In Kürze:
- Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gilt ab dem 12. Juni 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten.
- Asylverfahren an den Außengrenzen sollen deutlich beschleunigt werden.
- Einheitliche EU-Liste sicherer Herkunftsländer wird eingeführt.
- Abschiebehaft kann künftig bis zu zwei Jahre dauern.
Während die Anzahl der Asylanträge in Deutschland und in der EU insgesamt weiterhin sinkt, tritt am 12. Juni das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) EU-weit in Kraft.
Die GEAS-Reform wurde im Mai 2024 auf EU-Ebene beschlossen. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung der elf Rechtsakte. Deutschland setzte die entsprechenden Gesetze im Februar und April 2026 um. Ab dem 12. Juni gelten die neuen Bestimmungen EU-weit verbindlich.
Kontrollmechanismus soll Grenzverfahren überwachen
Ein zentraler Bestandteil des Asylpakets sind beschleunigte Verfahren an den EU-Außengrenzen. Betroffen sind Asylsuchende aus sicheren Drittstaaten, Ländern mit geringer Schutzquote sowie Personen ohne Dokumente. Bei fehlenden Erfolgsaussichten kann die Einreise bereits an der Grenze verweigert werden.
Zur Sicherstellung von Grund- und Menschenrechten hat die EU einen unabhängigen Kontrollmechanismus eingerichtet. Das dazugehörige Verfahren an den Außengrenzen ist in der sogenannten Screening-Verordnung geregelt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung und eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Währenddessen gilt die „Fiktion der Nicht-Einreise“, auch wenn sich Betroffene bereits im EU-Gebiet befinden.
Mit dem Inkrafttreten des GEAS gibt es auch eine EU-weit einheitliche Liste sicherer Herkunftsländer. Zu diesen gehören Ägypten, Marokko, Tunesien, Bangladesch, Indien, Kolumbien und das Kosovo. Asylanträge aus diesen Ländern werden beschleunigt geprüft und häufiger abgelehnt.
Sekundärmigrationszentren bislang nur in Hamburg und Brandenburg eingerichtet
Das Verfahren an den Außengrenzen soll Entscheidungen innerhalb von Wochen statt Monaten ermöglichen. Es gelten dabei in allen EU-Staaten einheitliche Standards. Das Eurodac-System mit einer erweiterten Fingerabdruckdatenbank soll zudem Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindern.
Antragsteller, die bereits in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten haben, sowie sogenannte Dublin-Fälle können in sogenannten Sekundärmigrationszentren untergebracht werden. Damit soll eine schnelle Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden. In Deutschland gibt es solche Einrichtungen bisher nur in Hamburg und Brandenburg.
Ein erster Schritt zum künftigen Außengrenzverfahren ist das bereits bestehende Flughafenverfahren. Bei Asylsuchenden ohne gültige Papiere oder aus sicheren Herkunftsstaaten kann das Asylverfahren bereits vor der Einreiseentscheidung der Bundespolizei im Transitbereich durchgeführt werden.
GEAS stößt auf Kritik von Betroffenen und NGOs
Das GEAS schafft zudem EU-weit einheitliche Regeln für Abschiebungen, Abschiebehaft und Wiedereinreiseverbote. Sie gelten nicht nur für Asylsuchende an den Außengrenzen, sondern auch für bereits irregulär im EU-Gebiet aufhältige, ausreisepflichtige Personen.
Zur Aufspürung irregulär aufhältiger Personen dürfen Behörden künftig in EU-Mitgliedstaaten auch Wohnanschriften und andere relevante Räumlichkeiten durchsuchen. Dies weckt unter anderem bei NGOs Befürchtungen, dass dadurch Razzien nach dem Vorbild der US-ICE-Einsätze auch in Europa häufiger werden könnten.
Auch bei Einreiseverboten sind deutliche Verschärfungen vorgesehen. Nach dem vorläufigen Trilog-Kompromiss zur Rückführungsverordnung sollen auch Familien mit Kindern künftig nicht mehr grundsätzlich vor Abschiebehaft geschützt sein. Lediglich unbegleitete Minderjährige genießen ein höheres Schutzniveau, sofern sie nicht als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelten.
Keine Ausnahmen für Familien und Kinder vorgesehen
Auch bei Rechtsmitteln sind Verschärfungen vorgesehen. Einsprüche gegen Abschiebungen führen künftig nicht mehr automatisch zu einer Aussetzung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, ob eine erneute Prüfung erfolgt; bei klarer Rechtslage kann die Aussetzung verweigert werden.
