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Neue EU-Verpackungsregeln: Was jetzt auf Händler und Verbraucher zukommt


In Kürze:

  • Neue Pflichten für Händler: Die EU-Verpackungsverordnung bringt schrittweise neue Vorgaben für Verpackungen, Dokumentation und Mehrwegangebote. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen.
  • Onlinehandel besonders betroffen: Ab 2030 wird übermäßiger Leerraum in Versandpaketen begrenzt. Beim Verkauf in andere EU-Staaten warnt der Händlerbund zudem vor zusätzlichen Kosten.
  • Verbraucher spüren die Änderungen nach und nach: PFAS in Lebensmittelverpackungen werden begrenzt, Mehrweglösungen ausgebaut und bestimmte Einwegverpackungen eingeschränkt.

 
Drei Brötchen in einer Papiertüte mit dem Logo der Bäckerei. Für viele Menschen sicherlich auf den ersten Blick ein ganz normaler Einkauf. Für den Bäcker kann diese Tüte jedoch nach neuen EU-Regeln mehr bedeuten als nur Verpackung. Hat er sie eigens mit seinem Namen oder Logo herstellen lassen, können damit zusätzliche rechtliche Pflichten verbunden sein.
Seit dem 12. August gilt in der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung, die „Packaging and Packaging Waste Regulation“(PPWR). Sie betrifft nicht nur Verpackungshersteller und Lebensmittelkonzerne, sondern auch Einzelhändler, Gastronomie, Onlinehandel sowie die Verbraucher.
Die EU-Kommission begründet die neuen Regeln in erster Linie mit der wachsenden Menge an Verpackungsabfällen. Ohne weitere Maßnahmen könnte der Verpackungsmüll in der EU nach ihren Berechnungen bis 2030 um 19 Prozent gegenüber 2018 zunehmen, bei Kunststoffverpackungen sogar um 46 Prozent.
Im Jahr 2023 fielen dem EU-Statistikamt Eurostat zufolge 177,8 Kilogramm Verpackungsabfälle pro Einwohner an.
Die Verordnung soll deshalb Verpackungen vermeiden, Recycling und den Einsatz wiederverwerteter Rohstoffe fördern und die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen verringern. Zugleich sollen einheitliche Vorschriften nationale Unterschiede abbauen und Unternehmen den Handel innerhalb des EU-Binnenmarkts erleichtern.

Schrittweise Einführung

Für Verbraucher verändert sich zunächst weniger, als die Vielzahl angekündigter Vorschriften vermuten lässt
Die PPWR wird schrittweise wirksam. Einige Vorschriften gelten unmittelbar, andere folgen 2027 und 2028, zahlreiche Vorgaben erst 2030. Unternehmen müssen sich dennoch frühzeitig darauf einstellen, weil Verpackungen, Lieferverträge und Produktionsprozesse angepasst werden müssen.
Unmittelbar relevant ist eine Chemikalienvorschrift der EU-Verpackungsordnung. Lebensmittelverpackungen dürfen seit dem 12. August bestimmte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS, nicht mehr überschreiten. Die Stoffgruppe wird wegen ihrer fett- und wasserabweisenden Eigenschaften unter anderem bei Burger-Boxen, Gebäckpapieren  und Pizzakartons eingesetzt.
Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zufolge sind die Grenzwerte so niedrig, dass eine absichtliche Verwendung gewissermaßen ausgeschlossen ist. Was in Lagern liegt, darf noch verwendet werden. Die PFAS-Stoffe stehen im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein.

Wenn der Händler zum „Erzeuger“ wird

Für kleinere Unternehmen liegt eine weniger sichtbare Veränderung in der Definition des „Erzeugers“. Nach der PPWR ist das nicht zwingend das Unternehmen, das eine Verpackung physisch produziert. Als Hersteller kann auch gelten, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwerfen oder herstellen lässt.
Damit lässt sich das Beispiel einer Bäckerei genauer fassen. Bestellt ein Betrieb eigens gestaltete Brötchentüten mit seinem Namen oder seiner Marke, kann er grundsätzlich in die Erzeugerrolle fallen.
Bei sogenannten Serviceverpackungen, die erst an der Verkaufsstelle befüllt werden, ist normalerweise der Verpackungsproduzent der Erzeuger. Wird die Verpackung jedoch unter dem Namen oder der Marke des Nutzers hergestellt, kann sich diese Zuordnung verschieben.
Für sehr kleine Betriebe enthält die Verordnung eine wichtige Ausnahme. Bestellt etwa eine kleine Bäckerei ihre bedruckten Brötchentüten bei einem Lieferanten in Deutschland, gilt, laut der neuen Verordnung der Lieferant als Erzeuger. Voraussetzung ist, dass die Bäckerei weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme hat. Dann gilt ein Betrieb als Kleinstunternehmen.
Wo die Ausnahme nicht greift, kann die Erzeugerrolle zusätzliche Pflichten mit sich bringen. Dazu gehören je nach Verpackung Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung.
Gerade für kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung kann deshalb relevant werden, wer innerhalb der Lieferkette für welche Nachweise verantwortlich ist.

