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Gericht stoppt „Correctiv“-Bericht über Guttenberg


In Kürze:

  • Die Pressekammer des Landgerichts Berlin II erlässt gegen „Correctiv“ eine einstweilige Verfügung.
  • Im Mittelpunkt stand ein Podcast mit dem Linken-Politiker Gregor Gysi.
  • Das Gericht beanstandete, dass „Correctiv“ den Eindruck erweckt habe, Guttenberg befürworte eine Zusammenarbeit mit der AfD.
  • „Correctiv“ will die Entscheidung nun prüfen und anschließend über weitere Schritte entscheiden.

 
Eine herbe Schlappe hat „Correctiv“ vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin II hinnehmen müssen. Dieses untersagte dem Recherchemedium per einstweiliger Verfügung die Verbreitung bestimmter Aussagen im Zusammenhang mit einem Gespräch zwischen dem früheren Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg und dem Linken-Politiker Gregor Gysi.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Konkret geht es dabei um zwei Aussagen aus einem Podcast. Dabei entstand jeweils der Eindruck, der CDU-Politiker befürworte eine Minderheitsregierung der Union und eine parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD. Das Gericht untersagte die Verbreitung dieser Aussagen und sah darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Guttenbergs. Die Entscheidung betraf sowohl die ursprüngliche als auch die später geänderte Fassung des Beitrags.
Das Gericht untersagte „Correctiv“ unter anderem folgende Äußerung: „Jüngst sprach er sich für eine punktuelle Zusammenarbeit zwischen Konservativen und Rechtspopulisten aus.“ In seinem Podcast mit dem Linken Gysi „plädiert Guttenberg für eine Minderheitsregierung und dafür, Gesetze zur Not mit der AfD zu verabschieden. ‚Wer mitstimmt, stimmt mit‘, ist dort seine Losung.“ Weiter wurde behauptet, die Union könne in einer Minderheitsregierung ihre Gesetze mithilfe der AfD beziehungsweise der „Rechtsextremen“ durchbringen.
Eine weitere untersagte Passage stellte diese Darstellung in den Zusammenhang mit dem Szenario einer Minderheitsregierung nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt.
Das Gericht bezeichnete diesen Teil der Berichterstattung als „unwahr, jedenfalls aber unvollständig“ (Randnummer 26). Da zu Guttenberg namentlich genannt werde und der Artikel sich intensiv mit ihm beschäftige, dürfe die „Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden“ (Randnummer 27).
Der von „Correctiv“ veröffentlichte Artikel unterschlage vollständig, dass zu Guttenberg „an keiner Stelle das Modell einer von der AfD tolerierten Minderheitsregierung oder einer parlamentarischen Zusammenarbeit einer nicht über die Mehrheit der Sitze verfügenden Regierungsfraktion mit der AfD verfochten oder sich dafür als jedenfalls vorzugswürdige Regierungsform ausgesprochen hat“ (Randnummer 31).

Gericht: Medien sind „Wachhund“ der Demokratie

Dabei habe der CDU-Politiker nach Auffassung des Gerichts das genaue Gegenteil gesagt, was „Correctiv“ jedoch nicht wiedergegeben habe. So äußerte er sich im Podcast wie folgt: „Das ist, ich glaube, das ist, das ist weiterhin einfach eine, eine Geschichte, die, glaube ich, als solche für viele absolut untragbar wäre, was ich im Übrigen auch vertrete, aber dass man sagt, wer mitstimmt, stimmt mit.“ (Randnummer 31).
Das Gericht räumte zwar ein, dass Medien politische Vorgänge verkürzt darstellen dürfen. Diese Kürzung dürfe jedoch nicht dazu führen, dass durch eine einseitige Darstellung über eine namentlich genannte Person ein zu Unrecht negatives Bild entstehe. Medien müssten daher über politische Vorgänge „unvoreingenommen, wahrheitsgemäß und vollständig“ berichten. Als „Wachhund“ der Demokratie hätten sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Öffentlichkeit zuverlässig über politische Prozesse zu informieren (Randnummer 37).
Wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) schreibt, prüft „Correctiv“ nun die Urteilsbegründung und will anschließend entscheiden, ob es gegen die Entscheidung vorgeht. „Das Gericht hat geurteilt, dass unsere Darstellung in diesem Absatz unvollständig war. Das korrigieren wir“, sagte „Correctiv“-Chefredakteur Justus von Daniel der Zeitung.
Die FAZ zitiert zudem den Berliner Medienanwalt Christian Schertz, der zu Guttenberg vertritt: „Das Landgericht Berlin stellt Correctiv erneut ein vernichtendes Zeugnis aus.“ Es gehe offenbar nicht um Aufklärung im Rahmen eines investigativen Journalismus, wie „Correctiv“ es darstelle, sondern um das Überverkaufen oder, wie in diesem Fall, das Entstellen und Verfälschen von Aussagen aus ideologischen Gründen.
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Landesmedienanstalt NRW bestätigt Schreiben an Podcaster Berndt nach Höcke-Interview


In Kürze:

  • Die Landesanstalt für Medien NRW hat ein Hinweisschreiben an den Podcaster Ben Berndt wegen dessen Interviews mit Björn Höcke bestätigt.
  • Die Behörde beruft sich dabei auf journalistische Sorgfaltspflichten gemäß dem Medienstaatsvertrag und bezeichnet das Schreiben als „mildestes Mittel“.
  • Berndt lehnt nachträgliche Änderungen an seinem Podcast ab und sieht darin einen gefährlichen Präzedenzfall.
  • Sein Anwalt Joachim Steinhöfel hält das Vorgehen für einen Eingriff in die Pressefreiheit und schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus.

 
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Schreiben an den Podcaster Ben Berndt („ungeskriptet“) hat die Landesanstalt für Medien NRW dessen Existenz bestätigt. Der YouTuber hatte auf Instagram mitgeteilt, dass die Landesmedienanstalt sein Unternehmen angeschrieben und ihn aufgefordert habe, bis zum 30. Juni sein Gespräch mit dem Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke vom 29. April 2026 im Rahmen des Formats anzupassen oder zu ergänzen.
Zusätzlich soll er dazu aufgefordert worden sein, seine bislang veröffentlichten Inhalte nachträglich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten zu prüfen. Berndt hat seit der Gründung seines Podcasts rund 300 mehrstündige Gespräche mit Persönlichkeiten aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bereichen geführt. Zu dieser Darstellung hat sich die Landesanstalt bislang nicht geäußert.

Landesmedienanstalt bestätigt Schreiben an Podcaster Ben Berndt

Die Epoch Times hat in diesem Zusammenhang telefonisch eine Anfrage an die Landesanstalt für Medien NRW gerichtet. Dabei fragte die Redaktion nach einer Pressemitteilung oder einer gleichwertigen Stellungnahme zur Berichterstattung über deren Vorgehen im Fall „ungeskriptet“. Eine umfassende Antwort erhielt die Epoch Times nicht. Stattdessen verwies die Landesmedienanstalt auf „bereits öffentlich zugängliche Informationen“.
Explizit nannte die Landesmedienanstalt die Berichterstattung der „Berliner Zeitung“, die hierzu eine zusammenfassende Einordnung biete. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Zeitung am Dienstag, 30. Juni, in ihrer Onlineausgabe Fragen und Antworten aus einem 72-Fragen-Katalog, den die Medienaufsichtsbehörde beantwortet hatte.
Darin äußert sich die Aufsichtsbehörde sowohl zu dem Fall als auch grundsätzlich zur Reichweite ihrer Kompetenzen nach dem Medienstaatsvertrag vom 1. Dezember 2025 (MStV). Sie bestätigt, dass es ein Hinweisschreiben an Ben Berndt gegeben habe, das sich auf § 19 stützt. Dieser betrifft die Verpflichtung zur Wahrung journalistischer Sorgfaltspflichten.

Nach Ansicht der Einrichtung stellt das Hinweisschreiben keinen Eingriff dar

Die Medienaufsicht betont, für Podcaster wie Ben Berndt zuständig zu sein. Insbesondere hält sie an ihrer Einschätzung fest, dass dieser die objektiven Kriterien für ein journalistisch-redaktionelles Telemedium erfülle. Der Podcaster hatte den journalistischen Gehalt seiner Gesprächssendungen bestritten und diese als Unterhaltungen „wie bei einem Kaffee“ bezeichnet.
Gleichzeitig erklärt die Behörde, dass es sich bei dem Hinweisschreiben nicht um einen Eingriff in die Rechte des Podcasters gehandelt habe. Vielmehr sei dieses das „mildeste Mittel, um auf einen potenziellen Verstoß gegen journalistisch-redaktionelle Sorgfaltspflichten hinzuweisen“. Der Adressat könne dadurch „ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen eine Überprüfung vornehmen“.
Die Landesmedienanstalt NRW bestätigt in ihren Antworten in der „Berliner Zeitung“, dass es in ihrem Schreiben um die Aussage Höckes gegangen sei, die Sturmabteilung (SA) habe „kein Motto gehabt“. Diese sei eine dem Beweis zugängliche, unzutreffende Tatsachenbehauptung, die „seitens des Interviewführers (auch nach der Veröffentlichung) unkommentiert geblieben“ sei. Es stelle sich, so die Landesanstalt, „die Frage, inwieweit eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht geboten wäre“.

Seit 2020 erst zwei Verfahren wegen Sorgfaltsmängeln

Nach Angaben der Landesanstalt liege es im Ermessen des Medienbetreibers, vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung Höckes zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Einordnung im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht erfolgen solle. Wie dieser Verpflichtung konkret nachgekommen werde, liege ebenfalls in dessen Entscheidung. Die Medienanstalt fügt hinzu: „So er der Ansicht ist, dass er diesen Anforderungen genügt hat, kann er uns das darlegen.“
Man halte die Angelegenheit nicht für einen Präzedenzfall. Zudem habe man seit 2020 erst zwei Verfahren gegen journalistisch-redaktionelle Telemedien geführt, von denen eines eingestellt worden sei. In den meisten Fällen werde ein Inhalt nach einem Hinweis angepasst.
Bei Liveinterviews gelte, so heißt es weiter, ein eingeschränkter Maßstab, da gegebenenfalls nicht unmittelbar auf eine Behauptung reagiert werden könne. Dies treffe im Fall des Höcke-Interviews jedoch nicht zu. Man habe Ben Berndt die Möglichkeit der Einordnung im Nachgang gegeben, dieser lehne eine solche bislang ab.

Ben Berndt lehnt weitere Änderungen am Höcke-Interview ab

Der Podcaster, der bereits zwei nachträgliche Änderungen an dem Gespräch mit Höcke vorgenommen hatte, lehnt weitere Eingriffe ab. Er sieht es als Kernelement seiner Sendung an, diese ohne nachträgliche Veränderungen seinem Publikum zu präsentieren. Es werde, so Berndt gegenüber „t-online“, im Fall einer Akzeptanz des Anpassungswunsches der Landesmedienanstalt „die Büchse der Pandora geöffnet“.
Auch Berndts Anwalt Joachim Steinhöfel erklärte, die Landesmedienanstalt NRW sei „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“. Wenn staatliche Behörden unabhängigen Medien Vorgaben zum Umgang mit Aussagen von Gesprächspartnern machten, nähmen sie „die Funktion einer Zensurbehörde“ wahr. Dies stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit dar. Man sei bereit, notfalls das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um die Reichweite der Befugnisse der Landesmedienanstalt klären zu lassen.

Zu den Maßnahmen, die der Landesmedienanstalt nach § 109 MStV zur Verfügung stehen, gehören insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Dabei ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die konkrete Einordnung und möglichen Folgen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

Podcaster könnten eigene Einrichtung zur Selbstregulierung gründen

Die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten zur Aufsicht über Telemedien ist gesetzlich im Medienstaatsvertrag geregelt. Zuvor waren sie für private Rundfunkangebote zuständig. Die Presse unterliegt grundsätzlich der Selbstregulierung durch den Presserat; die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Sender erfolgt durch deren eigene Gremien.
Im Medienstaatsvertrag (MStV) werden Medien, die nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen, dazu ermächtigt, sich einer nach den Absätzen 4 bis 8 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Podcaster können eine solche Einrichtung gründen, müssen dabei jedoch die im Medienstaatsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Dies setzt den Aufbau entsprechender Strukturen voraus. Die Entscheidung über die Anerkennung einer solchen Einrichtung trifft die Landesmedienanstalt.