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„Vielfaltsförderung“: Gesetzliche Quote für journalistische Inhalte auf Social Media geplant


In Kürze:

  • Länder sehen Medienlandschaft vor großen Herausforderungen.
  • „Vielfaltsfördernde“ Inhalte sollen gezielt ausgewählt werden.
  • Verdi begrüßt das Vorhaben, sieht aber Schwächen bei der konsequenten Umsetzung von Regeln.

Soziale Netzwerke sollen künftig häufiger journalistische Inhalte empfehlen. Die Rundfunkkommission der Länder schlägt dafür im 186-seitigen Entwurf zum Digitalen Medien-Staatsvertrag (DMStV) eine gesetzliche Mindestquote vor. Demnach soll mindestens jede fünfte algorithmisch ausgespielte Empfehlung aus einem Pool von Medienangeboten stammen, die als besonders relevant für die öffentliche Meinungsbildung eingestuft werden.

Schutz vor „algorithmischer Verdrängung“

Im § 84c (Seite 86 des Entwurfs) heißt es, dass sich die vorgeschlagene Mindestquote „grob an den inzwischen üblichen Anteilen von Werbung in Feeds etc., also am bereits heute gängigen Umfang, nicht organisch‘ ausgewählter Inhalte“ orientiere. Die Länder begründen ihren Vorstoß damit, dass die Medienlandschaft vor epochalen Herausforderungen stehe. Ziel der neuen Regelungen sei eine faire und vielfältige digitale Medienordnung.
Medienangeboten müssten auch vor „algorithmischer Verdrängung“ geschützt werden. Ein weiterentwickeltes Public-Value-Konzept solle daher dafür sorgen, dass etwa Investitionen in Nachrichten, in Journalisten oder in redaktionelle Eigenleistung bei der Platzierung in Feeds besonders berücksichtigt werden. „Dabei müssen diese Investitionen in absoluten Zahlen nicht notwendigerweise besonders hoch sein. Vielmehr zeichnen sich besondere Investitionen im Sinne der Meinungsvielfalt entsprechend § 25b Abs. 3 dadurch aus, dass rein unternehmerisch betrachtet ihr „return of invest“ eher niedrig ist, der gesellschaftliche Mehrwert jedoch hoch“, heißt es dazu in § 25a des Entwurfs. Damit solle einer „Verflachung und Homogenisierung“ der Medienlandschaft entgegengesteuert werden. Die Länder rechtfertigen so die mit den Regelungen verbundenen „erheblichen Markteingriffe“. Ergänzt werde dies durch die Zulassung sogenannter Outlinks, die auf andere Websites führen.
Auch sollen aus einer Sammlung von Beiträgen, die als „vielfaltsfördernd“ gelten, gezielt Inhalte ausgewählt und an festgelegten Positionen innerhalb der Feeds sozialer Medien angezeigt werden. Während sich private Medien bewerben müssen, um dabei berücksichtigt zu werden, sind öffentlich-rechtliche Medien wie ARD, ZDF und Deutschlandradio automatisch dabei (§ 25a). Ausgenommen von einer Bewerbung sind bestimmte private Fernsehsender, etwa solche mit regionalen Programmfenstern. Die Entscheidung über die Einstufung liegt letztlich bei den Landesmedienanstalten.

