Blick in den Plenarsaal des Thüringer Landtags: Dort wurde am 30. September 2026 über die politischen und rechtlichen Hürden eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens beraten. - Foto: Matthias Kehrein/Epoch Times
In Kürze:
Der Justizausschuss des Thüringer Landtags hörte Sachverständige zu den rechtlichen Hürden eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens.
Im Mittelpunkt standen unter anderem Artikel 21 Grundgesetz sowie die Frage, ob ein Teilverbot möglich wäre.
Die Anhörung zeigte: Ein Verbotsantrag wäre politisch folgenreich und müsste juristisch belastbarbegründet werden.
Im Thüringer Landtag ging es bei der mündlichen Anhörung des Justizausschusses am Mittwoch, 30. September, vor allem um die Frage, ob ein Antrag gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte.
Immer wieder wurde daraus aber auch eine politische und historische Grundsatzdebatte: Wann muss ein Staat handeln? Wann überschreitet eine Partei die Grenze des demokratischen Wettbewerbs? Und wann wird ein Verbotsverfahren selbst zum Risiko für die Demokratie?
Anlass war ein Antrag der Thüringer Linksfraktion an die Landesregierung, sich gegenüber der Bundesregierung und gemeinsam mit anderen Ländern im Bundesrat dafür einzusetzen, ein Verbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten.
Der Thüringer Landtag kann ein solches Verfahren nicht selbst beantragen. Antragsberechtigt sind auf Bundesebene Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Der Justizausschuss hörte dazu mehrere Sachverständige – darunter Hans-Georg Maaßen, Ulrich Vosgerau und eine Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) –, sowie den Prominenten Hape Kerkeling an.
Der rechtliche Maßstab ist hoch. Nach dem Grundgesetz sind Parteien nur dann verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Entscheiden darf darüber allein das Bundesverfassungsgericht.
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„Fakten, Fakten, Fakten“
Hans-Georg Maaßen setzte den Ton der Gegenposition. Der Jurist und frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz erinnerte an seine Rolle im zweiten Verbotsverfahren der rechtsextremen Partei NPD, das im Jahr 2017 endete. Wer über ein Parteiverbot rede, brauche eine Rechtsgrundlage, sagte Maaßen. Dafür borgte er sich das ehemalige Motto des „Focus“-Magazins: „Fakten, Fakten, Fakten.“
Seine zentrale Frage lautete: Gibt es bei der AfD eine „zweite Agenda“? Maaßen argumentierte, Programme und öffentliche Bekenntnisse der AfD enthielten Bezüge zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Wer ein Verbot anstrebe, müsse deshalb beweisen, dass diese Bekenntnisse nur Fassade seien. Einzelne Zitate oder Aussagen von Funktionären reichten aus seiner Sicht nicht aus, solange nicht erkennbar werde, dass sie den Kurs der Partei tatsächlich prägten.
Aus dem Ausschuss kam die Nachfrage, wie Maaßen Äußerungen führender AfD-Politiker bewerte. Innenminister Georg Maier (SPD) hielt ihm Aussagen von AfD-Chefin Alice Weidel und dem AfD-Bundestagsabgeordneten Markus Frohnmaier vor, in denen Gerichte und Verfassungsrichter scharf angegriffen wurden. Maaßen ordnete solche Aussagen überwiegend als politische Polemik ein. Kritik an Gerichten, auch harte, begründe für sich noch keine Ablehnung des Rechtsstaates.
Eine weitere Frage zielte auf frühere Mitglieder der NPD beziehungsweise ihrer Nachfolgepartei Die Heimat in der AfD.
Der ehemalige Vorsitzende der WerteUnion antwortete, ein Wechsel einzelner Personen „infiziere“ nicht automatisch eine Partei. Entscheidend sei, ob solche Personen Einfluss auf die politische Ausrichtung hätten. Erst wenn Funktionäre mit steuernder Wirkung oder größere Gruppen den Kurs prägten, könne daraus eine relevante Zurechnung entstehen.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt auf das Gesamtbild
Anders argumentierte die GFF. Ihre Vertreterin, die Juristin Valentina Chiofalo, stellte das Gutachten der Organisation vor. Die GFF hat nach eigenen Angaben mehr als 3 Millionen öffentlich zugängliche Datenpunkte ausgewertet. Ihr Ergebnis: Die AfD verstoße nach dem Maßstab von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz gegen Demokratieprinzip und Menschenwürde. Ein zulässiger Verbotsantrag hätte nach Einschätzung der GFF wahrscheinlich Erfolg.