Der eigene Kaffeebecher wird zum Regelfall

Ab Februar 2027 müssen zudem Cafés, Restaurants und andere Gastronomiebetriebe mit Außer-Haus-Verkauf ihren Kunden ermöglichen, Getränke oder Speisen in selbst mitgebrachte geeignete Behälter füllen zu lassen. Wer seinen eigenen Kaffeebecher mitbringt, darf deshalb nicht mehr bezahlen oder schlechter gestellt werden als ein Kunde, der eine Einwegverpackung nutzt.
Davon zu unterscheiden ist eine weitere Vorgabe ab 2028: Außer-Haus-Gastronomie muss grundsätzlich selbst eine wiederverwendbare Verpackung als Alternative zur Einwegverpackung anbieten.
Ein Café müsste dann etwa neben dem Einwegbecher auch einen Mehrwegbecher zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht nimmt die Verordnung abermals Kleinstunternehmen aus. Ein kleines Café kann deshalb von der Pflicht befreit sein, eigene Mehrwegverpackungen anzubieten.
Ab 2030 werden zudem bestimmte Einwegverpackungen eingeschränkt. Dazu gehören beispielsweise Portionsverpackungen für Würzmittel wie Ketchup oder Mayonnaise, wenn Speisen innerhalb eines gastronomischen Betriebs verzehrt werden, sowie kleine Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte in Hotels.
Auch bestimmte Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse sind betroffen. Die Verordnung sieht jedoch wieder Ausnahmen für Kleinstunternehmen vor. Zudem dürfen Einwegverpackungen dem Essen zum Mitnehmen weiterhin beigelegt werden und wenn eine Verpackung aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Wenn im Paket zu viel Luft steckt

Auch Onlinehändler müssen sich auf neue Vorgaben einstellen. Heute nutzen gerade kleinere Händler häufig nur wenige Standardgrößen für ihre Versandkartons. Ein kleines Produkt landet deshalb mitunter in einem deutlich größeren Karton. Der freie Platz wird dann beispielsweise mit Papier oder Luftpolstern aufgefüllt.
Ab Januar 2030 setzt die EU solchen Verpackungen Grenzen. Bei Versandverpackungen im Onlinehandel darf der Leerraum grundsätzlich höchstens 50 Prozent des gesamten Pakets ausmachen. Dabei hilft es nicht, den freien Platz einfach mit Füllmaterial auszustopfen: Auch mit Papier, Luftpolstern oder Schaumstoff gefüllter Raum zählt nach der Verordnung als Leerraum. Vereinfacht gesagt darf ein kleines Produkt künftig nicht mehr in einem Karton verschickt werden, der überwiegend aus Luft und Füllmaterial besteht.
Für Händler kann das bedeuten, mehr unterschiedliche Kartongrößen vorrätig zu halten oder ihre Verpackungsabläufe zu verändern. Das verursacht zunächst Aufwand, kann aber auch Kosten sparen. Passendere Kartons benötigen weniger Verpackungs- und Füllmaterial und nehmen im Lieferwagen weniger Platz ein.
Wie stark sich das rechnet, hängt vom jeweiligen Geschäft ab. Ein großer Versandhändler kann neue Verpackungssysteme auf viele Pakete verteilen. Für einen kleinen Onlinehändler mit wenigen Sendungen am Tag können zusätzliche Kartongrößen und veränderte Abläufe dagegen vergleichsweise stärker ins Gewicht fallen.

