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Wenn Jobverlust droht: Geplantes Gesetz soll Jobwechsel erleichtern


In Kürze:

  • Wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht, sollen Betroffene einen Wechsel rechtzeitig vorbereiten können.
  • Der Gesetzentwurf sieht eine vierwöchige Probephase in einem möglichen neuen Betrieb vor.
  • Das Bundesarbeitsministerium will auch digitale Beratung ausbauen.
  • Verbände sehen teilweise Anlass zur Nachbesserung.

Eine sogenannte Job-to-Job-Erprobung bildet den Schwerpunkt eines Gesetzentwurfs von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD), den das Bundeskabinett am 15. Juli 2026 beschlossen hat. Das Papier mit dem Titel „Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ bündelt Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Ziel ist es demnach, Verwaltungsabläufe zu digitalisieren, den Zugang zu Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu vereinfachen und neue Instrumente für den Arbeitsmarkt einzuführen. Mit der Job-to-Job-Erprobung sollen Mitarbeiter eines Unternehmens Arbeitsplatzwechsel vorbereiten können, ohne zunächst erwerbslos zu werden.

Bas: Unkompliziert wechseln

„Wenn Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden“, sagt Bas. Die Wirtschaftskrise in Deutschland geht seit Längerem mit teils erheblichem Stellenabbau einher. Der Bundestag berät über den Gesetzentwurf nach der parlamentarischen Sommerpause.
Dieses neue Instrument richtet sich allerdings nicht an alle Beschäftigten. Angesprochen sind nur die, deren Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit voraussichtlich endet oder deren Betrieb Personal abbaut. Dem Gesetzentwurf zufolge bekommen diese Menschen die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum einen potenziellen neuen Arbeitgeber kennenzulernen und dort bereits mitzuarbeiten.
Während dieser Probephase bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis erhalten. Beide Seiten – Beschäftigte und Unternehmen – können auf diese Weise feststellen, ob eine dauerhafte Übernahme in Betracht kommt. Die Bundesagentur für Arbeit hat in diesem Verfahren die Funktion eines Vermittlers. Die Job-to-Job-Erprobung soll die bisherigen Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung erweitern.
Konkret könnte das wie folgt aussehen: Ein Mechatroniker arbeitet im Braunkohletagebau. Da sein Job innerhalb der kommenden zwei Jahre wegfallen soll, absolviert er nach Absprache mit den Vorgesetzten und einer Arbeitsagenturberatung vier Probewochen bei einem anderen Unternehmen. Dort lernt man sich kennen und schaut, wo es gegebenenfalls noch Weiterbildungsbedarf gibt – mit Perspektive auf einen neuen Job.

720 Millionen Euro bei Bürokratiekosten einsparen

Neben diesem Instrument enthält der Entwurf zahlreiche Regelungen zur Digitalisierung der Arbeitsförderung. Anträge auf Leistungen wie das Arbeitslosengeld können Bürger demnach künftig in der Regel digital stellen. Auch die Arbeitslosmeldung und die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit sollen verstärkt auf elektronischem Weg erfolgen.
Die Möglichkeit der schriftlichen oder persönlichen Kontaktaufnahme soll aber weiterhin bestehen. Daraus ergibt sich, dass Empfänger von Arbeitslosengeld nicht mehr grundsätzlich an ihrer Briefpostadresse anwesend sein müssen, erläutern Agenturen. „Eine stetige Anwesenheit an der Briefpostadresse ist nicht mehr zeitgemäß“, heißt es aus dem Arbeitsressort zu der Neuregelung.
Darüber hinaus erweitert der Entwurf des Bas-Ministeriums die Möglichkeiten für digitale Beratungsangebote. So soll es häufiger Videoberatungen geben, um den Kontakt zwischen Arbeitsuchenden, Beschäftigten und der Arbeitsverwaltung zu erleichtern.
Vorgesehen ist auch, dass Unternehmen Anträge, etwa im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld, künftig ebenfalls elektronisch übermitteln können. Mit weiteren Regelungen will das Ministerium die Bürokratie vereinfachen und bereits bestehende Vorschriften an digitale Kommunikationsformen anpassen.
So sollen auch Entlastungen der Unternehmen beim Arbeitsschutz dazukommen. Wegen höherer Schwellenwerte, ab wann Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, könnten bis zu 123.000 Beauftragte in kleinen und mittleren Unternehmen wegfallen. Die Gewerkschaft ver.di hatte diesen angekündigten Schritt als „Abbau von Sicherheit“ kritisiert.
Laut Bas sollen durch das Entlastungspaket insgesamt mehr als 720 Millionen Euro jährlich an Bürokratiekosten wegfallen.

