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Programmbeschwerden gegen ARD und ZDF auf Rekordhoch – nur eine berechtigt anerkannt


In Kürze:

  • Die Zahl der Programmbeschwerden gegen ARD, ZDF und Deutschlandradio stieg 2025 auf knapp 5.000.
  • Nach Angaben der Rundfunkgremien wurde lediglich eine Beschwerde als berechtigt anerkannt.
  • Als wesentlicher Grund für den Anstieg gilt unter anderem die Plattform „Rundfunkalarm“, die das Einreichen von Beschwerden erleichtert.
  • Mehrere Sender haben ihre Verfahren angepasst, um auf Massen- und missbräuchliche Beschwerden zu reagieren.

 
Einer Erhebung des „Deutschlandfunk“-Formats „@mediasres“ zufolge hat sich die Zahl der Programmbeschwerden gegen ARD, ZDF und „Deutschlandradio“ im Vorjahr deutlich erhöht. Habe es 2024 noch etwa 1.100 Beschwerden gegen Inhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegeben, sei diese Zahl 2025 auf knapp 5.000 gestiegen.
Das Format beruft sich bezüglich der Zahlen auf eine Eigenrecherche unter den Sendern. Die Anzahl von rund 1.100 Beschwerden im Jahr 2024 hatte bereits einem Plus von 60 Prozent gegenüber dem Jahr zuvor entsprochen.

Plattform erleichtert Programmbeschwerden durch Vorgabemasken

Aus Sicht der zuständigen Gremien sei nur eine der Beschwerden berechtigt gewesen. Dabei sei es um eine Formulierung in einer Nachrichtensendung des Popsenders „SWR 3“ gegangen. In den Jahren zuvor hätten die Rundfunkräte jeweils fünf Eingaben stattgegeben. Eine Programmbeschwerde kann jeder Bürger einreichen, wenn er mögliche Verstöße gegen Programmgrundsätze, Jugendschutz oder Werbevorschriften wahrnimmt.
Dem auf dieses Thema spezialisierten freien Journalisten Stefan Fries zufolge habe dieser deutliche Anstieg vor allem zwei Gründe. Zum einen hätten Nutzer der öffentlich-rechtlichen Medien mehr konkrete Anlassfälle für Programmbeschwerden gesehen. Zum anderen habe jedoch vor allem die Seite „rundfunkalarm.de“ zu dem deutlichen Anstieg beigetragen. Diese erleichtere das Abfassen und Einbringen von Beschwerden über vorgegebene Eingabemasken.
Fries bezeichnete die Seite im Gespräch mit dem „Deutschlandfunk“ als „missbrauchsanfällig“ und „ideologisch getrieben“, was sich auch aus der dort verwendeten Terminologie ableiten lasse. Die Seite wird einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer zugeordnet, der das System des verpflichtenden Rundfunkbeitrags insgesamt zu Fall bringen möchte.

Größter Teil der Eingaben bereits vor Befassung des Rundfunkrats erledigt

In den meisten Fällen einer Programmbeschwerde komme es zu keiner Beschlussfassung, erläuterte Fries. Stattdessen antworte, wo es als angemessen erscheine, der Intendant selbst binnen einer vorgegebenen Frist und räume entweder Fehler ein oder äußere sich in sonstiger Form. Wo dies nicht der Fall sei, könnten Beschwerdeführer eine Befassung des Rundfunkrats verlangen. Real seien von den etwa 5.000 Beschwerden nur 184 in die Räte gegangen.
Nicht jede Rundfunkanstalt gewähre transparent über die Anzahl und Inhalte der Programmbeschwerden Einsicht. Das ZDF sei dabei ein Vorreiter und veröffentliche auch Daten zu Beschwerdeberichten. Daraus sei erkennbar, dass Nachrichtensendungen wie das „heute-journal“ und Formate wie das „ZDF Magazin Royale“ mit Jan Böhmermann am häufigsten in Beschwerden angesprochen würden.
Worüber sich die Beschwerdeführenden im Detail genau beschwert hätten, sei im Regelfall nicht erkennbar. Bezögen sich gleich mehrere Beschwerden auf den gleichen Beitrag, würden diese gesammelt und der Intendant stelle dann seine Entgegnung ins Netz. Ein Beispiel aus diesem Jahr sei die Verwendung nicht gekennzeichneter KI-Bilder in einem Beitrag über die ICE-Razzien in den USA.