Auslandsversand kann für kleine Händler teuer werden

Für kleinere Onlinehändler kann noch eine weitere Regel deutliche Auswirkungen haben. Verkauft ein Unternehmen seine Waren direkt an Endkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat, muss es dort grundsätzlich einen sogenannten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser übernimmt vor Ort bestimmte Aufgaben, die mit den Verpackungspflichten des Händlers verbunden sind.
Die Pflicht gilt für jeden Mitgliedstaat, in den ein Händler unter die entsprechende Herstellerdefinition fallende Waren direkt an Endkunden verkauft.
Gerade für kleinere Händler sieht der Händlerbund darin eine erhebliche Belastung. Der Verband verweist darauf, dass viele deutsche Onlinehändler zwar Lieferungen in mehrere EU-Staaten anbieten, dort aber nur geringe Stückzahlen verkaufen. Nach Einschätzung von Händlerbund-CEO Tim Arlt könnten für einen Bevollmächtigten dennoch mehrere hundert Euro pro Jahr und Zielland anfallen. Wer nur wenige Pakete in ein bestimmtes Land verschickt, könne deshalb vor der Frage stehen, ob sich dieses Geschäft noch lohnt.
Eine generelle Mindestmenge, unterhalb derer die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten entfällt, nennt die PPWR nicht. Der Händlerbund befürchtet deshalb, dass kleinere Unternehmen den Versand in einzelne EU-Länder einstellen könnten, wenn die zusätzlichen Fixkosten höher sind als die dort erzielten Erträge.
Für große Händler mit hohen grenzüberschreitenden Umsätzen fallen feste Kosten pro Zielland relativ weniger ins Gewicht als für einen kleinen Anbieter, der dorthin nur gelegentlich Pakete verschickt.

Deutschland passt sein Verpackungsrecht an

Weil EU-Verordnungen unmittelbar in Mitgliedstaaten gelten, muss Deutschland die PPWR nicht erst in nationales Recht umsetzen. Das bestehende Verpackungsrecht musste jedoch angepasst werden. Der Bundestag beschloss dazu im Juni 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
Bestehende deutsche Strukturen sollen so weit wie möglich erhalten bleiben. Deutschland verfügt bereits über Systeme zur Registrierung, Finanzierung der Entsorgung und Rücknahme von Verpackungen sowie ein etabliertes Einwegpfand.
Für Unternehmen ist außerdem wichtig, dass die Verordnung unterschiedliche Verantwortlichkeiten kennt. Der Erzeuger muss insbesondere sicherstellen, dass eine Verpackung die vorgeschriebenen Produktanforderungen erfüllt. Davon zu unterscheiden sind die Pflichten der Unternehmen, die für die erweiterte Herstellerverantwortung verantwortlich sind. Sie müssen sich unter anderem an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen.

Wird es für Verbraucher teurer?

Ob die neuen Verpackungsregeln den Einkauf verteuern, lässt sich derzeit nicht verlässlich sagen. Unternehmen können zusätzliche Kosten für neue Materialien, Verpackungen und Nachweise entstehen.
Kleine Onlinehändler könnten zudem durch Pflichten beim grenzüberschreitenden Versand belastet werden. Ob und in welchem Umfang Unternehmen solche Kosten an ihre Kunden weitergeben, hängt auch vom Wettbewerb ab.
Einsparungen sind vor allem dort möglich, wo weniger Verpackungsmaterial benötigt oder Waren in kleineren Paketen verschickt werden. Ob diese Vorteile die zusätzlichen Kosten der neuen Vorgaben ausgleichen, dürfte je nach Unternehmen und Geschäftsmodell unterschiedlich ausfallen.
Mit Material der Nachrichtenagenturen
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Online-Shopping wird für Händler riskanter – Kriminelle rekrutieren Einkäufer

Der Online-Handel weltweit leidet unter einer wachsenden Zahl betrügerischer Kunden. Nach einer Analyse des US-Cybersicherheits-Dienstleisters LexisNexis Risk Solutions tragen dazu sowohl die Konjunkturflaute als auch die organisierte Kriminalität bei.
Internationale Banden werben demnach gezielt Menschen an, die beim Online-Shopping betrügen oder Kriminellen ihre Identität zur Verfügung stellen.
Das Unternehmen betreibt ein „Digital Identity Network“ zur Überprüfung von Online-Identitäten und -Einkäufen, Grundlage der Analyse waren demnach 116 Milliarden Transaktionen im vergangenen Jahr.