Stellungnahmen bis zum 13. November möglich

Die Vorschläge für den Digitalen Medien-Staatsvertrag Teil 2 (DMStV) stehen noch bis zum 13. November 2026 zur öffentlichen Diskussion. Bis dahin können Medienunternehmen oder Verbände oder andere Interessierte Stellungnahmen zum Entwurf einreichen. Anschließend wollen die Länder die Rückmeldungen auswerten und auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen beraten. Offen ist, wann der Staatsvertrag in Kraft treten wird.
Die Gewerkschaft ver.di befürwortet grundsätzlich das Vorhaben. Sie seien ein Ansatz, um die Marktmacht großer Digitalkonzerne einzudämmen. „Das sind die Werkzeuge zum Aufspalten von Monopolen, die wir im digitalen Bereich längst brauchen“, erklärt Christoph Schmitz-Dethlefsen, für Medien zuständiges Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
„Im Moment bestimmten wenige, teils ideologisch getriebene Tech-Oligarchen wie Elon Musk über Sichtbarkeit von Stimmen und Inhalten auf den gängigen Online-Plattformen. Während ihre profitmaximierenden Algorithmen die Gesellschaft polarisieren, kassieren die Tech-Bros ab. Um zurück zu demokratischen Debatten zu kommen, müssen die Digital-Plattformen Sorgfaltspflichten erfüllen und im Zweifel Geschäftsbereiche abtreten. Die Vorschläge der Rundfunkkommission sind dafür wichtig und notwendig.“
Das jedes fünfte Suchergebnis bzw. jeder fünfte Feed-Inhalt ein journalistisches Angebot sein soll, sei ein Fortschritt. „Mehr Sichtbarkeit für Journalismus verbessert potenziell dessen Refinanzierbarkeit und das Informationsniveau in der Gesellschaft“, meint Schmitz-Dethlefsen.
Offen sei jedoch, wie Verstöße geahndet und die neuen Regeln durchgesetzt werden sollen. Verfahren gegen finanzstarke Plattformkonzerne wie Google und Meta dauerten oft Jahre. Er fordert daher eine durchsetzungsstarke Aufsicht sowie schnellere Gerichtsverfahren.

AfD warnt vor staatlichem Einfluss

Kritik an einer staatlich geregelten Bevorzugung bestimmter Medienangebote äußerte der AfD-Medienpolitiker Martin E. Renner bereits im Mai. Dabei warnte er vor einem staatlichen Einfluss auf die Reichweite journalistischer und politischer Inhalte und forderte, auf eine derartige Steuerung zu verzichten.
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„Ungeskriptet“: Medienaufsicht beendet Prüfung von Ben Berndts Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung am Mittwoch, 24. September, mitteilte, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung der Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA habe „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4 Stunden und 36 Minuten lange Sendung nicht live ausgestrahlt worden sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in der Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Nachdem Berndt das Schreiben erhalten hatte, hatte er von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche Angebote unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat die Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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„Ungeskriptet“: Keine Konsequenzen für Podcaster Ben Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung mitteilt, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung von Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA hätte „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt für Medien hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4:36 Stunden lange Sendung nicht live ausgestrahlt gewesen sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages von 2025 geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht offenbar geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“. Anscheinend reicht es aus ihrer Sicht aus, dass ein Format zum Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte wird, um die Wahrung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Ben Berndt hatte infolge des Erhalts des Schreibens der Medienaufsicht von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „Ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat es der Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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Landesmedienanstalt NRW bestätigt Schreiben an Podcaster Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ein Hinweisschreiben an den Podcaster Ben Berndt wegen dessen Interviews mit Björn Höcke bestätigt.
  • Die Behörde beruft sich dabei auf journalistische Sorgfaltspflichten gemäß dem Medienstaatsvertrag und bezeichnet das Schreiben als „mildestes Mittel“.
  • Berndt lehnt nachträgliche Änderungen an seinem Podcast ab und sieht darin einen gefährlichen Präzedenzfall.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel hält das Vorgehen für einen Eingriff in die Pressefreiheit und schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus.

 
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Schreiben an den Podcaster Ben Berndt („ungeskriptet“) hat die Landesanstalt für Medien NRW dessen Existenz bestätigt. Der YouTuber hatte auf Instagram mitgeteilt, dass die Landesmedienanstalt sein Unternehmen angeschrieben und ihn aufgefordert habe, bis zum 30. Juni sein Gespräch mit dem Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke vom 29. April 2026 im Rahmen des Formats anzupassen oder zu ergänzen.
Zusätzlich soll er dazu aufgefordert worden sein, seine bislang veröffentlichten Inhalte nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Berndt hat seit der Gründung seines Podcasts rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen geführt. Zu dieser Darstellung hat sich die Landesanstalt bislang nicht geäußert.

