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Rattengift jetzt privat verboten: Droht nun eine Nagerplage?


In Kürze:

  • Seit dem 26. April 2026 dürfen gerinnungshemmende Rattengifte nicht mehr an Privatleute verkauft werden, seit dem 23. Oktober ist auch die Verwendung von Restbeständen verboten.
  • Nach einer Faustformel der Schädlingsbekämpfer kommen auf jeden Einwohner zwei bis drei Ratten – das wären in Deutschland 167 bis 250 Millionen Tiere.
  • Ratten können Hantaviren und Leptospiren übertragen; der Industrieverband Agrar fordert gleichwertige Alternativen und rät vor allem zur Vorbeugung.

 
Ratten wühlen in Mülltonnen und nisten in Kellern. Sie stellen für den Menschen eine grundsätzliche Gesundheitsgefahr dar.
Bereits Ende 2024 warnte ein Zusammenschluss aus Herstellern von Ratten-Fraßködern, betroffenen Verbänden und Unternehmen, darunter der Industrieverband Agrar (IVA), in einem dringenden Appell an die Politik vor einer „grassierenden Rattenplage in Deutschland“.
Doch wie viele Ratten gibt es und wie ernst ist die Lage wirklich?

Schätzung: 167 bis 250 Millionen Ratten

„Eine belastbare bundesweite Zahl gibt es nicht“, stellt Frank Gemmer, Hauptgeschäftsführer des Industrieverbandes Agrar (IVA) in Frankfurt/Main, gegenüber dem Autor fest. Denn Ratten leben verborgen und ihre Bestände schwanken regional stark.
„In der Branche der Schädlingsbekämpfung wird häufig die Faustformel genannt, dass auf jeden Einwohner zwei bis drei Ratten kommen könnten“, erklärt Gemmer weiter.
In Deutschland leben laut Statistischem Bundesamt mit Stand Ende 2025 rund 83,5 Millionen Menschen. Nutzt man die genannte Faustformel und rechnet nur zwei Ratten pro Einwohner, käme man auf eine Zahl von 167 Millionen Ratten hierzulande; würde man drei Ratten pro Einwohner zugrunde legen, wären es 250,5 Millionen dieser Nager.
Klimaerwärmung, Urbanisierung und eine steigende Stadtbevölkerung würden die Zunahme an Ratten fördern. Zu diesem Schluss gelangte 2025 eine weltweit durchgeführte Forschung, für die Rattenmeldungen aus 16 Großstädten, darunter New York, Amsterdam und Tokio, ausgewertet wurden.
Der IVA-Vertreter Frank Gemmer ergänzt: „Die Ursachen sind oft ähnlich: leicht zugängliche Nahrungsquellen, milde Winter sowie komplexe Infrastrukturen wie Kanalnetze und dicht besiedelte Wohngebiete.“

Ratten sind als Gesundheitsschädlinge eingestuft

Ratten sind laut § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz als Gesundheitsschädlinge eingestuft, da sie Krankheitserreger wie Hantaviren oder Leptospiren auf den Menschen übertragen können, wie zum Beispiel der Kreis Düren informiert.
Hantaviren werden laut Robert Koch-Institut durch Mäuse und Wanderratten übertragen. Die Tiere selbst werden nicht krank, infizieren jedoch Menschen meist dadurch, dass diese aufgewirbelten Staub, der mit getrocknetem Urin, Kot oder Speichel der Tiere verunreinigt ist, einatmen.
Dadurch können hohes Fieber, starke Kopf-, Rücken- und Gliederschmerzen sowie ein allgemeines Schwächegefühl ausgelöst werden. Häufig kommt es auch zu einer eingeschränkten Nierenfunktion, zu Eiweiß oder Blut im Urin bis hin zum akuten Nierenversagen, weiß das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin zu berichten.
Leptospiren sind dünne, spiralförmige und sehr bewegliche Bakterien. Sie lösen beim Menschen grippeähnliche Symptome aus. Neben Ratten und Mäusen können auch Hunde, Schweine, Rinder und Pferde Leptospiren auf Menschen übertragen.
Laut AOK stecken sich Menschen „in der Regel durch den direkten Kontakt mit dem Urin der erkrankten Tiere an, oder indirekt durch die Berührung mit kontaminiertem Wasser oder Schlamm“.
Die Krankheitssymptome ähneln oft einer Grippe. „In schweren Fällen kann die Krankheit auch zur Gelbsucht führen“, informiert die AOK weiter. Auch Hirnhautentzündung, Husten, Hautausschlag und Bindehautentzündung sind möglich.

