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Verfassungsschutz warnt vor transnationaler Repression: China im Fokus


In Kürze:

  • Das BfV warnt vor zunehmender transnationaler Repression durch fremde Staaten.
  • China verfolgt laut Verfassungsschutz Kritiker und Dissidenten auch in Deutschland.
  • Das Spektrum reicht von Überwachung und Einschüchterung bis zu Cyberangriffen und Gewalt.

 
Mit einer neuen Broschüre macht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auf ein internationales Phänomen aufmerksam, das auch in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewinnt. Es geht um die sogenannte transnationale Repression (TNR). Dieser Begriff bezeichnet die Praxis autoritärer Staaten, Kritiker auch dann noch zu bedrohen und einzuschüchtern, wenn diesen die Flucht ins Ausland gelungen ist.

Verfassungsschutz und Freedom House gehen transnationaler Repression nach

Der Verfassungsschutz betont, dass die transnationale Repression längst kein Randphänomen mehr sei. Immer mehr Länder setzten dieses Instrument systematisch ein. Es soll Betroffenen die Botschaft übermitteln, sich trotz ihres mittlerweile gesicherten Aufenthalts in einem demokratischen Staat nicht zu sicher zu fühlen. Stattdessen sollen sie sich politisch zurückziehen und von Kritik an der Regierung ihres Herkunftslandes Abstand nehmen.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz betrachtet Aktivitäten im Bereich der transnationalen Repression übrigens nicht nur als Bedrohungshandlung gegenüber Individuen. Der deutsche Inlandsgeheimdienst sieht darin auch einen Angriff auf die Souveränität und die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
Als wesentliche Akteure in diesem Bereich nennt das BfV China, den Iran und die Russische Föderation. Zu Beginn des Jahres hatte bereits die nicht-staatliche Organisation Freedom House eine Studie zur transnationalen Repression veröffentlicht. Sie sah dabei die Türkei und das Tadschikistan auf den Plätzen 2 und 3. Worin Verfassungsschutz und Freedom House konform gehen, ist jedoch die Einschätzung, dass China und sein Kommunistische Regime international den Hauptakteur in diesem Bereich darstellen.

Auch deutsche Staatsbürger vor Überwachung nicht sicher

China setze weltweit seine Nachrichtendienste und beauftragte Akteure ein, um Kritiker ins Visier zu nehmen. Betroffen sind nicht nur chinesische Exil-Aktivisten oder Angehörige verfolgter Gruppen wie Uiguren, Tibeter, Falun-Gong-Anhänger oder Unterstützer der Autonomie Taiwans und Hongkongs. Auch deutsche Kritiker des chinesischen kommunistischen Regimes und deren Aktivität behält die Führung in Peking genau im Auge.
Die Erscheinungsformen transnationaler Repression sind vielfältig, entsprechend weit ist die Definition des Begriffes. Überwachung und Ausforschung können ebenso darunterfallen wie Einschüchterungen, Drohungen, körperliche Gewalt, gezielte Diffamierungskampagnen oder die Verweigerung diplomatischer Dienste.
Bekannt geworden sind auch Cyberangriffe oder Online-Überwachung. In einigen Fällen reichte die transnationale Repression sogar bis zu Folter, Entführungen oder Mordanschlägen. Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen lediglich, dass Staaten sie außerhalb ihrer eigenen Landesgrenzen selbst durchführen oder in Auftrag geben. Die Türkei griff zuletzt häufig zu Maßnahmen wie der Beantragung internationaler Haftbefehle bei Interpol auf der Grundlage konstruierter Anklagen. Auch erklärte man Pässe von Dissidenten für gestohlen, um deren Sperre zu erwirken und Betroffenen das Reisen zu erschweren.

Transnationale Repression nimmt häufig Familien ins Visier

Viele Fälle, so der Verfassungsschutz, können jedoch nicht eindeutig einem Fall der transnationalen Repression zugeordnet werden. Andere blieben unter der Schwelle der strafrechtlichen Relevanz. Dies mache es Betroffenen schwerer, die Aktivitäten nachzuweisen.
Diese transnationale Repression richtet sich auch nicht nur gegen die ins Visier Genommenen selbst. Wenn Exil-Oppositionelle in ihrem Herkunftsland noch über Familienangehörige verfügen, ist es üblich, diese unter Druck zu setzen. Auch dies verfolgt den Zweck, Informationen zu erpressen, Selbstzensur zu erzwingen oder Betroffene zur Einstellung ihrer politischen Tätigkeit zu veranlassen.
Die transnationale Repression arbeitet längst nicht mehr nur mit professionellen Geheimdienstmitarbeitern. Der Verfassungsschutz betont, dass man sich vonseiten der Staaten, von denen die transnationale Repression ausgeht, zunehmend sogenannter Proxys bedient – im russischen Zusammenhang spricht man von sogenannten Low-Level-Agenten.