BDA: Sechs statt vier Wochen Erprobung

Die Grünen-Arbeitsmarktexpertin Sylvia Rietenberg nannte die Schritte teils positiv, wandte aber ein: „Die entscheidende Frage bleibt unbeantwortet: Wie begleiten wir Beschäftigte durch Künstliche Intelligenz, Dekarbonisierung und den tiefgreifenden Wandel der Wirtschaft?“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nannte die Job-to-Job-Regelung sinnvoll. Die Erprobungsphase solle allerdings sechs Wochen anstelle der im Gesetzentwurf vier Wochen betragen. Insgesamt führe der Referentenentwurf jedoch einseitig zu weiteren Belastungen der Arbeitslosenversicherung. Auch verlagere er versicherungsfremde Aufgaben. Nach Ansicht der BDA müsse daher „dringend nachgebessert werden“.
In einer gemeinsamen Stellungnahme äußerten sich auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Arbeit, der Bundesverband der Träger der beruflichen Bildung, der Evangelische Fachverband für Arbeit und soziale Integration sowie der Verband Deutscher Privatschulverbände. Positiv sei die Begleitung und Beratung für Beschäftigte und Arbeitgeber bei der Job-to-Job-Regelung durch die Agentur für Arbeit.
Doch aus Sicht der Verbände greife eine Beschränkung der Unterstützung auf reine Beratungsleistungen nicht weit genug. Ergänzt werden müssten sie durch (Nach-)Qualifizierungs- und Coachingangebote. Nur so könnten Unterstützungsleistungen sinnvoll mit der Erprobung neuer Beschäftigungsperspektiven verknüpft und die Voraussetzungen für dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden. Des Weiteren sollten Bildungsträger bei der Ausgestaltung begleitender Maßnahmen einbezogen werden.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund wies im Zusammenhang mit der Job-to-Job-Erprobung darauf hin, dass eine Beschäftigungssicherung im Betrieb das grundsätzliche Ziel sein müsse. Die Regelung müsse daher auf die Fälle abzielen, die von einem strukturwandelbedingten Abbau von Arbeitsplätzen betroffen seien. Außerdem müsse gewährleistet sein, dass sich die Beschäftigten freiwillig auf diese Möglichkeit einließen. Auch müssten Kündigungsschutzrechte weiterhin gelten.

dbb: Kein Vorwand für Personalabbau

Der dbb beamtenbund und tarifunion nannte die Möglichkeit einer Erprobung von neuen Mitarbeitern sinnvoll. „Es muss vor Ort klar überprüfbar sein, ob eine wirksame, personenbezogene und zeitlich abgedeckte Erprobungsmaßnahme vorliegt oder nicht“, betonte der stellvertretende dbb-Bundesvorsitzende Maik Wagner. Zum geplanten Ausbau der Digitalisierung zwecks Arbeitserleichterung mahnte er allerdings an, dass dieser „nicht als Vorwand für Personalabbau dienen“ dürfe.
Die Job-to-Job-Erprobung ist kein völlig neuer Ansatz. Auch in anderen EU-Ländern geht der Trend hin zu präventiver Beschäftigungssicherung, jedoch stets ohne die Möglichkeit einer praktischen Erprobung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Niederlande haben mit der sogenannten Proefplaatsing (Probeplatzierung) ein Instrument, das dem Gedanken der Erprobung nahekommt. Wer auf Jobsuche ist, hat die Möglichkeit, eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber probeweise auszuüben. Dieses Konzept gilt allerdings vornehmlich für Arbeitslose oder Leistungsempfänger und nicht für Beschäftigte, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Dies gilt auch für die Schweiz, die sich in ihrem präventiven Ansatz auf Beratung, Vermittlung und Qualifizierung zur Förderung beruflicher Übergänge einsetzt. Auch österreichische Arbeitsstiftungen warten mit einer präventiven Arbeitsmarktpolitik bei drohendem Jobverlust auf.
Dänemark verbindet bei seiner Arbeitsmarktpolitik Flexibilität und soziale Absicherung (Flexicurity) miteinander. Im Mittelpunkt steht dabei weniger die dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen als die Unterstützung von Menschen auf der Suche nach neuen beruflichen Perspektiven.
(Mit Material der Nachrichtenagenturen)
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Kindergeld-Reform ab 2027 sorgt für politische Kontroverse im Bundestag