Die Dauer von Einreiseverboten soll von maximal fünf auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Für gefährlich eingestufte Personen kann ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot verhängt werden. Die zulässige Höchstdauer der Abschiebehaft soll von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgeweitet werden – ohne grundsätzliche Ausnahme für Frauen und Kinder.
Hilfsorganisationen wie „Pro Asyl“ weisen darauf hin, dass die Regelungen vom Europäischen Parlament weiter verschärft wurden. Sie kritisieren, dass mit den GEAS-Bestimmungen die Grenzen zwischen Abschiebungshaft und Strafhaft de facto aufgehoben würden.
„Pro Asyl“: GEAS hebt Grenzen zwischen Abschiebe- und Strafhaft auf
Grundsätzlich ist künftig eine Abschiebungshaft von bis zu zwölf Monaten als Regeldauer vorgesehen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate soll möglich sein, wenn eine Abschiebung etwa wegen fehlender Kooperation nicht vollzogen werden kann. Laut „Pro Asyl“ betrifft dies nicht nur Fälle, in denen Betroffene selbst die Rückführung verweigern.
Sie kann auch verhängt werden, wenn die Beschaffung von Dokumenten aus Drittstaaten Probleme bereitet, obwohl die Betroffenen dafür nicht verantwortlich sind. Genau daran scheitern jedoch viele Abschiebungen in der Praxis.
Einige Garantien für Asylsuchende sieht das GEAS dennoch vor. So stehen den Betroffenen Dolmetscher, eine persönliche Anhörung und eine unentgeltliche Rechtsberatung zu. Es gibt für alle Staaten verbindliche Bestimmungen über angemessene Aufnahme- und Lebensstandards.
Ein EU-Innenkommissar erklärte bei der Vorstellung der Reform, Ziel sei vor allem eine abschreckende Wirkung auf Asylmigration und eine grundsätzliche Kehrtwende in der EU-Asylpolitik. „Wir sorgen dafür, dass Menschen ohne Bleiberecht in der EU auch wirklich zurückgeführt werden.“
Österreich und Deutschland machen sich für „Return Hubs“ stark
Wer rechtskräftig abgelehnt wurde oder aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, kann in Rückführungszentren („Return Hubs“) untergebracht werden. Diese können als kurzfristige Transitzentren oder längerfristige Unterbringungsorte dienen. Perspektivisch sind auch Standorte in Drittstaaten möglich, ohne Verbindung zum Herkunftsland der Betroffenen.
Griechenland, Deutschland, Österreich und die Niederlande gehören bisher zu den Vorreitern bei der Suche nach möglichen Standorten. Die Regierung in Den Haag prüft ein Abkommen mit Uganda – Italien hatte bereits mit Albanien eine Vereinbarung geschlossen. Allerdings erklärte ein Gericht dieses Vorgehen für unzulässig.
Für die Einrichtung der „Return Hubs“ sind bilaterale Abkommen mit Drittstaaten erforderlich, deren Beteiligung bislang ungewiss ist. Zudem müssen dort Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte eingehalten werden. Ob dies etwa für das von deutscher Seite genannte Uganda gilt, ist derzeit umstritten.
Großbritannien: Ruanda-Modell brachte neunstellige Kosten – aber keine Abschiebung
In Großbritannien hatte im November 2023 der Supreme Court das dortige Ruanda-Modell für rechtswidrig erklärt. Das Gericht hatte insbesondere die Zulässigkeit einer Einstufung Ruandas als sicheres Drittland als nicht gegeben bewertet. Kern des Vorhabens war, dass irregulär auf die Insel gelangte Asylsuchende gar nicht erst die Gelegenheit erhalten sollten, auf britischem Boden ein Asylverfahren zu beantragen. Stattdessen wollte man sie unmittelbar nach ihrer Ankunft nach Ruanda bringen – und damit gewährleisten, dass sie in weiterer Folge nicht mehr nach Großbritannien zurückkehren.
Die Labour-Regierung beendete das Programm nach ihrer Übernahme im Jahr 2024. Abseits der grundsätzlichen Fragen nach der Sicherheit Ruandas als Drittland lenkte sie den Fokus vor allem auf die finanziellen Aspekte des Programms. Demnach sollen umgerechnet bis zu 730 Millionen Euro Kosten entstanden sein – ohne dass eine einzige Abschiebung durchgeführt wurde.
Großbritannien hatte Ruanda über 500 Millionen Pfund (über 578 Millionen Euro) für die Aufnahme von zunächst 300 Geflüchteten zugesagt. Davon flossen bereits über 430 Millionen Euro allein für die Aufnahmebereitschaft sowie zusätzliche Kosten für Charterflüge. Letztlich wurde jedoch kein einziger Geflüchteter nach Ruanda überstellt.