EU-Biozid-Verordnung

Dennoch ist seit dem 26. April 2026 der private Verkauf von gängigen Rattenködern mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen, wissenschaftlich Antikoagulanzien genannt, verboten. Seit dem 23. Oktober gilt zudem ein striktes Verwendungsverbot für private Restbestände.
Schädlingsbekämpfer verzeichnen seitdem einen deutlichen Anstieg der Aufträge, da Privatleute den Befall nicht mehr selbst mit Gift bekämpfen dürfen, wie Epoch Times auf Nachfrage bei Kammerjägern erfahren konnte.
Das Verbot geht auf die Europäische Biozid-Verordnung zurück. Eine der Begründungen lautet unter Punkt 1: „Von Biozidprodukten kann […] ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.“
Denn Hauptzweck dieser Verordnung sei es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (siehe Punkt 3).
Einschränkend heißt es jedoch unter Punkt 48: „Im Fall unvorhergesehener Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, für einen begrenzten Zeitraum zu gestatten.“
Entscheidend an der Verordnung ist außerdem, dass der Einsatz dieser Rattengifte nur noch von Fachleuten – sogenannten Kammerjägern – getätigt werden darf.

Was die Hersteller sagen

Dazu noch einmal der Vertreter des Industrieverbands Agrar, Frank Gemmer: „Im Mittelpunkt der Bekämpfung steht vor allem die Wanderratte. Die Problematik betrifft sowohl Städte als auch ländliche Regionen. Oft wird Rattenbefall vor allem als Problem der Städte wahrgenommen. Tatsächlich spielt er aber auch entlang der gesamten Lebensmittelkette eine wichtige Rolle – von Futtermittellagern und landwirtschaftlichen Betrieben über Lager- und Logistikstandorte bis hin zur Lebensmittelverarbeitung.“
Überall dort müssten Hygiene und Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden.
Gemmer stört vor allem an der neuen Regelung, „dass die Diskussion häufig bei der Einschränkung von Bekämpfungsmöglichkeiten endet, aber nicht bei der Frage beginnt, wie das Problem künftig gelöst werden soll“. Ratten verschwänden nicht, weil ein Mittel vom Markt genommen werde.
„Wenn bewährte Instrumente wegfallen, müssen gleichwertige und praktikable Alternativen verfügbar sein“, fordert Gemmer und sagt, die „Regulierung muss sich auch daran messen lassen, ob sie in der Praxis zu besseren Ergebnissen für Hygiene, Gesundheitsschutz und Schädlingsmanagement führt“.
Deshalb sei das Entscheidende an der Verordnung, ob sie „ihre Ziele in der Praxis erreicht“. Diese Folgen sollten seiner Meinung nach bei politischen Entscheidungen stärker berücksichtigt werden.

Empfehlung für Privathaushalte

„Am besten ist es, einem Befall vorzubeugen. Lebensmittel und Tierfutter sollten nicht offen zugänglich sein, Abfälle gehören in geschlossene Behälter und Zugänge zu Gebäuden sollten verschlossen werden“, empfiehlt Gemmer.
Auch „bauliche Präventionsmaßnahmen“ würden eine Rolle spielen, sowie „Fallen und die professionelle Schädlingsbekämpfung“. Alternativen wie Lebendfallen seien mit erheblichem Aufwand verbunden, gibt der Verbandsvertreter zu bedenken.
Denn: „Sie müssen regelmäßig kontrolliert, gefangene Tiere tierschutzgerecht getötet und anschließend ordnungsgemäß entsorgt werden.“

Risiken für Landwirtschaft

Gerade in der Lebensmittelherstellung und -lagerung stelle sich deshalb die Frage, „ob die verfügbaren Alternativen eine ebenso wirksame und praktikable Kontrolle von Rattenpopulationen ermöglichen“.
Die Diskussion sollte seiner Meinung nach „nicht auf einzelne Bekämpfungsmittel reduziert werden“. Ratten „spielen auch für die Landwirtschaft, die Futtermittelwirtschaft und die gesamte Lebensmittelkette eine Rolle“.
Wirksame Schadnagerbekämpfung diene deshalb nicht nur dem Schutz von Gebäuden und Infrastruktur, sondern auch der Hygiene, der Biosicherheit und letztlich der Lebensmittelsicherheit, so Gemmer.

Hygienemängel

Nicht immer liegt das Problem in der Art und Weise, wie Rattenbefall bekämpft wird, sondern darin, welche hygienischen Maßnahmen dagegen ergriffen werden.
Am 12. Oktober berichtete etwa der „Bayerische Rundfunk“ über einen massiven Rattenbefall im Zentrallager des Discounters NORMA im Landkreis Regensburg.
Das zuständige Landratsamt habe laut Sender erhebliche Hygienemängel festgestellt. Seitdem gebe es engmaschige Betriebskontrollen durch das Landratsamt.

