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US-Justizministerium: Bundesstaaten müssen illegale Einwanderer melden


In Kürze:

  • Die US-Bundesstaaten müssen unerlaubt im Land lebende Personen an das Heimatschutzministerium melden.
  • Bei Missachtung droht den Bundesstaaten der Entzug von Milliarden Fördergeldern aus Sozialprogrammen.
  • Die Neuregelung ersetzt eine Rechtsauffassung aus dem Jahr 1998.

 
Die US-amerikanischen Bundesstaaten müssen den US-Bundesbehörden ihnen bekannte unerlaubt eingewanderte Personen melden, wenn diese bestimmte staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Das teilte das US-Justizministerium am Mittwoch, 2. September, mit.
Das Ministerium hebt damit eine Rechtsauffassung aus dem Jahr 1998 auf.
Es stellt klar: Nach einem Sozialreformgesetz von 1996 sind alle Behörden der Bundesstaaten verpflichtet, Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus an das Heimatschutzministerium (DHS) zu melden.

Finanzielle Konsequenzen bei Missachtung

Verweigern die Bundesstaaten die Meldung, riskieren sie den Verlust von Geldern aus den Sozialprogrammen TANF und SSI. Das geht aus einer Stellungnahme des Ministeriums vom 1. September hervor.
„Der Kongress hat diese Verpflichtung eindeutig formuliert“, sagte T. Elliot Gaiser, stellvertretender Justizminister in der Rechtsabteilung des Ministeriums. „Wenn sich ein Bundesstaat dafür entscheidet, an TANF teilzunehmen, akzeptiert er damit auch die Verpflichtung, sich unerlaubt in den USA aufhaltende Personen zu melden.“
Bundesstaaten, die DHS nicht über Personen informieren, die keinen legalen Status haben, aber versuchen, Sozialleistungen zu beantragen, förderten damit unerlaubte Einwanderung und entzogen US-Bürgern Steuergelder, sagte Gaiser in einer Stellungnahme.

Neuinterpretation eines Gesetzes aus dem Jahr 1996

Die alte Auslegung des 1996-Gesetztes, des „Personal Responsibility and Work Opportunity Reconciliation Act“, stammte noch aus der Clinton-Ära und wurde nun aufgehoben. Bisher galt die Meldepflicht gegenüber den Einwanderungsbehörden nur für diejenigen staatlichen Stellen, die auch die Sozialprogramme verwalteten.
„Wir gelangten zu dieser Auffassung, indem wir die Definition des Begriffs ‚Bundesstaat‘ im Gesetz von 1996 außer Acht ließen und dem Begriff innerhalb derselben gesetzlichen Bestimmung unterschiedliche Bedeutungen gaben“, gab die Rechtsabteilung in ihrer neuen Stellungnahme bekannt.
Nach Angaben des Justizministeriums nehmen alle 50 Bundesstaaten, der District of Columbia und mehrere US-Territorien an den TANF- und SSI-Programmen teil.
Mittel allein für das TANF-Programm belaufen sich auf mehr als 16,4 Milliarden US-Dollar (14,10 Milliarden Euro). Es dient dazu, Familien mit Kindern aus einkommensschwachen Verhältnissen zu unterstützen.
SSI gewährt Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen bzw. Vermögen verfügen, monatliche Zahlungen.

Durchsetzung von Bundesrecht

Joshua Craddock, stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung und Verfasser der neuen Rechtsauffassung, sagte, diese führe keine neuen Pflichten für die Bundesstaaten ein.
Sie stelle lediglich die ursprüngliche Bedeutung des Gesetzes von 1996 wieder her, das alle staatlichen Behörden bei der Weitergabe von Informationen über ihnen bekannte unerlaubt eingewanderte Personen an DHS an Bundesrecht binde.
„Bundesstaaten, die TANF-Mittel erhalten, müssen sich an Bundesrecht halten. Die Nichteinhaltung kann schwerwiegende Folgen haben, einschließlich des Verlusts von Programmmitteln“, sagte Craddock in der Stellungnahme.
Das DOJ stellte klar, dass die neue Rechtsauffassung nur für die Zukunft gelte. Die Bundesstaaten müssten nicht mit rückwirkenden Strafen rechnen. Auch bereits bestehende Vereinbarungen über Sozialhilfemittel blieben unverändert, da sie auf Basis der alten Auslegung von 1998 geschlossen wurden.
Dieser Artikel erschien im Original auf theepochtimes.com unter dem Titel: „States Must Report Illegal Immigrants to Feds or Risk Losing Federal Welfare Funding: DOJ“ (redaktionelle Bearbeitung: vm)
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Wie saisonale Influenza: Bundestag streicht Meldepflicht für COVID-19 komplett


In Kürze:

  • Nach dem Ende der Pandemie gibt es keine relevanten Unterschiede in der Gefährdung zwischen Covid-19 und einer Grippe.
  • Die Labormeldepflicht bleibt weiterhin bestehen.
  • Die Aufnahme des SARS-CoV2 ins Infektionsschutzgesetz bedeutete den Auftakt für massive Verbote.

