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„Ungeskriptet“: Keine Konsequenzen für Podcaster Ben Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung mitteilt, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung von Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA hätte „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt für Medien hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4:36 Stunden lange Sendung nicht live ausgestrahlt gewesen sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages von 2025 geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht offenbar geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“. Anscheinend reicht es aus ihrer Sicht aus, dass ein Format zum Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte wird, um die Wahrung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Ben Berndt hatte infolge des Erhalts des Schreibens der Medienaufsicht von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „Ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat es der Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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„Ungeskriptet“: Medienaufsicht beendet Prüfung von Ben Berndts Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung am Mittwoch, 24. September, mitteilte, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung der Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA habe „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4 Stunden und 36 Minuten lange Sendung nicht live ausgestrahlt worden sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in der Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Nachdem Berndt das Schreiben erhalten hatte, hatte er von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche Angebote unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat die Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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Landesmedienanstalt NRW bestätigt Schreiben an Podcaster Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ein Hinweisschreiben an den Podcaster Ben Berndt wegen dessen Interviews mit Björn Höcke bestätigt.
  • Die Behörde beruft sich dabei auf journalistische Sorgfaltspflichten gemäß dem Medienstaatsvertrag und bezeichnet das Schreiben als „mildestes Mittel“.
  • Berndt lehnt nachträgliche Änderungen an seinem Podcast ab und sieht darin einen gefährlichen Präzedenzfall.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel hält das Vorgehen für einen Eingriff in die Pressefreiheit und schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus.

 
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Schreiben an den Podcaster Ben Berndt („ungeskriptet“) hat die Landesanstalt für Medien NRW dessen Existenz bestätigt. Der YouTuber hatte auf Instagram mitgeteilt, dass die Landesmedienanstalt sein Unternehmen angeschrieben und ihn aufgefordert habe, bis zum 30. Juni sein Gespräch mit dem Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke vom 29. April 2026 im Rahmen des Formats anzupassen oder zu ergänzen.
Zusätzlich soll er dazu aufgefordert worden sein, seine bislang veröffentlichten Inhalte nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Berndt hat seit der Gründung seines Podcasts rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen geführt. Zu dieser Darstellung hat sich die Landesanstalt bislang nicht geäußert.

Landesmedienanstalt bestätigt Schreiben an Podcaster Ben Berndt

Die Epoch Times hat in diesem Zusammenhang telefonisch eine Anfrage an die Landesanstalt für Medien NRW gerichtet. Dabei fragte die Redaktion nach einer Pressemitteilung oder einer gleichwertigen Stellungnahme zur Berichterstattung über deren Vorgehen im Fall „ungeskriptet“. Eine umfassende Antwort erhielt die Epoch Times nicht. Stattdessen verwies die Landesmedienanstalt auf „bereits öffentlich zugängliche Informationen“.
Explizit nannte die Landesmedienanstalt die Berichterstattung der „Berliner Zeitung“, die hierzu eine zusammenfassende Einordnung biete. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Zeitung am Dienstag, 30. Juni, in ihrer Onlineausgabe Fragen und Antworten aus einem 72-Fragen-Katalog, den die Medienaufsichtsbehörde beantwortet hatte.
Darin äußert sich die Aufsichtsbehörde sowohl zu dem Fall als auch grundsätzlich zur Reichweite ihrer Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag vom 1. Dezember 2025 (MStV). Sie bestätigt, dass es ein Hinweisschreiben an Ben Berndt gegeben habe, das sich auf § 19 stützt. Dieser betrifft die Verpflichtung zur Wahrung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Nach Ansicht der Einrichtung stellt das Hinweisschreiben keinen Eingriff dar

