In Kürze:
- Die Bundestagspolizei prüfte einen möglichen Verstoß gegen die Hausordnung, nachdem auf einem Balkon der AfD-Fraktion eine Deutschlandfahne geschwenkt worden war.
- Beatrix von Storch verwies auf eine sichtbare Regenbogenflagge in einem gegenüberliegenden Bundestagsgebäude.
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Die Hausordnung untersagt das Anbringen von Fahnen, Plakaten oder Aufklebern an Gebäudeteilen, nicht jedoch das bloße Zeigen oder Halten von Fahnen.
Im Bundestag ist es erneut zu einer sogenannten Fahnen-Affäre gekommen. Wie der AfD-Bundestagsabgeordnete Pierre Lamely in einem
Video auf X dokumentiert, haben er und einige Fraktionskollegen vom Balkon des Fraktionsbürobereichs Demonstranten zugewunken. Diese marschierten am Gebäude vorbei und riefen Sprechchöre gegen Bundeskanzler Friedrich Merz. Auf dem AfD-Balkon schwenkte eine der anwesenden Personen daraufhin eine Deutschlandfahne.
Bundestagspolizei greift bei Zusammenkunft auf AfD-Balkon ein
Wenig später erschien die Bundestagspolizei auf dem Balkon. Einer der Beamten erklärte, er sei wegen einer dort sichtbaren Deutschlandflagge gerufen worden. Der Sachverhalt sei „noch in der Klärung“, es bestehe jedoch der Verdacht eines Verstoßes gegen die Hausordnung.
Unter den Anwesenden befand sich auch die AfD-Bundestagsabgeordnete Beatrix von Storch. Im Verlauf des Gesprächs machte sie die Beamten auf eine Regenbogenfahne in einem gegenüberliegenden Bundestagsgebäude aufmerksam. Diese war im Sichtbereich eines Fensters über eine Tasche oder einen Sitzsack gelegt.
Von Storch äußerte Zweifel daran, dass die Bundestagspolizei auch dieses Büro überprüft habe. Der angesprochene Beamte entgegnete: „Das nehmen wir dann mit auf.“
Was die Hausordnung erlaubt – und was nicht
In
Paragraf 4 der Hausordnung des Bundestages, die in der gegebenen Form seit März 2025 in Kraft ist, finden sich Bestimmungen über das Verhalten in Gebäuden. In Absatz 2 der Hausordnung wird untersagt, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten oder Informationsmaterial zu verteilen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn dies zuvor genehmigt wurde.
Zudem heißt es: „Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet.“
Das Recht der Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt. Unzulässig ist jedoch in jedem Fall die Anbringung von Aushängen aller Art „unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern“.
Der Wortlaut der Bestimmung spricht dafür, dass weder das Schwenken der Deutschlandfahne auf dem Balkon noch die Regenbogenflagge im gegenüberliegenden Bundestagsgebäude gegen die Hausordnung verstoßen. Zwar fällt ein Balkon begrifflich unter eine „von außen sichtbare Fassade“. Die Deutschlandfahne wurde jedoch lediglich in der Hand gehalten und geschwenkt, nicht aber an der Fassade angebracht. Zudem handelt es sich weder um ein „Spruchband“ noch um ein „Transparent“ im Sinne der Regelung.
Im Vorjahr: Bundestagspolizei entfernt Regenbogen-Devotionalien wegen Hausordnung
Auch die im Fenster gegenüber sichtbare Regenbogenflagge scheint sich im Rahmen des Zulässigen zu bewegen. Sie liegt über einem anderen Gegenstand, der ans Fenster gerückt ist. Es besteht kein Kontakt zur Bausubstanz, und sie ist weder „angebracht“ noch „ausgehängt“.
Möglicherweise handelt es sich um eine Reaktion auf eine vergleichbare Intervention der Bundestagspolizei im Juli des Vorjahres. Damals hatte sich die Abgeordnete Lina Seitzl gegenüber dem „Tagesspiegel“ über eine „Jagd auf Regenbogenfahnen“ beklagt. Man sei, so erklärte sie, sogar dazu gezwungen worden, „Pride“-Aufkleber von Bürotüren abzukratzen.
Auch die Linksabgeordnete Stella Merendino und die queerpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion, Nyke Slawik, hatten damals „mehrfache“ Einsätze gegen LGBTQ-Symbolik kritisiert. In allen Fällen ging es jedoch offenbar um Fahnen, Aufkleber oder Plakate, die unmittelbar an Gebäudeteilen wie Fenstern, Türen oder Wänden angebracht waren.
Die Bundestagsverwaltung sprach jeweils von einem „Routinevorgang“. Seit März 2025 gelten im Bundestag verschärfte Zugangsregeln und Hausordnungsbestimmungen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.