichtung der für die Scorewerte genutzten Kriterien offenzulegen.
Zwar müsse das Unternehmen keine Auskunft erteilen, auf deren Grundlage die Betroffenen den Score mathematisch nachvollziehen könnten, so die Richter. Sie müsse aber laienverständliche Informationen erteilen, die eine Überprüfung der Scorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermögliche.

Was sagt die Schufa?

Die Schufa ist der Ansicht, dass ihre Datenkopie den Auskunftsanspruch an „maßgebliche“ Scores vollumfänglich erfüllt. Ihre Praxis hätten bundesweit auch schon 10 Oberlandesgerichte in 55 Beschlüssen und 17 Urteilen bestätigt, teilt die Auskunftei mit. Das OLG Dresden vertrete ebenso wie das OLG Naumburg eine Mindermeinung und gehe mit seinen Transparenzanforderungen über den aktuellen gesetzlichen Rahmen hinaus.
Unterschiedliche Anforderungen an die Auskunft je nach Gerichtsstandort seien weder praktikabel noch rechtssicher, kritisiert die Schufa. Deswegen sei sie vor dem BGH in Revision gegangen. Sollten die Karlsruher Richter das Urteil aus Dresden bestätigen, werde die Auskunftei ihre Datenkopie anpassen.
Die gesetzlichen Spielregeln ändern sich am 20. November, dann tritt eine Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft, die das Bonitäts-Scoring transparenter und verständlicher machen soll. Auf Anfrage von Verbrauchern müssen Auskunfteien alle in den vergangenen zwölf Monaten berechneten Score-Werte sowie die dabei verwendeten Daten offenlegen.
Außerdem müssen sie die Kriterien ausweisen, die den Score-Wert am stärksten beeinflussen. Die Schufa verweist darauf, dass ihr neues Scoring-Verfahren sogar über diese künftigen Transparenzregeln hinausgeht. Auch die alten Scores würden an die neuen Rahmenbedingungen angepasst.

Woher kommen die Daten?

Die Schufa erhält von ihren Vertragspartnern Informationen etwa über die Eröffnung von Girokonten, die Ausgabe von Kreditkarten und den Abschluss von Leasingverträgen und Krediten.
Negativinformationen, die die Schufa erfasst, stammen zum Beispiel aus öffentlichen Registern wie Schuldnerverzeichnissen. Die Schufa speichert zudem persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift, hat aber keine Informationen etwa über das Einkommen einer Person.
Die Schufa hatte die Finanzplattform Bonify Ende 2022 gekauft. (Symbolbild)

Die Schufa hatte die Finanzplattform Bonify Ende 2022 gekauft. (Symbolbild)

Foto: Peter Kneffel/dpa

Wer wissen will, welche Daten die Schufa zu seiner Person speichert, kann bei ihr eine sogenannte Datenkopie beantragen. Die Selbstauskunft weist unter anderem aus, woher die Informationen stammen und an wen sie in den letzten zwölf Monaten weitergeleitet wurden.
Eine repräsentative Umfrage des Finanzvergleichsportals Verivox Anfang des Jahres zeigte aber, dass viele Menschen sich dafür gar nicht interessieren. Mit 55,6 Prozent hatte eine Mehrheit der Deutschen ihren persönlichen Score demnach noch nie abgerufen.

Wie wird der Schufa-Score berechnet?

Der Schufa-Score wurde von Kritikern lange als „Blackbox“ bezeichnet, weil die Auskunftei nicht im Detail offenlegte, wie die Bewertung zustande kam. Die Geheimniskrämerei soll jetzt ein Ende haben. Seit dem 17. März 2026 nutzt die Schufa einen neuen Score, den Verbraucher leichter nachvollziehen können sollen. Bis Ende 2028 will die Schufa den alten Score vollständig abschaffen.
Bei der neuen Berechnungsmethode werden für zwölf Kriterien Punkte vergeben. Es spielt etwa eine Rolle, wie alt der älteste Bankvertrag und die älteste Kreditkarte sind, ob Zahlungsstörungen vorhanden sind, und wie der Status bei Krediten ist.
Am Ende steht ein Score-Wert zwischen 100 und 999. Ab 779 Punkten gibt es die höchste Scoreklasse „hervorragend“. Wer auf weniger als 100 kommt, landet bei „ungenügend“ und bekommt keinen Score. (dpa/red)
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Nach Angriff in Essener Berufskolleg: Schüler als islamistischer Messerangreifer vor Gericht

Mit dem Messer in den Heiligen Krieg: Ein Schüler eines Berufskollegs soll in Essen islamistisch motivierte Messerattacken verübt haben. Jetzt begann der Prozess gegen den inzwischen 18 Jahre alten Angeklagten im Hochsicherheitstrakt des Düsseldorfer Oberlandesgerichts.
Die Bundesanwaltschaft wirft ihm dreifachen versuchten Mord, gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung vor. Der junge Mann soll am 5. September 2025 mehrfach auf seine 45-jährige Klassenlehrerin eingestochen und sie lebensgefährlich verletzt haben. Der Frau gehe es nach wie vor nicht gut, sagte deren Nebenklage-Vertreterin.

Die Opfer: Klassenlehrerin, Hausmeister, Obdachloser

Auch einen Hausmeister an einer Grundschule und einen Obdachlosen an einer Bushaltestelle soll der junge Kosovar angegriffen haben. Danach habe er „als eine Art Höhepunkt“ seiner Anschlagsplanung möglichst viele Juden töten wollen, aber keine gefunden, als er zweimal an der Alten Synagoge in Essen erschien und nach ihnen Ausschau gehalten habe, sagte eine Vertreterin der Bundesanwaltschaft. Da sich der Hausmeister wehrte, habe der Verdächtige ihn nicht mit dem Messer verletzen können.
Alle Opfer überlebten, trugen aber teils schwere Verletzungen davon. Mehrere hundert Schüler und Lehrer mussten viereinhalb Stunden im Berufskolleg ausharren, bevor sie es verlassen konnten. Viele Eltern warteten in großer Sorge vor dem von der Polizei abgeriegelten Gebäude.

Anklage sieht islamistisch motivierten Überzeugungstäter

Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft waren die Taten islamistisch motiviert: Der damals 17-Jährige sei als überzeugter Islamist gegen vermeintliche Ungläubige in den Dschihad gezogen. Eine Auswertung von Datenträgern hatte nach der Tat Hinweise auf Islamismus als Tatmotiv ergeben. Der Jugendliche soll entsprechende Videos angefertigt haben.
Eine Woche nach den Attacken hatte die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen übernommen. „Bei den Angriffen handelte der Beschuldigte aus einer radikal-islamistischen Überzeugung heraus, die sich gegen die freiheitliche Gesellschaftsform in Deutschland richtet“, hatte die Karlsruher Behörde mitgeteilt.

