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NRW: 90 Prozent der Baunormen müssen nicht mehr beachtet werden – billiger wird es dennoch nicht


In Kürze:

  • Etwa 4.000 DIN-Normen betreffen das Bauwesen in Deutschland.
  • Bauministerin Scharrenbach: NRW verabschiedet sich von Regelungswut.
  • Das neue Gesetz bedeutet nicht, dass Bauen nun billiger wird und schneller geht.
  • Für Anlagen, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, entfällt künftig das Baugenehmigungsverfahren.

 
Einfacher, schneller und digitaler Bauen: Mit diesen Schlagwörtern fasst Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) die Verabschiedung des Entwurfs über ein „Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ zusammen.

Weniger Arbeit für die Verwaltungen

Der „BauCode NRW“ tritt am 1. September 2026 in Kraft. Er soll Planungs- und Genehmigungsprozesse vereinfachen, Bürokratie reduzieren, die Verantwortung der am Bau Beteiligten stärken sowie Umbau und Nutzungsänderung bestehender Gebäude erleichtern. Wie Scharrenbach erläutert, setzt das Land auf digitale Verfahren und entlastet die Bauaufsichtsbehörden von Verwaltungsaufgaben.
Mit dem dritten Änderungsgesetz setze das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung den Kurs zur Beschleunigung und Vereinfachung von Bauverfahren fort. Der „BauCode NRW“ verfolgt das Ziel eines modernen, effizienten und zukunftsfesten Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen. Nach Hamburg und Baden-Württemberg wird Nordrhein-Westfalen das dritte Bundesland sein, in dem das Stellen eines Bauantrags auf digitalem Weg verpflichtend ist.
Ein wichtiger Aspekt des „BauCode NRW“ ist die Neuausrichtung der technischen Regeln. So müssen im Bauordnungsrecht künftig nur noch die sicherheitsrelevanten Vorgaben der Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ berücksichtigt werden. Dadurch müssen 90 Prozent der bisherigen DIN-Regelungen nicht mehr beachtet werden, was laut Scharrenbach mehr Spielraum für Lösungen schafft. Nordrhein-Westfalen sagt „Ciao zur Regelungswut in Deutschland“, so die Ministerin.
Das neue Gesetz bedeute allerdings nicht, dass nun schneller und auch preiswerter gebaut werden könne, erläutert das Deutsche Institut für Normung (DIN) auf seiner Internetseite. So soll der Wegfall des Verweises auf anerkannte Regeln der Technik in erster Linie verdeutlichen, welche Vorgaben im Bauordnungsrecht berücksichtigt werden müssen. Die Rahmenbedingungen für Planen und Bauen würden so verlässlicher, es bedeute aber nicht eine automatische Vereinfachung des Bauprozesses. Das DIN weist zudem darauf  hin, dass die bestehenden Normen weiter gültig bleiben, ihre verbindliche Bedeutung im Bauordnungsrecht werde jedoch neu eingeordnet.

Kritik an Teilen der Neuregelung

Es sei auch nicht so, dass für künftige Bauherren 90 Prozent der Baunormen nicht mehr gälten. So gebe es ohnehin kein Bauprojekt, bei dem alle rund 4.000 Normen beachtet werden müssten. Dazu gehörten etwa Normen für Stall-Klima oder Kunstrasen, erläutert DIN weiter. Doch spielten die bei der Errichtung eines Einfamilienhauses keine Rolle, wohl aber technische Regelungen zum Brandschutz.
Etwa ein Fünftel der Normen beschäftigten sich mit der Sicherheit von Bauten. Sie seien in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) aufgelistet und behielten trotz einer Änderung des Gesetzes ihre Gültigkeit. Neu sei vor allem,  dass eine bisherige unklare gesetzliche Formulierung entfalle. Dadurch solle verhindert werden, dass mehr Normen berücksichtigt werden, als tatsächlich erforderlich sind.
Kritik an Teilen der neuen Landesbauordnung (LBO) übt Annette Hillebrandt. Sie ist Professorin am Lehrstuhl für Baukonstruktion, Entwurf und Materialkunde der Universität Wuppertal. Unter § 62 der LBO ist nun auch der Bau von „Anlagen, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen“, vom Bauverfahren befreit. Doch auch bei diesen Bauten sei zu beachten, dass für die versiegelten Flächen ein Ausgleich geschaffen werde. „Die Inanspruchnahme neuer, noch unbebauter Flächen widerspricht den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung und der EU“, schreibt Hillebrandt. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie sehe vor, den täglichen Flächenverbrauch bis 2030 auf unter 30 Hektar zu senken, aktuell seien es bundesweit 50 Hektar, führt die Professorin aus.

Benachteiligung für kleinere Bauvorhaben

Annette Hillebrandt moniert auch, dass für Wohngebäude, die unter 5.000 Quadratmeter Brutto-Grundfläche (BGF) liegen, kein Bauantrag mehr nötig ist. So gebe es niemanden, der überprüfe, ob es am Ende nicht doch eher 6.000 Quadratmeter sind, oder ob das Haus nicht doch ein Geschoss mehr hat. Sie sieht in der Regelung eine Benachteiligung kleinerer Bauvorhaben gegenüber großen Projektentwicklern. „Man nimmt – unter dem Deckmäntelchen der Wohnraumschaffung –  deutlich den Lobby-Einfluss großer Investoren, Projektentwickler und Baufirmen wahr“, führt sie weiter aus.
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Der Bund fördert wieder den Kauf von E-Autos: Wie man einen Antrag stellt


In Kürze:

  • Der Bund fördert drei Jahre lang den Kauf von E-Fahrzeugen.
  • Das Budget beträgt 3 Milliarden Euro und stammt aus dem Klimafonds.
  • Bis zu 6.000 Euro Fördergeld kann ein Antragsteller erhalten.

