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OLG Hamburg beschränkt „Spiegel“-Berichterstattung im Fall Ulmen


In Kürze:

  • OLG Hamburg untersagt Teile der „Spiegel“-Berichterstattung im Fall Ulmen/Fernandes.
  • Gericht sieht keinen ausreichenden Tatsachenkern für Deepfake-Video-Verdacht.
  • Das Landgericht Hamburg hatte die Berichterstattung zuvor in weiten Teilen für zulässig erachtet.
  • OLG unterscheidet ausdrücklich zwischen Deepfake-Fotos und Deepfake-Videos.

 
In einem Beschluss im Rahmen eines presserechtlichen Eilverfahrens hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Grenzen der Verdachtsberichterstattung im Fall Ulmen/Fernandes gezogen. Der Moderator und Schauspieler Christian Ulmen führt seit mehreren Monaten ein presserechtliches Verfahren gegen das Magazin „Der Spiegel“.
Dabei geht es um Berichte zu Vorwürfen, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes unter anderem auf Instagram erhoben hatte. Das Hamburger Nachrichtenmagazin berichtete über eine Anzeige, die Fernandes in Spanien gegen Ulmen erstattet hatte. Zu dieser wird seither ein Anfangsverdacht geprüft. Die spanische Justiz hat die Akte an die Staatsanwaltschaft Itzehoe abgegeben, die anschließend die Staatsanwaltschaft Potsdam um Übernahme ersucht hat. Diese hat sich bisher nicht öffentlich zum Stand der Ermittlungen oder zu etwaigen prozessualen Veranlassungen geäußert.

Landgericht ließ Verdachtsberichterstattung über Ulmen überwiegend zu

Am 7. Mai 2026 traf das Landgericht Hamburg im Verfahren Ulmens gegen den „Spiegel“ zu Az. 324 O 149/26 eine Entscheidung in erster Instanz. Darin untersagte das Gericht dem Magazin, eine Passage ihres Textes aufrechtzuerhalten, die sich auf ein behauptetes Nichterscheinen Ulmens zu einem Gerichtstermin bezog.
Was die anderen angefochtenen Darstellungen anbelangt, ging das Landgericht hingegen von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung aus. So habe das Magazin seiner Berichterstattung den dafür „notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen“ zugrunde gelegt. Nach diesen Maßgaben habe der „Spiegel“ den „fraglichen Verdacht in zulässiger Weise verbreitet“.
Die zuständige Kammer legte dieser Einschätzung „insoweit maßgeblich das prozessuale Verhalten des Antragstellers zugrunde“. So habe dieser eine relevante Behauptung der Antragsgegnerin nicht bestritten. Dabei ging es um die Erstellung von Fake-Profilen in deren Namen und den Versand pornografischer Inhalte über diese. Dabei habe es sich um Fotos gehandelt, auf denen „Frauen zu sehen sind, die seiner Ex-Frau zum Verwechseln ähnlich sahen“.

Kein Automatismus für weitergehende Vorwürfe

Dazu zog das Erstgericht noch den Inhalt eidesstattlicher Erklärungen von Fernandes heran. Diese hielt es für glaubwürdig, weil sie „detailreich und umfassend über den aus ihrer Sicht wahrgenommenen Sachverhalt“ berichtet habe. Dabei habe sie auch „keine überschießende Belastungstendenz“ erkennen lassen.
Die laut Beschluss eingeräumte und damit als „unstreitig“ anzusehende Versendung sogenannter Lookalike-Inhalte und Deepfake-Fotos mache dem Landgericht zufolge die Verdachtsberichterstattung auch hinsichtlich gleich gearteter Video-Inhalte zulässig. Ulmen legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Am Montag, 22. Juni, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass ein solcher Automatismus nicht angenommen werden könne.
Im Beschluss zu Az. 7 W 72/26 untersagte das OLG dem „Spiegel“ noch weitere Teile der Berichterstattung. Andere hielt es hingegen nach wie vor für zulässig. Einer Besprechung des noch nicht veröffentlichten Beschlusses auf dem Fachportal „Beck aktuell“ zufolge hat das Gericht die Schlussfolgerungen des Erstgerichts im Hinblick auf die hinreichende Untermauerung des Vorwurfs der Verbreitung von Deepfake-Videos beanstandet.