Mit Schuss ins Gesicht gestoppt

Um seinen Märtyrertod zu provozieren, sei der Verdächtige schließlich in einem Park in der Nähe des Essener Hauptbahnhofs mit vorgehaltenem Messer auf Polizisten zugelaufen, hatte die Bundesanwaltschaft mitgeteilt. Durch einen Schuss wurde er gestoppt und im Gesicht verletzt; er musste operiert und auf einer Intensivstation behandelt werden. Der Wuppertaler Verteidiger des Angeklagten wollte vor Prozessbeginn keine Stellungnahme zu den Anklagevorwürfen abgeben.
Noch vor Verlesung der Anklage schloss das Gericht die Öffentlichkeit für den Rest des Prozesses einschließlich Urteilsverkündung aus. Ausschlaggebend sei, dass der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war, sagte der Vorsitzende Richter. Für das Verfahren sind bis 9. September 13 Verhandlungstage angesetzt. (dpa/red)
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Zehn Jahre nach Brückeneinsturz von A7 immer noch Verfahren

Zehn Jahre nach dem Einsturz einer Autobahnbrücke bei Schweinfurt mit einem Toten ist die juristische Aufarbeitung des Unglücks bislang nicht abgeschlossen.
Allein beim Landgericht Schweinfurt seien noch ein Strafverfahren und drei Zivilverfahren anhängig, in denen es etwa um Schadenersatz und Schmerzensgeld für die Opfer gehe, teilte eine Gerichtssprecherin mit.
Insgesamt waren am Landgericht vier Männer unter anderem wegen fahrlässiger Tötung angeklagt – drei Prüfingenieure und ein Statiker.
Am 15. Juni 2016 war das Traggerüst für die neue Schraudenbach-Talbrücke auf der Autobahn 7 nahe Werneck im Norden Bayerns eingestürzt, als gerade 1.500 Tonnen Beton eingefüllt waren. Etliche Männer fielen mehr als 20 Meter in die Tiefe. Ein Bauarbeiter starb, es gab 14 Verletzte. Die meisten Geschädigten kommen nach Gerichtsangaben aus Kroatien.

Zweimal Haftstrafe

Die Strafprozesse gegen drei Angeklagte sind mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht Schweinfurt hatte im Mai 2023 einen heute 62 Jahre alten Ingenieur wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Körperverletzung in 14 Fällen zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung. Seine Revision gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Die Vorsitzende Richterin sprach im Urteil von einer lückenhaften statischen Berechnung, die zu dem Unglück geführt habe. Das aufgebaute Traggerüst der neuen Brücke hätte die Last im betroffenen Abschnitt nie tragen können.
In dem Verfahren wurde zudem ein heute 52-Jähriger zu neun Monaten Haft, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Wegen eines Formfehlers hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung allerdings auf und wies den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Ein Termin für einen neuerlichen Prozess gegen den Prüfingenieur gibt es bisher nicht.

Freispruch und Einstellung

Ein dritter Prüfingenieur, mittlerweile 68 Jahre alt, wurde freigesprochen. Der Prozess gegen den vierten Angeklagten, einen Statiker, war 2023 von den anderen Verfahren abgetrennt worden, weil seine Verteidigerin aus gesundheitlichen Gründen verhindert war.
Im Mai 2025 stellte das Landgericht das Verfahren gegen den heute 54-Jährigen dann ein, weil die Kammer die Schuld des Angeklagten als geringfügig ansah. Der Mann wurde zu einer Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro verpflichtet, zu zahlen an das Bayerische Rote Kreuz in Schweinfurt.

Mehrere Zivilverfahren anhängig

Die zivilrechtlichen Ansprüche sind von den Entscheidungen in den Strafprozessen unberührt. Die Verteidigerin des einstmals angeklagten Statikers hatte in dem Prozess von sieben zivilrechtlichen Verfahren allein gegen den 54-Jährigen gesprochen.
„Da geht’s um mehrere Millionen“, sagte die Anwältin, erwähnte allerdings die zuständigen Gerichte nicht.
Die 1965 gebaute Brücke musste unter anderem wegen ihres schlechten Zustandes erneuert werden. Die Dauerbelastung mit tonnenschweren Sattelschleppern hat auf der Autobahn 7 Spuren hinterlassen.
Der Ende 2019 fertiggestellte Neubau ist 236 Meter lang, bis zu 22 Meter hoch und kostete nach Angaben der Autobahndirektion Nordbayern etwa 18 Millionen Euro. (dpa/red)
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Zeuge: Angeklagte war am Fundort – Täterwissen oder Zufall?

Im Mordprozess um den getöteten achtjährigen Fabian prüft das Rostocker Landgericht, ob die des Mordes angeklagte Frau einen Bekannten möglicherweise vorab und wissentlich zum Leichnam führte.
Die Angeklagte habe am Abend des 13. Oktober 2025 unbedingt zu dem Tümpel bei Klein Upahl gewollt, sagte der 37-jährige Bekannte, der sie damals begleitete und nun als Zeuge aussagte.
Sie sei in der Dunkelheit dann an der Böschung stehen geblieben, während er zum Tümpel runter gegangen sei. Dann habe sie gesagt „Da liegt was. Das ist er“, schilderte der Zeuge den Abend. „Für mich fühlte sich das so an, als wüsste sie genau, wo sie hin wollte.“
Er selbst habe damals nichts Genaues erkannt und habe gedacht, dass es sich um Rohre handelt. Es sei stockdunkel gewesen und die Angeklagte habe mit der Handy-Lampe geleuchtet.
Er habe sich nur kurz hingehockt. Danach habe er nur noch weggewollt. Das sei damals ein Schockmoment gewesen. Sie seien vom Tümpel über den Acker zum Auto gelaufen. Gesprochen hätten er und die Angeklagte dann nicht: „Im Auto war Totenstille.“
Beide informierten an dem Abend weder die Polizei noch den Vater Fabians. Dieses Verhalten wertete Richter Holger Schütt als schwer begreifbar. „Die ganz Welt sucht Fabian.
Und jetzt finden sie was. Und dann wird mit der Information gar nichts gemacht?“ Auch der Zeuge räumte ein, das sei ein Fehler gewesen. Am 15. Oktober habe er dann den Kontakt zu der Frau komplett abgebrochen.

1.431 WhatsApp-Nachrichten in vier Wochen

Breiten Raum der Befragung nahm die Beziehung zwischen der deutschen Angeklagten und dem Zeugen ein, die sich zwar schon seit Jahren kennen, aber erst im September 2025 intensiver in Kontakt traten und sich in vier Wochen laut Gericht unter anderem 1.431 WhatsApp-Nachrichten schickten.
Die persönlichen Treffen wurden geheim gehalten, auch die Ehefrau des Zeugen wusste in der Zeit nichts davon.
Er habe nur ein freundschaftliches Verhältnis zu der Angeklagten gewollt, so der Zeuge. Das wurde von der Verteidigung und der Nebenklage-Vertreterin allerdings in Zweifel gezogen.
Zudem deutete Verteidiger Thomas Löcker an, dass die Angeklagte ihr Schweigen in dem Prozess brechen könnte. Man müsse abwarten, was sie später sagen werde, sagte der Strafverteidiger.
Zeuge und Angeklagte kennen sich aus dem Dorf in Kreis Rostock, in dem beide leben. Sie tauschten sich ab September für etwa vier Wochen intensiv vor allem über die schwierige Beziehung der Angeklagten zu Fabians Vater aus. Damals war das Verhältnis beendet, weil der Vater den Kontakt zu Fabian nicht aufs Spiel setzen wollte.
Die Angeklagte wollte nach Angaben des Zeugen einen „Keil“ zwischen Fabian und dem Vater treiben. So habe sie es ihm gesagt.
Laut Anklage starb der Junge am 10. Oktober. Vier Tage lang wurde damals mit zahlreichen Polizisten intensiv nach ihm gesucht. Die Staatsanwaltschaft wirft der Frau vor, ihn mit sechs Messerstichen getötet und dann angezündet zu haben. Die Angeklagte selbst schweigt bislang zu den Vorwürfen.