 
Die Bundesregierung hat ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos aufgelegt. Es fördert Neuwagen mit batterieelektrischem Antrieb und bestimmten Plug-in-Modellen, die ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden, mit einer Kaufprämie. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wickelt das Programm ab.
Eine Antragstellung soll laut Bundesregierung noch im Mai 2026 möglich sein. Die Förderung gilt dann rückwirkend zum 1. Januar. Der Förderzeitraum reicht von 2026 bis 2029, das Budget beträgt 3 Milliarden Euro.
Ziel ist es, einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben.

Fördermittel reichen für 800.000 Fahrzeuge

Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds – also unter anderem aus den Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung – und soll für etwa 800.000 geförderte Fahrzeuge reichen. Förderberechtigt sind Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 80.000 Euro.
Das Programm gilt für Neuwagen der Klasse M1 mit reinem Batterieantrieb (BEV) sowie bestimmte Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender. Sie müssen Kriterien bei den CO₂-Emissionen (maximal 60 Gramm CO₂ pro Kilometer) sowie bei der elektrischen Reichweite (mindestens 80 Kilometer) erfüllen.
Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für BEV und 1.500 Euro für förderfähige PHEV. Abhängig von Einkommen und Familienstand sind bis zu 6.000 Euro möglich. Wer die Fördermittel einstreicht, muss sein Fahrzeug mindestens 36 Monate behalten. Verkauft ein Halter es innerhalb dieser Frist, kann das BAFA das Geld zurückfordern.

Die Einkommensgrenze liegt bei 90.000 Euro

Die Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Dieses entspricht laut Bundesumweltministerium dem sogenannten Medianeinkommen von Neuwagenkäufern. Das Medianeinkommen ist der Wert, der die Einkommensverteilung in zwei gleich große Hälften teilt. Somit verdient die eine Hälfte der Haushalte weniger, die andere Hälfte mehr als 80.000 Euro pro Jahr. Die Summe ergibt sich unter anderem aus Daten der Erhebung „Mobilität in Deutschland“. Somit können laut Ministerium etwa die Hälfte der Haushalte, die privat einen Neuwagen kaufen, von der Prämie profitieren.
Die Einkommensgrenze ist damit ein Teil der sozialen Staffelung, die sicherstellen soll, dass „Mitnahmeeffekte vermieden werden und die Fördergelder gezielt bei denen ankommen, die die Unterstützung wirklich benötigen“, heißt es auf der Fragen-und-Antworten-Webseite des Ministeriums.
Für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um je 5.000 Euro. Bei Familien mit zwei oder mehr Kindern beträgt die Grenze damit maximal 90.000 Euro.
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die höchstens drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Antrag ab Anfang 2026 gilt damit der Durchschnitt aus den Bescheiden 2024 und 2023.
Bei verheirateten Antragstellern, in eingetragenen Lebenspartnerschaften oder in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen des Partners hinzugerechnet, sofern nicht bereits eine gemeinsame Veranlagung im Steuerbescheid ausgewiesen ist. Die Details zur Berechnungsgrundlage, zum Verfahren für Antragsteller ohne Einkommensteuerbescheid und zur Berücksichtigung von Kindern sollen bald in der Förderrichtlinie veröffentlicht werden, teilt das Ministerium mit.
Das Ministerium prüft noch, sogenannte EU-Präferenzregelungen in das Förderprogramm aufzunehmen, um die Förderung von E-Autos aus europäischer Produktion zu bevorzugen.

Ein Autofahrer lädt am 1. April 2026 an einer Aral-Tankstelle in Mörfelden-Walldorf sein Elektroauto auf.

Foto: Thomas Lohnes/Getty Images

BundID-Konto ist Voraussetzung

Die Förderanträge werden über die Förderzentrale Deutschland (FZD) beantragt, erläutert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Voraussetzung ist ein BundID‑Konto mit der Option „Online-Ausweis” (Vertrauensniveau „hoch”) oder mit der Option „ELSTER-Zertifikat” (Vertrauensniveau „substanziell”). Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort reicht nicht aus.
Vorzulegen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltseinkommen beitragenden Personen. Aus den Steuerbescheiden liest das BAFA den Adressaten, die Steuer-ID, Datum und Steuerjahr, die Höhe des zu versteuernden jährlichen Einkommens sowie Angaben zu kindergeldberechtigten Kindern unter 18 Jahren.
Weiterhin erforderlich sind laut ADAC die Zulassungsbescheinigung Teil I, der Kauf- oder Leasingvertrag mit FIN und die IBAN. Für bestimmte PHEV/Range‑Extender ist die EU‑Konformitätsbescheinigung vorzulegen.
Enthalten Steuerbescheide besonders sensible Daten (wie Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen und biometrische Daten), kann ein Antragsteller alle Angaben schwärzen, die das BAFA nicht zur Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt. Schwärzungen auf den Originalbelegen sind hingegen nicht erlaubt. Liegen für frühere Jahre keine Steuerbescheide vor, weil keine Steuererklärungspflicht bestand, kann eine Steuererklärung nachträglich eingereicht werden.