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Streit um Höcke-Interview: Landesmedienanstalt fordert „Einordnungen“ von YouTuber Ben Berndt


In Kürze:

  • Die Landesmedienanstalt NRW fordert den YouTuber Ben Berndt auf, ein Interview mit Björn Höcke nachträglich zu ändern und weitere Inhalte auf journalistische Sorgfalt zu prüfen.
  • Berndt lehnt dies ab, da er darin einen Eingriff in die Pressefreiheit sowie eine Einschränkung unabhängiger Medien sieht.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel kündigt einen Musterprozess an, der die Befugnisse der Landesmedienanstalten klären soll.

 
Ein Schreiben der Landesmedienanstalt NRW an den YouTuber Ben Berndt könnte zur Grundlage eines Musterprozesses über die Rolle und Kompetenzen der Landesmedienanstalten werden. Das hat der Anwalt des YouTubers, Joachim Steinhöfel, in einem Gespräch mit WELT TV angekündigt.
Wie Berndt seinem Publikum mitteilte, hatte die Landesmedienanstalt seine Firma ungeskriptet media GmbH angeschrieben und zur Anpassung oder Ergänzung einer Sendung aufgefordert. Betroffen ist sein Gespräch vom 29. April 2026 im Rahmen seiner Reihe „ungeskriptet“ mit dem Thüringer AfD-Chef Björn Höcke.

Landesmedienanstalt fordert nachträgliche Prüfung aller 300 Interviews

Demnach soll Berndt der Rechtsabteilung der Landesmedienanstalt bis zum 30. Juni mitteilen, ob er den Inhalt auf den verschiedenen Plattformen entsprechend der Aufforderung geändert hat. Außerdem habe man ihn im Schreiben dazu aufgefordert, sein Angebot generell nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht zu prüfen. Dieses umfasst rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen.
Grund für die Intervention ist eine Passage in dem Gespräch, in der Höcke über seine gerichtlichen Verurteilungen nach Paragraf 86a StGB sprach. Darin äußerte er Unmut darüber, dass er wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt wurde. Höcke, der vor seinem Eintritt in die Politik Geschichtslehrer war, gab an, diese nicht als Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) gekannt zu haben. Das Gericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben.
Im Gespräch mit „ungeskriptet“ erläuterte Höcke, warum er das Urteil für absurd hält. Dabei äußerte er, die SA habe kein Motto gehabt. Tatsächlich fand sich die Parole unter anderem auf einem Dolch der nationalsozialistischen Kampforganisation. Weil Berndt im Interview nicht auf diese Aussage von Höcke intervenierte, soll er die bereits von mehr als 6 Millionen Nutzern gesehene Sendung nachträglich ändern.

Definierte Sorgfaltspflichten in Paragraf 19 MStV als Grundlage

Die Landesmedienanstalt beruft sich bei ihrem Vorgehen auf ihre Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) und dessen Paragraf 19. Dieser erstreckt sich auf dort definierte Formen von „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“. Gemeinsamer Nenner ist, dass diese „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten“.
Ist das der Fall, sind diese Inhalte „vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen“. Da es sich bei Höckes Aussage über die SA um eine „Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist“, handelt, sieht sich die Landesmedienanstalt zu ihrem Vorgehen legitimiert.
Ursprünglich kontrollierten die Landesmedienanstalten private Rundfunksender. Mittlerweile fallen auch Internetangebote und damit ebenso Podcasts darunter. Dass Ben Berndt selbst angibt, kein Journalist zu sein, und Gespräche „wie bei einem Kaffee“ zu führen, die er „roh, ungeschnitten und unzensiert“ veröffentlicht, ist aus Sicht der Landesmedienanstalt nicht relevant.

Landesmedienanstalt: „Journalistisches Angebot“ bemisst sich nach realer Tätigkeit

Justiziarin Laura Braam erklärte gegenüber „t-online“, ob ein journalistisches Angebot vorliege, ergebe sich aus der Tätigkeit des Betreibers. Dabei genüge es, wenn dieser „Themen auswählt, Gespräche führt, Rückfragen stellt, Inhalte aufbereitet und präsentiert“. Es sei nicht erforderlich, dass eine große Redaktion dahinterstehe.
Berndt hat sein Gespräch mit Höcke bislang an zwei Stellen verändert. Dies geschah aus rechtlichen Gründen, da er sich andernfalls dem Risiko einer rechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Offenbar ging es dabei um Äußerungen Höckes über die frühere AfD-Parteisprecherin Frauke Petry.
Braam erklärte zudem, bei dem Schreiben handele es sich lediglich um einen „Hinweis“, der auf mögliche Defizite aufmerksam machen und dem Anbieter Gelegenheit geben solle, diese einzuordnen oder zu korrigieren, bevor ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werde.
Der Medienstaatsvertrag enthält in Paragraf 109 allerdings keine ausdrückliche Bußgeld- oder Strafvorschrift für Verstöße gegen Paragraf 19. Auch die Untersagung von Inhalten ist nicht zulässig, wenn „die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht“. Eine Sperrung ist ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des Paragraf 97 Abs. 5 Satz 2 und des Paragraf 98 der Strafprozessordnung zulässig. Möglich bleiben jedoch aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Beanstandung, Rücknahme oder Widerruf.

Steinhöfel: Hoheitliche Eingriffsbefugnisse würden Pressefreiheit verletzen

Ben Berndt will keine weiteren Anpassungen des Gesprächs mehr vornehmen. Er sieht insbesondere die Aufforderung, sämtliche von ihm bislang veröffentlichten Gespräche erneut zu überprüfen, als Einschüchterungsmaßnahme. Gegenüber „t-online“ sagte er, es werde „die Büchse der Pandora geöffnet“, sollte er der Aufforderung nachkommen. Zudem würde er damit nach eigener Darstellung „deren Auffassung akzeptieren, dass ich ein journalistisches Angebot mache und eine Behörde das regulieren darf“.
Auch sein Anwalt Joachim Steinhöfel betonte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Der Staat habe keine Befugnis, seine Vorstellungen journalistischer Sorgfalt hoheitlich gegenüber unabhängigen Medien durchzusetzen. Eine Behörde, die einem Presseanbieter mitteile, welche Aussagen eines politischen Gesprächspartners zu kommentieren, richtigzustellen oder zu ergänzen seien, übernehme „die Funktion einer Zensurbehörde“. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar.

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