Saal 2.002 voll besetzt

Am 14. Oktober meldete sich die Angeklagte dann bei der Polizei. Dort sagte sie, dass sie den Leichnam Fabians an dem Tag zufällig beim Spaziergang mit dem Hund an dem Tümpel bei Klein Upahl entdeckt habe. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der des Zeugen.
Am elften Verhandlungstag waren die Zuschauerreihen im großen Saal 2.002 bis auf den letzten Platz besetzt. Etwa 130 Personen waren gekommen.
Sie alle mussten durch eine Sicherheitsschleuse. Das Öffentlichkeitsinteresse und auch die Medienpräsenz sind seit Beginn des Verfahrens am 28. April sehr hoch.
Die Mutter nimmt persönlich als Nebenklägerin an dem Prozess teil. Sie verließ nur kurz den Saal, als der Richter ihrer Anwältin andeutete, dass nun Fotos vom Fundort gezeigt wurden.
Der Prozess wird am Dienstag fortgesetzt. Dann soll ein Zeuge aussagen, der als Zweiter mit der Angeklagten am Fundort gewesen sein soll. (dpa/red)
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Landgericht: Google haftet für KI-Übersichten

Der Suchmaschinenbetreiber Google kann für falsche Antworten, die von seiner hauseigenen Künstlichen Intelligenz (KI) generiert wurden, in die direkte Haftung genommen werden.
Das hat die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer am Landgericht München I entschieden. Das möglicherweise wegweisende Urteil für die digitale Welt ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da Google Rechtsmittel einlegen kann.
Im konkreten Fall hatten zwei Münchner Verlage gegen den Internetkonzern geklagt. Googles „Übersicht mit KI“ hatte die Unternehmen fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und Abo-Fallen in Verbindung gebracht.
Die KI vermischte dabei Informationen über andere, tatsächlich dubiose Unternehmen mit den Klägerinnen und erfand Zusammenhänge, die selbst in den von Google verlinkten Quellen überhaupt nicht existierten.

KI-Antworten sind Googles eigene Worte

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine KI-Übersicht rechtlich genauso zu behandeln ist wie klassische Suchergebnisse. Google hatte argumentiert, dass das Unternehmen nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich sei und sich die Inhalte Dritter in der Übersicht nicht zu eigen mache.
Das Landgericht wies diese Argumentation deutlich zurück. Es entschied, dass es sich bei der KI-Zusammenfassung nicht um eine bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen handelt, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt.
Da die KI die Ergebnisse in eigenen Worten zusammenfasse, inhaltlich auswerte und strukturiert präsentiere, schaffe Google damit völlig eigenständige, neue Aussagen, die über die bloßen Links hinausgingen. Entsprechend greife hier auch nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Suchmaschinenbetreiber bei der reinen Auflistung von Drittinhalten vor einer direkten Haftung schütze.

Nutzer sind keine Faktenprüfer für Google

Auch Googles Verteidigungslinie, die Nutzer könnten die Quellen ja selbst anhand der Links überprüfen und wüssten ohnehin, „dass den mit KI generierten Informationen nicht blind vertraut werden dürfe“, ließ das Gericht nicht gelten. Die Kammer betonte, dass die KI-Übersicht eine „abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt“ darstelle.
Es gebe für den Leser keinerlei Hinweis auf inhaltliche Unzuverlässigkeiten, weshalb die bloße Möglichkeit zur Nachrecherche den Konzern nicht von seiner Haftung für Rufschädigungen befreie.
Das Gericht untersagte Google die weitere Verbreitung der falschen Behauptungen und verurteilte den Konzern zur Übernahme von 80 Prozent der Verfahrenskosten.
Ein Google-Sprecher erklärte dazu: „Wir investieren viel in die Qualität der KI-Übersichten, um sicherzustellen, dass die überwiegende Mehrheit der Antworten korrekte Informationen liefert.“ Man werde die noch nicht rechtskräftige Entscheidung sorgfältig prüfen. (dpa/red)
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Gelsenkirchener Millionen-Coup: Erste Klagen starten

Es geht um einen der größten Einbruchs-Coups der deutschen Kriminalgeschichte mit möglicherweise dreistelligem Millionen-Schaden. Nach Weihnachten 2025 drangen Unbekannte in eine Gelsenkirchener Sparkassen-Filiale ein und räumten mehr als 3.000 Schließfächer aus.
Am 11. Juni starten beim Essener Landgericht die ersten beiden Zivilprozesse, in denen geschädigte Kunden volle Haftung von der Bank verlangen. Allein die erste Klägerin fordert fast 400.000 Euro.

Was ist passiert?

Am 29. Dezember 2025 um 3.58 Uhr gibt es bei der Feuerwehr Gelsenkirchen Brandalarm für die Sparkassenfiliale im Stadtteil Buer. Die Einsatzkräfte finden aber keine brennende, sondern eine geknackte Bank.
Unbekannte Täter haben sich während der Weihnachtstage von einer Tiefgarage aus zunächst Zugang zu einem Archivraum verschafft. Von da aus arbeiteten sie sich mit einem Spezialbohrer in den Tresorraum der Bank vor.
Dort brachen sie rund 3.100 Kundenschließfächer auf und verschwanden mit ihrer Beute. Die Polizei spricht zunächst von einem Schaden im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Die Höhe der Beute ist aber schwer zu schätzen, da der Inhalt der Schließfächer nur den Eigentümern bekannt ist.
Sie könnte auch wesentlich höher im möglicherweise deutlich dreistelligen Millionenbereich liegen. Von den Tätern, die ihre Tat offensichtlich minuziös vorbereitet haben, gibt es auch nach fast einem halben Jahr keine heiße Spur.

Wer sind die Kläger?