China hat „engmaschige extraterritoriale Infrastruktur“ aufgebaut

Sie alle gehören dem Geheimdienst des jeweiligen Staates oder auch dem Staat selbst nicht an, handeln aber in dessen Interesse. Von privaten Detekteien über Studenten, Arbeitskollegen, Kulturvereinen oder Strukturen der organisierten Kriminalität bis zu isolierten Privatpersonen zieht man alle erdenklichen Akteure für Tätigkeiten dieser Art heran.
China hat nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes innerhalb chinesischer Communitys eine „engmaschige extraterritoriale Infrastruktur“ aufgebaut, um von dort aus potenzielle Dissidenten zu identifizieren und gegen sie vorzugehen. Als Ausgangspunkte nennt das BfV unter anderem diplomatische Vertretungen, chinesische Unternehmen, Studentenorganisationen, Heimatvereine, Klubs und Institute.
Im Fall der Türkei ließen sich sogar einzelne Imame von DITIB-Moscheen dafür instrumentalisieren, Angehörige der prowestlichen Gülen-Bewegung auszuspionieren. Allerdings sind in vielen Fällen auch Diplomaten in die Operationen der Geheimdienste ihres Landes eingebunden. Ihr Status behindert vielfach auch eine mögliche Strafverfolgung.

Unterwanderung macht vor deutschen Abgeordnetenbüros nicht halt

Die Führung in Peking hatte auch in Deutschland sogenannte Overseas Police Stations (Polizeistationen im Ausland) aufgebaut, die ebenfalls dazu gedacht waren, Regierungskritiker aufzuspüren und einzuschüchtern.
Durch die Medien gingen Fälle wie jener von Jian G., der im September 2025 wegen besonders schwerer geheimdienstlicher Agententätigkeit für China zu vier Jahren und neun Monaten Haft verurteilt wurde. Er hatte seit 2007 für einen chinesischen Geheimdienst gearbeitet und unter anderem chinesische Oppositionelle identifiziert. Zudem hatte er sich in den Mitarbeiterstab eines deutschen EU-Abgeordneten eingeschleust.
Doch bereits 2011 gab es ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2011 gegen den chinesischen Agenten John Z.. Dieser hatte sich in die Falun-Gong-Bewegung eingeschleust und Interna an staatliche chinesische Stellen weitergegeben.

Deutschland hat neuen Straftatbestand eingeführt – Verfassungsschutz bietet Hilfe

Mittlerweile hat der deutsche Gesetzgeber den Paragrafen 87a StGB geschaffen. Dieser bedroht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren denjenigen, der im Auftrag einer fremden Macht strafbare Handlungen begeht – oder diese in Auftrag gibt.
Der Verfassungsschutz erklärt, dass die transnationale Repression eine Warnwirkung auf gesamte Diasporagruppen ausüben soll. Nicht nur die Einschüchterung der unmittelbar betroffenen Person ist das Ziel. Man will vielmehr eine abschreckende Botschaft an andere Diaspora-Angehörige senden, damit diese erkennen, was auch ihnen passieren könnte. Beim BfV hat man eine Reihe von Kontaktmöglichkeiten eingerichtet, an die sich Betroffene wenden können.
 
 
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Geheimdienste sollen zurückschlagen dürfen: Was plant die Bundesregierung?


In Kürze:

  • Das Bundeskabinett will den rund 700-seitigen Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beraten.
  • BND und Verfassungsschutz sollen in bestimmten Gefahrenlagen künftig selbst aktiv eingreifen können.
  • Besonders umstritten sind mögliche Hackbacks und der Einsatz „kinetischer Mittel“ gegen eine fremde Macht.
  • Kritiker warnen vor weitreichenden Befugnissen und aus ihrer Sicht teilweise unklaren Eingriffsschwellen.

Über ein heikles Thema will das Bundeskabinett am Mittwoch, 12. August, beraten. Auf der Tagesordnung steht der knapp 700-seitige Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts. Damit möchte die Regierung die Rolle der deutschen Geheimdienste an veränderte Bedrohungslagen anpassen und auch deren Befugnisse ausweiten. Im Fokus stehen dabei vor allem Bundesnachrichtendienst (BND) und Verfassungsschutz (BfV).
Der Entwurf ist, wie das Bundesinnenministerium selbst betont, noch nicht ressortabgestimmt. Außerdem bestehe insbesondere bezüglich einzelner besonders sensibler Elemente noch weiterer Beratungsbedarf. Unterdessen sprach der CDU-Abgeordnete und Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages, Marc Henrichmann, im Nachrichtensender „Welt TV“ davon, „Angriffsdrohnen in Russland“ oder Fabriken, die diese herstellen, „lahmlegen und ausschalten“ zu können, bevor eine solche „aufsteigt und Deutschland bedrohen kann“. Er spielt auf den Drohnenvorfall der Vorwoche am Flughafen Leipzig an. Eine russische Urheberschaft des mutmaßlichen Sabotageakts ist jedoch bislang nicht nachgewiesen.

