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Geheimdienste sollen zurückschlagen dürfen: Was plant die Bundesregierung?


In Kürze:

  • Das Bundeskabinett will den rund 700-seitigen Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beraten.
  • BND und Verfassungsschutz sollen in bestimmten Gefahrenlagen künftig selbst aktiv eingreifen können.
  • Besonders umstritten sind mögliche Hackbacks und der Einsatz „kinetischer Mittel“ gegen eine fremde Macht.
  • Kritiker warnen vor weitreichenden Befugnissen und aus ihrer Sicht teilweise unklaren Eingriffsschwellen.

Über ein heikles Thema will das Bundeskabinett am Mittwoch, 12. August, beraten. Auf der Tagesordnung steht der knapp 700-seitige Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Damit möchte die Regierung die Rolle der deutschen Geheimdienste an veränderte Bedrohungslagen anpassen und auch deren Befugnisse ausweiten. Im Fokus stehen dabei vor allem Bundesnachrichtendienst (BND) und Verfassungsschutz (BfV).
Der Entwurf ist, wie das Bundesinnenministerium selbst betont, noch nicht ressortabgestimmt. Außerdem bestehe insbesondere bezüglich einzelner besonders sensibler Elemente noch weiterer Beratungsbedarf. Unterdessen sprach der CDU-Abgeordnete und Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages, Marc Henrichmann, im Nachrichtensender „Welt TV“ davon, „Angriffsdrohnen in Russland“ oder Fabriken, die diese herstellen, „lahmlegen und ausschalten“ zu können, bevor eine solche „aufsteigt und Deutschland bedrohen kann“. Er spielt auf den Drohnenvorfall der Vorwoche am Flughafen Leipzig an. Eine russische Urheberschaft des mutmaßlichen Sabotageakts ist jedoch bislang nicht nachgewiesen.

Dienste sollen nicht mehr auf passive Rolle beschränkt bleiben

Nach geltendem Recht beschränkt sich der gesetzliche Auftrag von BND und Verfassungsschutz im Wesentlichen darauf, Nachrichten zu sammeln und auszuwerten. Sie sind als Frühwarnsystem gedacht und sollen bewusst keine exekutiven Befugnisse ausüben. Gefahrenabwehr mit Zwangs- oder Vollzugsmaßnahmen soll grundsätzlich Aufgabe der Polizei beziehungsweise der Streitkräfte bleiben.
Das Trennungsprinzip zwischen Polizei und Geheimdienst ist eine Konsequenz totalitärer Erfahrungen der deutschen Geschichte. Die Dienste sollen Informationen verdeckt erheben und auswerten dürfen. Unter engen Voraussetzungen ist es ihnen auch erlaubt, Erkenntnisse an Polizei, Staatsanwaltschaft, Bundeswehr oder andere Stellen zu übermitteln.
Bereits jetzt besitzt der BND zwar weitreichende Befugnisse im Bereich der Auslandsaufklärung. Diese reichen zum Teil auch weiter als im Inland. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bisher nicht beanstandet, weil der Bundesnachrichtendienst keine operativen Anschlussbefugnisse besitzt.

Bund verweist auf veränderte Bedrohungslage

Nun will die Bundesregierung die Nachrichtendienste handlungsfähiger machen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte dies unter anderem bereits anlässlich der Vorstellung des Bundes-Verfassungsschutzberichts Anfang Juli angekündigt. Die Dienste selbst hatten um eine entsprechende Anpassung ihrer Befugnisse gebeten. Sie begründeten dies mit einer veränderten Bedrohungslage. Diese umfasse nun auch Spionage, Sabotage, Cyberangriffe, Drohnen und hybride Einflussnahme.
Deshalb sollen BND und BfV künftig nicht mehr auf das Beobachten, Sammeln von Daten und Warnen beschränkt bleiben. In bestimmten Gefahrenlagen soll es ihnen gestattet sein, selbst aktiv einzugreifen. Der Entwurf spricht in diesem Kontext von „erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen“.
Die Dienste sollen künftig demnach nicht mehr nur wissen, wer Deutschland bedroht und wie Angriffe vorbereitet werden. In bestimmten Fällen sollen sie auch darauf hinwirken können, dass der Angriff nicht stattfindet. Die Nachrichtendienste sollen in diesem Sinne zu „begrenzt operativen Akteuren“ werden.