In Kürze:

  • Kindergeld soll ab 2027 automatisch ausgezahlt werden
  • Koalition sieht weniger Bürokratie, Opposition kritisiert System
  • Streit über Auslandszahlungen und Höhe der Leistung

 
Mehr Zeit fürs Baby und weniger Bürokratie: Mit diesen Worten warb Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Auftakt der ersten Lesung im Bundestag am Freitag, 22. Mai, für den Gesetzentwurf der Regierung zum antragslosen Kindergeld. So sollen Eltern das Geld künftig automatisch, unbürokratisch und schnell erhalten. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten und für alle Kinder gelten, die in Deutschland das Licht der Welt erblicken.

Linke fordern weiter Kindergrundsicherung

Der AfD-Abgeordnete Kay Gottschalk sieht in dem Änderungsantrag zum Kindergeld ein „aus dem Ruder gelaufenes System“. Es sei „geradezu absurd, was in unserem Antrag für Ausländer alles möglich ist.“ So sei im vergangenen Jahr „die unglaubliche Summe von 528 Millionen Euro“ ins Ausland gegangen. Das sei ein neuer Rekord, sagte Gottschalk und wies darauf hin, dass die Zahlungen ins Ausland im Jahre 2010 rund 36 Millionen Euro betrugen.
Dr. Anja Weisgerber (CSU) betonte, dass man den Familien das Leben erleichtern wolle. Daher käme man mit dem neuen Gesetz „diesen wichtigen Schritt voran“. Das Gesetz stehe für weniger Bürokratie, schnellere Leistung und Entlastung durch den Staat.
Lob für den Antrag gab es auch von Grünen-Chefin Franziska Brantner: „Wenn das Kindergeld in Zukunft ohne tausend Schleifen direkt auf dem Konto der Eltern landet, dann entlastet das viele Familien“, sagte sie.
Viele positive Worte mit Blick auf die Entbürokratisierung bei der Kindergeldzahlung fand Doris Achelwilm. Die Linken-Politikerin kritisierte jedoch die Höhe der Auszahlung von 259 Euro monatlich: „Davon soll ein Kind groß werden“, meinte sie und zählte eine ganze Reihe an Ausgabenpositionen auf. Sie setzte das in Relation zum Kinderfreibetrag. So könnten Spitzenverdiener im Jahr auf diese Weise bis zu 9.756 Euro pro Kind einsparen. Eine schnellere bürokratische Abwicklung helfe den Kindern nicht. Daher forderte sie unter anderem eine Kindergrundsicherung und „ein Steuersystem, das nicht Reichtum belohnt, sondern Bedürfnisse anerkennt“.
Die SPD-Politikerin Wiebke Esdar warf der AfD „rechtspopulistische Hetze“ vor. Die AfD schüre Vorurteile und erwecke den Eindruck, Gelder würden unrechtmäßig gezahlt. Nur ein Prozent der Gelder würden an Kinder gezahlt, die momentan im Ausland leben. Die Eltern der meisten Kinder würden „ihre Arbeitskraft hier zum Wohle der deutschen Wirtschaft einbringen“.