In den Schließfächern lagerten oft Schmuck, größere Summen Bargeld und Gold. Die erste Klägerin hatte dort fast 400.000 Euro deponiert, die aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung stammten und die einzige Altersabsicherung der betroffenen Person darstelle.
Sie sei nun mittellos, sagt ihr Anwalt. Sie sei noch kurz vor der Tat zusammen mit ihrer Tochter am Schließfach gewesen. Diese könne bezeugen, dass das Geld im Fach war.
Beim zweiten Kläger war mehrfach in der Privatwohnung eingebrochen worden, bevor er auf das Bank-Schließfach vertraute.
Jetzt seien nicht nur seine teuren Goldmünzen weg, sondern auch die Eheringe seiner Großeltern – unersetzlicher Familienschmuck – gemeldeter Schaden fast 49.000 Euro. „Ich habe geheult vor Wut“, sagte der 63-Jährige bei einem Pressetermin.
Für beide Kläger und für Hunderte weitere Geschädigte, die ebenfalls vor Gericht ziehen wollen, gilt gleichermaßen: Die Haftung der Sparkasse ist laut dem Schließfachvertrag auf 10.300 Euro beschränkt, falls nicht ausdrücklich zusätzlicher Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Dagegen geht der Klägeranwalt Daniel Kuhlmann vor. Mehrere Anwaltskollegen bereiten ebenfalls Verfahren vor, um höhere Entschädigungen für ihre Mandanten zu erreichen. Viele Sparkassenkunden sind wütend – sie fühlen sich um ihre Ersparnisse gebracht.

Warum soll die Sparkasse zahlen?

Die Kläger fordern unbegrenzte Haftung und werfen der Sparkasse schwere Versäumnisse bei der Sicherung des Tresorraums vor. Wegen ihres fahrlässigen Verhaltens hafte sie in vollem Umfang, sagt der Klägeranwalt.
Kuhlmann stützt sich dabei auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des renommierten Sicherheitsexperten Sascha Puppel aus Erkelenz. Demnach sei das Geld in der Bank nicht im „branchenüblichen Umfang nach dem Stand der Technik“ geschützt worden.
Kuhlmann versteht darunter etwa eine Videoüberwachung nicht nur des Tresorraumes, sondern auch des Parkhauses und eine Sicherung der Brandschutztür, über die die Täter in die Sparkassenräume gelangten.
Es habe offensichtlich auch keine regelmäßigen Patrouillengänge rund um den Tresorraum gegeben, wirft er der Bank vor. Selbst nach einem ersten Feueralarm in der Sparkasse seien die Täter unentdeckt geblieben – die ebenfalls alarmierten Wachleute zogen wieder ab.

Was sagt die Sparkasse?

Die Sparkasse weist die Vorwürfe strikt zurück. Im Vorfeld hat sie immer wieder pauschal auf ihrem Standpunkt beharrt, dass der Tresor nach dem anerkannten Stand der Technik gesichert gewesen sei. Presseanfragen nach Details zum Thema Sicherheit im Tresorraum blockte sie dabei monatelang ab.
Kein Außenstehender bekam den Raum zu sehen, nicht einmal die wenigen Kunden, deren Fächer nicht geknackt worden sind. Sie können sich ihr Eigentum abholen, aber nicht im Tresorraum. Die Wertsachen werden unter notarieller Aufsicht herausgeholt und an einem anderen Ort übergeben.
Die Sparkasse argumentiert außerdem, dass die Einbrecher ja Zehntausende Gegenstände aus den Schließfächern im Tresorraum zurückgelassen haben – darunter auch durchaus werthaltige Dinge.
Die Zuordnung und Rückgabe an die rechtmäßigen Besitzer benötige viel Zeit. Solange sie nicht abgeschlossen sei, könnten die Kläger gar nicht wissen, wie hoch ihr tatsächlicher Schaden ist. Es sei ja immerhin möglich, dass die von ihnen als fehlend gemeldeten Wertsachen zum Teil oder vollständig im Tresorraum zurückgeblieben seien.

Was ist vom Prozess zu erwarten?

Es handelt sich um zwei Zivilprozesse. Es geht dabei „nur“ um Geld, nicht um Straftaten und ihre Sühne – logischerweise, denn die Täter sind ja noch flüchtig. Am Anfang des Zivilprozesses steht eine Güteverhandlung.
Der Vorsitzende Richter fragt die Bereitschaft zu einem Vergleich ab. Diese dürfte angesichts der hohen Summen, die auf dem Spiel stehen, äußerst gering sein.
Anwalt Kuhlmann, der nach eigenen Angaben rund 650 Mandanten vertritt, möchte am liebsten eine Musterlösung erreichen, die dann ohne neue Prozesse auf seine anderen Mandanten übertragen werden kann. Auch dazu dürfte die Bereitschaft der Bank eher gering sein.
Terminiert sind zwei Verhandlungen mit 30 Minuten Abstand hintereinander – eine abschließende Lösung der komplexen Fragen scheint in der knappen Zeit wenig wahrscheinlich. Ob weitere Termine bestimmt werden, entscheidet das Gericht unter Leitung des Vorsitzenden.

Wie lange dauert das alles?

So unsicher der Ausgang der Verfahren auch ist – eins scheint ziemlich klar: Es wird wohl Jahre dauern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.
Bei einem vergleichbaren Sparkassen-Einbruch in Norderstedt bei Hamburg im August 2021 mit mehr als 600 ausgeräumten Schließfächern dauerte es fast zwei Jahre bis zu einer ersten Entscheidung beim Landgericht Hamburg zugunsten einer höheren Kunden-Entschädigung.
Dann folgten Berufung, Gutachten und Gegen-Gutachten und Ende Mai dieses Jahres – also nach fast fünf Jahren – hob das OLG die Landgerichtsentscheidung wieder auf. Gegen die Entscheidung ist keine Revision möglich, der Prozess könnte aber trotzdem weitergehen: Der klagende Anwalt hat Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt. (dpa/red)
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Gelsenkirchen: Hohe Schadenersatzklagen gegen Sparkasse

Knapp sechs Monate nach dem Millionen-Einbruch in eine Sparkasse in Gelsenkirchen beginnen die ersten zwei Zivilprozesse. Vor dem Landgericht Essen fordern zwei geschädigte Kunden Schadenersatz.
Im ersten Verfahren am heutigen Donnerstag (14:00 Uhr) klagt eine Kundin, die 391.000 Euro von der Bank verlangt. Ihr sei Bargeld in dieser Höhe sowie Schmuck aus dem aufgebrochenen Schließfach gestohlen worden.
Direkt im Anschluss (14:30 Uhr) verhandelt das Gericht die Klage eines Kunden auf knapp 49.000 Euro für gestohlene Goldmünzen und Familienschmuck.
Nach Weihnachten waren Unbekannte über eine Tiefgarage in einen Archivraum und von dort aus mit einem Kernbohrer in den Tresorraum gelangt. Sie brachen fast alle rund 3.100 Schließfächer auf und verschwanden mit ihrer Beute. Von ihnen fehlt jede Spur. Der Gesamtschaden könnte in bis zu dreistelliger Millionenhöhe liegen.

