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Streit um „Alles für Deutschland“: X wehrt sich gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt


In Kürze:

  • X klagt: Die Betreiberfirma von X wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen eine Löschanordnung der niedersächsischen Landesmedienanstalt.
  • Anlass ist ein Beitrag des Ökonomen Stefan Homburg, in dem er die Losung „Alles für Deutschland“ verwendete.
  • X bestreitet unter anderem die Zuständigkeit der niedersächsischen Landesmedienanstalt und beruft sich auf den Digital Services Act, das Herkunftslandprinzip und die Meinungsfreiheit.

 
Vor dem Verwaltungsgericht in Hannover hat am Mittwoch, 23. September, ein Verhandlungstermin zu einer Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) stattgefunden. Die Betreibergesellschaft des 2022 von Elon Musk erworbenen Kurznachrichtendienstes X, ehemals Twitter, hat gegen einen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) geklagt.
Diese hatte X im Wege einer Anordnung verpflichtet, einen Nutzerbeitrag des Ökonomen Stefan Homburg auf der Plattform für den deutschen Markt zu sperren oder alternativ zu löschen.

Homburg hatte SA-Parole auf X als „Allerweltssatz“ bezeichnet

Im Juni 2024 hatte sich dieser in zwei Beiträgen mit Verurteilungen des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke nach Paragraf 86a StGB befasst. Diese waren wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ bei Wahlkampfauftritten erfolgt. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2025 die Rechtmäßigkeit der Verurteilungen.
Homburg hatte die Parole dem türkischen sogenannten Wolfsgruß gegenübergestellt, der aufgrund einer entsprechenden Geste während der Fußball-EM Debatten ausgelöst hatte. In einem weiteren Beitrag beklagte er, dass Patriotismus in Deutschland seiner Auffassung nach oft angefeindet werde. Auch in diesem Kontext zitierte er den Ausspruch – und bezeichnete ihn dabei als „Allerweltssatz“.
Tatsächlich handelt es sich bei „Alles für Deutschland“ um einen nicht ausschließlich, aber vorwiegend und zentral von der SA und anderen nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Ausspruch. Dass die erste gerichtliche Bewertung als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Deutschland erst 2006 erstmals erfolgte, beeinflusste die Bewertung nicht. Ebenso wenig wie der Umstand, dass die Rechtsprechung dazu anfangs spitzfindig erschien und das Bundesamt für Verfassungsschutz die Parole nicht in einer Broschüre über typische rechtsextremistische Symbole aus dem Jahr 2022 aufgenommen hatte.

Anordnung auf Löschung oder Sperre für den deutschen Markt

Das Amtsgericht Hannover verurteilte Homburg wegen der Verwendung der Parole im Jahr 2025 in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro. Es billigte dem Angeklagten nicht die von diesem ins Treffen geführte Sozialadäquanz-Ausnahme des Paragrafen 86a Abs. 4 StGB zu. Homburg legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein, es ist damit noch nicht rechtskräftig.
In der Verhandlung am Mittwoch ging es jedoch um die Klage von X gegen die Löschanordnung. Die NLM verpflichtete den Dienst, einen Beitrag aufgrund der Qualifikation der darin enthaltenen Wortfolge als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu sperren oder zu löschen. Diese Eigenschaft mache den Beitrag nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig.
Die X Internet Unlimited Company (XIUC) hält die Anordnung für rechtswidrig. Sie bestreitet, dass die Landesmedienanstalt für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei. Aufgrund des seit 2024 geltenden Digital Services Act und des europarechtlichen Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie hätte eine Behörde in Irland tätig werden müssen.

X zieht Zuständigkeit der NLM in Zweifel

Das Unternehmen von Elon Musk sieht sich auch als falscher Adressat der Anordnung. NLM hätte sich nach Meinung von XIUC zuerst an den Nutzer selbst wenden müssen und diesen zur Entfernung des Inhalts auffordern. Außerdem könnte die Verwendung der Losung im konkreten Zusammenhang auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, so das Unternehmen.
Für das Verfahren, das X gegen die NLM angestrengt hat, ist die strafrechtliche Bewertung durch das Amtsgericht Hannover nicht zwingend von Belang. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die NLM den Dienst zur Sperrung oder Löschung eines solchen Beitrags verpflichten durfte.
 
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Wegen Karikatur: Hausdurchsuchungen beim Zentrum für politische Schönheit in Berlin


In Kürze:

  • Die Staatsanwaltschaft Chemnitz ließ mehrere Objekte im Umfeld des Zentrums für politische Schönheit in Berlin durchsuchen.
  • Hintergrund ist eine Plakataktion vor der Polizeidirektion Chemnitz im Oktober 2025.
  • Die Ermittlungen betreffen den Verdacht der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, übler Nachrede und Beleidigung.
  • Die Aktivisten weisen die Vorwürfe zurück und berufen sich auf die Kunstfreiheit.