AfD spricht von „inländerfeindlichen Politik“

Der AfD-Abgeordnete René Springer monierte, dass ins Ausland derselbe Kindergeldbetrag in Höhe von 259 Euro überwiesen werde, obwohl dort die Lebenshaltungskosten oft deutlich niedriger seien als hierzulande. Er nannte das eine „inländerfeindliche Politik“. Die AfD brachte daher einen Antrag ein, der eine Anpassung des Kindergeldes an die jeweiligen Lebenshaltungskosten in anderen Ländern vorsieht. Springer wies auch auf die Möglichkeiten des Kindergeldbetrugs hin und führte an, dass es allein 2024 rund 140.000 Verdachtsfälle gegeben habe.
Er sei nicht der „große Wurf, aber ich bin Ihnen dankbar, dass Sie überhaupt einen Antrag einbringen, der sich mit Kindern beschäftigt“, richtete Linken-Fraktionschefin Heidi Reichinnek die Worte an Klingbeil. Dies könne aber nicht alles sein im Kampf gegen Kinderarmut, daher forderte sie wie zuvor schon ihre Parteifreundin Doris Achelwilm eine „echte Kindergrundsicherung“.
Bei dem Antrag gehe es letztlich nur darum, dass Eltern eine Unterschrift sparten. Dabei wies sie auf die „Giftliste aus dem Bundeskanzleramt“ hin, die aus ihrer Sicht deutlich zeige, wofür diese Regierung stehe: für Kürzungen auf dem Rücken von Kindern, Jugendlichen und Familien. Als Beispiel nannte sie unter anderem die Streichung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende mit Kindern ab 12 Jahren und das Aus für die Schulassistenz für Kinder mit Behinderungen.

Kontonummer genügt für die Auszahlung

Das neue Kindergeld-Verfahren sieht laut Bundesfinanzamt wie folgt aus: Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-ID. Die Information über die Geburt erhält es von den Standesämtern über die Meldebehörden. Anschließend informiert es die Familienkasse über die Geburt eines Kindes. Für die automatische Auszahlung genügt künftig das Vorliegen einer IBAN.
Wenn die Kontoverbindung bekannt ist, kann die Auszahlung laut Ministerium starten. Das Kindergeld wird an einen Elternteil ausgezahlt. Bisher müssen Eltern angeben, wer das sein soll. Für die antragslose Auszahlung beim ersten Kind trifft die Familienkasse künftig eine Auswahl: Ist nur eine IBAN bekannt, erhält der Elternteil mit dieser IBAN das Kindergeld. Wenn beide IBANs vorliegen, erhält die Mutter das Kindergeld.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass etwa 75 Prozent der Kindergeldberechtigten weiblich sind, hieß es aus dem Finanzministerium. Die Eltern können jedoch auch eine andere Wahl treffen und diese der Familienkasse mitteilen.
(Mit Material der Nachrichtengenturen) 
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Österreich führt Gesetz gegen Mogelpackungen ein – Deutschland ohne Regelung


In Kürze:

  • „Shrinkflation“ beschreibt, wenn Verpackungen mehr Inhalt suggerieren, als tatsächlich enthalten ist.
  • Ein Treiber ist der Wettbewerb auf dem Markt; ein Gesetzesvorstoß in Deutschland scheiterte an der FDP.
  • Das Ministerium prüft nun, ob eine europäische Lösung Vorrang haben sollte.

 
Kürzlich waren im Glas noch 500 Gramm Joghurt, nun sind es nur noch 400 Gramm – zum gleichen Preis. Auch in der Salamipackung stecken statt 100 nur noch 80 Gramm. Am Kaufpreis hat sich nichts geändert. Das entspricht jeweils 20 Prozent weniger und damit einem spürbaren Preisanstieg.
Auch die Chipstüte kostet weiterhin gleich viel, enthält jedoch deutlich mehr Luft. Verbraucher bemerken diese Veränderungen oft erst beim genaueren Hinsehen, da sich die äußere Verpackung kaum verändert hat.