Chiofalo nannte zwei Argumentationslinien. Zum einen gehe es um angebliche Forderungen von AfD-Vertretern nach strafrechtlicher Verfolgung politischer Gegner. Legitime Strafanzeigen seien nicht das Problem, sondern der Ruf nach Haft, Anklagebank und politischer Abrechnung wegen demokratisch getroffener Entscheidungen.
In der Anhörung wurde gefragt, ob solche Forderungen nicht noch zum normalen Meinungskampf gehörten. Chiofalo zog die Grenze dort, wo politische Entscheidungen nachträglich kriminalisiert werden sollten. Schon das „Damoklesschwert“ künftiger Strafverfolgung könne parlamentarische Entscheidungen beeinflussen.
Zum anderen habe die GFF eine Verletzung der Menschenwürde durch die AfD belegt. Dabei gehe es nicht um einzelne Aussagen von Vertretern, sondern um ein politisches Konzept. Chiofalo sprach von einem angeblichen ethnisch-kulturellen Volksverständnis, von behaupteter rechtlicher Abwertung bestimmter Deutscher mit Einwanderungsgeschichte sowie von Forderungen gegen Muslime und Schutzsuchende.
Beim Thema Kopftuchverbot unterschied die Juristin zwischen Regelungen für staatliche Amtsträger und Forderungen, Privatpersonen mit islamischem Kopftuch den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Das sei kein allgemeiner Laizismus, sondern ziele auf die Verdrängung des Islams aus dem öffentlichen Raum.
Kerkeling: Verbotsverfahren reicht nicht aus
Besonders sichtbar wurde der Unterschied zwischen juristischer und gesellschaftlicher Perspektive bei Hape Kerkeling. Der Unterhalter sagte gleich zu Beginn, er spreche „nicht als Experte für Verfassungsrecht“, sondern als Nachfahre eines Opfers des Nationalsozialismus. Kerkeling argumentierte nicht juristisch anhand von Paragrafen, sondern sprach vor allem aus der historischen Erfahrung heraus.
Er erinnerte daran, dass Thüringen ein besonderer Ort der deutschen Demokratie- und Diktaturgeschichte sei. 1930 wurde hier mit Wilhelm Frick der erste NSDAP-Innenminister eines deutschen Landes ernannt; das KZ Buchenwald liegt nur wenige Kilometer entfernt.
Kerkeling sagte, eine Demokratie könne sich selbst abschaffen, wenn genügend Menschen wegschauten. Sein Kernargument lautete: Wer die Verbrechen der Jahre 1933 bis 1945 verharmlose oder umdeute, verlasse den Boden des Grundgesetzes.
Aus dem Ausschuss wurde er gefragt, ob ein Verbot das Gedankengut verschwinden lasse. Kerkeling verneinte, dass ein Verbotsverfahren allein ausreiche. Demokratie müsse täglich verteidigt werden. Zugleich hielt er ein Verbotsverfahren für notwendig.
Auf die Sorge, ob ein gescheitertes Verfahren die AfD stärken könne, antwortete er, er habe „große Hoffnung“, dass Karlsruhe der Partei keinen „Persilschein“ ausstelle.
Eine weitere Frage zielte auf die AfD-Wähler. Was werde aus ihnen, wenn eine Partei verboten werde? Kerkeling unterschied zwischen Organisation und Anhängerschaft. Die Wähler seien nicht verschwunden, müssten aber politisch wieder erreicht werden. Demokratische Parteien müssten zuhören und Sorgen ernst nehmen. Sein Appell ging damit über das Verbotsverfahren hinaus: Ein juristischer Schritt könne politische Arbeit nicht ersetzen.
Ulrich Vosgerau, Rechtsanwalt und Staatsrechtslehrer, stellte sich entschieden gegen die Logik eines Verbotsantrags. Er hielt den Thüringer Antrag zwar nicht für verfassungswidrig, aber für rechtlich begrenzt wirksam. Thüringen könne das Verfahren nicht selbst einleiten; der Landtag könne seine Landesregierung auch nicht einfach im Bundesrat anweisen. In der Sache sah Vosgerau keine Erfolgsaussicht.
Besonders wandte er sich gegen die Vorstellung, man könne Karlsruhe erst einmal „prüfen lassen“. Ein Parteiverbotsverfahren sei kein unverbindliches Gutachten. Wer den Antrag stelle, müsse von der Verfassungsfeindlichkeit überzeugt sein. Vosgerau sagte: „Da kann man nicht sagen: Wir probieren das mal.“ Schon der Antrag greife tief in den politischen Wettbewerb ein.
Vosgerau stellte zudem die Möglichkeit eines Teilverbots infrage. Hintergrund ist Paragraf 46 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Danach kann das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf einen „rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei“ beschränken.
Der Staatsrechtler bezweifelte, dass diese Regelung vom Grundgesetz gedeckt sei, weil Artikel 21 Grundgesetz nur von Parteien spreche, nicht ausdrücklich von Landesverbänden oder Teilorganisationen. Aus seiner Sicht könnte ein Antragsteller dadurch das Risiko eines Verfahrens senken: Scheitere ein Verbot der Gesamtpartei, könne ein Teilerfolg gegen einen Landesverband politisch dennoch als Erfolg erscheinen.
In der Befragung wurde Vosgerau außerdem auf die These angesprochen, die AfD delegitimiere staatliche Institutionen. Er unterschied zwischen Kritik und verfassungsfeindlicher Delegitimierung. Regierung und staatliche Stellen hart anzugreifen, sei Recht der Bürger und Pflicht der Opposition, sagte er. Gefährlich werde es erst, wenn eine Partei die Grundordnung selbst beseitigen wolle.
Auch beim Volksbegriff widersprach Vosgerau der Verbotsargumentation. Das NPD-Urteil von 2017 dürfe nicht so gelesen werden, als sei jeder ethnisch-kulturelle Bezug automatisch verfassungswidrig. Problematisch werde es aus seiner Sicht erst, wenn Menschen wegen ihrer Herkunft ohne Einzelfallprüfung Rechte wie die Staatsangehörigkeit aberkannt werden sollten.
Schließlich verwies Vosgerau auf Artikel 146 Grundgesetz. Der Staatsrechtler argumentierte: Das Grundgesetz sehe selbst vor, dass es eines Tages durch eine neue Verfassung abgelöst werden könne. Artikel 146 sagt, dass das Grundgesetz an dem Tage sein Gültigkeit , an dem „eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden“ sei.
Daraus leitete Vosgerau eine grundsätzliche Frage ab: Wenn das deutsche Volk Träger der verfassunggebenden Gewalt bleibe und über eine neue Verfassung nachdenken dürfe, wie könne dann politisches Handeln in Richtung einer neuen Verfassung als verfassungsfeindlich verfolgt werden? Er formulierte zugespitzt, das Grundgesetz erkläre gewissermaßen „die Revolution“ für legal.
Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Urteil von 2017 allerdings klargestellt, dass Artikel 146 während der Geltung des Grundgesetzes kein aktives Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung legitimiert.
Parteien dürften über eine neue Verfassung und andere Staatsmodelle sprechen. Ein planvolles Vorgehen gegen Menschenwürde, Demokratieprinzip oder Rechtsstaatlichkeit bleibe jedoch verfassungsrechtlich relevant.
Das Bundesverfassungsgericht heißt es dazu:
„Auch wenn Art. 146 GG dem Verfassungsgeber die Möglichkeit einer völligen Neuschöpfung der Verfassung eröffnen sollte, wird dadurch für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes ein auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes aktives Handeln einer politischen Partei nicht legitimiert. Diese kann sich auf die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG nur berufen, soweit ihr Handeln nicht gegen den unantastbaren Kernbestand einer freiheitlichen Demokratie gerichtet ist.“
Die Lehren aus dem NPD-Verfahren
Über der gesamten Anhörung stand das 2017er-NPD-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals zwar verfassungsfeindliche Ziele der Partei fest, verbot die Partei aber letztlich nicht. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg dieses Handelns möglich erscheinen ließen.
Ein Verbot verlange laut Gericht also mehr als verfassungsfeindliche Programmatik. Die Partei müsse über „hinreichende Wirkungsmöglichkeiten“ verfügen, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele “nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen“.
Genau hier sehen Befürworter eines Verfahrens den Unterschied zur AfD. Sie ist keine politisch bedeutungslose Kleinstpartei. Sie verfügt über Mandate, Fraktionen, Landesverbände, kommunale Verankerung und hohe Umfragewerte.
Aus Sicht der GFF spreche gerade dieses Potenzial dafür, die AfD am Karlsruher Maßstab anders zu bewerten als die NPD. Gegner halten dagegen, politische Stärke könne nicht den Nachweis verfassungswidriger Ziele ersetzen.