 
Der Bundestag hat in der vergangenen Woche die ärztliche Meldepflicht für eine COVID-19-Erkrankung komplett aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Zugrunde lag ein Änderungsantrag zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Corona-Erkrankung noch die bestätigte Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

COVID-19 mit saisonaler Influenza gleichsetzen

In einer fast 100-seitigen Drucksache des Bundestags heißt es dazu in einer nur wenige Zeilen umfassenden Begründung auf Seite 84: „COVID-19 sollte in Bezug auf die Meldepflicht mit saisonaler Influenza gleichgesetzt werden, da sich nach Ende der COVID-19-Pandemie keine relevanten Unterschiede mehr in der Gefährdung der Bevölkerung zeigen.“ Eine im § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgeschriebene Meldepflicht stelle „eine unnötige Belastung von Arztpraxen und Gesundheitsämtern dar“. Sie sollte daher „vollständig gestrichen werden“. Bestehen bleibe die Labormeldepflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 44a Infektionsschutzgesetz. Sie wird als „ausreichend“ erachtet.
Die Meldepflicht für COVID-19 war seit 2020 im Infektionsschutzgesetz verankert. Diese Meldepflicht betraf unter anderem den Verdacht einer Erkrankung, eine Erkrankung, Tod oder Labornachweise von Sars-CoV2.
Die Aufnahme von Sars-CoV2 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Frühjahr 2020 bildete für die damalige Regierung den rechtlichen Rahmen für zahlreiche, teilweise massive, Einschränkungen. Das IfSG verpflichtete seitdem Ärzte und Labore zur Meldung von Verdachtsfällen, Erkrankungen und Todesfällen sowie von positiven Nachweisen des Erregers an die zuständigen Gesundheitsämter. Diese Meldepflichten sollten eine bundesweit einheitliche Erfassung von Infektionszahlen und die Grundlage für die epidemiologische Lagebewertung durch das Robert Koch-Institut bilden.

Grundlage für teilweise massive Einschränkungen

Auf dieser Basis aktivierten Bund und Länder weitere Regelungsinstrumente. So ermöglichte § 28 IfSG den Gesundheitsämtern und Landesbehörden, Schutzmaßnahmen bei festgestellten Infektionslagen anzuordnen. Dazu zählten insbesondere Quarantäneanordnungen für Infizierte und Kontaktpersonen sowie Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Länder nutzten diese Rechtsgrundlage für Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen in einzelnen Regionen. Hinzu kamen Abstandsregelungen, Maskenpflichten sowie Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten, Gastronomiebetrieben und Veranstaltungsorten.
Im März 2020 stellte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Diese Feststellung erweiterte die Handlungsmöglichkeiten der Bundesregierung nach § 5 IfSG. Das Bundesgesundheitsministerium erließ daraufhin Rechtsverordnungen, die unter anderem Einreisebeschränkungen, Testpflichten und Vorgaben zur medizinischen Versorgung regelten. Die Bundesländer setzten ergänzend eigene Corona-Verordnungen um, die auf Grundlage des IfSG konkrete Schutzmaßnahmen im jeweiligen Landesgebiet festlegten.
Das IfSG bildete außerdem die rechtliche Grundlage für die Einführung von Schutzkonzepten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Einrichtungen mussten Hygienekonzepte umsetzen, Teststrategien anwenden und Besuchsregelungen anpassen. Das Gesetz regelte zudem die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsämtern, dem Robert Koch-Institut und weiteren Behörden bei der Überwachung des Infektionsgeschehens.
Die Aufnahme von SARS-CoV2 in das IfSG schuf damit die gesetzliche Grundlage für ein abgestuftes System aus Meldepflichten, behördlichen Anordnungen und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene. Dieses System ermöglichte die Umsetzung flächendeckender Maßnahmen.