Organisierte Banden haben den Online-Handel entdeckt

Echte Kunden – im Gegensatz zu Tätern, die mit gestohlenen beziehungsweise gefälschten Identitäten arbeiten oder anderweitig betrügen – machten demnach 2025 weltweit 38,8 Prozent aller Betrugsfälle aus, knapp zwei Prozentpunkte mehr als im Vorjahr. In Europa liegt die Quote dieser sogenannten first party-Betrugsfälle nun bei knapp 52 Prozent.
„Einerseits treibt die Krise manche Leute dazu, nach Betrugsmöglichkeiten zu suchen“, sagt Jason Lane-Sellers, Cyberbetrugsexperte bei dem Unternehmen.
„Und es gibt Gruppen, die von Kriminellen gezielt angesprochen werden, etwa Menschen mit schlechter Bonität oder Studenten. Die Täter zahlen 50 Euro extra und weisen die Leute ein.“

Mancher ist unwissend beteiligt

Das trifft auch den deutschen Online-Handel. Ein Sprecher des E-Commerce-Verbands BEVH bestätigt die Einschätzung des britischen Cyber-Experten: „Tatsächlich ist es so, dass Studenten oder Rentner für die Betrugsmasche angeworben werden. Viele wissen gar nicht, dass sie Teil eines Betrugs werden sollen, sondern bekommen einfach ein Geldangebot, wenn sie ihre Daten zur Verfügung stellen.“
Betrug sei ein wachsendes und erhebliches Problem, sagt auch Bernd Ohlmann, Sprecher des Handelsverbands Bayern. „Der Online-Handel boomt und legt auch dieses Jahr weiter zu. Da gibt es einige, die sich vom Kuchen ein Stück abschneiden wollen, und nicht nur auf legale Weise.“
Eine gängige Masche: Auf Rechnung oder Kredit gelieferte Ware wird nicht bezahlt, beziehungsweise als nicht bestellt reklamiert. „Leute, die die neuesten Sportschuhe bestellen und anschließend behaupten, die Ware sei nie eingetroffen, oder sie hätten nie bestellt“, sagt Lane-Sellers.

Günstige Kreditangebote Anreiz für Kriminelle

Das trifft auch die Finanzbranche, die mit günstigen Kreditangeboten Kunden wirbt: „Es ist heute möglich, teure Mobiltelefone mit einem Zwei-Jahres-Kreditvertrag ohne Anzahlung zu bestellen“, sagt der Fachmann.
„Viele dieser Attacken treffen Finanzdienstleister. Die größten Auswirkungen sehen wir bei Dienstleistungen wie „Buy now pay later“ und Ein- oder Zwei-Jahres-Kreditverträgen.“
Zudem kommt es nach Lane-Sellers Worten häufig vor, dass unehrliche Käufer für angeblich nicht gelieferte Ware Rückzahlung ihres Geldes fordern. „Solange ein Unternehmen nicht nachweisen kann, dass ein Kunde vorsätzlich betrogen hat, ist es sehr schwierig, betrügerische Rückerstattungsansprüche anzufechten.“
Die Beweislast liegt beim Händler, wie auch Ohlmann vom Handelsverband Bayern sagt. Im Online-Betrug erschwindelte – oder auch in einem stationären Laden gestohlene – Ware landet dann häufig wieder im Netz.
„Geklaute Ware wird massenhaft online verscherbelt.“
Die Zunahme von Betrugsfällen durch echte Kunden bedeutet allerdings nicht, dass Identitätsdiebstahl oder die kriminelle Übernahme von Online-Accounts auf dem Rückzug wären. In dieser Hinsicht verlegen sich die Banden laut LexisNexis Risk Solutions mittlerweile wieder häufiger auf Attacken gegen Desktop-Computer.
Unternehmen könnten in Apps für Mobilgeräte mehr Signale und Daten auslesen, was potenziell bessere Sicherheitsprofile zur Betrugsdetektion ermögliche, sagt Lane-Sellers. „Während Kunden möglicherweise glauben, dass traditionelle Desktop-Rechner für höherwertige Transaktionen sicherer sind als ihre mobilen Geräte.“ (dpa/red)
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Online-Anbieter für Kuba-Lieferungen stellt Betrieb ein


In Kürze:

  • Plattform für Warenlieferungen nach Kuba eingestellt
  • Hintergrund: US-Sanktionen und wirtschaftlicher Druck
  • Bereits bezahlte Bestellungen sollen versendet werden

 
EnviosCuba, ein Online-Portal, das von Kubanern in den Vereinigten Staaten genutzt wurde, um Waren und Haushaltsgeräte für ihre Angehörigen in Kuba zu bestellen, hat seinen Betrieb eingestellt. Hintergrund ist der zunehmende wirtschaftliche Druck der USA auf das kubanische kommunistische Regime. In einer Mitteilung auf seiner Website erklärte das Unternehmen, es könne aus „Gründen außerhalb unserer Kontrolle“ keine Dienstleistungen mehr anbieten. Eine genauere Begründung wurde nicht genannt.
Gleichzeitig betonte das Unternehmen, dass alle bereits genehmigten und laufenden Bestellungen weiterhin versendet würden. „Vielen Dank für Ihre langjährige Treue. Es war eine Ehre und ein Privileg, Sie zu bedienen“, heißt es in der Erklärung.
EnviosCuba beschrieb sich selbst als „Kuba’s größten Online-Marktplatz für Lebensmittel, Haushaltsgeräte und Baumaterialien“ mit mehr als 8.000 Produkten aus über 100 Geschäften. Laut Unternehmensangaben erfolgte der Vertrieb nicht direkt aus den USA nach Kuba. Stattdessen wurden Waren über lokale Lagerhäuser der Grupo de Administración Empresarial S.A. (GAESA) abgewickelt und innerhalb der Insel ausgeliefert, erklärte Emilio Morales, Präsident der in Miami ansässigen Havana Consulting Group.

US-Sanktionen, GAESA und wirtschaftlicher Druck auf Kuba

GAESA ist ein kubanisches, vom Militär kontrolliertes Unternehmen, das laut dem US-Außenministerium von US-Sanktionen betroffen ist, da es im Finanzsektor der kubanischen Wirtschaft eine Rolle spielt.
US-Außenminister Marco Rubio erklärte am 7. Mai, die Sanktionen seien Teil der Bemühungen der Trump-Regierung, „die dringenden nationalen Sicherheitsbedrohungen durch das kommunistische Regime Kubas anzugehen“.
Die Epoch Times konnte EnviosCuba für eine Stellungnahme nicht erreichen.
Im vergangenen Monat setzten zudem die Schifffahrtsriesen CMA CGM und Hapag-Lloyd alle Buchungen von und nach Kuba bis auf Weiteres aus, nachdem ein Dekret von US-Präsident Donald Trump vom 1. Mai erlassen worden war. Dieses erlaubt Sanktionen gegen Personen, die im „Energie-, Verteidigungs- und verwandten Material-, Metall- und Bergbau-, Finanzdienstleistungs- oder Sicherheitssektor der kubanischen Wirtschaft oder in anderen Sektoren der kubanischen Wirtschaft“ tätig sind. Außerdem richtet es sich gegen „jede ausländische Person“, die dem kubanischen Staat Unterstützung leistet oder ihn beliefert.

Solarmodul-Fachleute heben am 13. April 2026 ein Solarmodul auf das Dach eines Mehrfamilienhauses in Matanzas, Kuba.

Foto: AFP via Getty Images

Verschärfter US-Druck auf Kuba und Ölversorgung

Trump unterzeichnete außerdem Ende Januar ein weiteres Dekret, das Zölle auf jedes Land vorsieht, das „direkt oder indirekt Öl nach Kuba liefert“. Damit sollte der Druck auf die ohnehin angespannte Treibstoffversorgung der Karibikinsel weiter erhöht werden.
In seiner Anordnung warf Trump der kommunistischen Führung vor, sich mit „feindlichen Ländern, transnationalen Terrorgruppen und böswilligen Akteuren“ zu verbünden, darunter Russland, China und Iran sowie Terrorgruppen wie Hamas und Hisbollah.
Kuba ist seit Jahrzehnten stark von Ölimporten aus Venezuela abhängig. Nach dem Stopp dieser Lieferungen infolge der US-Operationen gegen die venezolanische Führung verschärfte sich die Energiekrise auf der Insel deutlich.
Dieser Artikel erschien im Original auf theepochtimes.com unter dem Titel „Online Portal for Delivering Goods to Cubans Ceases Operations“. (deutsche Bearbeitung: zk)