Sender haben Richtlinien für den Umgang mit Programmbeschwerden verändert

Im konkreten Beispiel dieses KI-Skandals habe der Fernsehrat die Beschwerde im Übrigen nicht anerkannt – weil der Sender zuvor selbst bereits einen Fehler und Verstoß gegen die Programmrichtlinien eingeräumt hatte. Wo Fehler erkannt würden, weise der Sender im Regelfall in eigenen Beiträgen darauf hin oder nehme Sendungen aus Netz oder Mediathek.
Der WDR habe mittlerweile seine Form der Bearbeitung von Beschwerden modifiziert. Es gebe dort mittlerweile nicht mehr nur eine Entweder-Oder-Entscheidung aus Stattgeben oder Ablehnung. Stattdessen könne der Rundfunkrat auch eine begründete „Ermahnung“ aussprechen. Der Intendant müsse in kürzerer Frist antworten, gleichzeitig werde man Beschwerden nicht mehr bearbeiten, die keinen individualisierbaren Absender erkennen lassen.
Dies ziele vor allem auf Plattformen wie „Rundfunkalarm“ ab. Auch weitere Sender haben Stefan Fries zufolge ihre Verfahrensregeln modifiziert. Sie wollen künftig als missbräuchlich angesehene oder als „beleidigend oder erpresserisch“ wahrgenommene Beschwerden nicht mehr bearbeiten. Auch dies ziele auf Kampagnen oder Massenbeschwerden wie jene über „Rundfunkalarm“.

„Rundfunkalarm“ nennt höhere Zahl an Beschwerden

Die Initiatoren von „Rundfunkalarm“ nennen selbst in einem Beitrag auf X andere Zahlen als die Sender selbst. Die Plattform will in zwei Jahren mehr als 80.000 Beschwerden auf den Weg bringen. Dass die Erfolgsquote überschaubar blieb, sieht man dort als Beweis dafür, dass die Programmbeschwerde „kein wirksames Kontrollinstrument, sondern eine Sackgasse“ sei.
Von einem dazu erstellten Gutachten erhofft man sich Rückenwind für noch anhängige Gerichtsverfahren, die sich gegen den Rundfunkbeitrag richten. Bisher haben Gerichte regelmäßig eine behauptete Unausgewogenheit als Rechtfertigung für eine Verweigerung des Rundfunkbeitrages abgelehnt – und dabei auf die interne Kontrolle durch die Rundfunkräte verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Oktober 2025 jedoch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragslast und Nutzen anhand inhaltlicher Kriterien für zulässig erklärt. Die Hürden dafür sind jedoch hoch. Es müssen vor allem „über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit“ bewiesen werden.
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Münchner Gericht bestätigt Urteil gegen ZDF im Fall Schönbohm


In Kürze:

  • Das Oberlandesgericht München hat das Urteil gegen das ZDF im Fall Arne Schönbohm weitgehend bestätigt.
  • Vier Aussagen aus einer Ausgabe des „ZDF Magazin Royale“ dürfen nicht weiter verbreitet werden.
  • Das Gericht sah das Erwecken des Eindrucks bewusster Russland-Kontakte Schönbohms als unwahre Tatsachenbehauptung an.

 
Im Zivilverfahren des früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, gegen das ZDF hat das Oberlandesgericht München die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt. Wie das Gericht am Dienstag, 16. Juni, mitteilte, hat der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat auch im Berufungsverfahren gegen den Sender entschieden. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Der Senat hat im Wesentlichen das am 19. Dezember 2024 ergangene Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Dieses untersagte dem Sender die Verbreitung von vier Aussagen, wie sie im „ZDF Magazin Royale“ vom Moderator Jan Böhmerman am 7. Oktober 2022 und an anderer Stelle getätigt wurden.