Weitere Sachverständige, die im Landtag am 30. September aussagten, waren die Juristen Chan-Jo Jun, Christian Conrad und Hendrik Cremer sowie die Rechtswissenschaftler Katrin Groh und Kyrill-Alexander Schwarz.
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Anhörung zu AfD-Verbot
Heute diskutiert der Thüringer Landtag über das Für und Wider eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens. Unter den Teilnehmern sind der Entertainer Hape Kerkeling und der ehemalige Verfassungsschutz-Chef Hans-Georg Maaßen. Befürworter sehen in der AfD eine Gefahr für die Demokratie. AfD-Politiker sprechen dagegen von einem Versuch, die Oppositionspartei auszuschalten, die in den aktuellen Sonntagsumfragen vorn liegt.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Pflegeversicherung verabschiedet. Zentrale Streitthemen wurden dabei in eine Kommission ausgelagert, die bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen soll. Ab Januar 2027 steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Prozent. Bei häuslicher Pflege sollen die zentralen Leistungen erhöht werden.
Die Versicherungsbranche hat für zahlreiche Automodelle neue Typklassen für die Kfz-Haftpflichtversicherung festgelegt. Davon sind mehr als 12 Millionen Autofahrer betroffen. Rund 7,4 Millionen werden in eine höhere und rund 5,1 Millionen in eine niedrigere Typklasse eingestuft. Als Faustregel gilt: Je teurer ein Auto und dessen Ersatzteile sind, desto höher fällt in der Regel die Kasko-Typklasse aus.
In Frankreich sind die Schülerproteste eskaliert. Laut Regierung wurden am Dienstag 440 Menschen festgenommen und 79 verletzt, darunter 48 Polizisten. Hunderte Gymnasien waren betroffen. Die Schüler fordern mehr Personal und bessere Lernbedingungen. Linke Politiker stellen sich hinter die Proteste.
An Bord eines Flugzeugs von Dubai nach Tel Aviv kam es zu einem gewaltsamen Zwischenfall im Cockpit zwischen Pilot und Copilot. Der Angreifer wurde überwältigt. Passagiere berichten von Panik und Schreien an Bord. Das Flugzeug sackte binnen einer Minute von einer Flughöhe von über 10.300 Metern auf unter 5.200 Meter ab. Nach einem Notruf landete es in Saudi-Arabien. Es gab keine weiteren Verletzten.
Der Thüringer Landtag in Erfurt: Im Justizausschuss läuft die Anhörung zu einem möglichen AfD-Verbotsverfahren. - Foto: Matthias Kehrein/Epoch Times
In Kürze:
Der Thüringer Landtag befasst sich in einer Anhörung mit einem Antrag der Linken zu einem möglichen AfD-Verbotsverfahren.
Ein Verbot könnten nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht beantragen.
Befürworter und Skeptiker bewerten, ob ein Verfahren rechtlich tragfähig und politisch verantwortbar wäre.
Im Thüringer Landtag hat am Mittwoch, 30. September, eine öffentliche mündliche Anhörung vor dem Justizausschuss zu einem möglichen AfD-Verbotsverfahren begonnen. Grundlage ist ein Antrag der Linken-Fraktion vom Mai 2025. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, sich gegenüber der Bundesregierung und im Bundesrat für die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD einzusetzen.
Eine Entscheidung über ein Parteiverbot fällt in Erfurt nicht. Die Anhörung der geladenen Experten soll den im Landtag vertretenen Parteien unter anderem Aufschluss darüber geben, wie aussichtsreich ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wäre.
Geladen waren mehrere Sachverständige und weitere zu befragende Personen, darunter Juristen, Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie Personen des öffentlichen Lebens.
Die Anhörung war in drei Blöcke aufgeteilt. Im ersten Block wurden die Juristen Chan-Jo Jun, Christian Conrad und Hendrik Cremer gehört. Im zweiten Block folgten die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Rechtswissenschaftlerin Kathrin Groh. Für den dritten Block waren der Unterhalter Hape Kerkeling, der frühere Verfassungsschutzchef Hans-Georg Maaßen, der Rechtswissenschaftler Kyrill-Alexander Schwarz und der Staatsrechtler Ulrich Vosgerau vorgesehen.
Der Landesverband der AfD in Thüringen stellt seit der Wahl 2024 die größte Fraktion im Erfurter Landtag.
Erfurt entscheidet nicht über ein Verbot
Der rechtliche Rahmen setzt der Landespolitik enge Grenzen. Ein Parteiverbotsverfahren gegen eine bundesweit organisierte Partei können nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung beantragen.