Ein mittlerweile weitverbreitetes Phänomen

„Shrinkflation“ nennt sich dieser ungewöhnliche Begriff, ein Kofferwort, das sich aus dem englischen Wort für „schrumpfen“ und dem Begriff „Inflation“, also Preissteigerung, zusammensetzt. In der Wirtschaft bezeichnet Shrinkflation die Praxis, die Größe oder Menge eines Produkts zu verringern, während der Preis unverändert bleibt oder leicht ansteigt.
In manchen Fällen kann der Begriff auch eine Minderung der Qualität eines Produkts oder seiner Inhaltsstoffe bedeuten, während der Preis gleich bleibt, erläutert das Corporate Finance Institute (CFI) auf seiner Internetseite.
Der britischen Ökonomin Pippa Malmgren wird allgemein die Prägung dieses Begriffs im Jahr 2009 zugeschrieben. Das Phänomen ist in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie mittlerweile weitverbreitet.
Wie das CFI weiter ausführt, gelten steigende Produktionskosten als Hauptursache für Shrinkflation. Preisanstiege bei Inhalts- und Rohstoffen, Energieträgern sowie Arbeitskräften treiben die Herstellungskosten nach oben und drücken die Gewinnmargen der Hersteller. Durch eine Reduzierung von Gewicht, Volumen oder Menge bei gleichbleibendem Verkaufspreis lassen sich die Gewinnspannen wieder verbessern, während viele Verbraucher die geringfügige Mengenreduzierung nicht sofort bemerken und das Absatzvolumen weitgehend stabil bleibt.
Ein weiterer Treiber ist der intensive Wettbewerb auf dem Markt. In Branchen wie der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, in denen zahlreiche Alternativprodukte verfügbar sind, suchen Hersteller nach Wegen, die Kundengunst zu erhalten und zugleich die Profitabilität zu sichern. Shrinkflation stellt dem CFI zufolge eine solche Strategie dar. Sie ist aber nicht als Betrug oder falsche Darstellung von Produkten anzusehen. Die Hersteller geben Gewicht, Volumen oder Menge ihrer Produkte stets auf den Verpackungsetiketten an. Das ist nicht illegal, lediglich „hinterlistig“.

Schilder müssen 60 Tage auf Änderung hinweisen

Um dieses Vorgehen künftig transparent zu machen, gilt in Österreich seit April 2026 ein Gesetz, das Supermärkte und Drogerien zur Kennzeichnung verpflichtet. Als Vorbild gilt dafür Frankreich, das 2024 Warnhinweise einführte, schreibt das Portal „chip.de“.
Sinkt der Inhalt eines Produkts bei gleichbleibendem oder steigendem Preis, muss ein Warnschild direkt am Regal deutlich darauf hinweisen. Die Geschäfte sind verpflichtet, diese 60 Tage lang angebracht zu lassen. Händler, die die Vorgabe umgehen, riskieren Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Hersteller die reduzierte Inhaltsmenge freiwillig deutlich auf der Verpackung angeben.
In Deutschland gibt es kein solches Gesetz. Eine Initiative scheiterte 2023. So erarbeitete das Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerium seinerzeit einen Gesetzentwurf für weniger Verpackungsmüll. Dabei wollte die Behörde auch gegen Mogelpackungen vorgehen. So sollte die Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig sein.
Die damalige Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) nannte die Mogelpackungen „ein großes Ärgernis“. Sie führten die Verbraucher „in die Irre“. Die Grünen, damals in der Ampelkoalition mit SPD und FDP in Regierungsverantwortung, bekamen zwar Unterstützung von Sozialdemokraten, Kontra gab es hingegen von den Liberalen.
Als einen „notwendigen Schritt für den Umwelt- und Verbraucherschutz“ bezeichnete Carsten Träger (SPD) damals die angestrebte Gesetzesänderung. Hingegen wies die FDP die Pläne zurück: „Ein gesetzliches Schrumpfungsverbot braucht es nicht“, meinte die liberale Verbraucherpolitikerin Katharina Willkomm.
Kunden, die sich vom Produkt getäuscht fühlten, sollten beim nächsten Einkauf zu einer anderen Marke greifen, sagte sie. Die FDP kritisierte aber vor allem die im Gesetzentwurf vorgesehene Mehrwegpflicht. Demnach hätten Händler ab 2025 mindestens ein wiederverwendbares Produkt für Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch anbieten müssen. Der Entwurf blieb im parlamentarischen Verfahren stecken und kam nie zur Abstimmung.

