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Neue Regelungen bei Frischmilch, laktosefreien Produkten und Vitaminzusätzen in Deutschland

Was ist wirklich „frisch“? Was bedeutet „laktosefrei“ genau? Und wie sieht es mit dem Zusatz von Vitaminen in Milchprodukten konkret aus? Mit dem Inkrafttreten der Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) am 14. Juni 2026 fasst Deutschland mehrere bisher getrennte Regelwerke für Milch und Milcherzeugnisse in einer Verordnung zusammen.

Regeln an EU-Recht angepasst

Die Verordnung enthält neue Definitionen und präzisiert Bezeichnungen für verschiedene Milchprodukte.
So ist erstmals der Begriff „laktosefrei“ einheitlich geregelt. Hersteller dürfen diesen Begriff nur verwenden, wenn das Erzeugnis höchstens 0,1 Gramm Laktose je 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält. Das gilt auch bei Trockenmilch und anderen Milcherzeugnissen in Pulverform. Auf der Verpackung muss der Laktosegehalt je 100 Gramm Pulver angegeben sein.
Auch die Bezeichnung „frisch“ erhält eine exaktere rechtliche Definition. Frischmilch muss bestimmte Anforderungen an die Wärmebehandlung erfüllen. Die Haltbarkeit ist auf drei Wochen begrenzt. Ultrahocherhitzte Milch (H-Milch) sowie Kondensmilch fallen nicht unter diese Bezeichnung und dürfen daher nicht als Frischmilch angeboten werden.
Bei den Angaben zur Wärmebehandlung vereinheitlicht die Verordnung die verschiedenen Bezeichnungen. Hersteller verwenden künftig die Begriffe „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“ beziehungsweise die Bezeichnung des tatsächlich angewandten Verfahrens. Bislang waren diese Begriffe auf verschiedene Verordnungen oder Regelungen verteilt.

Einzelne Nährstoffe bislang über empfohlenen Werten

Strengere Regeln gibt es zudem bei der Zusetzung von Vitaminen und Mineralstoffen. So deuteten wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die für eine optimale Gesundheit und ein ausgewogenes Wohlbefinden erforderlichen Zufuhrmengen einzelner Nährstoffe teilweise über den bislang empfohlenen Werten liegen könnten.
Für die Lebensmittelherstellung sieht der EU-Rechtsrahmen vor, dass nur Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen, die natürlicherweise in der Ernährung vorkommen oder regelmäßig über die Nahrung aufgenommen werden und als essenzielle Nährstoffe gelten. In der Ende November 2025 aktualisierten Fassung der Verordnung 1925/2006 heißt es dazu:
„Eine mögliche Kontroverse darüber, um welche essenziellen Nährstoffe es sich dabei handelt, sollte vermieden werden. Daher ist es zweckmäßig, eine Positivliste dieser Vitamine und Mineralstoffe zu erstellen.“
Birgit Brendel von der Verbraucherzentrale Sachsen begrüßt diese Entwicklung. „Es ist nicht unbedingt gesundheitsförderlich, wenn der Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen deutlich überschritten wird. Das kann sogar kritisch werden. Insofern ist diese Regelung zu begrüßen“, zitiert sie der „Mitteldeutsche Rundfunk“.

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