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Studie: EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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EU erlässt zahlreiche Vorschriften – deren Folgen werden kaum geprüft


In Kürze:

  • Die EU-Kommission erstellte laut einer Untersuchung von Gesamtmetall im Jahr 2024 lediglich 25 umfassende Folgenabschätzungen für rund 1.148 Rechtsakte.
  • Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bemängelt, dass die Kommission selbst darüber entscheidet, wann eine Folgenabschätzung erforderlich ist – ohne unabhängige externe Vorabkontrolle.
  • Die Kommission argumentiert, die meisten Rechtsakte beträfen lediglich technische Anpassungen und rechtfertigten daher keine umfassenden Impact Assessments.

 
Die EU-Kommission überhäuft die Mitgliedstaaten mit Vorschriften – nimmt aber nur selten eine Folgenabschätzung vor. Diesen Vorwurf erhebt der Arbeitgeberverband Gesamtmetall in einer bislang unveröffentlichten Untersuchung, über die die „Welt am Sonntag“ berichtet. Damit missachte die Kommission ihre selbst gesetzten Regeln, so die Arbeitgeber.
Im Jahr 2024 habe die Kommission laut der Studie insgesamt 1.148 Rechtsakte auf den Weg gebracht. Darunter seien 123 Richtlinien und Verordnungen sowie knapp 1.000 technische Rechtsakte gewesen. Von all diesen Vorgaben seien lediglich 25 einer umfassenden Folgenabschätzung – einem sogenannten Impact Assessment – unterzogen worden. Das entspreche einem Anteil von 2,2 Prozent.

Streit um Nutzen und Umfang von EU-Folgenabschätzungen

Hauptgeschäftsführer Oliver Zander hält dies für ein erhebliches Versäumnis. Die Rechtsakte beträfen 27 Mitgliedstaaten und deren unterschiedliche Rechtsordnungen. Viele Regelungen wirkten grenzüberschreitend, einige beträfen sogar den gesamten Binnenmarkt. Deshalb sei „der laxe Umgang mit den Folgenabschätzungen auf EU-Ebene verwunderlich, falsch und gefährlich“, erklärte Zander.
In Brüssel weist man die Kritik zurück. Es sei nicht sachgerecht, die Zahl von 25 Folgenabschätzungen mit der Gesamtzahl aller Rechtsakte zu vergleichen, erklärte ein Sprecher der Kommission. Vollständige Folgenabschätzungen würden dort erstellt, wo politische Entscheidungen mit potenziell erheblichen wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen anstehen würden.
Die große Mehrheit der Rechtsakte betreffe dagegen lediglich technische Anpassungen. Diese verursachten in der Regel keine zusätzlichen Belastungen. Daher seien in solchen Fällen auch keine umfassenden Impact Assessments erforderlich.

Auch technische Änderungen können hohe Kosten verursachen

In der Praxis erscheint diese Einschätzung jedoch fraglich. Auch technische Neuregelungen können mit erheblichem Aufwand an Zeit, Geld oder beidem verbunden sein – zumindest für die Unternehmen und Einrichtungen, die davon betroffen sind. Häufig geht es dabei um Grenzwerte, technische Spezifikationen, Materialvorgaben, Begriffsdefinitionen oder Anforderungen an die technische Infrastruktur.
Für Unternehmen kann dies etwa bedeuten, Produktionsprozesse oder Messsysteme anzupassen, neue Zertifizierungen oder Zulassungen zu erwirken, Kennzeichnungen zu ändern oder Datenbanken umzustrukturieren. Je nach Art und Umfang der Vorgaben entstehen dadurch erhebliche Kosten. Darauf weisen unter anderem Forschungseinrichtungen wie das IW Köln hin.
Folgenabschätzungen sind in der Vorbereitungsphase von Rechtsnormen vorgesehen. Nach Angaben der EU-Kommission können sie für Legislativvorschläge, nicht-legislative Initiativen wie Finanzprogramme sowie für Durchführungs- und delegierte Rechtsakte relevant sein. Dabei wird geprüft, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen voraussichtlich haben.

EU-Kommission entscheidet am Ende selbst über Erforderlichkeit

Die Ergebnisse der Folgenabschätzungen fließen in einen Bericht ein. Dieser muss die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme beschreiben. Dabei sind insbesondere die möglichen Folgen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen. Zudem ist ausdrücklich darzulegen, ob die erwarteten Auswirkungen als erheblich einzustufen sind.
Zudem muss der Bericht benennen, wer von der untersuchten Gesetzgebungsinitiative in welcher Form betroffen sei. Auch die Strategie und die Ergebnisse der Konsultationen sind transparent aufzuführen. Eine Einschätzung muss auch dahingehend erfolgen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewahrt seien. Am Ende muss der Ausschuss für Regulierungskontrolle den Bericht prüfen und beurteilen.
Grundlagen für die Folgenabschätzung sind die Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2016 und die sogenannten Better Regulation Guidelines der EU-Kommission. Ob und in welchem Umfang eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, entscheidet letztlich die EU-Kommission selbst. Es gibt keine unabhängige externe Instanz, die diese Entscheidung vorab kontrolliert oder genehmigen muss. Zudem sind die zur Rechtssetzung zuständigen Organe der EU an das Ergebnis der Folgenabschätzung nicht gebunden.

In Deutschland ist Folgenabschätzung seit 2000 verpflichtend

Das Forschungsinstitut des Europäischen Parlaments (EPRS) untersuchte Anfang 2025 insgesamt 143 Folgenabschätzungen der Jahre 2019 bis 2024. Die Einrichtung kam zum Ergebnis, dass sich deren Qualität insgesamt verbessert habe. Es gebe aber weiterhin Defizite bei der Bewertung konkreter Auswirkungen. So erfolge teilweise keine ausreichende Quantifizierung von Vorteilen und Kosten.
In Deutschland gibt es seit 1. September 2000 eine gesetzliche Pflicht zur Folgenabschätzung. Sie findet sich in den §§ 43ff. der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Verantwortlich für die Folgenabschätzung ist das Ministerium selbst. Zu untersuchen sind die „wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes“. Diese umfassen „die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen“. Auch hier ist das Ergebnis der entsprechenden Einschätzungen, die zu dokumentieren sind, jedoch am Ende nicht verbindlich.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)