 

Am Donnerstag, 25. Juni, ist es offenbar an mehreren Adressen in Berlin zu Hausdurchsuchungen im Umfeld des sogenannten Zentrums für politische Schönheit (ZPS) gekommen. Die Aktivistengruppe, die bereits mehrfach mit kontroversen Aktionen in Erscheinung getreten ist, hat auf X selbst über den Vorgang informiert:

BREAKING: Hausdurchsuchungen bei uns heute in Berlin! Auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Sachsen wurde heute 6 Uhr morgens Kunst kriminalisiert: Familien & Kinder aus dem Schlaf gerissen, Teammitglieder schikaniert, Geräte beschlagnahmt und zur DNA-Abgabe gezwungen.

— Zentrum für Politische Schönheit (@politicalbeauty) June 25, 2026

Zentrum für politische Schönheit wirft Polizei Akten-Leaks an Rechtsextreme vor

Anlass ist offenbar ein Plakat, das einer der Aktivisten sowie zwei Begleitpersonen im Oktober des Vorjahres vor der Polizeidirektion Chemnitz enthüllt haben sollen. Darauf befand sich eine Karikatur, die einen Polizeibeamten, der „Ringo“ genannt wird, auf einem Motorrad zusammen mit AfD-Bundessprecher Tino Chrupalla darstellt. Betitelt ist das Bild mit der Wortfolge „Tino & Ringo – auf der Überholspur ganz rechts außen“.

Das Motorrad ist mit der von 1867 bis 1921 verwendeten Reichskriegsflagge geschmückt. Diese hatte vor allem seit den 1990er-Jahren zunehmend in der rechtsextremen Szene als Ersatz für verbotene Flaggen des Dritten Reiches Verwendung gefunden.

Ein Erlass der Innenministerkonferenz aus dem Juni 2021 hat deren öffentliche Verwendung in bestimmten Kontexten zur Ordnungswidrigkeit erklärt. Als verfassungswidriges Symbol im Sinne des Paragrafen 86 Strafgesetzbuches (StGB) gilt sie nicht.

Chrupalla wird zudem mit einem ausgestreckten linken Arm dargestellt, was offenbar eine Assoziation zum verbotenen Hitlergruß wecken soll. Die beiden Personen auf dem Motorrad führen einen Dialog, wobei Chrupalla die Frage „Hey, Ringo, ist die Akte schon bei unseren YouTubern?“ zugeordnet wird. Der Beamte antwortet mit: „Klaro Tino! Nazis haben bei mir immer Akteneinsicht.“

Aktivisten sehen „Kunst kriminalisiert“

Das Plakat ist zudem betitelt mit der Aussage „Polizei Sachsen leaked [sic!] Akten an Rechtsextreme!“ Auf welchen konkreten Anlassfall das ZPS damit anspielt, führt das Zentrum nicht näher aus.

Betroffen von der Durchsuchung waren laut Medienberichten fünf Objekte, darunter auch das Zentrum für politische Schönheit selbst. Das Amtsgericht Chemnitz hatte die Amtshandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz genehmigt. Der Verdacht, auf den sich die Ermittlungen stützen, lautet auf Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, üble Nachrede und Beleidigung.

Das ZPS sieht sich zu Unrecht von den Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen. Auf X spricht die Organisation von einem „offensichtlich rechtswidrigen“ Vorgehen und fügt hinzu:

„Wer Kunst kriminalisiert, die das Staatsversagen in Sachsen sichtbar macht, hat ein Demokratieproblem!“

Den beteiligten Beamten wirft man vor, diese hätten „Familien und Kinder aus dem Schlaf gerissen“ und außerdem noch „Teammitglieder schikaniert“.

Hitlergruß auch mit dem linken Arm strafbar

Im Jahr 2024 hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass der sogenannte Hitlergruß auch dann den Tatbestand des Paragrafen 86a StGB erfüllt, wenn er mit dem linken Arm ausgeführt wird. Es komme nicht darauf an, dass die verbotene Grußformel originalgetreu ausgeführt werde. Entscheidend sei die objektive Erkennbarkeit der Darstellung als NS-Kennzeichen bzw. verbotene nationalsozialistische Grußform.

Der Zweck der Paragrafen 86, 86a StGB ist, Kennzeichen und Propagandamittel verfassungswidriger und terroristischer Organisationen grundsätzlich aus dem öffentlichen Leben zu verbannen. Es solle gar nicht erst zu ihrer Normalisierung oder einer Gewöhnung daran im öffentlichen Raum kommen.

Tatbestandsausschlüsse sind nur unter engen Ausnahmen vorgesehen. Diese sollen nur greifen, wenn die Tathandlung „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“. Es ist davon auszugehen, dass sich das ZPS im gegebenen Kontext genau auf diese Ausnahmebestimmung berufen wird.