Böhmermann konstruierte Kontaktschuldkette gegen Schönbohm

Eine fünfte Aussage muss Schönbohm hinnehmen, weil es sich um eine „satirisch zugespitzte Meinungsäußerung“ gehandelt habe. Die beantragte Geldentschädigung in Höhe von 100.000 Euro versagte das Gericht dem Beamten, weil er diese zu einem früheren Zeitpunkt auf anderem Wege hätte verfolgen können.
Im Kern ging es darum, wie das Publikum die Äußerungen Böhmermanns im Rahmen der Sendung verstehen konnte. Dieser hatte Schönbohm als „Cyber-Clown“ bezeichnet und eine Kontaktschuldkette zum russischen Geheimdienst konstruiert. Als Anknüpfungstatbestand hatte er dabei den Umstand herangezogen, dass Schönbohm bis 2016 den Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V. geleitet hatte.
Diesem gehörte zeitweise ein Berliner Cybersecurity-Unternehmen an, das zuvor einen anderen Namen getragen hatte. Ein Mutterunternehmen des besagten Unternehmens wiederum soll ein früherer Mitarbeiter des FSB gegründet haben. Aus Sicht Böhmermanns und des ZDF reichte dies aus, um „Russland-Kontakte“ des damaligen BSI-Chefs daraus zu schlussfolgern.

Sender zog sich auf „Spiel mit Uneindeutigkeiten“ zurück

Das ZDF erklärte dazu, die Darstellung sei keineswegs so zu verstehen gewesen, dass man Schönbohm bewusste Kontakte unterstellt hätte. Allerdings hätten nach Einschätzung des Senders „unbewusste Kontakte“ im Raum gestanden – und dies habe man zum Anlass für eine „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik“ gemacht. Dabei sei das Spiel mit Uneindeutigkeiten ein typisches Stilmittel der Satire. Dadurch würden etwa Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt.
Es sollte nicht behauptet werden, Schönbohm „habe in seiner Zeit als Präsident des Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V. Kontakt mit russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gehabt“.
Schönbohm wollte diese Rechtfertigung nicht gelten lassen. Immerhin hatte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ihn kurz nach Ausstrahlung der Sendung von seiner Tätigkeit freigestellt. Die Rede war von einem möglichen „Sicherheitsrisiko“, ehe die Ministerin später einen behaupteten bereits zuvor bestehenden „Vertrauensverlust“ als Begründung nachschob.
Das OLG München schloss sich nun der Rechtsansicht des Erstgerichts an, wonach das Publikum die Aussagen im „ZDF Magazin Royale“ sehr wohl als Behauptung „bewusster Kontakte“ zu russischen Nachrichtendiensten verstehen konnte. Dies mache diese jedoch zu einer unwahren Äußerung, die Schönbohm in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Schönbohm kritisiert das ZDF: „Bis zuletzt uneinsichtig“

Deshalb, so machte der Senat deutlich, seien diese zu unterlassen. Insbesondere sah der Senat „keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach welcher die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden“.
Der Senat schloss sich der Ansicht des Erstgerichts an, wonach sich „auch eine satirische Äußerung sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen muss, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht“. Der Richter sprach in seiner Urteilsbegründung davon, dass die ZDF-Sendung ein Ausdruck „bestenfalls schlampiger Recherche“ gewesen sei.
Schönbohm selbst wurde damals an die Spitze der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt. In einem Interview mit der „WELT“ erklärte er, Böhmermann habe durch falsche Tatsachenbehauptungen sein altes Leben zerstört. Einsicht habe das ZDF jedoch zu keinem Zeitpunkt gezeigt, Intendant Norbert Himmler habe selbst nach dem Urteil erster Instanz noch behauptet, es sei an der Sendung nichts falsch gewesen:
„Meine Karriere als Präsident des BSI ist zerstört worden – für 25 Minuten Unterhaltung. Und bis heute ist niemand bereit, dafür Verantwortung zu übernehmen.“