BND darf sich unter bestimmten Umständen selbst ermächtigen

Mit den Neuerungen will die Bundesregierung den bisherigen Rechtsrahmen an neue technische und sicherheitspolitische Entwicklungen anpassen. Gleichzeitig soll die neue gesetzliche Regelung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und die Kontrolle der Dienste neu ordnen. In diesem Sinne gehe es nicht nur um eine Erweiterung der Befugnisse, sondern auch um Anpassungen an Vorgaben der Rechtsprechung.
Zu den wesentlichsten Änderungen sollen jene Bestimmungen gehören, die in den Paragrafen 49ff. des Entwurfs für ein neues BND-Gesetz verankert sind. Diese betreffen sogenannte „erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen“. Sie sollen dann greifen, wenn der BND im Zuge seiner nachrichtendienstlichen Auslandsaufklärung eine „spezifische Gefährdungslage“ feststellt.
Die Befugnisse des BND umfassen in einem solchen Fall auch ein „aktives Einwirken mit dem Ziel einer Abwendung oder Einschränkung dieser Gefährdung“. Sie sollen notfalls auch im Inland zum Tragen kommen – aber nur dann, wenn nur der BND selbst dazu in der Lage sein sollte oder eine rechtzeitige Befassung der eigentlich zuständigen Stellen nicht mehr als möglich erscheint.

„Besonders wichtige Rechtsgüter“ sind weit definiert

Eine spezifische Gefährdungslage soll dann vorliegen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen“, dass eine fremde Macht „besonders gewichtige Rechtsgüter […] anhaltend und planvoll“ in besonderem Maße gefährde. Zu diesen Rechtsgütern sollen etwa Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder internationaler Organisationen gehören, deren Mitglied das Land ist.
Aber auch verbündete Staaten, die „außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland“, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung sollen vom Schutzzweck umfasst sein. Gleiches gelte für „gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“ oder „das Leben, die körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung einer Person“.
Voraussetzung für ein eigenes Eingreifen unter bestimmten Umständen ist also die Feststellung einer qualifizierten Bedrohung. Andere zuständige Stellen dürfen nicht in der Lage sein, rechtzeitig oder ebenso wirksam zu handeln – und der Nachrichtendienst muss über besondere Fähigkeiten verfügen, die es ihm ermöglichen, der Gefahr wirksam zu begegnen. Ein Beispiel stellt dem Bundesinnenministerium zufolge dabei etwa ein laufender Cyberangriff dar.

Besonders heikel ist der Einsatz „kinetischer Mittel“

Liegen die Voraussetzungen für ein eigenes operatives Handeln vor, müsse der Präsident des BND Art und Umfang der Maßnahmen in einer Grundanordnung festlegen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Zudem seien das Fortbestehen der entsprechenden Gefahrenlage und die Erforderlichkeit des Eingreifens in vorgegebenen Abständen zu überprüfen.
Formal bleibt das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdienst aufrecht. Seine praktische Bedeutung wird jedoch kleiner, wenn der Nachrichtendienst selbst Gefahren abwehren darf. Als einer der heikelsten Punkte gilt der in Paragraf 129 des Entwurfs angesprochene Einsatz „kinetischer Mittel“. Gemeint sind nach der Begründung Maßnahmen, die mit einer physischen Einwirkung auf Rechtsgüter Dritter verbunden sind. Der Begriff geht damit über rein digitale Überwachungsmaßnahmen hinaus.
Im Fall von Gegenmaßnahmen stellt etwa die Störung eines Servers eine solche „kinetische Einwirkung“ dar. Allerdings sind auch andere Formen der physischen Einwirkung auf ein Ziel denkbar. Je nach konkreter Ausgestaltung können damit etwa Sabotage, Beschädigung oder andere physische Einwirkungen auf Sachziele gemeint sein.

Keine „Lizenz zum Töten“ – aber Kollateralschäden denkbar

Der Gesetzentwurf macht deutlich, dass erweiterte nachrichtendienstliche Mittel „gegen die fremde Macht zu richten“ seien, welche „für die spezifische Gefährdungslage verantwortlich“ sei. Sie dürften sich „nicht gezielt gegen Leib und Leben von Personen richten“. Zudem seien sie so durchzuführen, dass „die zu erwartenden Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Maßnahme stehen“.
Einer Analyse der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zufolge bedeute dies zwar, dass es keine allgemeine gesetzliche Erlaubnis gebe, Menschen im Ausland zu töten. Allerdings sei dem Wortlaut zufolge dann auch nicht automatisch jede Verletzung oder Tötung als Kollateralschaden ausgeschlossen.
Die GFF hält auch die Bedrohungsbegriffe teilweise für zu unbestimmt. Schon die genannten Qualifikationsstufen „erhebliche Bedrohung“ und „Bedrohung von herausgehobener Bedeutung“ seien schwer voneinander abzugrenzen. Es sei außerdem nicht eindeutig zu erkennen, wie konkret eine Bedrohung sein müsse, bevor aus Beobachtung aktive Gefahrenabwehr werde. Abgesehen davon sei der Umfang der als schutzwürdig qualifizierbaren Rechtsgüter erheblich.