Eine Landesregierung ist nur dann antragsberechtigt, wenn sich die Organisation einer Partei auf ihr eigenes Land beschränkt. Der Thüringer Antrag der Linksfraktion zielt deshalb nicht auf einen Alleingang des Landes. Er soll die Landesregierung politisch dazu bewegen, über den Bundesrat und gegenüber der Bundesregierung auf ein Verfahren hinzuwirken.
Nach Artikel 21 des Grundgesetzes sind Parteien verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,“. Über diese Frage entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht.
Das Gericht hat diese Vorgaben in früheren Parteiverbotsverfahren präzisiert. Ein Verbot setzt nicht nur verfassungsfeindliche Ziele voraus. Eine Partei muss auch aktiv darauf hinarbeiten, diese Ziele zu erreichen.
Im NPD-Urteil von 2017 verlangte Karlsruhe zudem konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Erfolg zumindest möglich erscheint. Die NPD wurde damals trotz verfassungsfeindlicher Zielsetzung nicht verboten, weil ihr nach Einschätzung des Gerichts die tatsächliche Durchsetzungskraft fehlte. Genau diese Frage der „Potentialität“ wäre auch bei einem möglichen AfD-Verfahren zentral.
AfD sieht Verfahren als aussichtslos
Der Landtagsabgeordnete Daniel Haseloff von der AfD hält ein mögliches Verbotsverfahren für „völlig aussichtslos“. Im Interview mit Epoch Times begründete er dies mit juristischen und gesellschaftlichen Einwänden. Aus seiner Sicht beruhe die Debatte in Thüringen wesentlich auf den Einstufungen des Landesverbandes durch den Verfassungsschutz aus dem Jahr 2021.
Genau dieses Fundament stellt Haseloff infrage. Er verwies auf den Untersuchungsausschuss zum Thüringer Verfassungsschutzpräsidenten Stephan Kramer (SPD). Dort sei aus Sicht der AfD deutlich geworden, dass die Einstufung des Landesverbandes „völlig rechtswidrig“ erfolgt sei. Das gesamte Fundament, auf dem ein Verbotsverfahren beruhen solle, sei deshalb „bröselig“.
Ein Vorgehen gegen einzelne Landesverbände sei nicht möglich. Für ein Verbot der Gesamtpartei gebe es zudem keine ausreichende Beweislast.
Deutlich zurückhaltender äußerte sich Ralph Hutschenreuther. Hutschenreuther ist Jurist und sitzt seit 2024 im Thüringer Landtag, eingezogen für das BSW. Inzwischen hat er zusammen mit anderen ehemaligen BSW-Abgeordneten die Fraktion Thüringen Gerecht gegründet.
Im Interview mit Epoch Times sagte Hutschenreuther die Erfolgsaussichten eines Verfahrens ließen sich nicht abschließend bewerten. Auch die Anhörung könne kein „abschließendes Ergebnis“ liefern, weil dort nicht alle Beweise gesichtet und bewertet würden.
Es gehe zunächst um rechtliche Grundlagen, mögliche Antragswege und die Frage, wer antragsberechtigt sei. Auch ein Verbot rechtlich oder organisatorisch selbstständiger Teilstrukturen sei umstritten. Ein solches Teilverbot habe es nach seiner Kenntnis bislang nicht gegeben. Am Ende müsse darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
CDU sieht offene Fragen
Auch die CDU-Abgeordnete Marion Rosin betonte im Interview mit Epoch Times, dass Thüringen nicht selbst über ein Parteiverbot entscheide. Man stehe am „Anfang eines Prozesses“. Die CDU-Fraktion wolle sich zunächst durch die Anhörung informieren und anschließend bewerten, wie weiter damit umzugehen sei.
Rosin verwies auf die Einschätzungen des Verfassungsschutzes, aber auch auf den Untersuchungsausschuss im Thüringer Landtag.
Gleichzeitig betonte sie, die Verfassung sei das „höchste Gut“ des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Sollten Parteien diese Grundlage nicht achten, könne ein Verbotsverfahren eine Lösung sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, müsse jedoch sorgfältig geklärt werden.
Was ein Verbot für Wähler und Gesellschaft bedeuten könnte
Haseloff warnte, ein erfolgreiches Verbot würde vielen Bürgern die politische Alternative nehmen, die sie inzwischen wählten. Er bezweifelte, dass diese Wähler anschließend einfach zu anderen Parteien zurückkehren würden. Aus seiner Sicht werde ein Verbot zu einer „massiven Verdrossenheit“ führen.
Hutschenreuther sieht ebenfalls Gesprächsbedarf nach einem möglichen Verbot. Entscheidend sei die öffentliche Erklärung, dass nicht einzelne Wähler oder Meinungen verboten würden. Ein Parteiverbot treffe eine Organisation, nicht die politische Haltung jedes einzelnen Unterstützers.
Nach einem erfolgreichen Verfahren müsse der Bevölkerung deshalb erklärt werden, dass nicht Protest oder politische Unzufriedenheit verboten würden, sondern eine Organisation, die nach Karlsruher Bewertung gegen Grundwerte des Grundgesetzes verstößt. Gleichwohl räumte er ein, dass ein solches Verfahren das politische Klima komplizierter machen könne.
Rosin sagte, mögliche Spannungen seien selbstverständlich zu berücksichtigen. Gerade wegen der hohen Zustimmungswerte der AfD müsse die Politik sehr genau prüfen, ob der Zeitpunkt und der Weg richtig seien. Aufgrund der Wahlerfolge der AfD müsse geprüft werden, ob ein Verbotsverfahren die gesellschaftliche Polarisierung weiter verstärken könne.
Entscheidung liegt nicht in Erfurt
Das Deutsche Institut für Menschenrechte kommt in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis, die AfD habe sich seit ihrer Gründung fortlaufend radikalisiert und ziele darauf ab, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 21 des Grundgesetzes lägen demnach vor.
Damit stehen zwei Ebenen nebeneinander: politisch die Frage, wie ein Verbot auf Wähler und Gesellschaft wirken würde; verfassungsrechtlich die Frage, ob die Voraussetzungen eines Parteiverbots erfüllt sind.
Ein mögliches Verfahren läge am Ende nicht in Erfurt, sondern beim Bundesverfassungsgericht. Der Thüringer Landtag kann mit der Anhörung Argumente sammeln und den Antrag der Linken-Fraktion weiter beraten. Ob daraus eine Initiative gegenüber Bundesregierung oder Bundesrat wird, bleibt offen.
Vorstellung des Gutachtens zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD am 25. Juni 2026 in Berlin. - Foto: via dts Nachrichtenagentur
In Kürze:
Ein privat finanziertes Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte hält ein AfD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für aussichtsreich.
Die Autoren stützen sich ausschließlich auf öffentlichzugänglicheQuellen und werten mehr als 2.500 Belege aus.
Finanziert wurde das Projekt durch eine Spendenkampagne sowie Unterstützung mehrerer Nichtregierungsorganisationen.
Ob das Gutachten politischen Einfluss auf die Debatte über ein Verbotsverfahren haben wird, ist derzeit offen.
Sollte es zu einem Antrag auf ein Verbot der AfD durch antragsberechtigte Gremien vor dem Bundesverfassungsgericht kommen, hätte dieser Aussicht auf Erfolg. Das ist das Fazit eines Gutachtens, das die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am Donnerstag, 26. Juni, im Haus der Bundespressekonferenz vorgestellt hat.
Einen externen Auftraggeber für das Gutachten habe es nicht gegeben. Unterstützt wurde es jedoch durch eine private Spendenkampagne und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie Campact, Frag den Staat oder den Volksverpetzer.
Zur Motivation dahinter erklärte GFF-Vorstandsmitglied Dana-Sophia Valentiner, man wolle mit dem Gutachten „große Erkenntnislücken in Politik und Rechtswissenschaft schließen“. In der Verbotsdebatte habe es bislang an einer „belastbaren, wissenschaftlich erarbeiteten Einschätzung zur Verfassungswidrigkeit der AfD“ gefehlt.
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Projektleiter Moini betont Ergebnisoffenheit
Das Gutachten fiel mit rund 1.500 Seiten noch umfangreicher aus als jenes, das das Bundesamt für Verfassungsschutz im Vorjahr zur Grundlage seiner Einstufungsentscheidung gemacht hatte. Die am im Mai 2025 von der Behörde verkündete, darauf gestützte Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ ist für die Dauer eines dagegen angestrengten Verfahrens vonseiten der AfD ausgesetzt.
GFF-Projektleiter Bijan Moini betonte, das aus acht Experten für Verfassungsrecht, für Rechtsextremismus, für Recherche und Datenanalyse bestehende Team habe 13 Monate lang geforscht und ausgewertet. Das Projekt sei ergebnisoffen gewesen. Es solle eine „neue Grundlage für die gesellschaftliche und auch für die politische Debatte um ein mögliches Verbotsverfahren der AfD“ schaffen.
Auf Nachfrage ging Moini auch auf die Unterschiede zwischen dem Gutachten und jenem des Verfassungsschutzes zur Frage der Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ von 2025 ein. Diese bezögen sich vor allem auf zwei Aspekte: Die GFF konnte anders als die Behörde keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse nutzen. Man stütze sich ausschließlich auf öffentlich einsehbare Aussagen und Dokumente.
Gutachten: AfD in zwei Bereichen verfassungswidrig – Demokratieprinzip und Menschenwürde
Außerdem griff das Team der GFF auch auf Äußerungen und Eingaben von Parlamentsabgeordneten der AfD zurück. Dies ist dem Verfassungsschutz im Regelfall nicht gestattet. Insgesamt habe die GFF eine Datenbasis von rund 3 Millionen Datenpunkten geprüft, um zu einer repräsentativen Einschätzung der Ausrichtung der Partei insgesamt zu kommen.
Das Geld für das Projekt stamme aus Crowdfunding. Die Arbeit sei durch mehr als 20.000 Spender mit mehr als 1 Million Euro gefördert worden. Man habe am Ende aus dem Datenbestand 2.500 Belege ausgewertet. Auf der Grundlage des Ergebnisses sei man, so Projektleiter Moini, zu dem Ergebnis gekommen:
„Die AfD ist verfassungswidrig im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das bedeutet, dass ein zulässiger Verbotsantrag nach unserer Einschätzung wahrscheinlich Erfolg hätte.“
Moini verwies auf die Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts und dessen bisherige Rechtsprechung – etwa jene zum Verbotsantrag gegen die NPD aus dem Jahr 2017. Vor allem in zwei Bereichen sieht das Gutachten bei der AfD verfassungswidrige Ziele.
Das eine sei das Demokratieprinzip, wobei führende Funktionäre wiederholt politischen Gegnern strafrechtliche Konsequenzen für politische Entscheidungen in Aussicht gestellt hätten – obwohl diese keinerlei strafrechtliche Relevanz hätten.
Dies sei etwa mit Blick auf Entscheidungen in der Coronapolitik oder im Zuge der Fluchtbewegungen von 2015 der Fall gewesen. Eine solche Form der Einschüchterung werde in Karlsruhe bereits als Indiz für Verfassungswidrigkeit gesehen.
GFF: Keine Anhaltspunkte für Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus
Außerdem richte sich die Politik der AfD gezielt gegen das Prinzip der Menschenwürde. Dies zeige sich daran, dass die Partei verschiedene Klassen von Bürgern schaffen wolle. Als Beispiele dafür nannte Moini etwa Vorstöße der AfD zur Familienförderung, die gezielt Kinder aus binationalen Ehen ausklammere. In Sachsen-Anhalt fordere man auch die dauerhafte Segregation der Kinder von Geflüchteten im Schulwesen.
Dazu komme die angeblich gezielte Diskriminierung muslimischer Menschen in Deutschland durch Maßnahmen wie Kopftuch- oder Minarettverbote, wie sie sich in Wahlprogrammen finde. Die AfD in Sachsen fordere zudem ein generelles Bauverbot von Moscheen. In beiden Fällen seien Forderungen dieser Art und in diese Richtung gehende Aussagen führender Vertreter der Partei dieser insgesamt zuzuordnen, zumal, so Moini, kaum nennenswerte innerparteiliche Gegenpositionen dazu artikuliert würden.
Dafür, dass sich die im Gutachten des Verfassungsschutzes angesprochene Infragestellung des Rechtsstaatsprinzips bei der AfD in verfassungswidriger Weise verdichte, sehe man hingegen keine hinreichenden Nachweise.
Ebenso gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Willen zur Beseitigung des Parlamentarismus insgesamt und auch keine bezüglich einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Man gehe auch nicht von einem Willen der AfD zur Ausweisung deutscher Staatsbürger aus – allerdings sei die Politik der Partei auch gegen die Menschenwürde von Flüchtlingen gerichtet.
Wer ist die GFF?
Die NGO Frag den Staat hat die Datenbank, die dem Forscherteam zur Verfügung stand, auf ihrer Website hochgeladen. Auf diese Weise soll die Grundlage der eigenen Recherche auch der Bevölkerung insgesamt und den Medien zur Verfügung stehen.
Die GFF ist ein 2015 gegründeter Verein, der mithilfe strategischer Klageführung Gesetze oder Vorhaben bekämpfen will, die man als schädlich für Grund- und Menschenrechte betrachte. Bisherige von der GFF geführte Initiativen richteten sich unter anderem gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Versammlungsgesetz NRW, Hamburgs Bettelverbot im Nahverkehr, aber auch gegen die sogenannte Bundesnotbremse in der Corona-Zeit.
Die GFF verfügt über regelmäßige Mitgliedsbeiträge von rund 4.500 Fördermitgliedern. Dazu kommen größere Zuwendungen deutscher und internationaler Stiftungen. Zu den Förderern gehören die Robert Bosch Stiftung, Rudolf Augstein Stiftung, Luminate, die Bertelsmann Stiftung und die Open Society Foundations.
Auswirkungen auf Verbotsdebatte ungewiss
Ob das private Gutachten der GFF einen Einfluss auf die AfD-Verbotsdebatte haben wird, ist ungewiss. Moini betonte bei der Vorstellung des Berichts mehrfach, dass dieser weder eine Empfehlung noch eine Anleitung mit Blick auf die Frage nach einem Verbotsverfahren darstellen solle. Die Einschätzungen hätten sich ausschließlich nach dem Inhalt der ausgewerteten Quellen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtet.
Die Co-Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Britta Haßelmann und Katharina Dröge, nahmen das Gutachten zum Anlass, um die Fraktionschefs von Union, SPD und Linken erneut um ein Gespräch über einen AfD-Verbotsantrag zu bitten. In ihrem Brief heißt es, man sei der Überzeugung, „dass es keiner weiteren Warnungen bedarf und die Verteidigung unserer Demokratie nicht aufgeschoben werden kann“.
Bei der SPD sieht man den Verfassungsschutz in der Pflicht, will aber auch den Gang nach Karlsruhe nicht gänzlich ausschließen. Der SPD-Vorsitzende Lars Klingbeil sagt: „Die Angriffe der AfD auf unsere Demokratie und unsere Gesellschaft sind keine Ausrutscher, sondern ihr Kern.“ Er erwarte nun, dass sich die Sicherheitsbehörden mit den nun gesammelten neuen Belegen eingehend auseinandersetzen.
Gleichzeitig gehe es darum, die AfD politisch hart zu konfrontieren. Wenn die Demokratie bedroht sei, seien alle Demokraten verpflichtet zu handeln, betont die Co-Vorsitzende Bärbel Bas. „Deshalb gehört für die SPD zusätzlich zur politischen Auseinandersetzung mit der AfD auch eine juristische zum Schutz unserer Demokratie.“
Die Sozialdemokraten hatten ein Verbot auch im Kontext der Regierungsbildung im Vorjahr im Bund wieder ins Spiel gebracht. Sie stützten sich dazu auf das Einstufungsgutachten des Verfassungsschutzes vom Frühjahr des Vorjahres. Innerhalb von CDU und CSU überwog jedoch die Skepsis, vor allem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte vor einem übereilten Vorgehen gewarnt.
Morgenluft für potenzielle AfD-Reformer wie Maximilian Krah?
Die Innenministerkonferenz wollte eine weitere Erörterung des Themas zumindest bis zur Entscheidung über die anhängige Klage der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz aufschieben. Dass ein rein privates Gutachten ohne öffentlichen Auftrag auf dieser Ebene eine neue Dynamik anstoßen kann, ist zwar denkbar, aber wenig wahrscheinlich.
Auf der anderen Seite könnten Bestrebungen innerhalb der AfD selbst, die möglicherweise Bedenken gegen die angesprochenen Angriffspunkte haben, ihre Chance sehen, offensiver auf einen Kurswechsel zu drängen. So hatte beispielsweise der sächsische Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah im Kontext der Verfassungsschutz-Verfahren einen solchen gefordert.
Krah drängt unter anderem darauf, auf den Begriff der „Remigration“ zu verzichten. Stattdessen solle die Partei eine restriktive Einwanderungspolitik mit einer Anerkennung der Multiethnizität des deutschen Staatsvolks verbinden. Außerdem forderte Krah, Positionen aufzugeben, die sich pauschal gegen den Islam und gegen die Rechte deutscher Muslime auf freie Religionsausübung richten.
Seit Gründung der Bundesrepublik wurden nur zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei, die als Sammelbecken für Ex-Mitglieder der NSDAP gegründet worden war, 1956 die stalinistische Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).