Streit über Sicherheitsmaßnahmen und Schließfachinhalte

Die Kläger werfen der Bank gravierende Versäumnisse bei den Sicherheitsvorkehrungen vor. Dabei handele es sich um die zweitgrößte Schließanlage Deutschlands, kritisierte Anwalt Daniel Kuhlmann vor dem Prozess.
Die Sparkasse weist die Vorwürfe strikt zurück und führt zahlreiche Sicherungsmaßnahmen an. Es gebe seitens der Sparkasse keine Pflichtverletzungen.
Auch über den Inhalt der Schließfächer wird gestritten. Die Bank verweist darauf, keine Kenntnis vom jeweiligen Inhalt gehabt zu haben. Zudem bestreitet sie, dass die Kläger Eigentümer der genannten Gegenstände sind und sich diese zum Einbruchszeitpunkt im Schließfach befanden. Auch sei bislang nicht abschließend geklärt, was entwendet und was zurückgelassen wurde.
Die Täter hatten im verwüsteten Tresorraum nach früheren Berichten mehrere 100.000 Gegenstände zurückgelassen, die den Eigentümern zugeordnet werden müssen. Erste Kunden hatten daraus ab Anfang Mai Wertsachen – zunächst vor allem Dokumente – zurückbekommen. Laut Bank sind auch sehr wertvolle Dinge dabei.

Bis zu 10.300 Euro Versicherungsschutz oder „volle Haftung“?

Die Sparkasse betont, dass die Schließfächer mit maximal 10.300 Euro versichert sind, sofern keine höheren Summen vereinbart wurden.
Der Klägeranwalt hält dagegen eine vollständige Haftung der Bank für geboten. Die Klägerin, die 391.000 Euro fordert, sei um ihre Altersabsicherung gebracht worden und nun völlig mittellos.
Kuhlmann vertritt nach eigenen Angaben rund 650 Kunden mit einem Gesamtschaden von fast 51,5 Millionen Euro. Die beiden Verfahren sollen aus seiner Sicht als Musterklagen dienen.
Dazu strebe er einen „Unterwerfungsvergleich“ mit der Sparkasse an. Im Erfolgsfall würde die Bank demnach grundsätzlich Ansprüche seiner Mandanten anerkennen. Andernfalls werde er „im schlimmsten Fall“ hunderte Klagen erheben und die Sparkasse „in Grund und Boden klagen“.

Ein Vergleich scheint extrem unwahrscheinlich

Nach Angaben des Gerichtssprechers Matthias Murawski müssen beide Parteien persönlich erscheinen. Vorsitzender Richter Stefan Ostheide werde zunächst die Möglichkeit eines Vergleichs ausloten, andernfalls ihre Positionen anhören.
Der weitere Verlauf nach Prozessbeginn sei völlig offen. Beim Landgericht seien bereits weitere acht Klagen eingegangen und von Juli bis September terminiert. Die Kläger werden von einem Leverkusener Anwalt vertreten. (dpa/red)
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Fall Fabian: Ein Smartphone als Spurenquelle

Im Mordprozess um den im Oktober vorigen Jahres getöteten achtjährigen Fabian sind die Auswertungsergebnisse des Handys der Angeklagten vorgestellt worden.
Die 30-Jährige habe das Smartphone intensivst genutzt und binnen viereinhalb Tagen unter anderem 1.100 Sprachnachrichten geschickt, 207 Telefonate geführt und über 3.100-mal Messengerdienste genutzt, sagte der für die Auswertung verantwortliche Polizeibeamte und Digitalforensiker am Landgericht Rostock.
Anhand der Auswertung von WhatsApp-Nachrichten und Fotos konnte unter anderem belegt werden, dass die Angeklagte am 10. Oktober 2025 ihr Auto reinigte.
An dem Tag wurde Fabian laut Staatsanwaltschaft an einem Tümpel bei Klein Upahl (Landkreis Rostock) ermordet und die Leiche dann fast völlig verbrannt.
Vier Tage später, als die Leiche des Jungen gefunden wurde, habe die Angeklagte der Polizei gegenüber gesagt, dass sie das Auto seit langem nicht gereinigt habe.

Angeklagte sprach von Brandleiche

Am 13. Oktober, also einen Tag vor dem Auffinden des Leichnams, chattete die Angeklagte dann unter anderem mit einem Bekannten, der heute als Zeuge vor Gericht aussagte.
Beide tauschten sich über eine Suchaktion der Polizei am Inselsee aus, wo Spürhunde angeschlagen hatten. Dabei wies die Angeklagte von sich aus darauf hin, dass Wasserleichen keine DNA-Spuren aufwiesen, und auch Brandleichen wenig DNA-Spuren hätten.
Diese Angabe zur Brandleiche sei aus dem Nichts gekommen, bemerkte der Richter. Auch der Digitalforensiker der Polizei sagte, das Wort Brandleiche sei damals erstmalig von der Angeklagten eingeführt worden.
Anhand der Kameraaufnahme ihres Pkw wurde auch festgestellt, dass sich das Auto der Angeklagten am 10. Oktober vor der Wohnung Fabians in Güstrow aufhielt. (dpa/red)
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Darf Høiby nach Hause? Höhere Instanz soll Entscheidung prüfen

Ein Gericht will den Sohn von Norwegens Kronprinzessin Mette-Marit aus der Untersuchungshaft entlassen, damit dieser bei seiner schwer kranken Mutter sein kann.
Damit gaben die Richter in Oslo einem Antrag von Marius Borg Høiby am Montagabend statt. Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft jedoch umgehend Berufung mit aufschiebender Wirkung ein. Høiby muss deshalb in U-Haft bleiben, bis eine höhere Instanz den Fall geprüft hat.
Die Polizei hatte sich zuvor gegen eine Freilassung ausgesprochen. Das Gericht sah das anders: „Die Fortsetzung der Inhaftierung wäre nicht nur für Høiby, sondern auch für seine Mutter in der ohnehin schwierigen Lage, in der sie sich befinden, sehr belastend“, zitierte die Zeitung „Verdens Gang“ das Gericht.
In einer Woche wird das Urteil im Vergewaltigungsprozess gegen den 29-Jährigen verkündet. Die Staatsanwaltschaft hatte sieben Jahre und sieben Monate Gefängnis gefordert, die Verteidigung einen Freispruch von den schwersten Vorwürfen – vier Fällen von Vergewaltigung.
„Da drinnen zu sitzen, während Mama so krank ist, ist nicht auszuhalten“, sagte Høiby bei dem Gerichtstermin in Oslo laut der Zeitung „Verdens Gang“.
Es sei sehr hart für ihn, seiner Mutter in ihrer Situation nicht beistehen zu können. Vor Gericht beteuerte der Norweger, dass er jetzt „niemals etwas tun würde, dass die Situation verschlimmert. Das ist undenkbar für mich.“
Ein Bild aus glücklicheren Zeiten: Mette-Marit (links) und ihr Sohn Marius. (Archivbild)

Ein Bild aus glücklicheren Zeiten: Mette-Marit (links) und ihr Sohn Marius. (Archivbild)

