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Deutscher Städtetag fordert „Milliardensummen“ für Schutz gegen die Hitze


  • Städtetag: Kommunen können Herausforderungen nicht alleine bewältigen.
  • Schuchardt fordert eine dauerhafte Mitfinanzierung von Schutzkonzepten durch Bund und Länder.
  • Bundesumweltminister Schneider sieht mit Blick auf Sondervermögen die Finanzierung von Maßnahmen gesichert.
  • Linksfraktion will Pflegeheime hitzefest machen.

Angesichts des  hochsommerlichen Wetters mit Temperaturen über 35 Grad hat der Deutsche Städtetag Bund und Länder aufgefordert, sogenannte  Klimaanpassungsmaßnahmen der Kommunen stärker finanziell zu unterstützen. Klimaanpassung sei „existenziell für unsere Zukunft“, sagte Hauptgeschäftsführer Christian Schuchardt dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. Für die Städte sei dies eine Daueraufgabe für Jahrzehnte. „Unterm Strich reden wir da über Milliardensummen bundesweit, die investiert werden müssen.“

Böden entsiegeln, mehr Grün in Städten

Die Städte könnten die Herausforderungen nicht alleine stemmen, sagte Schuchardt. Mit den herkömmlichen Finanzierungsstrukturen werde dies nicht gelingen. „Deshalb ist klar: Wir müssen uns ganz grundsätzlich anschauen, wie die notwendigen Investitionen für Klimaschutz und Klimaanpassung organisiert werden“, fügte der Hauptgeschäftsführer des Städtetags hinzu.
Den Kommunen geht es den Angaben zufolge vorwiegend darum, „dass die Umsetzung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepten dauerhaft und planbar von Bund und Ländern mitfinanziert wird“. Als Beispiele nannte Schuchardt Hitzevorsorgemaßnahmen wie die Entsiegelung von Böden und mehr Grün in den Städten.
Mehr Hitzeschutz, vor allem in Pflegeheimen, fordert die Linke-Bundestagsfraktion. „Für viele ist Hitze unangenehm. Für pflegebedürftige Menschen kann sie lebensgefährlich sein“, sagte die Linken-Pflegepolitikerin Evelyn Schötz der Nachrichtenagentur AFP. Das Robert Koch-Institut (RKI) gehe von mehr als 5.000 Hitzetoten im vergangenen Monat aus. Besonders betroffen seien Menschen über 75 Jahre. Die Pflegeheime hierzulande seien nicht ausreichend vorbereitet.
„Das Wissen, wie man ältere und pflegebedürftige Menschen besser vor Hitze schützen kann, ist längst da“, betonte Schötz. So gebe es bereits bundeseinheitliche Empfehlungen für Hitzeschutzpläne in Pflegeeinrichtungen. „Woran es mangelt, sind die Voraussetzungen, dieses Wissen auch umzusetzen. Doch der Schutz der Schwächsten darf nicht vom Geldbeutel einer Pflegeeinrichtung abhängen.“

Linke: Bei Hitze weniger Arbeiten

Die Linksfraktion fordert deshalb, Pflegeheime „hitzefest“ zu machen. Die Länder müssten Investitionen in Verschattung, Kühlung und klimaresiliente Gebäude finanzieren. Dabei dürften aber keine zusätzlichen Kosten für die Bewohner entstehen. „Hitzeschutz ist eine öffentliche Aufgabe und darf nicht über höhere Eigenanteile finanziert werden“, erklärt die Fraktion. Zudem soll die Bundesregierung für einen besseren Schutz von im Freien arbeitenden Menschen sorgen. Die Linksfraktion fordert unter anderem auch eine geringere Arbeitszeit bei hohen Temperaturen, schreibt die „Tagesschau“ auf ihrer Internetseite.
Umweltminister Carsten Schneider (SPD) hatte am Montag, 27. Juli, in einem Interview mit dem „Deutschlandfunk“ die Ansicht vertreten, dass die Finanzierung von Schutzmaßnahmen gesichert sei. Dabei verwies er darauf, dass der Bund den Ländern und Kommunen zu Beginn der Legislaturperiode 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur zur Verfügung gestellt habe. Das wird sukzessive bis 2040 bereitgestellt, jährlich rund 8,3 Milliarden Euro.
Fünf Milliarden Euro sollten nach Auffassung der Bundestagsfraktion der Grünen für Hitzeschutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. „Unser Land ist noch immer nicht ausreichend auf ständig neue und länger andauernde Hitzerekorde vorbereitet“, zitiert die „Tagesschau“ die Fraktionsvizevorsitzende Julia Verlinden. Es könnten “viele grüne Oasen deutschlandweit entstehen“, die „wirksame Abkühlung für Menschen und Tiere ermöglichen“.
Die AfD-Bundestagsfraktion steht den Hitzeschutzplänen des Bundes kritisch gegenüber. Als der frühere Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) 2023 einen nationalen Hitzeschutzplan ankündigte, der dann auch kam, sprach der Bundestagsabgeordnete Martin Sichert von einer „ideologisch verblendeten Klimarettungspolitik“. Sie koste die Menschen nur Geld und Freiheit.
(Mit Texten der Nachrichtenagenturen)
 