Rattenzentrum NRW

Im nordrhein-westfälischen Krefeld wurde im Jahr 2025 451-mal von einem Rattenbefall berichtet. Dies erfuhr der WDR. In diesem Jahr musste deshalb sogar ein Spielplatz gesperrt werden. „Mit Giftködern versucht die Stadt, die Nagetiere jetzt zu vertreiben“, heißt es beim WDR weiter.
In NRW treten Ratten laut einem Schädlingsreport deutlich über dem Bundesdurchschnitt auf. Dies veröffentlichte die Plattform SchädlingsHero. Sie dient als Vermittlungsmöglichkeit für Kammerjägerdienste.
Gegenüber dem Vorjahr habe der Report sogar einen leichten Anstieg an Ratten in NRW erkennen können, „doch auch 2023 war der Anteil der Rattenanfragen bereits überdurchschnittlich hoch“, heißt es dort.
„Ein Grund hierfür könnte die hohe Populationsdichte und die damit einhergehenden positiven Lebensbedingungen für Ratten sein“, schlussfolgert der Report.
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Wie saisonale Influenza: Bundestag streicht Meldepflicht für COVID-19 komplett


In Kürze:

  • Nach dem Ende der Pandemie gibt es keine relevanten Unterschiede in der Gefährdung zwischen Covid-19 und einer Grippe.
  • Die Labormeldepflicht bleibt weiterhin bestehen.
  • Die Aufnahme des SARS-CoV2 ins Infektionsschutzgesetz bedeutete den Auftakt für massive Verbote.

 
Der Bundestag hat in der vergangenen Woche die ärztliche Meldepflicht für eine COVID-19-Erkrankung komplett aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Zugrunde lag ein Änderungsantrag zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Corona-Erkrankung noch die bestätigte Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

COVID-19 mit saisonaler Influenza gleichsetzen

In einer fast 100-seitigen Drucksache des Bundestags heißt es dazu in einer nur wenige Zeilen umfassenden Begründung auf Seite 84: „COVID-19 sollte in Bezug auf die Meldepflicht mit saisonaler Influenza gleichgesetzt werden, da sich nach Ende der COVID-19-Pandemie keine relevanten Unterschiede mehr in der Gefährdung der Bevölkerung zeigen.“ Eine im § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgeschriebene Meldepflicht stelle „eine unnötige Belastung von Arztpraxen und Gesundheitsämtern dar“. Sie sollte daher „vollständig gestrichen werden“. Bestehen bleibe die Labormeldepflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 44a Infektionsschutzgesetz. Sie wird als „ausreichend“ erachtet.
Die Meldepflicht für COVID-19 war seit 2020 im Infektionsschutzgesetz verankert. Diese Meldepflicht betraf unter anderem den Verdacht einer Erkrankung, eine Erkrankung, Tod oder Labornachweise von Sars-CoV2.
Die Aufnahme von Sars-CoV2 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Frühjahr 2020 bildete für die damalige Regierung den rechtlichen Rahmen für zahlreiche, teilweise massive, Einschränkungen. Das IfSG verpflichtete seitdem Ärzte und Labore zur Meldung von Verdachtsfällen, Erkrankungen und Todesfällen sowie von positiven Nachweisen des Erregers an die zuständigen Gesundheitsämter. Diese Meldepflichten sollten eine bundesweit einheitliche Erfassung von Infektionszahlen und die Grundlage für die epidemiologische Lagebewertung durch das Robert Koch-Institut bilden.

Grundlage für teilweise massive Einschränkungen

Auf dieser Basis aktivierten Bund und Länder weitere Regelungsinstrumente. So ermöglichte § 28 IfSG den Gesundheitsämtern und Landesbehörden, Schutzmaßnahmen bei festgestellten Infektionslagen anzuordnen. Dazu zählten insbesondere Quarantäneanordnungen für Infizierte und Kontaktpersonen sowie Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Länder nutzten diese Rechtsgrundlage für Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen in einzelnen Regionen. Hinzu kamen Abstandsregelungen, Maskenpflichten sowie Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten, Gastronomiebetrieben und Veranstaltungsorten.
Im März 2020 stellte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Diese Feststellung erweiterte die Handlungsmöglichkeiten der Bundesregierung nach § 5 IfSG. Das Bundesgesundheitsministerium erließ daraufhin Rechtsverordnungen, die unter anderem Einreisebeschränkungen, Testpflichten und Vorgaben zur medizinischen Versorgung regelten. Die Bundesländer setzten ergänzend eigene Corona-Verordnungen um, die auf Grundlage des IfSG konkrete Schutzmaßnahmen im jeweiligen Landesgebiet festlegten.
Das IfSG bildete außerdem die rechtliche Grundlage für die Einführung von Schutzkonzepten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Einrichtungen mussten Hygienekonzepte umsetzen, Teststrategien anwenden und Besuchsregelungen anpassen. Das Gesetz regelte zudem die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsämtern, dem Robert Koch-Institut und weiteren Behörden bei der Überwachung des Infektionsgeschehens.
Die Aufnahme von SARS-CoV2 in das IfSG schuf damit die gesetzliche Grundlage für ein abgestuftes System aus Meldepflichten, behördlichen Anordnungen und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene. Dieses System ermöglichte die Umsetzung flächendeckender Maßnahmen.