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„Ungeskriptet“: Keine Konsequenzen für Podcaster Ben Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung mitteilt, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung von Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA hätte „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt für Medien hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4:36 Stunden lange Sendung nicht live ausgestrahlt gewesen sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages von 2025 geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht offenbar geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“. Anscheinend reicht es aus ihrer Sicht aus, dass ein Format zum Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte wird, um die Wahrung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Ben Berndt hatte infolge des Erhalts des Schreibens der Medienaufsicht von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „Ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat es der Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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„Ungeskriptet“: Medienaufsicht beendet Prüfung von Ben Berndts Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Höcke-Interviews im Podcast „ungeskriptet“ abgeschlossen.
  • Anlass war eine nachweislich falsche Aussage Höckes zur SA, die im Interview nicht eingeordnet oder korrigiert worden war.
  • Nach Auffassung der Medienaufsicht wurde die Aussage inzwischen durch die öffentliche Debatte umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt.
  • Für Podcaster Ben Berndt wird es deshalb vorerst keine weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen geben.

 
Für den Podcaster Ben Berndt wird es keine Konsequenzen vonseiten der Landesanstalt für Medien NRW geben. Wie die Einrichtung am Mittwoch, 24. September, mitteilte, ist ihre Prüfung bezüglich des Interviews mit AfD-Politiker Björn Höcke in der Sendung „ungeskriptet by Ben“ vom 29. April 2026 abgeschlossen. Dabei seien Fragen hinsichtlich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den Podcaster aufgetreten. Die Landesanstalt hatte Berndt deshalb am 15. Juni ein Hinweisschreiben mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Keine Einordnung oder Überprüfung der Höcke-Aussage

In der Sendung war Höcke unter anderem auf gegen ihn gerichtete Strafverfahren vor deutschen Gerichten zu sprechen gekommen. In diesem Kontext hatte er dort die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung verbreitet, die nationalsozialistische SA habe „kein Motto“ gehabt. Der Politiker wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er den Sinnspruch „Alles für Deutschland“ in zustimmender Weise verwendet habe. Diesen hatte die SA unter anderem auf ihren Dolchen verwendet.
Die Landesanstalt hatte die Prüfung mit der Begründung eingeleitet, dass die 4 Stunden und 36 Minuten lange Sendung nicht live ausgestrahlt worden sei. Dies hätte ihrer Auffassung nach ausgereicht, um mit zumutbarem Aufwand eine „Einordnung oder Überprüfung“ der Höcke-Aussage vorzunehmen. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebiete es, „nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen einzuordnen, zu hinterfragen oder zu korrigieren“.
Dass dies in der Sendung selbst nicht geschehen sei, habe Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Paragraf 19 des Medienstaatsvertrages geschaffen. Das Schreiben vom 15. Juni sollte, so die Medienaufsicht, als „mildestes Mittel“ dem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.

Medienaufsicht sieht nachträgliche Einordnung durch öffentliche Debatte

Mittlerweile ist die Angelegenheit aus Sicht der Medienaufsicht geklärt. Im Zuge der öffentlichen Debatte, so heißt es in der Erklärung, „Debatte wurde die betreffende Aussage umfassend aufgearbeitet und richtiggestellt“. Es sei in der Berichterstattung wiederholt zur Sprache gekommen, dass die SA eine Losung gehabt habe und Höcke für deren Verwendung rechtskräftig verurteilt worden sei.
Damit sei „die im Interview selbst unterbliebene Einordnung der Falschaussage inzwischen öffentlich erfolgt“. Vor diesem Hintergrund sehe die Landesanstalt für Medien NRW „derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen in vorliegendem Fall ab“.
Allerdings weist die Landesanstalt für Medien NRW erneut auf die Reichweite des Medienstaatsvertrages hin. Dieser bestimme, dass „journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz […] denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote“.

Medienaufsicht sieht objektive Kriterien erfüllt

Nachdem Berndt das Schreiben erhalten hatte, hatte er von „Zensur“ gesprochen. Er äußerte insbesondere, dass diese ihn aufgefordert habe, seine gesamten bislang veröffentlichten Inhalte auf Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Bis heute hat Berndt etwa 300 Gespräche mit Persönlichkeiten aus Politik, Kultur, Gesellschaft und Diplomatie geführt. Viele davon dauerten mehrere Stunden.
Der Podcaster hatte es in Abrede gestellt, dass es sich bei seinem Podcast um ein journalistisches Format handele. Er äußerte, „ungeskriptet“ habe eher den Charakter eines Alltagsgesprächs „wie bei einem Kaffee“ – bei dem allerdings eine Kamera mitläuft.
Aus Sicht der Medienaufsicht hingegen erfüllt die Sendung die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium. Solche Angebote unterliegen der journalistischen Sorgfaltspflicht, wenn sie „geschäftsmäßig angeboten“ werden und darin „regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind“.
Seit 2020 hat die Medienanstalt zufolge zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt. Von diesen sei eines eingestellt worden. In den meisten Fällen hätten Adressaten von Hinweisen nach dem Medienstaatsvertrag entsprechende Inhalte angepasst. Ben Berndt hatte ein solches Vorgehen jedoch abgelehnt und einen Anwalt eingeschaltet.
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Streit um „Alles für Deutschland“: X wehrt sich gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt


In Kürze:

  • X klagt: Die Betreiberfirma von X wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen eine Löschanordnung der niedersächsischen Landesmedienanstalt.
  • Anlass ist ein Beitrag des Ökonomen Stefan Homburg, in dem er die Losung „Alles für Deutschland“ verwendete.
  • X bestreitet unter anderem die Zuständigkeit der niedersächsischen Landesmedienanstalt und beruft sich auf den Digital Services Act, das Herkunftslandprinzip und die Meinungsfreiheit.

 
Vor dem Verwaltungsgericht in Hannover hat am Mittwoch, 23. September, ein Verhandlungstermin zu einer Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) stattgefunden. Die Betreibergesellschaft des 2022 von Elon Musk erworbenen Kurznachrichtendienstes X, ehemals Twitter, hat gegen einen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) geklagt.
Diese hatte X im Wege einer Anordnung verpflichtet, einen Nutzerbeitrag des Ökonomen Stefan Homburg auf der Plattform für den deutschen Markt zu sperren oder alternativ zu löschen.

Homburg hatte SA-Parole auf X als „Allerweltssatz“ bezeichnet

Im Juni 2024 hatte sich dieser in zwei Beiträgen mit Verurteilungen des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke nach Paragraf 86a StGB befasst. Diese waren wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ bei Wahlkampfauftritten erfolgt. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2025 die Rechtmäßigkeit der Verurteilungen.
Homburg hatte die Parole dem türkischen sogenannten Wolfsgruß gegenübergestellt, der aufgrund einer entsprechenden Geste während der Fußball-EM Debatten ausgelöst hatte. In einem weiteren Beitrag beklagte er, dass Patriotismus in Deutschland seiner Auffassung nach oft angefeindet werde. Auch in diesem Kontext zitierte er den Ausspruch – und bezeichnete ihn dabei als „Allerweltssatz“.
Tatsächlich handelt es sich bei „Alles für Deutschland“ um einen nicht ausschließlich, aber vorwiegend und zentral von der SA und anderen nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Ausspruch. Dass die erste gerichtliche Bewertung als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Deutschland erst 2006 erstmals erfolgte, beeinflusste die Bewertung nicht. Ebenso wenig wie der Umstand, dass die Rechtsprechung dazu anfangs spitzfindig erschien und das Bundesamt für Verfassungsschutz die Parole nicht in einer Broschüre über typische rechtsextremistische Symbole aus dem Jahr 2022 aufgenommen hatte.

Anordnung auf Löschung oder Sperre für den deutschen Markt

Das Amtsgericht Hannover verurteilte Homburg wegen der Verwendung der Parole im Jahr 2025 in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro. Es billigte dem Angeklagten nicht die von diesem ins Treffen geführte Sozialadäquanz-Ausnahme des Paragrafen 86a Abs. 4 StGB zu. Homburg legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein, es ist damit noch nicht rechtskräftig.
In der Verhandlung am Mittwoch ging es jedoch um die Klage von X gegen die Löschanordnung. Die NLM verpflichtete den Dienst, einen Beitrag aufgrund der Qualifikation der darin enthaltenen Wortfolge als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu sperren oder zu löschen. Diese Eigenschaft mache den Beitrag nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig.
Die X Internet Unlimited Company (XIUC) hält die Anordnung für rechtswidrig. Sie bestreitet, dass die Landesmedienanstalt für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei. Aufgrund des seit 2024 geltenden Digital Services Act und des europarechtlichen Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie hätte eine Behörde in Irland tätig werden müssen.

X zieht Zuständigkeit der NLM in Zweifel

Das Unternehmen von Elon Musk sieht sich auch als falscher Adressat der Anordnung. NLM hätte sich nach Meinung von XIUC zuerst an den Nutzer selbst wenden müssen und diesen zur Entfernung des Inhalts auffordern. Außerdem könnte die Verwendung der Losung im konkreten Zusammenhang auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, so das Unternehmen.
Für das Verfahren, das X gegen die NLM angestrengt hat, ist die strafrechtliche Bewertung durch das Amtsgericht Hannover nicht zwingend von Belang. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die NLM den Dienst zur Sperrung oder Löschung eines solchen Beitrags verpflichten durfte.