Landesmedienanstalt bestätigt Schreiben an Podcaster Ben Berndt

Die Epoch Times hat in diesem Zusammenhang telefonisch eine Anfrage an die Landesanstalt für Medien NRW gerichtet. Dabei fragte die Redaktion nach einer Pressemitteilung oder einer gleichwertigen Stellungnahme zur Berichterstattung über deren Vorgehen im Fall „ungeskriptet“. Eine umfassende Antwort erhielt die Epoch Times nicht. Stattdessen verwies die Landesmedienanstalt auf „bereits öffentlich zugängliche Informationen“.
Explizit nannte die Landesmedienanstalt die Berichterstattung der „Berliner Zeitung“, die hierzu eine zusammenfassende Einordnung biete. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Zeitung am Dienstag, 30. Juni, in ihrer Onlineausgabe Fragen und Antworten aus einem 72-Fragen-Katalog, den die Medienaufsichtsbehörde beantwortet hatte.
Darin äußert sich die Aufsichtsbehörde sowohl zu dem Fall als auch grundsätzlich zur Reichweite ihrer Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag vom 1. Dezember 2025 (MStV). Sie bestätigt, dass es ein Hinweisschreiben an Ben Berndt gegeben habe, das sich auf § 19 stützt. Dieser betrifft die Verpflichtung zur Wahrung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Nach Ansicht der Einrichtung stellt das Hinweisschreiben keinen Eingriff dar

Die Medienaufsicht betont, für Podcaster wie Ben Berndt zuständig zu sein. Insbesondere hält sie an ihrer Einschätzung fest, dass dieser die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium erfülle. Der Podcaster hatte den journalistischen Gehalt seiner Gesprächssendungen bestritten und diese als Unterhaltungen „wie bei einem Kaffee“ bezeichnet.
Gleichzeitig erklärt die Behörde, dass es sich bei dem Hinweisschreiben nicht um einen Eingriff in die Rechte des Podcasters gehandelt habe. Vielmehr sei dieses das „mildeste Mittel, um auf einen potenziellen Verstoß gegen journalistisch-redaktionelle Sorgfaltspflichten hinzuweisen“. Der Adressat könne dadurch „ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen eine Überprüfung vornehmen“.
Die Landesmedienanstalt NRW bestätigt in ihren Antworten in der „Berliner Zeitung“, dass es in ihrem Schreiben um die Aussage Höckes gegangen sei, die Sturmabteilung (SA) habe „kein Motto gehabt“. Diese sei eine dem Beweis zugängliche, unzutreffende Tatsachenbehauptung, die „seitens des Interviewführers (auch nach der Veröffentlichung) unkommentiert geblieben“ sei. Es stelle sich, so die Landesanstalt, „die Frage, inwieweit eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht geboten wäre“.

Seit 2020 erst zwei Verfahren wegen Sorgfaltsmängeln

Nach Angaben der Landesanstalt liege es im Ermessen des Medienbetreibers, vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung Höckes zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht erfolgen solle. Wie dieser Verpflichtung konkret nachgekommen werde, liege ebenfalls in dessen Entscheidung. Die Medienanstalt fügt hinzu: „So er der Ansicht ist, dass er diesen Anforderungen genügt hat, kann er uns das darlegen.“
Man halte die Angelegenheit nicht für einen Präzedenzfall. Zudem habe man seit 2020 erst zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt, von denen eines eingestellt worden sei. In den meisten Fällen werde ein Inhalt nach einem Hinweis angepasst.
Bei Liveinterviews gelte, so heißt es weiter, ein eingeschränkter Maßstab, da gegebenenfalls nicht unmittelbar auf eine Behauptung reagiert werden könne. Dies treffe im Fall des Höcke-Interviews jedoch nicht zu. Man habe Ben Berndt die Möglichkeit der Einordnung im Nachgang gegeben, dieser lehne eine solche bislang ab.