Nicht bestrittene Vorwürfe rechtfertigen keine überschießende Verdachtsberichterstattung

Das OLG ging davon aus, dass der „Spiegel“ beim Leser den Eindruck erweckt habe, Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Frau hergestellt und/oder verbreitet. Dieser Form der Verdachtsberichterstattung habe jedoch kein hinreichender „Mindestbestand an Beweistatsachen“ zugrunde gelegen.
Auch aus einem im Beschlusstext des Landgerichts dokumentierten Einräumen des Versendens von Deepfake-Fotos von Fernandes lasse sich nicht ohne Weiteres schlussfolgern, dass auch entsprechende Videos verbreitet worden wären. Der Vorwurf der Erstellung und/oder Verbreitung von Videos wiege schwerer als jener von Fotos. Videos stellten eine noch intensivere Persönlichkeitsverletzung dar.
Dadurch werde, so die Hamburger Richter, ein qualitativ anderer Vorwurf begründet. Es sei jedoch nicht statthaft, in der Verdachtsberichterstattung von weniger gravierenden Handlungen auf schwerere zu schließen. Deshalb sei diese Verdachtsberichterstattung unzulässig.

Keine Bewertung der Vorwürfe in der Sache

Inwieweit die gegen Ulmen erhobenen Vorwürfe in der Sache selbst bestehen oder nicht bestehen, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ging lediglich um die Beurteilung der Frage, ob der „Spiegel“ zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Beitrags über ausreichend Beweistatsachen verfügte, um den Verdacht presserechtlich zu verbreiten.
Nicht untersagt hat das OLG dem „Spiegel“ die Berichterstattung über Vorwürfe von Gewalt und Bedrohung, die Fernandes erhoben hatte. Auch hier ging es lediglich um das Bestehen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Verdachtsberichterstattung. Ob die Vorwürfe zutreffen, ist Gegenstand möglicher strafrechtlicher Ermittlungen und nicht des presserechtlichen Eilverfahrens. Für Ulmen gilt die Unschuldsvermutung.
Anders als die erste Instanz hat das OLG außerdem die Verbreitung einiger Passagen aus einer E-Mail Ulmens an dessen Strafverteidiger beanstandet. Diese – dem Anwaltsgeheimnis unterliegende – Mitteilung hatte nach Auffassung des Gerichts besonders private und intime Sachverhalte zum Inhalt. Solche dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnenden Inhalte dürfen nicht zulässigerweise verbreitet werden. Dem Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusstextes zufolge war Collien Fernandes an die vertrauliche Mail geraten. Wie dies geschehen konnte, ist unklar.
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Münchner Gericht bestätigt Urteil gegen ZDF im Fall Schönbohm


In Kürze:

  • Das Oberlandesgericht München hat das Urteil gegen das ZDF im Fall Arne Schönbohm weitgehend bestätigt.
  • Vier Aussagen aus einer Ausgabe des „ZDF Magazin Royale“ dürfen nicht weiter verbreitet werden.
  • Das Gericht sah das Erwecken des Eindrucks bewusster Russland-Kontakte Schönbohms als unwahre Tatsachenbehauptung an.

 
Im Zivilverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, gegen das ZDF hat das Oberlandesgericht München die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Wie das Gericht am Dienstag, 16. Juni, mitteilte, hat der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat auch im Berufungsverfahren gegen den Sender entschieden. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Der Senat hat im Wesentlichen das am 19. Dezember 2024 ergangene Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Dieses untersagte dem Sender die Verbreitung von vier Aussagen, wie sie im „ZDF Magazin Royale“ vom Moderator Jan Böhmerman am 7. Oktober 2022 und an anderer Stelle getätigt wurden.

Böhmermann konstruierte Kontaktschuldkette gegen Schönbohm

Eine fünfte Aussage muss Schönbohm hinnehmen, weil es sich um eine „satirisch zugespitzte Meinungsäußerung“ gehandelt habe. Die beantragte Geldentschädigung in Höhe von 100.000 Euro versagte das Gericht dem Beamten, weil er diese zu einem früheren Zeitpunkt auf anderem Wege hätte verfolgen können.
Im Kern ging es darum, wie das Publikum die Äußerungen Böhmermanns im Rahmen der Sendung verstehen konnte. Dieser hatte Schönbohm als „Cyber-Clown“ bezeichnet und eine Kontaktschuldkette zum russischen Geheimdienst konstruiert. Als Anknüpfungstatbestand hatte er dabei den Umstand herangezogen, dass Schönbohm bis 2016 den Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V. geleitet hatte.
Diesem gehörte zeitweise ein Berliner Cybersecurity-Unternehmen an, das zuvor einen anderen Namen getragen hatte. Ein Mutterunternehmen des besagten Unternehmens wiederum soll ein früherer Mitarbeiter des FSB gegründet haben. Aus Sicht Böhmermanns und des ZDF reichte dies aus, um „Russland-Kontakte“ des damaligen BSI-Chefs daraus zu schlussfolgern.