Wenn der Gegenschlag den Falschen treffen könnte

Neben den sogenannten kinetischen Maßnahmen seien auch die möglichen Gegenmaßnahmen im digitalen Raum sehr weitreichend. Im Rahmen denkbarer Maßnahmen um zurückzuhacken, sogenannter „Hackbacks“, umfassen aktive Mittel etwa das Löschen oder Verändern von Daten ebenso wie die Umleitung von Datenströmen oder das Beeinträchtigen oder Zerstören von IT-Systemen.
Auch hier gebe es jedoch Problembereiche, die zu berücksichtigen seien. Zum einen sei bei einem Cyberangriff nicht immer zweifelsfrei feststellbar, wer tatsächlich dahinterstehe. Zum anderen könne ein Server kompromittiert und von einem Angreifer missbraucht worden sein, obwohl sein Betreiber selbst unschuldig sei. Dies zeige etwa ein Szenario, wonach ein Krankenhaus als Proxy missbraucht werde und ein virtueller Gegenschlag letztlich dessen Infrastruktur treffe.
Zudem könne aus einer digitalen Abwehrmaßnahme eine neue offensive Operation werden. Im Extremfall könne sich, so die GFF, auch heimlich in IT-Systeme inländischer Telekommunikationsanbieter hacken – was definitiv nicht mehr den Bereich des Vorgehens gegen eine „fremde Macht“ betreffe. Dies ermögliche etwa Paragraf 31 Abs. 6 Nr. 3 des Entwurfes.
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Livestream zum AfD-Bundesparteitag: Aktionsbündnis kündigt Blockaden an – Polizei warnt vor „Endzeit-Szenario“

Epoch Times berichtet am Samstag (4. Juli) ab 7:00 Uhr live von den Geschehnissen rund um den AfD-Bundesparteitag in Erfurt.
Das Aktionsbündnis „widersetzen“ kündigte Störaktionen gegen den Parteitag an. Ziel sei dabei, mit Blockaden die Delegierten daran zu hindern, zum Parteitag gelangen.
Auf ihrer Website kündigte die …
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Neubauer und Campact unterstützen Sitzblockaden gegen AfD-Parteitag


In Kürze:

  • Luisa Neubauer und Campact unterstützen die angekündigten Sitzblockaden gegen den AfD-Bundesparteitag in Erfurt.
  • Die Initiatoren berufen sich auf ein Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte, das Erfolgsaussichten für ein AfD-Verbotsverfahren sieht.
  • Thüringens Innenminister Georg Maier betont, dass Verhinderungsblockaden nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien.
  • Ein Parteiverbot kann ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden; das GFF-Gutachten entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung.

 
Wenige Tage vor dem Bundesparteitag der AfD am kommenden Wochenende (4./5. Juli) in Erfurt hat das Bündnis „Widersetzen“ prominente Unterstützung erhalten. Wie der „Spiegel“ berichtet, wollen sich Klimaaktivistin Luisa Neubauer und die Organisation Campact an den angekündigten Sitzblockaden beteiligen. Damit, so Neubauer und Campact-Geschäftsführer Christoph Bautz, wolle man den Parteitag „so lange wie möglich aufhalten“.

Neubauer und Campact rufen „demokratische Mitte“ zu Protest gegen AfD auf

In einer gemeinsamen Erklärung begründen sie ihr Anliegen mit dem jüngst veröffentlichten Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Dieses hatte eine Vielzahl öffentlicher Quellen und Aussagen führender AfD-Funktionäre ausgewertet. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Verbotsantrag gegen die Partei reale Erfolgsaussichten hätte. Die AfD verfolge in zumindest zwei Kernbereichen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – nämlich der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip – verfassungswidrige Ziele.
Die Blockade des Parteitages ist damit aus Sicht von Neubauer und Campact ein Akt der Gegenwehr gegen den Versuch der Partei, die Verfassung anzugreifen. Zudem fordern beide in der Erklärung auch die „demokratische Mitte“ zur Beteiligung an den Protesten auf. Diese sollten „nicht als rein linkes Thema“ verstanden werden; man könne sich „Passivität und Gleichgültigkeit“ nicht mehr leisten.
Am Rande des Parteitags auf dem Gelände der Erfurter Messe erwartet die Polizei mehr als 50.000 Teilnehmer. Während Parteien, Gewerkschaften und Kirchen zu bloßen Demonstrationen aufrufen, will das Bündnis „Widersetzen“ den Parteitag vollständig verhindern. Die Linkspartei billigt dieses Anliegen, einige ihrer Abgeordneten wollen sich an Blockaden beteiligen. Polizeibehörden rechnen auch mit etwa 2.500 gewaltbereiten Gegendemonstranten.

