In Kürze:
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Neue Pflichten für Händler: Die EU-Verpackungsverordnung bringt schrittweise neue Vorgaben für Verpackungen, Dokumentation und Mehrwegangebote. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen.
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Onlinehandel besonders betroffen: Ab 2030 wird übermäßiger Leerraum in Versandpaketen begrenzt. Beim Verkauf in andere EU-Staaten warnt der Händlerbund zudem vor zusätzlichen Kosten.
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Verbraucher spüren die Änderungen nach und nach: PFAS in Lebensmittelverpackungen werden begrenzt, Mehrweglösungen ausgebaut und bestimmte Einwegverpackungen eingeschränkt.
Drei Brötchen in einer Papiertüte mit dem Logo der Bäckerei. Für viele Menschen sicherlich auf den ersten Blick ein ganz normaler Einkauf. Für den Bäcker kann diese Tüte jedoch nach neuen EU-Regeln mehr bedeuten als nur Verpackung. Hat er sie eigens mit seinem Namen oder Logo herstellen lassen, können damit zusätzliche rechtliche Pflichten verbunden sein.
Seit dem 12. August gilt in der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung, die
„Packaging and Packaging Waste Regulation“(PPWR). Sie betrifft nicht nur Verpackungshersteller und Lebensmittelkonzerne, sondern auch Einzelhändler, Gastronomie, Onlinehandel sowie die Verbraucher.
Die EU-Kommission
begründet die neuen Regeln in erster Linie mit der wachsenden Menge an Verpackungsabfällen. Ohne weitere Maßnahmen könnte der Verpackungsmüll in der EU nach ihren Berechnungen bis 2030 um 19 Prozent gegenüber 2018 zunehmen, bei Kunststoffverpackungen sogar um 46 Prozent.
Im Jahr 2023 fielen dem EU-Statistikamt Eurostat zufolge 177,8 Kilogramm Verpackungsabfälle pro Einwohner an.
Die Verordnung soll deshalb Verpackungen vermeiden, Recycling und den Einsatz wiederverwerteter Rohstoffe fördern und die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen verringern. Zugleich sollen einheitliche Vorschriften nationale Unterschiede abbauen und Unternehmen den Handel innerhalb des EU-Binnenmarkts erleichtern.
Schrittweise Einführung
Für Verbraucher verändert sich zunächst weniger, als die Vielzahl angekündigter Vorschriften vermuten lässt
Die PPWR wird schrittweise wirksam. Einige Vorschriften gelten unmittelbar, andere folgen 2027 und 2028, zahlreiche Vorgaben erst 2030. Unternehmen müssen sich dennoch frühzeitig darauf einstellen, weil Verpackungen, Lieferverträge und Produktionsprozesse angepasst werden müssen.
Unmittelbar relevant ist eine Chemikalienvorschrift der EU-Verpackungsordnung. Lebensmittelverpackungen dürfen seit dem 12. August bestimmte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, nicht mehr überschreiten. Die Stoffgruppe wird wegen ihrer fett- und wasserabweisenden Eigenschaften unter anderem bei Burger-Boxen, Gebäckpapieren und Pizzakartons eingesetzt.
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge sind die Grenzwerte so niedrig, dass eine absichtliche Verwendung gewissermaßen ausgeschlossen ist. Was in Lagern liegt, darf noch verwendet werden. Die PFAS-Stoffe stehen im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein.
Wenn der Händler zum „Erzeuger“ wird
Für kleinere Unternehmen liegt eine weniger sichtbare Veränderung in der
Definition des „Erzeugers“. Nach der PPWR ist das nicht zwingend das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Als Hersteller kann auch gelten, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt.
Damit lässt sich das Beispiel einer Bäckerei genauer fassen. Bestellt ein Betrieb eigens gestaltete Brötchentüten mit seinem Namen oder seiner Marke, kann er grundsätzlich in die Erzeugerrolle fallen.
Bei sogenannten Serviceverpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt werden, ist normalerweise der Verpackungsproduzent der Erzeuger. Wird die Verpackung jedoch unter dem Namen oder der Marke des Nutzers hergestellt, kann sich diese Zuordnung verschieben.
Für sehr kleine Betriebe enthält die Verordnung eine wichtige Ausnahme. Bestellt etwa eine kleine Bäckerei ihre bedruckten Brötchentüten bei einem Lieferanten in Deutschland, gilt, laut der
neuen Verordnung der Lieferant als Erzeuger.
Voraussetzung ist, dass die Bäckerei weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme hat. Dann gilt ein Betrieb als Kleinstunternehmen.
Wo die Ausnahme nicht greift, kann die Erzeugerrolle zusätzliche Pflichten mit sich bringen. Dazu gehören je nach Verpackung Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.
Gerade für kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung kann deshalb relevant werden, wer innerhalb der Lieferkette für welche Nachweise verantwortlich ist.
Der eigene Kaffeebecher wird zum Regelfall
Ab Februar 2027 müssen zudem Cafés, Restaurants und andere Gastronomiebetriebe mit Außer-Haus-Verkauf ihren Kunden ermöglichen, Getränke oder Speisen in selbst mitgebrachte geeignete Behälter füllen zu lassen. Wer seinen eigenen Kaffeebecher mitbringt, darf deshalb nicht mehr bezahlen oder schlechter gestellt werden als ein Kunde, der eine Einwegverpackung nutzt.
Davon zu unterscheiden ist eine weitere Vorgabe ab 2028: Außer-Haus-Gastronomie muss grundsätzlich selbst eine wiederverwendbare Verpackung als Alternative zur Einwegverpackung anbieten.
Ein Café müsste dann etwa neben dem Einwegbecher auch einen Mehrwegbecher zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht nimmt die Verordnung abermals Kleinstunternehmen aus. Ein kleines Café kann deshalb von der Pflicht befreit sein, eigene Mehrwegverpackungen anzubieten.
Ab 2030 werden zudem bestimmte Einwegverpackungen eingeschränkt. Dazu gehören beispielsweise Portionsverpackungen für Würzmittel wie Ketchup oder Mayonnaise, wenn Speisen innerhalb eines gastronomischen Betriebs verzehrt werden, sowie kleine Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte in Hotels.
Auch bestimmte Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse sind betroffen. Die Verordnung sieht jedoch wieder Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Zudem dürfen Einwegverpackungen dem Essen zum Mitnehmen weiterhin beigelegt werden und wenn eine Verpackung aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Wenn im Paket zu viel Luft steckt
Auch Onlinehändler müssen sich auf neue Vorgaben einstellen. Heute nutzen gerade kleinere Händler häufig nur wenige Standardgrößen für ihre Versandkartons. Ein kleines Produkt landet deshalb mitunter in einem deutlich größeren Karton. Der freie Platz wird dann beispielsweise mit Papier oder Luftpolstern aufgefüllt.
Ab Januar 2030 setzt die EU solchen Verpackungen Grenzen. Bei Versandverpackungen im Onlinehandel darf der Leerraum grundsätzlich höchstens 50 Prozent des gesamten Pakets ausmachen. Dabei hilft es nicht, den freien Platz einfach mit Füllmaterial auszustopfen: Auch mit Papier, Luftpolstern oder Schaumstoff gefüllter Raum zählt nach der Verordnung als Leerraum. Vereinfacht gesagt darf ein kleines Produkt künftig nicht mehr in einem Karton verschickt werden, der überwiegend aus Luft und Füllmaterial besteht.
Für Händler kann das bedeuten, mehr unterschiedliche Kartongrößen vorrätig zu halten oder ihre Verpackungsabläufe zu verändern. Das verursacht zunächst Aufwand, kann aber auch Kosten sparen. Passendere Kartons benötigen weniger Verpackungs- und Füllmaterial und nehmen im Lieferwagen weniger Platz ein.
Wie stark sich das rechnet, hängt vom jeweiligen Geschäft ab. Ein großer Versandhändler kann neue Verpackungssysteme auf viele Pakete verteilen. Für einen kleinen Onlinehändler mit wenigen Sendungen am Tag können zusätzliche Kartongrößen und veränderte Abläufe dagegen vergleichsweise stärker ins Gewicht fallen.
Auslandsversand kann für kleine Händler teuer werden
Für kleinere Onlinehändler kann noch eine weitere Regel deutliche Auswirkungen haben. Verkauft ein Unternehmen seine Waren direkt an Endkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss es dort grundsätzlich einen sogenannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser übernimmt vor Ort bestimmte Aufgaben, die mit den Verpackungspflichten des Händlers verbunden sind.
Die Pflicht gilt für jeden Mitgliedstaat, in den ein Händler unter die entsprechende Herstellerdefinition fallende Waren direkt an Endkunden verkauft.
Gerade für kleinere Händler sieht der
Händlerbund darin eine erhebliche Belastung. Der Verband verweist darauf, dass viele deutsche Onlinehändler zwar Lieferungen in mehrere EU-Staaten anbieten, dort aber nur geringe Stückzahlen verkaufen. Nach Einschätzung von Händlerbund-CEO Tim Arlt könnten für einen Bevollmächtigten dennoch mehrere hundert Euro pro Jahr und Zielland anfallen. Wer nur wenige Pakete in ein bestimmtes Land verschickt, könne deshalb vor der Frage stehen, ob sich dieses Geschäft noch lohnt.
Eine generelle Mindestmenge, unterhalb derer die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten entfällt, nennt die PPWR nicht. Der Händlerbund befürchtet deshalb, dass kleinere Unternehmen den Versand in einzelne EU-Länder einstellen könnten, wenn die zusätzlichen Fixkosten höher sind als die dort erzielten Erträge.
Für große Händler mit hohen grenzüberschreitenden Umsätzen fallen feste Kosten pro Zielland relativ weniger ins Gewicht als für einen kleinen Anbieter, der dorthin nur gelegentlich Pakete verschickt.
Deutschland passt sein Verpackungsrecht an
Weil EU-Verordnungen unmittelbar in Mitgliedstaaten gelten, muss Deutschland die PPWR nicht erst in nationales Recht umsetzen. Das bestehende Verpackungsrecht musste jedoch angepasst werden. Der Bundestag beschloss dazu im Juni 2026 das
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Bestehende deutsche Strukturen sollen so weit wie möglich erhalten bleiben. Deutschland verfügt bereits über Systeme zur Registrierung, Finanzierung der Entsorgung und Rücknahme von Verpackungen sowie ein etabliertes Einwegpfand.
Für Unternehmen ist außerdem wichtig, dass die Verordnung unterschiedliche Verantwortlichkeiten kennt. Der Erzeuger muss insbesondere sicherstellen, dass eine Verpackung die vorgeschriebenen Produktanforderungen erfüllt. Davon zu unterscheiden sind die Pflichten der Unternehmen, die für die erweiterte Herstellerverantwortung verantwortlich sind. Sie müssen sich unter anderem an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen.
Wird es für Verbraucher teurer?
Ob die neuen Verpackungsregeln den Einkauf verteuern, lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen. Unternehmen können zusätzliche Kosten für neue Materialien, Verpackungen und Nachweise entstehen.
Kleine Onlinehändler könnten zudem durch Pflichten beim grenzüberschreitenden Versand belastet werden. Ob und in welchem Umfang Unternehmen solche Kosten an ihre Kunden weitergeben, hängt auch vom Wettbewerb ab.
Einsparungen sind vor allem dort möglich, wo weniger Verpackungsmaterial benötigt oder Waren in kleineren Paketen verschickt werden. Ob diese Vorteile die zusätzlichen Kosten der neuen Vorgaben ausgleichen, dürfte je nach Unternehmen und Geschäftsmodell unterschiedlich ausfallen.
Mit Material der Nachrichtenagenturen