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Neue Regelungen bei Frischmilch, laktosefreien Produkten und Vitaminzusätzen in Deutschland

Was ist wirklich „frisch“? Was bedeutet „laktosefrei“ genau? Und wie sieht es mit dem Zusatz von Vitaminen in Milchprodukten konkret aus? Mit dem Inkrafttreten der Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) am 14. Juni 2026 fasst Deutschland mehrere bisher getrennte Regelwerke für Milch und Milcherzeugnisse in einer Verordnung zusammen.

Regeln an EU-Recht angepasst

Die Verordnung enthält neue Definitionen und präzisiert Bezeichnungen für verschiedene Milchprodukte.
So ist erstmals der Begriff „laktosefrei“ einheitlich geregelt. Hersteller dürfen diesen Begriff nur verwenden, wenn das Erzeugnis höchstens 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält. Das gilt auch bei Trockenmilch und anderen Milcherzeugnissen in Pulverform. Auf der Verpackung muss der Laktosegehalt je 100 Gramm Pulver angegeben sein.
Auch die Bezeichnung „frisch“ erhält eine exaktere rechtliche Definition. Frischmilch muss bestimmte Anforderungen an die Wärmebehandlung erfüllen. Die Haltbarkeit ist auf drei Wochen begrenzt. Ultrahocherhitzte Milch (H-Milch) sowie Kondensmilch fallen nicht unter diese Bezeichnung und dürfen daher nicht als Frischmilch angeboten werden.
Bei den Angaben zur Wärmebehandlung vereinheitlicht die Verordnung die verschiedenen Bezeichnungen. Hersteller verwenden künftig die Begriffe „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“ beziehungsweise die Bezeichnung des tatsächlich angewandten Verfahrens. Bislang waren diese Begriffe auf verschiedene Verordnungen oder Regelungen verteilt.

Einzelne Nährstoffe bislang über empfohlenen Werten

Strengere Regeln gibt es zudem bei der Zusetzung von Vitaminen und Mineralstoffen. So deuteten wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die für eine optimale Gesundheit und ein ausgewogenes Wohlbefinden erforderlichen Zufuhrmengen einzelner Nährstoffe teilweise über den bislang empfohlenen Werten liegen könnten.
Für die Lebensmittelherstellung sieht der EU-Rechtsrahmen vor, dass nur Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen, die natürlicherweise in der Ernährung vorkommen oder regelmäßig über die Nahrung aufgenommen werden und als essenzielle Nährstoffe gelten. In der Ende November 2025 aktualisierten Fassung der Verordnung 1925/2006 heißt es dazu:
„Eine mögliche Kontroverse darüber, um welche essenziellen Nährstoffe es sich dabei handelt, sollte vermieden werden. Daher ist es zweckmäßig, eine Positivliste dieser Vitamine und Mineralstoffe zu erstellen.“
Birgit Brendel von der Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt diese Entwicklung. „Es ist nicht unbedingt gesundheitsförderlich, wenn der Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen deutlich überschritten wird. Das kann sogar kritisch werden. Insofern ist diese Regelung zu begrüßen“, zitiert sie der „Mitteldeutsche Rundfunk“.
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Österreich führt Gesetz gegen Mogelpackungen ein – Deutschland ohne Regelung


In Kürze:

  • „Shrinkflation“ beschreibt, wenn Verpackungen mehr Inhalt suggerieren, als tatsächlich enthalten ist.
  • Ein Treiber ist der Wettbewerb auf dem Markt; ein Gesetzesvorstoß in Deutschland scheiterte an der FDP.
  • Das Ministerium prüft nun, ob eine europäische Lösung Vorrang haben sollte.

 
Kürzlich waren im Glas noch 500 Gramm Joghurt, nun sind es nur noch 400 Gramm – zum gleichen Preis. Auch in der Salamipackung stecken statt 100 nur noch 80 Gramm. Am Kaufpreis hat sich nichts geändert. Das entspricht jeweils 20 Prozent weniger und damit einem spürbaren Preisanstieg.
Auch die Chipstüte kostet weiterhin gleich viel, enthält jedoch deutlich mehr Luft. Verbraucher bemerken diese Veränderungen oft erst beim genaueren Hinsehen, da sich die äußere Verpackung kaum verändert hat.

Ein mittlerweile weitverbreitetes Phänomen

„Shrinkflation“ nennt sich dieser ungewöhnliche Begriff, ein Kofferwort, das sich aus dem englischen Wort für „schrumpfen“ und dem Begriff „Inflation“, also Preissteigerung, zusammensetzt. In der Wirtschaft bezeichnet Shrinkflation die Praxis, die Größe oder Menge eines Produkts zu verringern, während der Preis unverändert bleibt oder leicht ansteigt.
In manchen Fällen kann der Begriff auch eine Minderung der Qualität eines Produkts oder seiner Inhaltsstoffe bedeuten, während der Preis gleich bleibt, erläutert das Corporate Finance Institute (CFI) auf seiner Internetseite.
Der britischen Ökonomin Pippa Malmgren wird allgemein die Prägung dieses Begriffs im Jahr 2009 zugeschrieben. Das Phänomen ist in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie mittlerweile weitverbreitet.
Wie das CFI weiter ausführt, gelten steigende Produktionskosten als Hauptursache für Shrinkflation. Preisanstiege bei Inhalts- und Rohstoffen, Energieträgern sowie Arbeitskräften treiben die Herstellungskosten nach oben und drücken die Gewinnmargen der Hersteller. Durch eine Reduzierung von Gewicht, Volumen oder Menge bei gleichbleibendem Verkaufspreis lassen sich die Gewinnspannen wieder verbessern, während viele Verbraucher die geringfügige Mengenreduzierung nicht sofort bemerken und das Absatzvolumen weitgehend stabil bleibt.
Ein weiterer Treiber ist der intensive Wettbewerb auf dem Markt. In Branchen wie der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, in denen zahlreiche Alternativprodukte verfügbar sind, suchen Hersteller nach Wegen, die Kundengunst zu erhalten und zugleich die Profitabilität zu sichern. Shrinkflation stellt dem CFI zufolge eine solche Strategie dar. Sie ist aber nicht als Betrug oder falsche Darstellung von Produkten anzusehen. Die Hersteller geben Gewicht, Volumen oder Menge ihrer Produkte stets auf den Verpackungsetiketten an. Das ist nicht illegal, lediglich „hinterlistig“.

Schilder müssen 60 Tage auf Änderung hinweisen

Um dieses Vorgehen künftig transparent zu machen, gilt in Österreich seit April 2026 ein Gesetz, das Supermärkte und Drogerien zur Kennzeichnung verpflichtet. Als Vorbild gilt dafür Frankreich, das 2024 Warnhinweise einführte, schreibt das Portal „chip.de“.
Sinkt der Inhalt eines Produkts bei gleichbleibendem oder steigendem Preis, muss ein Warnschild direkt am Regal deutlich darauf hinweisen. Die Geschäfte sind verpflichtet, diese 60 Tage lang angebracht zu lassen. Händler, die die Vorgabe umgehen, riskieren Geldstrafen von bis zu 15.000 Euro. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Hersteller die reduzierte Inhaltsmenge freiwillig deutlich auf der Verpackung angeben.
In Deutschland gibt es kein solches Gesetz. Eine Initiative scheiterte 2023. So erarbeitete das Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerium seinerzeit einen Gesetzentwurf für weniger Verpackungsmüll. Dabei wollte die Behörde auch gegen Mogelpackungen vorgehen. So sollte die Verringerung der Füllmenge bei gleichbleibender Verpackung in der Regel unzulässig sein.
Die damalige Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) nannte die Mogelpackungen „ein großes Ärgernis“. Sie führten die Verbraucher „in die Irre“. Die Grünen, damals in der Ampelkoalition mit SPD und FDP in Regierungsverantwortung, bekamen zwar Unterstützung von Sozialdemokraten, Kontra gab es hingegen von den Liberalen.
Als einen „notwendigen Schritt für den Umwelt- und Verbraucherschutz“ bezeichnete Carsten Träger (SPD) damals die angestrebte Gesetzesänderung. Hingegen wies die FDP die Pläne zurück: „Ein gesetzliches Schrumpfungsverbot braucht es nicht“, meinte die liberale Verbraucherpolitikerin Katharina Willkomm.
Kunden, die sich vom Produkt getäuscht fühlten, sollten beim nächsten Einkauf zu einer anderen Marke greifen, sagte sie. Die FDP kritisierte aber vor allem die im Gesetzentwurf vorgesehene Mehrwegpflicht. Demnach hätten Händler ab 2025 mindestens ein wiederverwendbares Produkt für Wasser, Bier, alkoholfreie Getränke, Saft und Milch anbieten müssen. Der Entwurf blieb im parlamentarischen Verfahren stecken und kam nie zur Abstimmung.

Koalitionsvertrag sieht verbesserte Transparenz vor

Grundsätzlich bestehe durch die verpflichtende Grundpreisauszeichnung gemäß Paragraf 4 Preisangabenverordnung ein hohes Informations- und Verbraucherschutzniveau, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage von Epoch Times mit. Bestimmte Arten von Mogelpackungen seien zudem bereits im geltenden Recht verboten, zum Beispiel aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, erläutert ein Sprecher.
Versteckte Preiserhöhungen durch Mogelpackungen seien aber ein Ärgernis, denn sie verhinderten „informierte Konsumentscheidungen“. Ein wirkungsvoller Schutz vor Mogelpackungen sei deshalb gerade in einer Zeit wichtig, „in der insbesondere gestiegene Lebensmittelpreise viele Menschen vor Herausforderungen stellen“.
Daher plane die Bundesregierung, sich für mehr Transparenz bei versteckten Preiserhöhungen einzusetzen. In dem Zusammenhang verwies der Sprecher auf den zwischen CDU/CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag (S. 42, Zeile 1.295 und 1.296). Hierzu prüft sie, auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung – unter anderem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23) und des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2025 (33 O 56/24 KfH) – sowie der in anderen Rechtsordnungen gesammelten Erfahrungen, insbesondere in Frankreich und in Österreich, wie der bestehende Regelungsrahmen im Einklang mit europäischen Vorgaben sinnvoll ergänzt werden könne.

Viele Aspekte sind zu überprüfen

Lösungen des Problems seien jedoch nicht einfach. Mehrere Regelungsbereiche, unter anderem Wettbewerbs- beziehungsweise Lauterkeitsrecht, Verpackungsrecht, Lebensmittel- oder Preisangabenrecht, seien betroffen. Vorgaben auf europäischer Ebene mit unterschiedlichen Harmonisierungsgraden beschränkten den Spielraum für nationale Regelungen.
Auch wegen der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die europäischen Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, sei daher zu prüfen, ob eine europäische Regelung vorzugswürdig wäre. So hatte es beispielsweise der Verbraucherzentrale Bundesverband im Positionspapier „Shrink- und Skimpflation: Versteckte Preiserhöhung sichtbar machen“ vom 18. Dezember 2025 gefordert.