Parteitag als gesetzliche Pflicht einer Partei

Thüringens Innenminister Georg Maier (SPD) hat vor Verhinderungsblockaden gegen den AfD-Parteitag gewarnt. Eine solche sei „nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt“; die Polizei werde das Versammlungsrecht der AfD durchsetzen.
In Paragraf 9 des Parteiengesetzes ist bestimmt, dass Parteitage mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammentreten müssen. Die Bestimmungen des Parteiengesetzes sollen sicherstellen, dass Parteien ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe der Mitwirkung an der politischen Willensbildung nachkommen können. Einen Parteitag abzuhalten ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht von Parteien. Auf die politischen Inhalte der Partei kommt es dabei nicht an.
Sollten Parteien aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden oder beseitigen wollen, ist ein Verbot möglich. Das Verfahren dazu regeln Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie die Paragrafen 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).

Dobrindt skeptisch gegenüber neuen Erkenntnissen aus GFF-Gutachten zur AfD

Das Bundesverfassungsgericht ist nach dem Grundgesetz für Parteiverbote zuständig. Entscheidungen über ein Parteiverbot werden nicht durch die Exekutive oder andere politische Akteure getroffen.
Das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ändert keine bestehende Rechtslage. Es handelt sich um eine wissenschaftliche, privat finanzierte Veröffentlichung der Autoren. Projektleiter Bijan Moini stellte bei der Präsentation klar, dass das Dokument weder als Empfehlung noch als Anleitung für ein mögliches Verbotsverfahren gedacht ist.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2025, dass man auch dieses Gutachten auswerten werde. Dieses stütze sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Informationen; diese hätten „natürlich auch unseren Diensten und Behörden in der Vergangenheit zur Verfügung gestanden“.
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Privates Gutachten sieht gute Chancen für AfD-Verbotsverfahren


In Kürze:

  • Ein privat finanziertes Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte hält ein AfD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für aussichtsreich.
  • Die Autoren stützen sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen und werten mehr als 2.500 Belege aus.
  • Finanziert wurde das Projekt durch eine Spendenkampagne sowie Unterstützung mehrerer Nichtregierungsorganisationen.
  • Ob das Gutachten politischen Einfluss auf die Debatte über ein Verbotsverfahren haben wird, ist derzeit offen.

 
Sollte es zu einem Antrag auf ein Verbot der AfD durch antragsberechtigte Gremien vor dem Bundesverfassungsgericht kommen, hätte dieser Aussicht auf Erfolg. Das ist das Fazit eines Gutachtens, das die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am Donnerstag, 26. Juni, im Haus der Bundespressekonferenz vorgestellt hat.
Einen externen Auftraggeber für das Gutachten habe es nicht gegeben. Unterstützt wurde es jedoch durch eine private Spendenkampagne und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie Campact, Frag den Staat oder den Volksverpetzer.
Zur Motivation dahinter erklärte GFF-Vorstandsmitglied Dana-Sophia Valentiner, man wolle mit dem Gutachten „große Erkenntnislücken in Politik und Rechtswissenschaft schließen“. In der Verbotsdebatte habe es bislang an einer „belastbaren, wissenschaftlich erarbeiteten Einschätzung zur Verfassungswidrigkeit der AfD“ gefehlt.

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Projektleiter Moini betont Ergebnisoffenheit

Das Gutachten fiel mit rund 1.500 Seiten noch umfangreicher aus als jenes, das das Bundesamt für Verfassungsschutz im Vorjahr zur Grundlage seiner Einstufungsentscheidung gemacht hatte. Die am im Mai 2025 von der Behörde verkündete, darauf gestützte Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ ist für die Dauer eines dagegen angestrengten Verfahrens vonseiten der AfD ausgesetzt.
GFF-Projektleiter Bijan Moini betonte, das aus acht Experten für Verfassungsrecht, für Rechtsextremismus, für Recherche und Datenanalyse bestehende Team habe 13 Monate lang geforscht und ausgewertet. Das Projekt sei ergebnisoffen gewesen. Es solle eine „neue Grundlage für die gesellschaftliche und auch für die politische Debatte um ein mögliches Verbotsverfahren der AfD“ schaffen.
Auf Nachfrage ging Moini auch auf die Unterschiede zwischen dem Gutachten und jenem des Verfassungsschutzes zur Frage der Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ von 2025 ein. Diese bezögen sich vor allem auf zwei Aspekte: Die GFF konnte anders als die Behörde keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse nutzen. Man stütze sich ausschließlich auf öffentlich einsehbare Aussagen und Dokumente.

Gutachten: AfD in zwei Bereichen verfassungswidrig – Demokratieprinzip und Menschenwürde

Außerdem griff das Team der GFF auch auf Äußerungen und Eingaben von Parlamentsabgeordneten der AfD zurück. Dies ist dem Verfassungsschutz im Regelfall nicht gestattet. Insgesamt habe die GFF eine Datenbasis von rund 3 Millionen Datenpunkten geprüft, um zu einer repräsentativen Einschätzung der Ausrichtung der Partei insgesamt zu kommen.
Das Geld für das Projekt stamme aus Crowdfunding. Die Arbeit sei durch mehr als 20.000 Spender mit mehr als 1 Million Euro gefördert worden. Man habe am Ende aus dem Datenbestand 2.500 Belege ausgewertet. Auf der Grundlage des Ergebnisses sei man, so Projektleiter Moini, zu dem Ergebnis gekommen:
„Die AfD ist verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das bedeutet, dass ein zulässiger Verbotsantrag nach unserer Einschätzung wahrscheinlich Erfolg hätte.“
Moini verwies auf die Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts und dessen bisherige Rechtsprechung – etwa jene zum Verbotsantrag gegen die NPD aus dem Jahr 2017. Vor allem in zwei Bereichen sieht das Gutachten bei der AfD verfassungswidrige Ziele.
Das eine sei das Demokratieprinzip, wobei führende Funktionäre wiederholt politischen Gegnern strafrechtliche Konsequenzen für politische Entscheidungen in Aussicht gestellt hätten – obwohl diese keinerlei strafrechtliche Relevanz hätten.
Dies sei etwa mit Blick auf Entscheidungen in der Coronapolitik oder im Zuge der Fluchtbewegungen von 2015 der Fall gewesen. Eine solche Form der Einschüchterung werde in Karlsruhe bereits als Indiz für Verfassungswidrigkeit gesehen.

GFF: Keine Anhaltspunkte für Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus

Außerdem richte sich die Politik der AfD gezielt gegen das Prinzip der Menschenwürde. Dies zeige sich daran, dass die Partei verschiedene Klassen von Bürgern schaffen wolle. Als Beispiele dafür nannte Moini etwa Vorstöße der AfD zur Familienförderung, die gezielt Kinder aus binationalen Ehen ausklammere. In Sachsen-Anhalt fordere man auch die dauerhafte Segregation der Kinder von Geflüchteten im Schulwesen.
Dazu komme die angeblich gezielte Diskriminierung muslimischer Menschen in Deutschland durch Maßnahmen wie Kopftuch- oder Minarettverbote, wie sie sich in Wahlprogrammen finde. Die AfD in Sachsen fordere zudem ein generelles Bauverbot von Moscheen. In beiden Fällen seien Forderungen dieser Art und in diese Richtung gehende Aussagen führender Vertreter der Partei dieser insgesamt zuzuordnen, zumal, so Moini, kaum nennenswerte innerparteiliche Gegenpositionen dazu artikuliert würden.
Dafür, dass sich die im Gutachten des Verfassungsschutzes angesprochene Infragestellung des Rechtsstaatsprinzips bei der AfD in verfassungswidriger Weise verdichte, sehe man hingegen keine hinreichenden Nachweise.
Ebenso gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Willen zur Beseitigung des Parlamentarismus insgesamt und auch keine bezüglich einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Man gehe auch nicht von einem Willen der AfD zur Ausweisung deutscher Staatsbürger aus – allerdings sei die Politik der Partei auch gegen die Menschenwürde von Flüchtlingen gerichtet.

Wer ist die GFF?

Die NGO Frag den Staat hat die Datenbank, die dem Forscherteam zur Verfügung stand, auf ihrer Website hochgeladen. Auf diese Weise soll die Grundlage der eigenen Recherche auch der Bevölkerung insgesamt und den Medien zur Verfügung stehen.
Die GFF ist ein 2015 gegründeter Verein, der mithilfe strategischer Klageführung Gesetze oder Vorhaben bekämpfen will, die man als schädlich für Grund- und Menschenrechte betrachte. Bisherige von der GFF geführte Initiativen richteten sich unter anderem gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Versammlungsgesetz NRW, Hamburgs Bettelverbot im Nahverkehr, aber auch gegen die sogenannte Bundesnotbremse in der Corona-Zeit.
Die GFF verfügt über regelmäßige Mitgliedsbeiträge von rund 4.500 Fördermitgliedern. Dazu kommen größere Zuwendungen deutscher und internationaler Stiftungen. Zu den Förderern gehören die Robert Bosch Stiftung, Rudolf Augstein Stiftung, Luminate, die Bertelsmann Stiftung und die Open Society Foundations.

Auswirkungen auf Verbotsdebatte ungewiss

Ob das private Gutachten der GFF einen Einfluss auf die AfD-Verbotsdebatte haben wird, ist ungewiss. Moini betonte bei der Vorstellung des Berichts mehrfach, dass dieser weder eine Empfehlung noch eine Anleitung mit Blick auf die Frage nach einem Verbotsverfahren darstellen solle. Die Einschätzungen hätten sich ausschließlich nach dem Inhalt der ausgewerteten Quellen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtet.
Die Co-Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Britta Haßelmann und Katharina Dröge, nahmen das Gutachten zum Anlass, um die Fraktionschefs von Union, SPD und Linken erneut um ein Gespräch über einen AfD-Verbotsantrag zu bitten. In ihrem Brief heißt es, man sei der Überzeugung, „dass es keiner weiteren Warnungen bedarf und die Verteidigung unserer Demokratie nicht aufgeschoben werden kann“.

Bas und Klingbeil sehen Handlungsdruck

Bei der SPD sieht man den Verfassungsschutz in der Pflicht, will aber auch den Gang nach Karlsruhe nicht gänzlich ausschließen. Der SPD-Vorsitzende Lars Klingbeil sagt: „Die Angriffe der AfD auf unsere Demokratie und unsere Gesellschaft sind keine Ausrutscher, sondern ihr Kern.“ Er erwarte nun, dass sich die Sicherheitsbehörden mit den nun gesammelten neuen Belegen eingehend auseinandersetzen.
Gleichzeitig gehe es darum, die AfD politisch hart zu konfrontieren. Wenn die Demokratie bedroht sei, seien alle Demokraten verpflichtet zu handeln, betont die Co-Vorsitzende Bärbel Bas. „Deshalb gehört für die SPD zusätzlich zur politischen Auseinandersetzung mit der AfD auch eine juristische zum Schutz unserer Demokratie.“
Die Sozialdemokraten hatten ein Verbot auch im Kontext der Regierungsbildung im Vorjahr im Bund wieder ins Spiel gebracht. Sie stützten sich dazu auf das Einstufungsgutachten des Verfassungsschutzes vom Frühjahr des Vorjahres. Innerhalb von CDU und CSU überwog jedoch die Skepsis, vor allem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte vor einem übereilten Vorgehen gewarnt.

Morgenluft für potenzielle AfD-Reformer wie Maximilian Krah?

Die Innenministerkonferenz wollte eine weitere Erörterung des Themas zumindest bis zur Entscheidung über die anhängige Klage der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz aufschieben. Dass ein rein privates Gutachten ohne öffentlichen Auftrag auf dieser Ebene eine neue Dynamik anstoßen kann, ist zwar denkbar, aber wenig wahrscheinlich.
Auf der anderen Seite könnten Bestrebungen innerhalb der AfD selbst, die möglicherweise Bedenken gegen die angesprochenen Angriffspunkte haben, ihre Chance sehen, offensiver auf einen Kurswechsel zu drängen. So hatte beispielsweise der sächsische Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah im Kontext der Verfassungsschutz-Verfahren einen solchen gefordert.
Krah drängt unter anderem darauf, auf den Begriff der „Remigration“ zu verzichten. Stattdessen solle die Partei eine restriktive Einwanderungspolitik mit einer Anerkennung der Multiethnizität des deutschen Staatsvolks verbinden. Außerdem forderte Krah, Positionen aufzugeben, die sich pauschal gegen den Islam und gegen die Rechte deutscher Muslime auf freie Religionsausübung richten.
Seit Gründung der Bundesrepublik wurden nur zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei, die als Sammelbecken für Ex-Mitglieder der NSDAP gegründet worden war, 1956 die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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25. Juni: Neues AfD-Gutachten | Proteste gegen Parteitag | 530 Freiwillige rekrutiert | Ölpreis | Doppeltes Erdbeben

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Neues AfD-Gutachten

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat ein neues Gutachten zur AfD veröffentlicht. Ihr Befund: Die Partei sei verfassungswidrig. Laut Analyse möchte die AfD ihre politischen Gegner strafrechtlich verfolgen. Zudem gehe es der Partei um Ausgrenzung und rechtliche Abwertung von Migranten und anderer gesellschaftlicher Gruppen. Ein AfD-Verbotsverfahren könne laut dem Verein erfolgreich sein.
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Proteste gegen Parteitag

Linke Bündnisse, Kirchen und Politiker haben zu Protesten gegen den AfD-Parteitag aufgerufen. Dieser soll am ersten Juliwochenende in Erfurt stattfinden. Laut Polizeianalysen sei mit 50.000 Gegendemonstranten zu rechnen, darunter bis zu 2.500 Linksextremisten.Thüringens Innenminister Georg Maier stellt klar, dass Blockaden des Parteitags nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien.

530 Freiwillige rekrutiert

Es gibt erste Zahlen zur neuen Wehrerfassung der Bundeswehr: Rund 300.000 Fragebögen wurden verschickt. Sie führten zu 1.500 Musterungen und rund 600 weiteren Terminen. 530 Freiwillige meldeten sich auf diesem Weg zum Wehrdienst. Auch die klassische Rekrutierung legte zu. Die Armee verzeichnet fast ein Viertel mehr Interessenten als im Vorjahreszeitraum.

Ölpreis

An der Börse sinken die Ölpreise. Ein Fass Öl der Sorte Brent für Lieferung im August kostet aktuell weniger als 64 Euro – und damit weniger als vor Beginn des Irankriegs. Grund dafür ist, dass immer mehr Schiffe die Straße von Hormus durchqueren können. An deutschen Tankstellen dürfte das vorerst noch nicht zu spüren sein, da die Lieferkette für Kraftstoffe komplex sind.

Doppeltes Erdbeben

Venezuela ist am Mittwochabend von zwei heftigen Erdbeben erschüttert worden. Zahlreiche Gebäude stürzten ein, der internationale Flughafen ist schwer beschädigt. Nach Angaben der venezolanischen Übergangspräsidentin Delcy Rodríguez sind von der UN koordinierte Rettungsteams auf dem Weg. Hilfsorganisationen rechnen laut ersten Schätzungen mit bis zu 100.000 Opfern.
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Reichsbürger-Prozess: Findeisen-Verteidigung hinterfragt Einsatz von Palantir-Software


In Kürze:

  • Verteidigung von Johanna Findeisen hinterfragt Einsatz von HessenDATA
  • Analyseplattform basiert auf der Software Gotham des US-Unternehmens Palantir
  • Innenministerium bestätigte Einsatz der Software zur Unterstützung der Ermittlungen gegen das Reuß-Netzwerk
  • Bundesverfassungsgericht fordert strenge Voraussetzungen für automatisierte Datenanalysen
  • Mögliche Beweisverwertungsverbote müssten im Einzelfall geprüft werden

 
Einen Hinweis in der „heute-show“ des ZDF vom 8. Mai 2026 plant die Verteidigung der im Frankfurter „Reichsbürger“-Prozess in Frankfurt angeklagten Johanna Findeisen zunutze zu machen. In dieser ging es um den Einsatz von Recherchesoftware des US-Tech-Unternehmens Palantir. Im Zuge der Ermittlungen soll die Analyseplattform HessenDATA eine Rolle gespielt haben. Diese basiert auf der Software „Gotham“ des umstrittenen US-Anbieters.
Zentrales Element der Software ist eine hochkomplexe und leistungsfähige, automatisierte Datenanalyse. Diese soll die Polizeiarbeit deutlich effektiver machen, da sie es ermöglicht, in kurzer Zeit Daten zusammenzuführen, die Polizeibeamte bisher nur mühsam und gar nicht verbinden konnten.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Risiken dieser Technologie für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung angesprochen. In seinem Urteil zur automatisierten Datenanalyse vom 16. Februar 2023 forderte es klare gesetzliche Grundlagen, Zweckbindung und Verhältnismäßigkeit bei deren Einsatz.

Innenminister bestätigt „erhebliche“ Bedeutung von Palantir-Software für „Reichsbürger“-Ermittlungen

Die Verteidigung der in Untersuchungshaft sitzenden Findeisen plant nun laut der „Stattzeitung“ überprüfen zu lassen, ob der Softwareeinsatz im Fall ihrer Mandantin diesen Vorgaben entsprach. Die Anwälte hätten einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gestellt.
Es wäre möglich, dass sich einzelne gegen sie erhobene Beweise vor Gericht als nicht verwertbar erweisen könnten.  Dies wäre denkbar, wenn Erkenntnisse auf einer verfassungswidrigen Datenanalyse beruhten, Daten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage zusammengeführt oder Grundrechte verletzt worden sein sollten.
Moderator Oliver Welke hat in seiner Sendung am 8. Mai erwähnt, dass bei den Ermittlungen rund um die „Patriotische Union“ von Heinrich XIII. Prinz Reuß auf HessenDATA zurückgegriffen wurde.
Im September des Vorjahres bestätigte dies Innenminister Roman Poseck (CDU) im Plenum des Hessischen Landtages. Hessen sei bei der Verwendung der Plattform bereits 2017 „Vorreiter“ gewesen. Die Polizei habe mithilfe der Analysesoftware 2018 einen geplanten dschihadistischen Terroranschlag in Eschwege verhindern können. Poseck fügte anschließend hinzu:
„Auch im Kontext […] der Aufklärung des Netzwerkes um die mutmaßlich terroristische Vereinigung des Reichsbürgers ,Prinz Reuß‘ hat HessenDATA die polizeilichen Ermittlungen erheblich unterstützt.“