Foto: Vegard Wivestad Grott/NTB SCANPIX/EPA/dpa

Høiby: Jeder Besuch von Mama im Gefängnis könnte der letzte sein

Zuvor hatte Høiby das Gefängnis am Montag Medienberichten zufolge für einige Stunden verlassen dürfen, um an einem Informationstreffen zum Gesundheitszustand der Kronprinzessin teilzunehmen. Dieser hatte sich nach Angaben des norwegischen Hofs in letzter Zeit erneut drastisch verschlechtert.
Wegen ihrer „lebensbedrohlichen chronischen Lungenkrankheit“ sei Mette-Marit nun auf eine Warteliste für eine Transplantation gekommen, hieß es am Freitag. Bereits im Dezember hatte das Königshaus mitgeteilt, dass die Kronprinzessin eine neue Lunge braucht. Sie leidet an der unheilbaren Krankheit Lungenfibrose. Im Alltag benutzt sie inzwischen ein Sauerstoffgerät.
Das Informationstreffen habe am Sitz der Kronprinzenfamilie, Schloss Skaugum, stattgefunden, sagte Høiby laut „Verdens Gang“ vor Gericht: „Mama zu Hause zu sehen war ein ganz anderes Erlebnis, als sie im Gefängnis in Oslo zu sehen. Das war eine ganz andere Mama, das war unglaublich gut zu sehen.“
Am Sonntag hatte Mette-Marit ihren ältesten Sohn gemeinsam mit ihrem Mann Haakon in der Haft besucht. „Jeder Sonntag, an dem wir uns sehen, kann das letzte Mal sein, dass wir uns sehen“, sagte Høiby den Angaben zufolge.

Høiby blitzte mit früherem Antrag bei Gericht ab

Die Freilassung aus der U-Haft mit einer elektronischen Fußfessel hatte Høiby bereits im Mai beantragt – ohne Erfolg. Damals ging die Sache bis vor das höchste norwegische Gericht. Den neuen Antrag hatten die Verteidiger mit Mette-Marits verändertem Gesundheitszustand begründet.
Der Sohn der Kronprinzessin sitzt seit Anfang Februar in Untersuchungshaft. Er hatte mehrfach gegen ein Kontaktverbot gegenüber einer Ex-Freundin verstoßen, die auch als mutmaßliches Opfer im Prozess gegen ihn ausgesagt hatte. Høiby bestreitet, dass Wiederholungsgefahr bestehen könnte.
Seine Ex-Freundin scheint das nicht so zu sehen: Mehrere Personen in Høibys Umfeld hätten in letzter Zeit versucht, ihre Mandantin dazu zu bewegen, das Kontaktverbot aufheben zu lassen, sagte die Anwältin der Ex-Freundin, Mette Yvonne Larsen, der Zeitung „Aftenposten“. „Sie hat gesagt, dass sie das Kontaktverbot aufrechterhalten möchte“, sagte Larsen der Zeitung. (dpa/red)
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Terroranschlag geplant: Jahrelange Haft und Psychiatrie

Das Landgericht Bremen hat einen 35-jährigen Mann wegen eines geplanten Terroranschlags zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt.
Die Richter legen dem Angeklagten Verabredung zum Mord, Verabredung zur Herbeiführung einer Explosion und Terrorismus-Finanzierung zur Last. Sein psychisch kranker Komplize und Neffe sei nur eingeschränkt steuerungsfähig, entschied das Gericht. Der 20-Jährige wurde freigesprochen, muss jedoch in eine Psychiatrie. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Denkbare Ziele: Öffentliche Großveranstaltung oder Synagoge

Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die beiden Deutschen im vergangenen Sommer ihre Pläne konkretisiert hatten. Sie wollten demnach mit Schusswaffen möglichst viele Menschen töten. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte habe sich der 20-Jährige mit einer selbst gebastelten Sprengstoffweste in die Luft sprengen sollen. Als denkbares Ziel hätten sie eine Klinik ins Auge gefasst, eine öffentliche Großveranstaltung oder eine Synagoge in Bremerhaven.
Die Männer wollten die Sprengstoffweste bei der Mutter des 35-jährigen Angeklagten bauen, so das Gericht in der Urteilsbegründung. Die Frau bestellte drei Stoffe für einen Test in ihrer Küche. Am Ende durchkreuzten Beamte die Pläne. Sie stießen im Rahmen anderer Ermittlungen zufällig auf Chats zwischen den Männern und nahmen sie fest.
Der jüngere Angeklagte legte im Prozess ein Geständnis ab, sein Onkel schwieg zu den Vorwürfen. (dpa/red)
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Gelsenkirchener Millionen-Coup: Erste Klagen starten

Es geht um einen der größten Einbruchs-Coups der deutschen Kriminalgeschichte mit möglicherweise dreistelligem Millionen-Schaden. Nach Weihnachten 2025 drangen Unbekannte in eine Gelsenkirchener Sparkassen-Filiale ein und räumten mehr als 3.000 Schließfächer aus.
Am 11. Juni starten beim Essener Landgericht die ersten beiden Zivilprozesse, in denen geschädigte Kunden volle Haftung von der Bank verlangen. Allein die erste Klägerin fordert fast 400.000 Euro.

Was ist passiert?

Am 29. Dezember 2025 um 3.58 Uhr gibt es bei der Feuerwehr Gelsenkirchen Brandalarm für die Sparkassenfiliale im Stadtteil Buer. Die Einsatzkräfte finden aber keine brennende, sondern eine geknackte Bank.
Unbekannte Täter haben sich während der Weihnachtstage von einer Tiefgarage aus zunächst Zugang zu einem Archivraum verschafft. Von da aus arbeiteten sie sich mit einem Spezialbohrer in den Tresorraum der Bank vor.
Dort brachen sie rund 3.100 Kundenschließfächer auf und verschwanden mit ihrer Beute. Die Polizei spricht zunächst von einem Schaden im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Die Höhe der Beute ist aber schwer zu schätzen, da der Inhalt der Schließfächer nur den Eigentümern bekannt ist.
Sie könnte auch wesentlich höher im möglicherweise deutlich dreistelligen Millionenbereich liegen. Von den Tätern, die ihre Tat offensichtlich minuziös vorbereitet haben, gibt es auch nach fast einem halben Jahr keine heiße Spur.

Wer sind die Kläger?

In den Schließfächern lagerten oft Schmuck, größere Summen Bargeld und Gold. Die erste Klägerin hatte dort fast 400.000 Euro deponiert, die aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung stammten und die einzige Altersabsicherung der betroffenen Person darstelle.
Sie sei nun mittellos, sagt ihr Anwalt. Sie sei noch kurz vor der Tat zusammen mit ihrer Tochter am Schließfach gewesen. Diese könne bezeugen, dass das Geld im Fach war.
Beim zweiten Kläger war mehrfach in der Privatwohnung eingebrochen worden, bevor er auf das Bank-Schließfach vertraute. Jetzt seien nicht nur seine teuren Goldmünzen weg, sondern auch die Eheringe seiner Großeltern – unersetzlicher Familienschmuck – gemeldeter Schaden fast 49.000 Euro. „Ich habe geheult vor Wut“, sagte der 63-Jährige bei einem Pressetermin.
Für beide Kläger und für Hunderte weitere Geschädigte, die ebenfalls vor Gericht ziehen wollen, gilt gleichermaßen: Der Versicherungsschutz der Sparkassenkunden ist laut dem Schließfachvertrag auf 10.300 Euro beschränkt, falls nicht ausdrücklich höhere Summen vereinbart wurden.
Dagegen geht der Klägeranwalt Daniel Kuhlmann vor. Mehrere Anwaltskollegen bereiten ebenfalls Verfahren vor, um höhere Entschädigungen für ihre Mandanten zu erreichen. Viele Sparkassenkunden sind wütend – sie fühlen sich um ihre Ersparnisse gebracht.