Sender zog sich auf „Spiel mit Uneindeutigkeiten“ zurück

Das ZDF erklärte dazu, die Darstellung sei keineswegs so zu verstehen gewesen, dass man Schönbohm bewusste Kontakte unterstellt hätte. Allerdings hätten nach Einschätzung des Senders „unbewusste Kontakte“ im Raum gestanden – und dies habe man zum Anlass für eine „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik“ gemacht. Dabei sei das Spiel mit Uneindeutigkeiten ein typisches Stilmittel der Satire. Dadurch würden etwa Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt.
Es sollte nicht behauptet werden, Schönbohm „habe in seiner Zeit als Präsident des Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V. Kontakt mit russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gehabt“.
Schönbohm wollte diese Rechtfertigung nicht gelten lassen. Immerhin hatte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ihn kurz nach Ausstrahlung der Sendung von seiner Tätigkeit freigestellt. Die Rede war von einem möglichen „Sicherheitsrisiko“, ehe die Ministerin später einen behaupteten bereits zuvor bestehenden „Vertrauensverlust“ als Begründung nachschob.
Das OLG München schloss sich nun der Rechtsansicht des Erstgerichts an, wonach das Publikum die Aussagen im „ZDF Magazin Royale“ sehr wohl als Behauptung „bewusster Kontakte“ zu russischen Nachrichtendiensten verstehen konnte. Dies mache diese jedoch zu einer unwahren Äußerung, die Schönbohm in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Schönbohm kritisiert das ZDF: „Bis zuletzt uneinsichtig“

Deshalb, so machte der Senat deutlich, seien diese zu unterlassen. Insbesondere sah der Senat „keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden“.
Der Senat schloss sich der Ansicht des Erstgerichts an, wonach sich „auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht“. Der Richter sprach in seiner Urteilsbegründung davon, dass die ZDF-Sendung ein Ausdruck „bestenfalls schlampiger Recherche“ gewesen sei.
Schönbohm selbst wurde damals an die Spitze der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt. In einem Interview mit der „WELT“ erklärte er, Böhmermann habe durch falsche Tatsachenbehauptungen sein altes Leben zerstört. Einsicht habe das ZDF jedoch zu keinem Zeitpunkt gezeigt, Intendant Norbert Himmler habe selbst nach dem Urteil erster Instanz noch behauptet, es sei an der Sendung nichts falsch gewesen:
„Meine Karriere als Präsident des BSI ist zerstört worden – für 25 Minuten Unterhaltung. Und bis heute ist niemand bereit, dafür Verantwortung zu übernehmen.“
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Beleidigung von Bundeswehrsoldaten: Polizei lässt heimlich gefilmtes Video löschen

Ein Internetvideo, das eine anlasslose Beleidigung von vier Bundeswehrsoldaten auf offener Straße zeigt, hat die Polizei in München auf den Plan gerufen.
Wie die Beamten in der bayerischen Hauptstadt am Sonntag, 17. Mai, mitteilten, ermitteln sie gegen den 46-jährigen mutmaßlichen Urheber; sie setzten die Löschung des Videos um.
Die Aufnahme des Verdächtigen war demnach zwischenzeitlich von mehr als 200.000 Nutzern aufgerufen worden.

Soldaten heimlich gefilmt

Nach Polizeiangaben ging der zunächst noch unbekannte Mann am Freitag auf einer Straße im Stadtteil Ludwigsvorstadt auf die uniformierten Soldaten zu und beleidigte sie.
Wie sich später herausstellte, filmte er dies heimlich mit seinem Mobiltelefon und veröffentlichte das Video mit den klar erkennbaren Bundeswehrangehörigen auf einer Videoplattform im Internet. Daraufhin nahm die Münchner Polizei die Ermittlungen auf.
Die Beamten identifizierten einen 36-jährigen kasachischen Staatsbürger als mutmaßlichen Urheber.

Polizei lässt Aufnahme löschen

Gegen ihn wird nun wegen Beleidigung sowie eines Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz ermittelt. Dies bezieht sich auf den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der unfreiwillig abgebildeten Soldaten.
Das Video wurde vor diesem Hintergrund gelöscht, zum möglichen Motiv des Verdächtigen äußerten sich die Beamten nicht. (afp/red)