Software in mehreren Bundesländern im Einsatz

In Hessen sieht man sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2023 in der Verwendung der Software bestärkt. Dieses habe die Nutzungsmöglichkeit von Analyseplattformen ausdrücklich bestätigt. Man habe in Hessen auch Belange der IT-Sicherheit und des Datenschutzes von Beginn der Nutzung von HessenDATA an berücksichtigt. So sei kein „unzulässiger Abfluss von Daten unter Umgehung von Zugriffsbeschränkungen oder einen unautorisierten Zugriff von außen“ möglich.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hingegen befand damals, dass mit dem Urteil die Rechtsgrundlage für den Einsatz von HessenDATA durch die hessische Polizei „teilweise als verfassungswidrig“ eingestuft wurde.
Mittlerweile ist die Software auch in Bayern und NRW im Einsatz. In Baden-Württemberg hat der Landtag im November des Vorjahres grünes Licht dafür gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte betont, dass eine automatisierte Auswertung großer Datenmengen immer einen erheblichen Grundrechtseingriff darstelle. Der Gesetzgeber müsse die Grenzen solcher Analysen klar festlegen. Je intensiver die Datenanalyse sei, umso höher seien die rechtlichen Anforderungen.

Klagen von Verbänden gegen Palantir-Einsatz in Karlsruhe noch anhängig

Die 55-jährige Johanna Findeisen sitzt seit drei Jahren in Untersuchungshaft. Der Vorwurf gegen sie lautet, zum inneren Kreis der Gruppe gehört zu haben, der die Vorbereitung eines Staatsstreichs zur Last gelegt wird.
Sie soll laut Medienberichten gestanden haben, an mehreren Treffen mit mutmaßlichen Rädelsführern der Vereinigung teilgenommen zu haben. Bei einem davon soll sie einem von ihnen 150.000 Euro in bar übergeben haben.
Außerdem habe sie bei einem der Treffen mögliche Codewörter notiert. So soll „Buntstifte“ für „Waffen“ oder „Abholzen“ für „Personenbeseitigung“ gestanden haben. Die frühere Direktkandidatin bei der Bundestagswahl für die Partei dieBasis bestreitet jedoch, Gewalt befürwortet zu haben.
Was die Grenzen der verfassungsmäßigen Zulässigkeit von automatisierter Datenauswertung anbelangt, ist noch vieles ungeklärt. Derzeit gehen Verbände wie die Stiftung Datenschutz oder die Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen entsprechende Gesetze vor. Sie verweisen ebenfalls auf Bedenken aus Karlsruhe.
Allerdings würde auch eine rechtswidrige Ermittlung einen Beweis nicht von vornherein unverwertbar machen. Gerichte prüfen stets den Einzelfall. Auch, wenn das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen automatisierter Datenanalysen noch enger fassen sollte, würde dies nicht zwingend das gesamte Verfahren in seinen Grundfesten erschüttern.

Hat Software-Nutzung die Ermittlungen erst ausgelöst – oder diese nur unterstützt?

Von Interesse wären Fragen wie jene, ob die Reuß-Gruppe erst durch automatisierte Datenanalyse identifiziert worden wäre – oder die Systeme lediglich der Auswertung bereits vorhandener Ermittlungsansätze dienten. Nur im erstgenannten Fall könnte eine rechtswidrige Grundlage der Ermittlungen potenziell Relevanz entfalten. Immerhin wäre damit die im Strafrecht relevante Frage der Nachvollziehbarkeit von Ermittlungen berührt.
Hier jedoch stützt sich das Vorgehen der Anklage auf mehrere Ermittlungsgrundlagen und Verdachtsmomente. Neben möglichen Inhalten und Verbindungen, die aufgrund von Datenanalysen gewonnen wurden, ist von Treffen der Beschuldigten, dokumentierten Kommunikationsinhalten, Zeugenaussagen und sichergestellten Dokumenten die Rede. Zudem seien auch Erkenntnisse über Wege zur Beschaffung von Waffen, Geldübergaben oder Organisationsstrukturen vorhanden, die keinen zwingenden Bezug zu Palantir haben müssen.