Warum soll die Sparkasse zahlen?

Die Kläger fordern unbegrenzte Haftung und werfen der Sparkasse schwere Versäumnisse bei der Sicherung des Tresorraums vor. Wegen ihres fahrlässigen Verhaltens hafte sie in vollem Umfang, sagt der Klägeranwalt.
Kuhlmann stützt sich dabei auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des renommierten Sicherheitsexperten Sascha Puppel aus Erkelenz. Demnach sei das Geld in der Bank nicht im „branchenüblichen Umfang nach dem Stand der Technik“ geschützt worden.
Kuhlmann versteht darunter etwa eine Videoüberwachung nicht nur des Tresorraumes, sondern auch des Parkhauses und eine Sicherung der Brandschutztür, über die die Täter in die Sparkassenräume gelangten.
Es habe offensichtlich auch keine regelmäßigen Patrouillengänge rund um den Tresorraum gegeben, wirft er der Bank vor. Selbst nach einem ersten Feueralarm in der Sparkasse seien die Täter unentdeckt geblieben – die ebenfalls alarmierten Wachleute zogen wieder ab.

Was sagt die Sparkasse?

Die Sparkasse weist die Vorwürfe strikt zurück. Im Vorfeld hat sie immer wieder pauschal auf ihrem Standpunkt beharrt, dass der Tresor nach dem anerkannten Stand der Technik gesichert gewesen sei. Presseanfragen nach Details zum Thema Sicherheit im Tresorraum blockte sie dabei monatelang ab.
Kein Außenstehender bekam den Raum zu sehen, nicht einmal die wenigen Kunden, deren Fächer nicht geknackt worden sind. Sie können sich ihr Eigentum abholen, aber nicht im Tresorraum. Die Wertsachen werden unter notarieller Aufsicht herausgeholt und an einem anderen Ort übergeben.
Die Sparkasse argumentiert außerdem, dass die Einbrecher ja Zehntausende Gegenstände aus den Schließfächern im Tresorraum zurückgelassen haben – darunter auch durchaus werthaltige Dinge. Die Zuordnung und Rückgabe an die rechtmäßigen Besitzer benötige viel Zeit.
Solange sie nicht abgeschlossen sei, könnten die Kläger gar nicht wissen, wie hoch ihr tatsächlicher Schaden ist. Es sei ja immerhin möglich, dass die von ihnen als fehlend gemeldeten Wertsachen zum Teil oder vollständig im Tresorraum zurückgeblieben seien.

Was ist vom Prozess zu erwarten?

Es handelt sich um zwei Zivilprozesse. Es geht dabei „nur“ um Geld, nicht um Straftaten und ihre Sühne – logischerweise, denn die Täter sind ja noch flüchtig. Am Anfang des Zivilprozesses steht eine Güteverhandlung. Der Vorsitzende Richter fragt die Bereitschaft zu einem Vergleich ab. Diese dürfte angesichts der hohen Summen, die auf dem Spiel stehen, äußerst gering sein.
Anwalt Kuhlmann, der nach eigenen Angaben rund 650 Mandanten vertritt, möchte am liebsten eine Musterlösung erreichen, die dann ohne neue Prozesse auf seine anderen Mandanten übertragen werden kann. Auch dazu dürfte die Bereitschaft der Bank eher gering sein.
Terminiert sind zwei Verhandlungen mit 30 Minuten Abstand hintereinander – eine abschließende Lösung der komplexen Fragen scheint in der knappen Zeit wenig wahrscheinlich. Ob weitere Termine bestimmt werden, entscheidet das Gericht unter Leitung des Vorsitzenden.

Wie lange dauert das alles?

So unsicher der Ausgang der Verfahren auch ist – eins scheint ziemlich klar: Es wird wohl Jahre dauern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.
Bei einem vergleichbaren Sparkassen-Einbruch in Norderstedt bei Hamburg im August 2021 mit mehr als 600 ausgeräumten Schließfächern dauerte es fast zwei Jahre bis zu einer ersten Entscheidung beim Landgericht Hamburg zugunsten einer höheren Kunden-Entschädigung.
Dann folgten Berufung, Gutachten und Gegen-Gutachten und Ende Mai dieses Jahres – also nach fast fünf Jahren – hob das OLG die Landgerichtsentscheidung wieder auf. Gegen die Entscheidung ist keine Revision möglich, der Prozess könnte aber trotzdem weitergehen: Der klagende Anwalt hat Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt. (dpa/red)
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Pflegekinder jahrelang misshandelt – mehrjährige Haftstrafe

Vier Kinder sind in einer Wohngruppe über neun Jahre hinweg Gewalt ausgesetzt gewesen. Rund sieben Jahre nach der Auflösung des Projekts ist ein damaliger Leiter zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden.
Das Landgericht Berlin sprach den 45-jährigen Erzieher der Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig.
„Der Einsatz von körperlicher und psychischer Gewalt hat zum Alltag der Kinder gehört, sie haben jeden Tag Angst verspürt“, sagte die Vorsitzende Richterin.
Sogenannte Polizeigriffe habe der Angeklagte eingesetzt, ständig an den Haaren gezogen, die Kinder beleidigt, sie häufig nachts wegen Vorkommnissen am Tage geweckt und aus den Betten gezogen.

Ein Kind kam mit Verbrühungen ins Krankenhaus

Es sei zu Schlägen und teils zu erheblichen Verletzungen gekommen. Ein Junge sei fünf oder sechs Jahre alt gewesen, als ihn der Angeklagte viel zu heiß geduscht habe. Das Kind sei mit Verbrühungen am Rücken in ein Krankenhaus gekommen.
Zu Übergriffen kam es laut Anklage von Februar 2010 bis August 2019 in Berlin-Spandau und in Oranienburg (Brandenburg). Die Geschwister – anfangs zwei bis acht Jahre alt – hätten damals in einer familienanalogen Wohngruppe unter der Leitung des Angeklagten und seiner Ehefrau gelebt.
Beide seien allerdings kurz nach abgeschlossener Erzieherausbildung ohne Erfahrung gewesen, es habe auch keine wesentlichen Unterstützungsangebote durch den Träger gegeben und kaum Kontrollen.