Dienste sollen nicht mehr auf passive Rolle beschränkt bleiben

Nach geltendem Recht beschränkt sich der gesetzliche Auftrag von BND und Verfassungsschutz im Wesentlichen darauf, Nachrichten zu sammeln und auszuwerten. Sie sind als Frühwarnsystem gedacht und sollen bewusst keine exekutiven Befugnisse ausüben. Gefahrenabwehr mit Zwangs- oder Vollzugsmaßnahmen soll grundsätzlich Aufgabe der Polizei beziehungsweise der Streitkräfte bleiben.
Das Trennungsprinzip zwischen Polizei und Geheimdienst ist eine Konsequenz totalitärer Erfahrungen der deutschen Geschichte. Die Dienste sollen Informationen verdeckt erheben und auswerten dürfen. Unter engen Voraussetzungen ist es ihnen auch erlaubt, Erkenntnisse an Polizei, Staatsanwaltschaft, Bundeswehr oder andere Stellen zu übermitteln.
Bereits jetzt besitzt der BND zwar weitreichende Befugnisse im Bereich der Auslandsaufklärung. Diese reichen zum Teil auch weiter als im Inland. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bisher nicht beanstandet, weil der Bundesnachrichtendienst keine operativen Anschlussbefugnisse besitzt.

Bund verweist auf veränderte Bedrohungslage

Nun will die Bundesregierung die Nachrichtendienste handlungsfähiger machen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte dies unter anderem bereits anlässlich der Vorstellung des Bundes-Verfassungsschutzberichts Anfang Juli angekündigt. Die Dienste selbst hatten um eine entsprechende Anpassung ihrer Befugnisse gebeten. Sie begründeten dies mit einer veränderten Bedrohungslage. Diese umfasse nun auch Spionage, Sabotage, Cyberangriffe, Drohnen und hybride Einflussnahme.
Deshalb sollen BND und BfV künftig nicht mehr auf das Beobachten, Sammeln von Daten und Warnen beschränkt bleiben. In bestimmten Gefahrenlagen soll es ihnen gestattet sein, selbst aktiv einzugreifen. Der Entwurf spricht in diesem Kontext von „erweiterten nachrichtendienstlichen Maßnahmen“.
Die Dienste sollen künftig demnach nicht mehr nur wissen, wer Deutschland bedroht und wie Angriffe vorbereitet werden. In bestimmten Fällen sollen sie auch darauf hinwirken können, dass der Angriff nicht stattfindet. Die Nachrichtendienste sollen in diesem Sinne zu „begrenzt operativen Akteuren“ werden.

BND darf sich unter bestimmten Umständen selbst ermächtigen

Mit den Neuerungen will die Bundesregierung den bisherigen Rechtsrahmen an neue technische und sicherheitspolitische Entwicklungen anpassen. Gleichzeitig soll die neue gesetzliche Regelung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen und die Kontrolle der Dienste neu ordnen. In diesem Sinne gehe es nicht nur um eine Erweiterung der Befugnisse, sondern auch um Anpassungen an Vorgaben der Rechtsprechung.
Zu den wesentlichsten Änderungen sollen jene Bestimmungen gehören, die in den Paragrafen 49ff. des Entwurfs für ein neues BND-Gesetz verankert sind. Diese betreffen sogenannte „erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen“. Sie sollen dann greifen, wenn der BND im Zuge seiner nachrichtendienstlichen Auslandsaufklärung eine „spezifische Gefährdungslage“ feststellt.
Die Befugnisse des BND umfassen in einem solchen Fall auch ein „aktives Einwirken mit dem Ziel einer Abwendung oder Einschränkung dieser Gefährdung“. Sie sollen notfalls auch im Inland zum Tragen kommen – aber nur dann, wenn nur der BND selbst dazu in der Lage sein sollte oder eine rechtzeitige Befassung der eigentlich zuständigen Stellen nicht mehr als möglich erscheint.