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Wie saisonale Influenza: Bundestag streicht Meldepflicht für COVID-19 komplett


In Kürze:

  • Nach dem Ende der Pandemie gibt es keine relevanten Unterschiede in der Gefährdung zwischen Covid-19 und einer Grippe.
  • Die Labormeldepflicht bleibt weiterhin bestehen.
  • Die Aufnahme des SARS-CoV2 ins Infektionsschutzgesetz bedeutete den Auftakt für massive Verbote.

 
Der Bundestag hat in der vergangenen Woche die ärztliche Meldepflicht für eine COVID-19-Erkrankung komplett aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Zugrunde lag ein Änderungsantrag zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Corona-Erkrankung noch die bestätigte Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

COVID-19 mit saisonaler Influenza gleichsetzen

In einer fast 100-seitigen Drucksache des Bundestags heißt es dazu in einer nur wenige Zeilen umfassenden Begründung auf Seite 84: „COVID-19 sollte in Bezug auf die Meldepflicht mit saisonaler Influenza gleichgesetzt werden, da sich nach Ende der COVID-19-Pandemie keine relevanten Unterschiede mehr in der Gefährdung der Bevölkerung zeigen.“ Eine im § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgeschriebene Meldepflicht stelle „eine unnötige Belastung von Arztpraxen und Gesundheitsämtern dar“. Sie sollte daher „vollständig gestrichen werden“. Bestehen bleibe die Labormeldepflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 44a Infektionsschutzgesetz. Sie wird als „ausreichend“ erachtet.
Die Meldepflicht für COVID-19 war seit 2020 im Infektionsschutzgesetz verankert. Diese Meldepflicht betraf unter anderem den Verdacht einer Erkrankung, eine Erkrankung, Tod oder Labornachweise von Sars-CoV2.
Die Aufnahme von Sars-CoV2 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Frühjahr 2020 bildete für die damalige Regierung den rechtlichen Rahmen für zahlreiche, teilweise massive, Einschränkungen. Das IfSG verpflichtete seitdem Ärzte und Labore zur Meldung von Verdachtsfällen, Erkrankungen und Todesfällen sowie von positiven Nachweisen des Erregers an die zuständigen Gesundheitsämter. Diese Meldepflichten sollten eine bundesweit einheitliche Erfassung von Infektionszahlen und die Grundlage für die epidemiologische Lagebewertung durch das Robert Koch-Institut bilden.

Grundlage für teilweise massive Einschränkungen

Auf dieser Basis aktivierten Bund und Länder weitere Regelungsinstrumente. So ermöglichte § 28 IfSG den Gesundheitsämtern und Landesbehörden, Schutzmaßnahmen bei festgestellten Infektionslagen anzuordnen. Dazu zählten insbesondere Quarantäneanordnungen für Infizierte und Kontaktpersonen sowie Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Länder nutzten diese Rechtsgrundlage für Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen in einzelnen Regionen. Hinzu kamen Abstandsregelungen, Maskenpflichten sowie Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten, Gastronomiebetrieben und Veranstaltungsorten.
Im März 2020 stellte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Diese Feststellung erweiterte die Handlungsmöglichkeiten der Bundesregierung nach § 5 IfSG. Das Bundesgesundheitsministerium erließ daraufhin Rechtsverordnungen, die unter anderem Einreisebeschränkungen, Testpflichten und Vorgaben zur medizinischen Versorgung regelten. Die Bundesländer setzten ergänzend eigene Corona-Verordnungen um, die auf Grundlage des IfSG konkrete Schutzmaßnahmen im jeweiligen Landesgebiet festlegten.
Das IfSG bildete außerdem die rechtliche Grundlage für die Einführung von Schutzkonzepten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Einrichtungen mussten Hygienekonzepte umsetzen, Teststrategien anwenden und Besuchsregelungen anpassen. Das Gesetz regelte zudem die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsämtern, dem Robert Koch-Institut und weiteren Behörden bei der Überwachung des Infektionsgeschehens.
Die Aufnahme von SARS-CoV2 in das IfSG schuf damit die gesetzliche Grundlage für ein abgestuftes System aus Meldepflichten, behördlichen Anordnungen und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene. Dieses System ermöglichte die Umsetzung flächendeckender Maßnahmen.