Die Medienaufsicht betont, für Podcaster wie Ben Berndt zuständig zu sein. Insbesondere hält sie an ihrer Einschätzung fest, dass dieser die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium erfülle. Der Podcaster hatte den journalistischen Gehalt seiner Gesprächssendungen bestritten und diese als Unterhaltungen „wie bei einem Kaffee“ bezeichnet.
Gleichzeitig erklärt die Behörde, dass es sich bei dem Hinweisschreiben nicht um einen Eingriff in die Rechte des Podcasters gehandelt habe. Vielmehr sei dieses das „mildeste Mittel, um auf einen potenziellen Verstoß gegen journalistisch-redaktionelle Sorgfaltspflichten hinzuweisen“. Der Adressat könne dadurch „ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen eine Überprüfung vornehmen“.
Die Landesmedienanstalt NRW bestätigt in ihren Antworten in der „Berliner Zeitung“, dass es in ihrem Schreiben um die Aussage Höckes gegangen sei, die Sturmabteilung (SA) habe „kein Motto gehabt“. Diese sei eine dem Beweis zugängliche, unzutreffende Tatsachenbehauptung, die „seitens des Interviewführers (auch nach der Veröffentlichung) unkommentiert geblieben“ sei. Es stelle sich, so die Landesanstalt, „die Frage, inwieweit eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht geboten wäre“.

Seit 2020 erst zwei Verfahren wegen Sorgfaltsmängeln

Nach Angaben der Landesanstalt liege es im Ermessen des Medienbetreibers, vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung Höckes zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht erfolgen solle. Wie dieser Verpflichtung konkret nachgekommen werde, liege ebenfalls in dessen Entscheidung. Die Medienanstalt fügt hinzu: „So er der Ansicht ist, dass er diesen Anforderungen genügt hat, kann er uns das darlegen.“
Man halte die Angelegenheit nicht für einen Präzedenzfall. Zudem habe man seit 2020 erst zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt, von denen eines eingestellt worden sei. In den meisten Fällen werde ein Inhalt nach einem Hinweis angepasst.
Bei Liveinterviews gelte, so heißt es weiter, ein eingeschränkter Maßstab, da gegebenenfalls nicht unmittelbar auf eine Behauptung reagiert werden könne. Dies treffe im Fall des Höcke-Interviews jedoch nicht zu. Man habe Ben Berndt die Möglichkeit der Einordnung im Nachgang gegeben, dieser lehne eine solche bislang ab.

Ben Berndt lehnt weitere Änderungen am Höcke-Interview ab

Der Podcaster, der bereits zwei nachträgliche Änderungen an dem Gespräch mit Höcke vorgenommen hatte, lehnt weitere Eingriffe ab. Er sieht es als Kernelement seiner Sendung an, diese ohne nachträgliche Veränderungen seinem Publikum zu präsentieren. Es werde, so Berndt gegenüber „t-online“, im Fall einer Akzeptanz des Anpassungswunsches der Landesmedienanstalt „die Büchse der Pandora geöffnet“.
Auch Berndts Anwalt Joachim Steinhöfel erklärte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Wenn staatliche Behörden unabhängigen Medien Vorgaben zum Umgang mit Aussagen von Gesprächspartnern machten, nähmen sie „die Funktion einer Zensurbehörde“ wahr. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar. Man sei bereit, notfalls das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um die Reichweite der Befugnisse der Landesmedienanstalt klären zu lassen.

Zu den Maßnahmen, die der Landesmedienanstalt nach § 109 MStV zur Verfügung stehen, gehören insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Dabei ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die konkrete Einordnung und möglichen Folgen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

Podcaster könnten eigene Einrichtung zur Selbstregulierung gründen

Die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten zur Aufsicht über Telemedien ist gesetzlich im Medienstaatsvertrag geregelt. Zuvor waren sie für private Rundfunkangebote zuständig. Die Presse unterliegt grundsätzlich der Selbstregulierung durch den Presserat; die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Sender erfolgt durch deren eigene Gremien.
Im Medienstaatsvertrag (MStV) werden Medien, die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen, dazu ermächtigt, sich einer nach den Absätzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Podcaster können eine solche Einrichtung gründen, müssen dabei jedoch die im Medienstaatsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Dies setzt den Aufbau entsprechender Strukturen voraus. Die Entscheidung über die Anerkennung einer solchen Einrichtung trifft die Landesmedienanstalt.