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Rentenreform: Folgen eines verpflichtenden Splittings für Ehepaare


In Kürze:

  • Die Rentenkommission der Bundesregierung diskutiert ein mögliches verpflichtendes Rentensplitting für Ehepaare.
  • Das bislang freiwillige Modell wird nur selten genutzt, obwohl es gegenüber der Hinterbliebenenrente bestimmte Vorteile bietet.
  • Experten des Sachverständigenrats empfehlen bereits seit 2023 ein obligatorisches Rentensplitting nach einer Übergangsfrist.

 

Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission will über ein mögliches verpflichtendes Rentensplitting beraten. Dies berichtet das „Handelsblatt“ unter Verweis auf einen vorliegenden Terminplan, aus dem auch weitere Reformvorschläge hervorgehen.

Rentensplitting seit 2002 möglich – aber kaum in Anspruch genommen

Beim Rentensplitting handelt es sich um ein Instrument, das 2001 eingeführt wurde und bislang kaum genutzt wird. Es gibt weniger als 1.000 Ehepaare, die davon Gebrauch machen. Ein Grund dürfte sein, dass das Modell wenig bekannt ist und staatlich kaum aktiv beworben wurde.
Zudem ist das Rentensplitting teilweise kompliziert und kann bei hohen Ansprüchen auf eine Hinterbliebenenrente Nachteile haben. Außerdem ist es unwiderruflich, sobald es einmal vereinbart wurde. Es ist für Ehepaare möglich, die nach 2002 geheiratet haben und bei denen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche als gemeinsame Leistung betrachtet und zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dadurch ist der Partner mit geringerem Einkommen im Todesfall besser abgesichert. Anders als bei der Hinterbliebenenrente bleiben die Ansprüche auch bei einer erneuten Eheschließung bestehen und werden durch eine Scheidung nicht berührt. Auch ein eigenes hohes Einkommen des Hinterbliebenen mindert den Anspruch im Gegensatz zur Witwen- oder Witwerrente nicht.

Nicht mehr widerrufbar – mögliche Nachteile für die Witwenrente

Damit das Splitting wirksam wird, müssen beide Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen. Außerdem muss jeder Partner einen eigenständigen Anspruch auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente erworben haben. Es müssen also die erforderlichen Beitragszeiten erfüllt sein.
Mindestens einer der Splittingpartner muss zudem die Regelaltersgrenze erreicht haben. Das Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor deren Erreichen erklärt werden. Die Erklärung muss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung abgegeben werden. Sie wird einen Monat später wirksam und kann nicht mehr widerrufen werden. Sie bezieht sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente, nicht auf betriebliche Altersvorsorge oder Beamtenversorgung.
Zu den Nachteilen des Rentensplittings zählt neben der Unwiderruflichkeit auch der Wegfall der Hinterbliebenenrente. Zudem kann es sich nachteilig auswirken, wenn der Partner mit höheren Rentenansprüchen einen Teil davon abgibt. Auch mögliche Auswirkungen auf Erwerbsminderungs- oder Waisenrenten der Kinder des verstorbenen Partners sind denkbar.

Rentensplitting nur bei deutlich unterschiedlichen Rentenansprüchen sinnvoll

Besonders sinnvoll ist Rentensplitting, wenn ein Partner deutlich weniger Rentenpunkte erworben hat. Sind die Ansprüche ähnlich hoch, bringt es kaum Vorteile. Die Ökonomen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) sprachen sich bereits in ihrem Gutachten 2023/24 nach einer Übergangsfrist für ein obligatorisches Rentensplitting aus.
Zur Begründung führten sie an, dass die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten insbesondere für Frauen den Anreiz mindere, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Ein Splitting könnte diese Verzerrung verringern. Die Kommission soll ihre Empfehlungen zur geplanten Rentenreform bis Ende Juni vorlegen.
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Der Bund fördert wieder den Kauf von E-Autos: Wie man einen Antrag stellt


In Kürze:

  • Der Bund fördert drei Jahre lang den Kauf von E-Fahrzeugen.
  • Das Budget beträgt 3 Milliarden Euro und stammt aus dem Klimafonds.
  • Bis zu 6.000 Euro Fördergeld kann ein Antragsteller erhalten.

 
Die Bundesregierung hat ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos aufgelegt. Es fördert Neuwagen mit batterieelektrischem Antrieb und bestimmten Plug-in-Modellen, die ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden, mit einer Kaufprämie. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wickelt das Programm ab.
Eine Antragstellung soll laut Bundesregierung noch im Mai 2026 möglich sein. Die Förderung gilt dann rückwirkend zum 1. Januar. Der Förderzeitraum reicht von 2026 bis 2029, das Budget beträgt 3 Milliarden Euro.
Ziel ist es, einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben.

Fördermittel reichen für 800.000 Fahrzeuge

Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds – also unter anderem aus den Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung – und soll für etwa 800.000 geförderte Fahrzeuge reichen. Förderberechtigt sind Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 80.000 Euro.
Das Programm gilt für Neuwagen der Klasse M1 mit reinem Batterieantrieb (BEV) sowie bestimmte Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender. Sie müssen Kriterien bei den CO₂-Emissionen (maximal 60 Gramm CO₂ pro Kilometer) sowie bei der elektrischen Reichweite (mindestens 80 Kilometer) erfüllen.
Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für BEV und 1.500 Euro für förderfähige PHEV. Abhängig von Einkommen und Familienstand sind bis zu 6.000 Euro möglich. Wer die Fördermittel einstreicht, muss sein Fahrzeug mindestens 36 Monate behalten. Verkauft ein Halter es innerhalb dieser Frist, kann das BAFA das Geld zurückfordern.

Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro

Die Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Dieses entspricht laut Bundesumweltministerium dem sogenannten Medianeinkommen von Neuwagenkäufern. Das Medianeinkommen ist der Wert, der die Einkommensverteilung in zwei gleich große Hälften teilt. Somit verdient die eine Hälfte der Haushalte weniger, die andere Hälfte mehr als 80.000 Euro pro Jahr. Die Summe ergibt sich unter anderem aus Daten der Erhebung „Mobilität in Deutschland“. Somit können laut Ministerium etwa die Hälfte der Haushalte, die privat einen Neuwagen kaufen, von der Prämie profitieren.
Die Einkommensgrenze ist damit ein Teil der sozialen Staffelung, die sicherstellen soll, dass „Mitnahmeeffekte vermieden werden und die Fördergelder gezielt bei denen ankommen, die die Unterstützung wirklich benötigen“, heißt es auf der Fragen-und-Antworten-Webseite des Ministeriums.
Für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um je 5.000 Euro. Bei Familien mit zwei oder mehr Kindern beträgt die Grenze damit maximal 90.000 Euro.
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die höchstens drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Antrag ab Anfang 2026 gilt damit der Durchschnitt aus den Bescheiden 2024 und 2023.
Bei verheirateten Antragstellern, in eingetragenen Lebenspartnerschaften oder in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen des Partners hinzugerechnet, sofern nicht bereits eine gemeinsame Veranlagung im Steuerbescheid ausgewiesen ist. Die Details zur Berechnungsgrundlage, zum Verfahren für Antragsteller ohne Einkommensteuerbescheid und zur Berücksichtigung von Kindern sollen bald in der Förderrichtlinie veröffentlicht werden, teilt das Ministerium mit.
Das Ministerium prüft noch, sogenannte EU-Präferenzregelungen in das Förderprogramm aufzunehmen, um die Förderung von E-Autos aus europäischer Produktion zu bevorzugen.

Ein Autofahrer lädt am 1. April 2026 an einer Aral-Tankstelle in Mörfelden-Walldorf sein Elektroauto auf.

Foto: Thomas Lohnes/Getty Images

BundID-Konto ist Voraussetzung

Die Förderanträge werden über die Förderzentrale Deutschland (FZD) beantragt, erläutert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Voraussetzung ist ein BundID‑Konto mit der Option „Online-Ausweis” (Vertrauensniveau „hoch”) oder mit der Option „ELSTER-Zertifikat” (Vertrauensniveau „substanziell”). Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort reicht nicht aus.
Vorzulegen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen. Aus den Steuerbescheiden liest das BAFA den Adressaten, die Steuer-ID, Datum und Steuerjahr, die Höhe des zu versteuernden jährlichen Einkommens sowie Angaben zu kindergeldberechtigten Kindern unter 18 Jahren.
Weiterhin erforderlich sind laut ADAC die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Kauf- oder Leasingvertrag mit FIN und die IBAN. Für bestimmte PHEV/Range‑Extender ist die EU‑Konformitätsbescheinigung vorzulegen.
Enthalten Steuerbescheide besonders sensible Daten (wie Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen und biometrische Daten), kann ein Antragsteller alle Angaben schwärzen, die das BAFA nicht zur Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt. Schwärzungen auf den Originalbelegen sind hingegen nicht erlaubt. Liegen für frühere Jahre keine Steuerbescheide vor, weil keine Steuererklärungspflicht bestand, kann eine Steuererklärung nachträglich eingereicht werden.