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Lionel Messi spielt im Werbeclip zu „Spider-Man“ mit

Fußball-Star Lionel Messi auf luftigen Abwegen: Der Argentinier spielt in einem Werbespot für den neuen Spiderman-Film mit.
Der Kapitän des Weltmeisters und der Hauptdarsteller Tom Holland sind in einem Clip zum Film „Spider-Man: Brand New Day“ zu sehen, der am 29. Juli in die Kinos kommt.
Der 39-jährige Messi spielt darin sich selbst, wie er mit einem Handy in der Hand in ein New Yorker Café kommt, um Spiderman zu suchen.
Die Filmfigur Peter Parker (Holland) verschwindet – sichtlich überwältigt vom prominenten Besuch, kurz in einem Nebenzimmer – kommt als Superheld zurück und springt dann mit Messi durch eine Hochhausschlucht. (dpa/red)
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gesellschaft

Sammelklage gegen Amazon mit 220.000 Klägern wird in München verhandelt

Am Oberlandesgericht München wird am Dienstag, 19. Mai, eine Sammelklage gegen den US-Konzern Amazon verhandelt, der sich mehr als 220.000 Verbraucher angeschlossen haben.
Hintergrund ist die Einführung von Werbung auf dem Amazon-Streamingangebot Prime Video: Abonnierte Kunden mussten Werbung akzeptieren oder eine werbefreie Variante für 2,99 Euro extra im Monat zubuchen.
„Im Kern geht es darum, ob der Online-Riese laufende Verträge nachträglich verschlechtern und Kund*innen vor die Wahl stellen darf: Werbung akzeptieren oder mehr bezahlen“, erklärte die Verbraucherzentrale Sachsen.
In unterer Instanz hatte das Landgericht München im vergangenen Jahr im Sinne der Verbraucherschützer entschieden. Nun wollen sie Schadenersatz für betroffene Verbraucher erzwingen. Eine Entscheidung wird am Dienstag noch nicht erwartet. (afp/red)
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gesellschaft

Streit um Werbeprospekt – Penny gewinnt in zweiter Instanz

Alles beginnt mit einem Joghurt für 33 Cent, den der Discounter Penny in einem Prospekt bewirbt. Die Angabe „minus 58 Prozent“ bezieht sich auf eine durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung (UVP) von 79 Cent. Ist daran etwas auszusetzen? Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte deshalb. Sie kritisiert, dass Kunden durch die Aufmachung in die Irre geführt würden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sieht das jedoch nicht so. Penny setzte sich in dem Rechtsstreit in zweiter Instanz durch. Die Richter gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25), wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Penny darf damit weiterhin mit durchgestrichenen Angaben einer UVP werben. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben.

Vorwurf: Ersparnis wird vorgegaukelt

Die Verbraucherschützer bemängeln, dass Kunden in dem Prospekt eine hohe Ersparnis vorgegaukelt werde, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten dies als Rabattwerbung auf. Penny bestreitet das. Der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.
Das OLG Köln hat an der Darstellung in dem Prospekt nichts auszusetzen und sieht keine Irreführung. In diesem Fall liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, so die Gerichtssprecherin. Der Senat sah demnach keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Bezug zum UVP sei optisch gut sichtbar. Verbraucher könnten erkennen, dass sich die Reduzierung nicht auf einen Eigenpreis beziehe.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Für die verbreitete Praxis, mit einem Rabatt auf einen UVP zu werben, fehle eine Orientierungshilfe, sagte die Gerichtssprecherin.

Verbraucherzentrale kündigt Revision an

Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, sagte die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt.
Penny teilte auf Nachfrage mit: „Wir freuen uns, dass das OLG Köln unsere Rechtsauffassung bestätigt hat.“ Transparente Preisangaben seien die Grundlage für einen fairen Wettbewerb und eine fundierte Entscheidung für Kunden.
Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 noch den Verbraucherschützern recht gegeben. Die Richter stützten sich auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung. Danach müssen Händler, die mit Preisrabatten werben, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt verlangt wurde. So hatte es der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden.

Mehrere ähnliche Klagen – auch gegen Aldi Süd und Netto

Zuletzt gab es mehrere Verfahren, bei denen es ebenfalls um UVP-Werbung ging. Aldi Süd unterlag vor dem Europäischen Gerichtshof sowie vor dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf – weil der 30-Tage-Niedrigpreis nicht korrekt ausgewiesen war. Geklagt hatte jeweils die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Ein ähnlicher Fall, bei dem die Wettbewerbszentrale gegen den Discounter Netto geklagt hatte, landete im Oktober vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter stellten klar: Wenn Händler mit einer Preisermäßigung werben, müssen sie den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.
Das OLG Köln räumte ein, von früheren Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen zu sein. Die Zulassung der Revision solle eine einheitliche Rechtsprechung sichern, heißt es.

Kritik an EU-Vorgaben

Aus Sicht des Handelsverbands Deutschland (HDE) schränken die EU-Regeln die Möglichkeiten der Händler unverhältnismäßig ein. Die Vorgaben führten dazu, dass seltener mit Sonderangeboten geworben werden könne, sagte Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Auch Verbraucher könnten davon betroffen sein – und künftig womöglich weniger von Sonderangeboten profitieren. Der HDE fordert, die EU-Regulierung zur Werbung zu überprüfen und abzuschaffen.
Sonderangebote haben in den vergangenen Jahren für Händler und Verbraucher gleichermaßen an Bedeutung gewonnen. Viele Kunden schauen wegen der gestiegenen Preise stärker auf Rabatte. Der Anteil des Umsatzes, den Supermärkte und Discounter mit Promotions erzielen, ist seit 2020 deutlich gestiegen.

Auswertung: Weniger Sonderangebote

Laut einer Auswertung des Vergleichsportals Marktguru und der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Heilbronn lag die Zahl der Sonderangebote im ersten Quartal 2026 vier Prozent unter dem Vorjahreszeitraum. Verglichen mit dem ersten Quartal 2024 sank sie sogar um 16 Prozent. Einer der Gründe ist den Experten zufolge, dass sich Rabatte in Apps verlagern. Diese wurden in der Analyse nicht erfasst.
Auch Werner Reinartz, Handelsprofessor an der Universität zu Köln, sieht in der EU-Verordnung einen Treiber für den Rückgang von Sonderangeboten. „Frühere Rabattwerbung arbeitete oft mit wechselnden Vergleichspreisen – dadurch fiel es vielen Verbrauchern nicht leicht, den tatsächlichen Preisvorteil richtig zu bewerten.“ (dpa/red)
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deutschland

Volksbegehren „Berlin autofrei“ und „Berlin werbefrei“ gescheitert

Die beiden Volksbegehren „Berlin autofrei“ und „Berlin werbefrei“ haben nicht die nötige Zahl der Unterschriften erlangt und sind gescheitert. Es seien 140.000 Unterschriften gesammelt worden, teilte die Initiative „Berlin autofrei“ am Samstag mit. Nötig gewesen wären 175.000 Namen. Die Initiative „Berlin werbefrei“ teilte auf ihrer Website ebenfalls mit, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen sei. Dort kamen rund 43.000 Unterschriften zusammen.
Beide Initiativen betonten, dass zu den selbst gesammelten noch Unterschriften aus Bezirksämtern hinzukämen, die endgültige Zahl will das Landeswahlamt am 22. Mai verkünden. Trotzdem zeigten sich die Initiativen aufgrund von Erfahrungen früherer Begehren davon überzeugt, dass es nicht reichen wird.