Ben Berndt lehnt weitere Änderungen am Höcke-Interview ab

Der Podcaster, der bereits zwei nachträgliche Änderungen an dem Gespräch mit Höcke vorgenommen hatte, lehnt weitere Eingriffe ab. Er sieht es als Kernelement seiner Sendung an, diese ohne nachträgliche Veränderungen seinem Publikum zu präsentieren. Es werde, so Berndt gegenüber „t-online“, im Fall einer Akzeptanz des Anpassungswunsches der Landesmedienanstalt „die Büchse der Pandora geöffnet“.
Auch Berndts Anwalt Joachim Steinhöfel erklärte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Wenn staatliche Behörden unabhängigen Medien Vorgaben zum Umgang mit Aussagen von Gesprächspartnern machten, nähmen sie „die Funktion einer Zensurbehörde“ wahr. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar. Man sei bereit, notfalls das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um die Reichweite der Befugnisse der Landesmedienanstalt klären zu lassen.

Zu den Maßnahmen, die der Landesmedienanstalt nach § 109 MStV zur Verfügung stehen, gehören insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Dabei ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die konkrete Einordnung und möglichen Folgen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

Podcaster könnten eigene Einrichtung zur Selbstregulierung gründen

Die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten zur Aufsicht über Telemedien ist gesetzlich im Medienstaatsvertrag geregelt. Zuvor waren sie für private Rundfunkangebote zuständig. Die Presse unterliegt grundsätzlich der Selbstregulierung durch den Presserat; die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Sender erfolgt durch deren eigene Gremien.
Im Medienstaatsvertrag (MStV) werden Medien, die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen, dazu ermächtigt, sich einer nach den Absätzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Podcaster können eine solche Einrichtung gründen, müssen dabei jedoch die im Medienstaatsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Dies setzt den Aufbau entsprechender Strukturen voraus. Die Entscheidung über die Anerkennung einer solchen Einrichtung trifft die Landesmedienanstalt.
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Streit um Höcke-Interview: Landesmedienanstalt fordert „Einordnungen“ von YouTuber Ben Berndt


In Kürze:

  • Die Landesmedienanstalt NRW fordert den YouTuber Ben Berndt auf, ein Interview mit Björn Höcke nachträglich zu ändern und weitere Inhalte auf journalistische Sorgfalt zu prüfen.
  • Berndt lehnt dies ab, da er darin einen Eingriff in die Pressefreiheit sowie eine Einschränkung unabhängiger Medien sieht.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel kündigt einen Musterprozess an, der die Befugnisse der Landesmedienanstalten klären soll.

 
Ein Schreiben der Landesmedienanstalt NRW an den YouTuber Ben Berndt könnte zur Grundlage eines Musterprozesses über die Rolle und Kompetenzen der Landesmedienanstalten werden. Das hat der Anwalt des YouTubers, Joachim Steinhöfel, in einem Gespräch mit WELT TV angekündigt.
Wie Berndt seinem Publikum mitteilte, hatte die Landesmedienanstalt seine Firma ungeskriptet media GmbH angeschrieben und zur Anpassung oder Ergänzung einer Sendung aufgefordert. Betroffen ist sein Gespräch vom 29. April 2026 im Rahmen seiner Reihe „ungeskriptet“ mit dem Thüringer AfD-Chef Björn Höcke.

Landesmedienanstalt fordert nachträgliche Prüfung aller 300 Interviews

Demnach soll Berndt der Rechtsabteilung der Landesmedienanstalt bis zum 30. Juni mitteilen, ob er den Inhalt auf den verschiedenen Plattformen entsprechend der Aufforderung geändert hat. Außerdem habe man ihn im Schreiben dazu aufgefordert, sein Angebot generell nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht zu prüfen. Dieses umfasst rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen.
Grund für die Intervention ist eine Passage in dem Gespräch, in der Höcke über seine gerichtlichen Verurteilungen nach Paragraf 86a StGB sprach. Darin äußerte er Unmut darüber, dass er wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt wurde. Höcke, der vor seinem Eintritt in die Politik Geschichtslehrer war, gab an, diese nicht als Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) gekannt zu haben. Das Gericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben.
Im Gespräch mit „ungeskriptet“ erläuterte Höcke, warum er das Urteil für absurd hält. Dabei äußerte er, die SA habe kein Motto gehabt. Tatsächlich fand sich die Parole unter anderem auf einem Dolch der nationalsozialistischen Kampforganisation. Weil Berndt im Interview nicht auf diese Aussage von Höcke intervenierte, soll er die bereits von mehr als 6 Millionen Nutzern gesehene Sendung nachträglich ändern.