Koalitionsvertrag sieht verbesserte Transparenz vor

Grundsätzlich bestehe durch die verpflichtende Grundpreisauszeichnung gemäß Paragraf 4 Preisangabenverordnung ein hohes Informations- und Verbraucherschutzniveau, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage von Epoch Times mit. Bestimmte Arten von Mogelpackungen seien zudem bereits im geltenden Recht verboten, zum Beispiel aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, erläutert ein Sprecher.
Versteckte Preiserhöhungen durch Mogelpackungen seien aber ein Ärgernis, denn sie verhinderten „informierte Konsumentscheidungen“. Ein wirkungsvoller Schutz vor Mogelpackungen sei deshalb gerade in einer Zeit wichtig, „in der insbesondere gestiegene Lebensmittelpreise viele Menschen vor Herausforderungen stellen“.
Daher plane die Bundesregierung, sich für mehr Transparenz bei versteckten Preiserhöhungen einzusetzen. In dem Zusammenhang verwies der Sprecher auf den zwischen CDU/CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag (S. 42, Zeile 1.295 und 1.296). Hierzu prüft sie, auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung – unter anderem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23) und des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2025 (33 O 56/24 KfH) – sowie der in anderen Rechtsordnungen gesammelten Erfahrungen, insbesondere in Frankreich und in Österreich, wie der bestehende Regelungsrahmen im Einklang mit europäischen Vorgaben sinnvoll ergänzt werden könne.

Viele Aspekte sind zu überprüfen

Lösungen des Problems seien jedoch nicht einfach. Mehrere Regelungsbereiche, unter anderem Wettbewerbs- beziehungsweise Lauterkeitsrecht, Verpackungsrecht, Lebensmittel- oder Preisangabenrecht, seien betroffen. Vorgaben auf europäischer Ebene mit unterschiedlichen Harmonisierungsgraden beschränkten den Spielraum für nationale Regelungen.
Auch wegen der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, sei daher zu prüfen, ob eine europäische Regelung vorzugswürdig wäre. So hatte es beispielsweise der Verbraucherzentrale Bundesverband im Positionspapier „Shrink- und Skimpflation: Versteckte Preiserhöhung sichtbar machen“ vom 18. Dezember 2025 gefordert.
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Bundesrat will Gesetzeslücke bei Cum-Ex schließen

Der Bundesrat will eine Gesetzeslücke beim Vorgehen gegen Cum-Ex-Geschäfte und weitere komplexe Fälle von Steuerhinterziehung schließen.
Die Länderkammer beschloss am Freitag, 8. Mai, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, mit dem illegale Gewinne aus solchen Geschäften leichter eingezogen werden können.
Zu dem Vorhaben der Länder muss sich nun die Regierung äußern. Anschließend ist der Bundestag dran, der darüber entscheidet, ob er ihn auf die Tagesordnung setzt.

Vorstoß zur Änderung des Strafrechts

Bei der Initiative geht es um eine Änderung im Strafgesetzbuch. Bisher können Gewinne bei Dritten nur dann eingezogen werden, wenn sie „durch die Tat“ erzielt wurden, nicht aber, wenn die Betroffenen sie „für die Tat“ erhalten haben.
Das liegt vor allem daran, dass Leerverkäufer in dem komplexen System rund um Cum-Ex-Geschäfte in einem frühen Stadium und damit im Vorfeld der Tat bezahlt werden.
Das soll sich nach dem Willen der Länderkammer ändern. Der Gesetzgeber müsse „diesen Fehler beseitigen“, teilte der Bundesrat mit.
Bei Cum-Ex-Geschäften werden Aktien um einen Dividendenstichtag herum hin- und hergeschoben, um sich mehrmals Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen. Der Bundesgerichtshof urteilte im Juli 2021, dass es sich dabei um strafbare Steuerhinterziehung handelte.
Anne Brorhilker, Chefin des Vereins Bürgerbewegung Finanzwende, lobte die Initiative aus Hessen als „wichtigen Schritt“, um eine klaffende Lücke im Strafgesetzbuch zu schließen. Nur so könnten hoch professionalisierte, gravierende Steuerkriminalitätsmodelle wie Cum-Ex-Geschäfte unattraktiv gemacht werden.
Dabei seien vor allem Banken als Leerverkäufer aufgetreten, deren Erlöse hätten aber zeitlich vor der Steuererstattung durch das Finanzamt gelegen – damit hätten sie nicht eingezogen werden können. „Diesen Fehler zu korrigieren ist völlig richtig.“ (afp/red)