Enttäuschung bei Initiativen

Die Initiative „Berlin autofrei“ nahm das Ergebnis „mit Enttäuschung zur Kenntnis“. Sie hatte einen Gesetzentwurf erarbeitet, der eine Änderung der Widmung für die meisten Straßen innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings vorsah. Nach einer Übergangszeit von vier Jahren wäre das Autofahren und Parken dort nur noch sehr eingeschränkt zulässig und die Zahl der Privatfahrten auf zwölf pro Jahr beschränkt gewesen. Wäre das Volksbegehren erfolgreich gewesen, hätte ein Volksentscheid folgen müssen.
Die Initiative zog trotzdem eine positive Bilanz ihres bisherigen Weges. „Natürlich schmerzt es, dass es letztendlich nicht gereicht hat“, erklärte Marie Wagner, die Sprecherin der Initiative. „Aber für uns steht fest: Die Verkehrswende in Berlin kommt. Wir haben eine Debatte angestoßen, die nicht mehr verstummen wird.“ Daran werde sich auch die zukünftige Berliner Regierung messen lassen müssen.
Mehrere Parteien hatten sich in der Vergangenheit in Berlin auf Plakaten gegen „Berlin autofrei“ ausgesprochen. Darunter waren vor allem die CDU und die AfD, aber auch FDP und BSW. Sämtliche Plakate, auch der Initiativen, müssen nun bis kommende Woche abgenommen werden. Der eigentliche Wahlkampf beginnt erst im Herbst. Die Abgeordnetenhauswahlen finden am 20. September statt.

Weniger Werbung gefordert

Die Berliner CDU sprach von einem „Sieg für die Vernunft und für alle Berliner, die auf ihr Auto angewiesen sind, ob für den Job, die Familie oder den Einkauf“. Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU) schrieb im Internetdienst X, die Berliner hätten „ein klares Zeichen gesetzt: für Pragmatismus, Augenmaß und eine Verkehrspolitik, die die Lebensrealität der Menschen ernst nimmt“. Berlin brauche keine ideologischen Verbote.
Der Sprecher der Initiative für das Volksbegehren „Berlin werbefrei“, Fadi El-Ghazi, zeigte sich ebenfalls grundsätzlich zufrieden mit der Kampagnenarbeit. Das Thema sei stets „gut angekommen“, wenn Menschen auf der Straße dazu angesprochen worden seien, sagte er AFP. Problematisch sei aber gewesen, dass zwischen der ersten Unterschriftensammlung 2018 und der zweiten ab 2025 wegen der lange dauernden Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit zu viel Zeit gelegen habe.
Das Volksbegehren wollte eine deutliche Reduzierung von Außenwerbung im öffentlichen Raum erreichen. Der Gesetzentwurf sah ein Verbot von flackernden Werbemonitoren und großflächiger Werbung an Baugerüsten vor. Weiterhin erlaubt sein sollte Werbung an Litfaßsäulen und Haltestellen. Die Hälfte der Flächen dieser Anlagen sollte außerdem für Veranstaltungen, Soziales, Kunst und Kultur reserviert werden. (afp/red)
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wirtschaft

„Obi-Orange“: Baumärkte streiten sich vor Bundesgerichtshof um Farbe

Der Streit dreier Baumarktketten um die Farbe Orange hat heute den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Obi meldete einen bestimmten Farbton 2010 als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln an.
Ob die Kette das Monopol beanspruchen kann, ist allerdings fraglich – denn die Konkurrenten Hornbach und Globus gingen dagegen vor. (Az. I ZB 58/25)

Wie bekannt ist die Farbe?

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Marke so bekannt ist, dass sie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Doch welche Gruppe bildet die dafür maßgeblichen Verkehrskreise – alle Verbraucher oder nur Baumarkt-Kunden und potenzielle Heimwerker? Das Bundespatentgericht entschied, dass es alle Verbraucher sind. Denn in Baumärkten würden auch Alltagswaren wie Nägel und Glühbirnen verkauft.
Mehrere von beiden Seiten vorgelegte Gutachten kamen zu unterschiedlichen Prozentzahlen bei der Zuordnung der Farbe zu Obi durch die Verbraucher. Das Bundespatentgericht entschied schließlich, dass die Marke sich nicht ausreichend durchgesetzt habe und gelöscht wird.
Der BGH tendiert vorläufig dazu, dem zuzustimmen. Das wurde in der Verhandlung deutlich. Ein Urteil ist das aber noch nicht. Wann der BGH im Baumarkt-Streit entscheidet, ist noch nicht bekannt.(afp/red)