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Biologe: „Schwer zu glauben“, dass Drosten nichts von Forschung am Institut in Wuhan wußte

Schon früh in der Coronakrise kam die Frage nach dem Ursprung des Virus auf. Der Bundesnachrichtendienst und Wissenschaftler wie der Hamburger Physikprofessor Roland Wiesendanger sahen vermehrte Anzeichen für einen Laborursprung.
Neu veröffentlichte Chatverläufe belegen nun, dass auch prominente Virologen anfangs einen Laborunfall für denkbar hielten. In veröffentlichten Arbeiten vertraten dieselben Wissenschaftler jedoch entgegengesetzte Auffassungen.
Eine zentrale Rolle zur Frage nach dem Ursprung der Pandemie spielte das „Proximal Origin“-Papier in vom März 2020.
Anthony Fauci, der damalige Direktor des US-amerikanischen Nationalen Instituts für Allergien und Infektionskrankheiten, wirkte laut dem republikanische US-Senator Rand Paul heimlich an dessen Veröffentlichung mit, wurde jedoch weder als Autor aufgeführt noch als Mitwirkender genannt.
Das Papier wurde von Fauci, anderen US-Regierungsvertretern und Medien als Beleg dafür angeführt, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 aus der Natur stammt, und wurde zu einem der meistzitierten Fachartikel in jüngster Zeit.

Neu veröffentlichte Chatverläufe

Die fünf Autoren waren laut Fauci „hoch qualifizierte Evolutionsvirologen“. Im Vorfeld der Veröffentlichung tauschten sie sich mit weiteren Wissenschaftlern aus. Zentral war dabei eine rund einstündige Telefonkonferenz am 1. Februar 2020, an der auch der deutsche Virologe Christian Drosten teilgenommen hat.
Vor einer Anhörung Faucis vor dem US-Senat in der kommenden Woche wurden nun weitere Chatverläufe der Wissenschaftler veröffentlicht, wie die englischsprachige Ausgabe der Epoch Times berichtet.
Evolutionsbiologe Kristian Andersen, einer der Autoren, schrieb am 11. Juni 2020 in einer Nachricht auf der Kommunikationsplattform Slack:
Ich muss sagen, dass hier und da einige ziemlich eindeutige Beweise auftauchen, mit denen ich mich nicht wohlfühle.“
Andersen reagierte damit auf einen Social-Media-Beitrag. Dieser beschrieb Forschungsergebnisse aus dem Jahr 2006 zur Einfügung einer charakteristischen Sequenz, einer Furin-Spaltstelle, an genau der Stelle, an der sich die Spaltstelle im SARS-CoV-2-Virus befindet, das COVID-19 verursacht. 

Fehler im „Proximal Origin“-Papier

„Was mir wirklich zu schaffen macht, ist, dass wir am Ende des Tages keine stichhaltigen Beweise für die eine oder andere Seite haben – und insbesondere angesichts einiger der jüngsten Erkenntnisse können wir auch nicht ausschließen, dass es tatsächlich jemand dort eingefügt hat“, ergänzte Andersen später.
Im „Proximal Origin“-Papier erklärten die Autoren, dass ihre Analysen „eindeutig zeigen, dass SARS-CoV-2 kein im Labor hergestelltes oder absichtlich manipuliertes Virus ist“ und dass kein im Labor entstandenes Szenario plausibel sei.
„Die Autoren sagten öffentlich, es gäbe ‚keine Beweise‘ dafür, dass SARS-CoV-2 künstlich hergestellt wurde“, machte Paul am 21. Juli während einer Anhörung im US-Senat deutlich. Er ergänzte:
Kristian Andersen schätzte die Wahrscheinlichkeit eines Laborlecks intern auf 30 Prozent. Eddie Holmes ging von 20 Prozent aus – später korrigierte er diese Schätzung auf 10 Prozent. Das ist nicht null.“
Paul, der Vorsitzende des Senatsausschusses für Heimatschutz und staatliche Angelegenheiten, hat die Slack-Nachrichten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Andersen wies an mehreren Stellen im Chat darauf hin, dass ihr Papier zum Ursprung des Virus Fehler enthalte. Beispielsweise gaben die Autoren an, dass die Forschung an Fledermaus-Coronaviren „weltweit“ durchgeführt worden sei. 
„Das stimmt nicht“, schrieb Andersen. „Es hat sich ausschließlich am WIV ereignet“, womit er das Wuhan Institute of Virology meinte.
Die Fachzeitschrift „Nature Medicine“, in der der Artikel über den proximalen Ursprung veröffentlicht wurde, hat es abgelehnt, den Artikel zurückzuziehen oder anderweitig anzupassen.
Andersen schrieb in weiteren Nachrichten auf Slack im Juni 2020, dass einige neue Erkenntnisse über den Ursprung von SARS-CoV-2 „merkwürdig“ seien. Er glaube nun, ein Ursprung im Labor und ein natürlicher Ursprung seien „gleich wahrscheinlich“. 
Der Professor am Institut für Immunologie und Mikrobiologie des Scripps Research in Kalifornien hat bei einer Anhörung vor dem US-Kongress berichtet, dass eine genauere Prüfung der Beweislage die Autoren letztlich zum Ausschluss eines Laborursprungs geführt habe.
Andersen und Virologe Eddie Holmes haben bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf eine Anfrage der Epoch Times geantwortet.
Fauci hat auf E-Mails, in denen er um eine Stellungnahme zu den von Paul veröffentlichten Dokumenten gebeten wurde, nicht geantwortet.

Förderantrag für „Gain-of-Function“-Forschung

Einige der Chatverläufe bezogen sich auf einen Förderantrag für Hochrisikoforschung von 2018 an eine dem Verteidigungsministerium unterstellte Behörde, der nicht genehmigt, aber 2021 veröffentlicht worden war.
Das Projekt mit dem Namen DEFUSE, eingereicht von der NGO EcoHealth Alliance, schlug vor, Forschungen durchzuführen, um eine Furin-Spaltstelle in Coronaviren einzufügen. EcoHealth Alliance hat auch Forschungsgelder an das Wuhan Institute of Virology weitergeleitet.
„Es ist durchaus denkbar, dass jemand das Ganze einfach ausprobiert hat“, schrieb Andrew Rambaut, einer der Autoren des „Proximal Origin“-Papiers und Biologieprofessor an der Universität Edinburgh, am 21. September 2021, nachdem das Dokument veröffentlicht worden war. Er fügte hinzu:
Wir müssen uns nur wieder davon überzeugen, dass es ein Zufall ist.“
Rambaut hat bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht auf eine Anfrage der Epoch Times reagiert.
„Wir haben in diesem Labor immer noch keine Beweise für SC2 [SARS-CoV-2], und sie müssen es zuerst sequenziert haben“, schrieb Holmes später am selben Tag. „Aber es ist sehr auffällig, dass ein von Fledermäusen stammendes CoV [Coronavirus] mit einer FCS [Furin-Spaltstelle] in einer Stadt auftaucht, die Fördermittel für die Untersuchung von FCS [Furin-Spaltstellen] in von Fledermäusen stammenden CoV [Coronaviren] erhalten hat.“
Andersen erklärte, dass sie das nicht ignorieren können und dass er dem National Institutes of Health sowie Anthony Fauci „etwas zurückgeben“ müsse.

Was wusste Christian Drosten?

Der dänische Evolutionsbiologe äußerte sich auch zu Christian Drosten, der seit dem Frühjahr 2022 gegen den Physiker Wiesendanger juristisch vorgeht.
Die Aussage, Drosten habe die Öffentlichkeit bezüglich der Herkunft des Virus „gezielt getäuscht“, empfand der Virologe als „ehrabschneidend“. Drosten rechtfertigte sich in einem Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“:
„Viele Wissenschaftler, auch ich, haben damals in einem Statement im Medizinjournal ‚The Lancet‘ für die Kollegen aus Wuhan die Hand ins Feuer gelegt, wurden aber über diese Projekte nicht informiert. Hätte ich davon gewusst, hätte ich zumindest Rückfragen gehabt, bevor ich meine Unterschrift leistete.“
Andersen kommentierte im Chat: 
„Drosten soll nichts von der Forschung am WIV gewusst haben? Das fällt schwer zu glauben – zumal wir natürlich in der Telefonkonferenz darüber gesprochen haben.“ 
Das Landgericht Hamburg hat Wiesendanger im April 2026 zwei Aussagen über Drosten verboten, darunter die Behauptung, er habe gezielt die Öffentlichkeit getäuscht.
Drosten war Mitautor eines offenen Briefes von Wissenschaftlern, der im Journal „The Lancet“ am 19. Februar 2020 erschienen ist. Darin heißt es: „Wir stehen zusammen und verurteilen auf das Schärfste Verschwörungstheorien, die besagen, dass COVID-19 keinen natürlichen Ursprung hat.“
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Hohe Grundimmunität: STIKO passt Empfehlungen für COVID-19-Impfung an


In Kürze:

  • STIKO empfiehlt den jährlichen Corona-Booster künftig regulär erst ab 75 Jahren statt ab 60.
  • Die Empfehlung zum Nachholen einer Basisimmunität für gesunde Erwachsene entfällt.
  • Auffrischungsimpfungen bleiben für Risikogruppen sowie medizinisches und pflegerisches Personal vorgesehen.
  • Das Gremium begründet die Änderungen mit der endemischen Lage und einer hohen Immunität in der Bevölkerung.

 
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlungen mit Blick auf die COVID-19-Impfung angepasst. Wie aus dem aktuellen „Epidemiologischen Bulletin“ des Robert Koch-Instituts (RKI) hervorgeht, betrifft dies vor allem die Zielgruppe der jährlichen Auffrischungsimpfung.
Bislang galt eine Empfehlung zum jährlichen „Booster“ für Personen über 60 Jahre. Künftig betrifft diese die Altersgruppe ab 75. Auch das Nachholen der Basisimmunität für gesunde Erwachsene ist aus Sicht der STIKO nicht mehr dringend geboten. Hier galt, dass mindestens drei Antigenkontakte erfolgt sein sollten – entweder durch Impfung oder eine überstandene Infektion.

Empfehlung der STIKO künftig auf Risikogruppen beschränkt

Die STIKO empfiehlt die jährliche Auffrischungsimpfung nur noch für klar definierte Risikogruppen. Zu diesen zählen Menschen ab 75 Jahren und Personen mit relevanten Grunderkrankungen, die das Risiko für den schweren Verlauf einer möglichen COVID-19-Infektion erhöhen.
Das RKI nennt in diesem Zusammenhang chronische Erkrankungen von Herz, Kreislauf, Leber, Nieren und Atemwegen als einschlägig. Aber auch für Personen mit Diabetes und anderen Stoffwechselerkrankungen, einem BMI von 30 und höher sowie chronischen neurologischen und psychischen Erkrankungen bleibt eine COVID-Auffrischungsimpfung empfohlen.
Gleiches gilt zudem noch für Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immundefizienz, Krebs, Schwangerschaftskomplikationen, bereits bestehenden COVID-19-Langzeitfolgen und syndromalen Erkrankungen wie Trisomie 21.

Keine Empfehlung für nicht vorerkrankte Kinder und Jugendliche – Saisonalität beachten

Eine Auffrischung empfiehlt die STIKO auch Bewohnern von Pflegeeinrichtungen und medizinischem und pflegerischem Personal mit erhöhtem Expositionsrisiko. Generell sollen auch enge Kontaktpersonen schwer immungeschädigter Menschen die COVID-Schutzimpfung in Anspruch nehmen.
Schwangere Frauen sind von der Empfehlung umfasst, sofern bei ihnen gesundheitliche Anomalien wie Gestationsdiabetes oder Hypertonie bestehen. Bei Schwangerschaften solle der Zeitpunkt der Impfung nach dem ersten Trimester liegen.
Als nicht erforderlich sieht die STIKO eine Routineimpfung bei gesunden Kindern und Jugendlichen ohne Risikofaktoren. Aus Sicht des Gremiums besteht bei diesen keine medizinische Indikation. Bei Personen, die eine Auffrischungsimpfung in Anspruch nehmen wollen, soll diese den angepassten Festlegungen der STIKO zufolge im Spätsommer oder Frühherbst erfolgen. Die Auffrischung solle mit einem zugelassenen, Varianten-angepassten mRNA- oder proteinbasierten Impfstoff erfolgen.

Bereits 95 Prozent der Erwachsenen mehrfach in Berührung mit SARS-CoV-2-Virus

Mit der Anpassung ihrer Impfempfehlungen reagiert die 18-köpfige Expertengruppe unter dem Dach des RKI auf die Veränderungen im Infektionsgeschehen bei COVID-19. Das SARS-CoV-2-Virus zirkuliere zwar in Deutschland weiter – in Form der Omikron-Variante und ihrer Nachfolger. Die Anzahl der schweren Verläufe sei jedoch bereits seit Längerem deutlich geringer als in den Jahren der Pandemie. COVID-19 sei inzwischen endemisch.
Zu berücksichtigen sei auch eine deutlich höhere Immunität innerhalb der Bevölkerung. So hatten den Erkenntnissen des RKI zufolge mittlerweile mehr als 95 Prozent der Erwachsenen bereits mehrfach Kontakte mit dem Virus – entweder durch Infektion, Infektionen oder beides. Diese breite Immunität in der Bevölkerung schütze gesunde Erwachsene überwiegend vor schweren Verläufen.
Der aktualisierten Bewertung der STIKO zufolge ist das Risiko schwerer COVID-19-Erkrankungen bei gesunden Erwachsenen unter 75 Jahren inzwischen niedrig. Deshalb sehe das Gremium keinen hinreichenden Nutzen mehr für eine generelle jährliche Impfempfehlung.

STIKO fokussiert sich künftig auf den Schutz besonders gefährdeter Gruppen

Stattdessen will sich die STIKO mit Blick auf Corona künftig auf den Schutz besonders gefährdeter Gruppen konzentrieren. Ziel sei es, Hospitalisierungen und Todesfälle infolge schwerer Infektionsverläufe, Long- und Post-COVID-Fälle sowie Ausbrüche in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen zu verhindern.
Dem Infektionsradar des RKI zufolge liegt die 7-Tage-Inzidenz der Fälle pro 100.000 Einwohner derzeit in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen bei 0,0. In den übrigen Bundesländern liegt sie den bisherigen Juli-Zahlen zufolge bei 0,1.
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Wie saisonale Influenza: Bundestag streicht Meldepflicht für COVID-19 komplett


In Kürze:

  • Nach dem Ende der Pandemie gibt es keine relevanten Unterschiede in der Gefährdung zwischen Covid-19 und einer Grippe.
  • Die Labormeldepflicht bleibt weiterhin bestehen.
  • Die Aufnahme des SARS-CoV2 ins Infektionsschutzgesetz bedeutete den Auftakt für massive Verbote.

 
Der Bundestag hat in der vergangenen Woche die ärztliche Meldepflicht für eine COVID-19-Erkrankung komplett aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen. Zugrunde lag ein Änderungsantrag zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Ärzte müssen demnach künftig weder den Verdacht einer Corona-Erkrankung noch die bestätigte Infektion oder einen deswegen eingetretenen Todesfall dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen.

COVID-19 mit saisonaler Influenza gleichsetzen

In einer fast 100-seitigen Drucksache des Bundestags heißt es dazu in einer nur wenige Zeilen umfassenden Begründung auf Seite 84: „COVID-19 sollte in Bezug auf die Meldepflicht mit saisonaler Influenza gleichgesetzt werden, da sich nach Ende der COVID-19-Pandemie keine relevanten Unterschiede mehr in der Gefährdung der Bevölkerung zeigen.“ Eine im § 6 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgeschriebene Meldepflicht stelle „eine unnötige Belastung von Arztpraxen und Gesundheitsämtern dar“. Sie sollte daher „vollständig gestrichen werden“. Bestehen bleibe die Labormeldepflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 44a Infektionsschutzgesetz. Sie wird als „ausreichend“ erachtet.
Die Meldepflicht für COVID-19 war seit 2020 im Infektionsschutzgesetz verankert. Diese Meldepflicht betraf unter anderem den Verdacht einer Erkrankung, eine Erkrankung, Tod oder Labornachweise von Sars-CoV2.
Die Aufnahme von Sars-CoV2 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Frühjahr 2020 bildete für die damalige Regierung den rechtlichen Rahmen für zahlreiche, teilweise massive, Einschränkungen. Das IfSG verpflichtete seitdem Ärzte und Labore zur Meldung von Verdachtsfällen, Erkrankungen und Todesfällen sowie von positiven Nachweisen des Erregers an die zuständigen Gesundheitsämter. Diese Meldepflichten sollten eine bundesweit einheitliche Erfassung von Infektionszahlen und die Grundlage für die epidemiologische Lagebewertung durch das Robert Koch-Institut bilden.

Grundlage für teilweise massive Einschränkungen

Auf dieser Basis aktivierten Bund und Länder weitere Regelungsinstrumente. So ermöglichte § 28 IfSG den Gesundheitsämtern und Landesbehörden, Schutzmaßnahmen bei festgestellten Infektionslagen anzuordnen. Dazu zählten insbesondere Quarantäneanordnungen für Infizierte und Kontaktpersonen sowie Einschränkungen im öffentlichen Leben.
Länder nutzten diese Rechtsgrundlage für Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, Ausgangsbeschränkungen in einzelnen Regionen. Hinzu kamen Abstandsregelungen, Maskenpflichten sowie Schließungen von Schulen, Kindertagesstätten, Gastronomiebetrieben und Veranstaltungsorten.
Im März 2020 stellte der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest. Diese Feststellung erweiterte die Handlungsmöglichkeiten der Bundesregierung nach § 5 IfSG. Das Bundesgesundheitsministerium erließ daraufhin Rechtsverordnungen, die unter anderem Einreisebeschränkungen, Testpflichten und Vorgaben zur medizinischen Versorgung regelten. Die Bundesländer setzten ergänzend eigene Corona-Verordnungen um, die auf Grundlage des IfSG konkrete Schutzmaßnahmen im jeweiligen Landesgebiet festlegten.
Das IfSG bildete außerdem die rechtliche Grundlage für die Einführung von Schutzkonzepten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Pflegeheimen und Krankenhäusern. Einrichtungen mussten Hygienekonzepte umsetzen, Teststrategien anwenden und Besuchsregelungen anpassen. Das Gesetz regelte zudem die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsämtern, dem Robert Koch-Institut und weiteren Behörden bei der Überwachung des Infektionsgeschehens.
Die Aufnahme von SARS-CoV2 in das IfSG schuf damit die gesetzliche Grundlage für ein abgestuftes System aus Meldepflichten, behördlichen Anordnungen und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene. Dieses System ermöglichte die Umsetzung flächendeckender Maßnahmen.