Akten blieben jahrelang liegen

Das Verfahren war 2019 ins Rollen gekommen. Damals hatte das älteste Mädchen erste Vorwürfe erhoben und damit die Notbremse gezogen, so das Gericht. Auch ihre Geschwister hätten danach über Vorfälle berichtet.
Die Wohngruppe habe sich nicht halten lassen. 2020 seien die Kinder von der Polizei zwar vernommen worden, danach aber sei lange nichts passiert – „die Akten lagen rum“. Im Strafmaß habe das Gericht das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. (dpa/red)
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EuGH entscheidet: Deutschland darf Asylleistungen nicht unzulässig kürzen

Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylbewerber verstoßen gegen EU-Recht. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylbewerbern, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssten die Mitgliedstaaten einen „angemessenen Lebensstandard“ gewährleisten, der auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern umfasst.

Anstoß für das Urteil gab ein Fall aus Deutschland

Ein Afghane hatte den bayerischen Landkreis Schweinfurt verklagt, weil ihm im Januar und Februar 2022 Sozialleistungen gekürzt wurden, nachdem sein Asylantrag in Deutschland wegen der Zuständigkeit von Rumänien abgelehnt wurde.
Grundsätzlich muss der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen – das regelt die Dublin-III-Verordnung.
Der junge Mann erhielt nach der Ablehnung in Deutschland nur noch Sachleistungen in Form von Unterkunft, Verpflegung, Heizung, Körperpflege und Gesundheit.
Auf Leistungen wie Kleidung und Haushaltsgüter sowie Geld für grundlegende persönliche Bedürfnisse, also etwa Ausgaben für Transport, Kultur oder Kommunikation, musste er verzichten.
Das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz sieht solche Kürzungen bei den Menschen vor, die ihr Asylverfahren nach den Dublin-Regeln in einen anderen Mitgliedstaat führen müssten.

Seit 2024 sehen deutsche Regelungen auch Leistungsausschluss vor

Die Klage des Afghanen ging bis vor das Bundessozialgericht. Dieses legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche Regelung mit der bisherigen EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar ist.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Nein, denn zum einen gehöre Kleidung zu den „elementarsten Bedürfnissen“.
Zum anderen seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein „Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ zu gewährleisten.
Über den konkreten Fall müssen noch die deutschen Gerichte entscheiden und dabei die Vorgaben aus Luxemburg beachten.
Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft:
Schutzsuchende, für die nach den Dublin-Regeln ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig ist, sollen gar keine Asylbewerberleistungen bekommen, wenn eine Ausreise für sie „rechtlich und tatsächlich möglich“ ist. Sie können lediglich Überbrückungsleistungen für zwei Wochen beziehen.

GEAS-Reform: Neue Asylregeln ab kommender Woche

Laut dem Asylexperten Constantin Hruschka ist auch die verschärfte deutsche Regelung EU-rechtswidrig. Wenn man Leistungen schon nicht kürzen dürfe, dann erst recht nicht komplett entziehen.
„Die Behörden müssen jetzt sofort aufhören, Leistungen einzuschränken und den Leistungsentzug beenden“, sagt Hruschka.
Bislang äußerten auch viele Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit des vollständigen Leistungsausschlusses mit EU-Recht und Verfassungsrecht.
Die bisherige Aufnahmerichtlinie, die Vorgaben zu den Leistungen macht, wird am 12. Juni mit der Reform des Gemeinsamen Asylsystems (GEAS) der EU allerdings durch neue Regeln abgelöst.
Diese erlauben Leistungseinschränkungen explizit, wenn Asylbewerber sich in einem anderen EU-Land aufhalten als dem für sie zuständigen – also für die sogenannten Dublin-Fälle.

Muss das deutsche Recht nun angepasst werden?

Die jetzige Entscheidung bedeutet laut dem Rechtsexperten Hruschka für die Zukunft, dass das menschenwürdige Existenzminimum gewährleistet sein muss – dazu gehöre nach den Ausführungen des Gerichtshofs die Deckung des Bedarfs an Kleidung und Haushaltsprodukten.
„Auch in der neuen Regelung steht drin, dass ein Mindeststandard im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet sein muss“, betont er. Bisher Betroffene könnten darüber hinaus einen Nachzahlungsanspruch wegen gekürzter oder entzogener Leistungen haben. Die Schwierigkeit dabei sei jedoch, den Betrag zu beziffern.
Laut dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedarf es nun einer eingehenden Prüfung, ob und inwieweit sich aus der EuGH-Entscheidung eine Notwendigkeit ergibt, die Rechtslage oder Rechtspraxis in Deutschland anzupassen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kommentierte, dass Leistungskürzungen durch das Urteil erschwert würden.
„Wir nehmen das zur Kenntnis, sehen aber auch, dass wir mit GEAS eine komplett neue Rechtslage haben.“ Daher habe das Urteil nur eine sehr beschränkte Wirkung, so Dobrindt.

Kritik an bestehender Praxis

Der asylpolitische Sprecher der Grünen im Europaparlament, Erik Marquardt, teilte mit: „Das Urteil muss ein Weckruf für die Bundesregierung sein, die Achtung von Grundrechten und Menschenwürde wieder zum Leitbild ihrer Politik zu machen.“
Die rechtspolitische Sprecherin der Organisation Pro Asyl, Wiebke Judith, merkte an, dass Deutschland jahrelang Asylsuchenden ihnen zustehende Leistungen verweigert habe. „Jetzt ist klar: Das ist europarechtswidrig und ein handfester Skandal“, so Judith.
Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden im vergangenen Jahr insgesamt gut 5.400 Menschen nach Dublin-Regeln in andere EU-Länder überstellt, bei knapp 36.000 Übernahmeersuchen von Deutschland. (dpa/red)
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Gutachten im Fall Fabian: Landgericht lässt Öffentlichkeit zu

Das Landgericht Rostock hat im Mordprozess um das Gewaltverbrechen an dem achtjährigen Fabian einen Antrag von Fabians Mutter auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer des rechtsmedizinischen Gutachtens abgelehnt.
Die Bilder vom stark verbrannten Leichnam des Jungen seien bereits in den letzten Verhandlungstagen gezeigt worden und somit auch der Öffentlichkeit bekannt, sagte Richter Holger Schütt.
Es gebe zwar auch postmortal ein schutzwürdiges Interesse, das im vorliegenden Fall aber mit der Inaugenscheinnahme der Bilder des Gutachtens nur geringfügig verletzt werde.
Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, die Art und Weise der Tötung sei für die grundsätzliche Einordnung der Spurenlage von essenzieller Bedeutung und in öffentlicher Beweisaufnahme durchzuführen.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Die Anwältin der als Nebenklägerin vertretenen Mutter hatte dagegen zur Antragsbegründung auf das postmortale Persönlichkeitsrecht als Ausdruck des Schutzes der Menschenwürde verwiesen. Dahinter müsse das Interesse der Öffentlichkeit zurücktreten.
Fabian war laut Anklage am 10. Oktober 2025 an einem Tümpel bei Klein Upahl erstochen und anschließend angezündet worden. Wegen Mordes angeklagt ist eine 30-jährige Frau, die bislang zu den Vorwürfen schweigt. (dpa/red)