„Besonders wichtige Rechtsgüter“ sind weit definiert

Eine spezifische Gefährdungslage soll dann vorliegen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen“, dass eine fremde Macht „besonders gewichtige Rechtsgüter […] anhaltend und planvoll“ in besonderem Maße gefährde. Zu diesen Rechtsgütern sollen etwa Bestand oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder internationaler Organisationen gehören, deren Mitglied das Land ist.
Aber auch verbündete Staaten, die „außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland“, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit oder die freiheitliche demokratische Grundordnung sollen vom Schutzzweck umfasst sein. Gleiches gelte für „gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“ oder „das Leben, die körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung einer Person“.
Voraussetzung für ein eigenes Eingreifen unter bestimmten Umständen ist also die Feststellung einer qualifizierten Bedrohung. Andere zuständige Stellen dürfen nicht in der Lage sein, rechtzeitig oder ebenso wirksam zu handeln – und der Nachrichtendienst muss über besondere Fähigkeiten verfügen, die es ihm ermöglichen, der Gefahr wirksam zu begegnen. Ein Beispiel stellt dem Bundesinnenministerium zufolge dabei etwa ein laufender Cyberangriff dar.

Besonders heikel ist der Einsatz „kinetischer Mittel“

Liegen die Voraussetzungen für ein eigenes operatives Handeln vor, müsse der Präsident des BND Art und Umfang der Maßnahmen in einer Grundanordnung festlegen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Zudem seien das Fortbestehen der entsprechenden Gefahrenlage und die Erforderlichkeit des Eingreifens in vorgegebenen Abständen zu überprüfen.
Formal bleibt das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdienst aufrecht. Seine praktische Bedeutung wird jedoch kleiner, wenn der Nachrichtendienst selbst Gefahren abwehren darf. Als einer der heikelsten Punkte gilt der in Paragraf 129 des Entwurfs angesprochene Einsatz „kinetischer Mittel“. Gemeint sind nach der Begründung Maßnahmen, die mit einer physischen Einwirkung auf Rechtsgüter Dritter verbunden sind. Der Begriff geht damit über rein digitale Überwachungsmaßnahmen hinaus.
Im Fall von Gegenmaßnahmen stellt etwa die Störung eines Servers eine solche „kinetische Einwirkung“ dar. Allerdings sind auch andere Formen der physischen Einwirkung auf ein Ziel denkbar. Je nach konkreter Ausgestaltung können damit etwa Sabotage, Beschädigung oder andere physische Einwirkungen auf Sachziele gemeint sein.

Keine „Lizenz zum Töten“ – aber Kollateralschäden denkbar

Der Gesetzentwurf macht deutlich, dass erweiterte nachrichtendienstliche Mittel „gegen die fremde Macht zu richten“ seien, welche „für die spezifische Gefährdungslage verantwortlich“ sei. Sie dürften sich „nicht gezielt gegen Leib und Leben von Personen richten“. Zudem seien sie so durchzuführen, dass „die zu erwartenden Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Maßnahme stehen“.
Einer Analyse der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zufolge bedeute dies zwar, dass es keine allgemeine gesetzliche Erlaubnis gebe, Menschen im Ausland zu töten. Allerdings sei dem Wortlaut zufolge dann auch nicht automatisch jede Verletzung oder Tötung als Kollateralschaden ausgeschlossen.
Die GFF hält auch die Bedrohungsbegriffe teilweise für zu unbestimmt. Schon die genannten Qualifikationsstufen „erhebliche Bedrohung“ und „Bedrohung von herausgehobener Bedeutung“ seien schwer voneinander abzugrenzen. Es sei außerdem nicht eindeutig zu erkennen, wie konkret eine Bedrohung sein müsse, bevor aus Beobachtung aktive Gefahrenabwehr werde. Abgesehen davon sei der Umfang der als schutzwürdig qualifizierbaren Rechtsgüter erheblich.

Wenn der Gegenschlag den Falschen treffen könnte

Neben den sogenannten kinetischen Maßnahmen seien auch die möglichen Gegenmaßnahmen im digitalen Raum sehr weitreichend. Im Rahmen denkbarer Maßnahmen um zurückzuhacken, sogenannter „Hackbacks“, umfassen aktive Mittel etwa das Löschen oder Verändern von Daten ebenso wie die Umleitung von Datenströmen oder das Beeinträchtigen oder Zerstören von IT-Systemen.
Auch hier gebe es jedoch Problembereiche, die zu berücksichtigen seien. Zum einen sei bei einem Cyberangriff nicht immer zweifelsfrei feststellbar, wer tatsächlich dahinterstehe. Zum anderen könne ein Server kompromittiert und von einem Angreifer missbraucht worden sein, obwohl sein Betreiber selbst unschuldig sei. Dies zeige etwa ein Szenario, wonach ein Krankenhaus als Proxy missbraucht werde und ein virtueller Gegenschlag letztlich dessen Infrastruktur treffe.
Zudem könne aus einer digitalen Abwehrmaßnahme eine neue offensive Operation werden. Im Extremfall könne sich, so die GFF, auch heimlich in IT-Systeme inländischer Telekommunikationsanbieter hacken – was definitiv nicht mehr den Bereich des Vorgehens gegen eine „fremde Macht“ betreffe. Dies ermögliche etwa Paragraf 31 Abs. 6 Nr. 3 des Entwurfes.