Definierte Sorgfaltspflichten in Paragraf 19 MStV als Grundlage

Die Landesmedienanstalt beruft sich bei ihrem Vorgehen auf ihre Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und dessen Paragraf 19. Dieser erstreckt sich auf dort definierte Formen von „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“. Gemeinsamer Nenner ist, dass diese „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten“.
Ist das der Fall, sind diese Inhalte „vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen“. Da es sich bei Höckes Aussage über die SA um eine „Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist“, handelt, sieht sich die Landesmedienanstalt zu ihrem Vorgehen legitimiert.
Ursprünglich kontrollierten die Landesmedienanstalten private Rundfunksender. Mittlerweile fallen auch Internetangebote und damit ebenso Podcasts darunter. Dass Ben Berndt selbst angibt, kein Journalist zu sein, und Gespräche „wie bei einem Kaffee“ zu führen, die er „roh, ungeschnitten und unzensiert“ veröffentlicht, ist aus Sicht der Landesmedienanstalt nicht relevant.

Landesmedienanstalt: „Journalistisches Angebot“ bemisst sich nach realer Tätigkeit

Justiziarin Laura Braam erklärte gegenüber „t-online“, ob ein journalistisches Angebot vorliege, ergebe sich aus der Tätigkeit des Betreibers. Dabei genüge es, wenn dieser „Themen auswählt, Gespräche führt, Rückfragen stellt, Inhalte aufbereitet und präsentiert“. Es sei nicht erforderlich, dass eine große Redaktion dahinterstehe.
Berndt hat sein Gespräch mit Höcke bislang an zwei Stellen verändert. Dies geschah aus rechtlichen Gründen, da er sich andernfalls dem Risiko einer rechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Offenbar ging es dabei um Äußerungen Höckes über die frühere AfD-Parteisprecherin Frauke Petry.
Braam erklärte zudem, bei dem Schreiben handele es sich lediglich um einen „Hinweis“, der auf mögliche Defizite aufmerksam machen und dem Anbieter Gelegenheit geben solle, diese einzuordnen oder zu korrigieren, bevor ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werde.
Der Medienstaatsvertrag enthält in Paragraf 109 allerdings keine ausdrückliche Bußgeld- oder Strafvorschrift für Verstöße gegen Paragraf 19. Auch die Untersagung von Inhalten ist nicht zulässig, wenn „die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht“. Eine Sperrung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Paragraf 97 Abs. 5 Satz 2 und des Paragraf 98 der Strafprozessordnung zulässig. Möglich bleiben jedoch aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Beanstandung, Rücknahme oder Widerruf.

Steinhöfel: Hoheitliche Eingriffsbefugnisse würden Pressefreiheit verletzen

Ben Berndt will keine weiteren Anpassungen des Gesprächs mehr vornehmen. Er sieht insbesondere die Aufforderung, sämtliche von ihm bislang veröffentlichten Gespräche erneut zu überprüfen, als Einschüchterungsmaßnahme. Gegenüber „t-online“ sagte er, es werde „die Büchse der Pandora geöffnet“, sollte er der Aufforderung nachkommen. Zudem würde er damit nach eigener Darstellung „deren Auffassung akzeptieren, dass ich ein journalistisches Angebot mache und eine Behörde das regulieren darf“.
Auch sein Anwalt Joachim Steinhöfel betonte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Der Staat habe keine Befugnis, seine Vorstellungen journalistischer Sorgfalt hoheitlich gegenüber unabhängigen Medien durchzusetzen. Eine Behörde, die einem Presseanbieter mitteile, welche Aussagen eines politischen Gesprächspartners zu kommentieren, richtigzustellen oder zu ergänzen seien, übernehme „die Funktion einer Zensurbehörde“. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar.