Banken müssen Opfern von Kontobetrug das Geld zunächst sofort erstatten, selbst wenn sie ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen.
Das stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil klar. Der Zahlungsdienstleister könne danach die Verluste von Kunden zurückfordern, die auf deren grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen seien, hieß es in einer Mitteilung des Gerichtshofs in Luxemburg.
Phishing-Fall aus Polen
Hintergrund war ein Fall aus Polen, bei dem eine Bankkundin Opfer eines Betrugs durch Phishing wurde.
Die Frau hatte einen Artikel auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten. Ein Betrüger gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link, der angeblich von der Plattform stammte und den Verkauf bestätigen sollte.
Die Frau folgte dem Link und landete auf einer Website, die wie die ihrer Bank aussah. Dort gab sie ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Tatsächlich gelangte der Täter so an ihre Daten und überwies rund 700 Euro auf ein eigenes Konto.
Die Kundin meldete den Vorgang am nächsten Tag ihrer Bank. Das Institut lehnte eine Erstattung aber ab: Die Frau habe den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Die Kundin zog vor ein polnisches Gericht, das dem EuGH den Fall zur Klärung vorlegte.
Verbraucherschützer: In Deutschland ähnliche Praxis von Banken
Einer Expertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zufolge lässt sich in Deutschland eine ähnliche Praxis beobachten wie in dem polnischen Fall.
Das führe für Verbraucher dazu, dass sie viel Aufwand in die Auseinandersetzung mit ihren Zahlungsdienstleistern investieren müssen, aufgeben oder ungünstige Vergleichsangebote annehmen. Außerdem scheuen die Menschen aufgrund des Prozesskostenrisikos den Rechtsweg, um eine Rückerstattung zu erreichen.
Die Luxemburger Richter stellten klar: Banken müssen Beträge aus solchen Vorgängen sofort erstatten, wenn Kunden sie rechtzeitig informieren.
Nach EU-Recht gebe es nur eine Ausnahme: Wenn es Gründe für den Verdacht gibt, dass Betroffene selbst betrügen, und die Bank dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.
Der Gerichtshof verwies auf das Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. (dpa/red)