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Freispruch für Petr Bystron: Landgericht hebt Urteil zu „Hitlergruß“-Collage auf


In Kürze:

  • Landgericht München hebt Verurteilung gegen Petr Bystron auf
  • Das Amtsgericht hatte zuvor 90 Tagessätze Geldstrafe verhängt
  • Streitpunkt war eine Fotocollage auf X mit Politikern und erhobenem Arm
  • Gericht sah keinen eindeutig erkennbaren „Hitlergruß“
  • Urteil noch nicht rechtskräftig – Revision möglich
  • Der Fall zeigt Spannungsfeld zwischen Paragraf 86a StGB und Meinungsfreiheit

 
Das Landgericht München hat den AfD-Europaabgeordneten Petr Bystron vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB freigesprochen. Mit seinem Urteil vom Donnerstag, 7. Mai, zu Az. 18 NBs 118 Js 133783/23, hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts München auf.
Das Erstgericht hatte den Tatvorwurf als erfüllt angesehen. Diesem zufolge hatte Bystron 2022 auf X (damals Twitter) in einer Fotocollage den verbotenen „Hitlergruß“ verwendet. Deshalb sprach es eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 125 Euro, insgesamt 11.250 Euro, aus. Die zuständige Richterin am Landgericht sah den Tatbestand hingegen nicht als verwirklicht an.

Abberufung von Botschafter Melnyk als Anlass für Meme von Bystron

Anlässlich der Abberufung des damaligen ukrainischen Botschafters Andrij Melnyk aus Deutschland hatte der AfD-Politiker eine Fotocollage zusammengestellt. Diese zeigte unter anderem die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel und die ehemalige First Lady Bettina Wulff mit erhobenem Arm. Im Fall von Wulff war es der linke Arm, wobei das Bild gespiegelt wurde. Bystron betitelte die Zusammenstellung mit dem Text: „Bye, bye Melnyk! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“
Die Anklagebehörde wertete die Darstellung als bewusste Anspielung auf einen „Hitlergruß“. Bystron habe die Bilder gezielt so kombiniert, dass der Eindruck der nationalsozialistischen Grußformel entstehe. Das Amtsgericht schloss sich dieser Auffassung an. Die zuständige Richterin sah diesbezüglich die „Zusammensetzung der Fotos“ als entscheidend an.
Bystron legte Berufung ein. Er sprach von einem „politisch motivierten Verfahren“ und erklärte, man solle nicht in jedes „harmlose Winken“ immer gleich einen „Hitlergruß“ hineininterpretieren. Die Staatsanwaltschaft berief ebenfalls: Sie wollte eine höhere Geldstrafe erreichen.

Bystron witterte parteipolitische Instrumentalisierung der Justiz

Die Richterin am Landgericht schloss sich der Deutung der ersten Instanz nicht an. Die Collage sei zwar „geschmacklos“, ein strafbares Verhalten liege jedoch nicht vor. Es lasse sich „nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen“, dass die Darstellung tatsächlich als „Hitlergruß“ zu verstehen sei.
Insbesondere wich das Landgericht von der Einschätzung des Amtsgerichts ab, da es keine ausreichenden Hinweise auf eine Manipulation der Bilder selbst erkennen konnte. Dass das Bild von Bettina Wulff gespiegelt wurde, habe nichts daran geändert, dass sie nicht – wie typischerweise beim „Hitlergruß“ – den rechten Arm gehoben hätte.
Rechtskräftig ist das Urteil nach wie vor nicht. Die Staatsanwaltschaft kann binnen einer Woche noch eine Revision beim Obersten Bayerischen Landesgericht anstreben. Bystron zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Er erklärte, es sei „von Anfang an offensichtlich“ gewesen, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben würde. Zu Beginn der Ermittlungen witterte der Politiker den Versuch, ihn im Kontext seiner Kandidatur zum EU-Parlament zu „diskreditieren“. Er sei „überrascht“, äußerte er, dass sich die Justiz „für derartige parteipolitische Spielchen instrumentalisieren“ ließe.

Auch Norbert Bolz machte erst im Vorjahr Bekanntschaft mit Paragraf 86a StGB

Die Rechtsprechung zu den Paragrafen 86 und 86a StGB hatte sich in den vergangenen 20 Jahren etwas ausdifferenziert. Im Jahr 2006 war die Auslegung der Tatbestände so strikt, dass durchgestrichene Hakenkreuze der sogenannten Antifa als strafbare Verwendung angeklagt wurden. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) machte in seinem Urteil zu 3 StR 486/06 vom 15. März 2007 deutlich, dass auch der Schutzzweck der Norm, die freie Meinungsäußerung und der Sinngehalt einer Darstellung, zu berücksichtigen sind.
Es gibt zwar die Sozialadäquanzklauseln, die am Ende auch in den Absätzen 4 und 5 des Paragrafen 86 StGB zur Anwendung kommen. Die Gerichte legen diese jedoch nach wie vor eng aus. Der primäre Zweck des Gesetzes ist es nach wie vor, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen konsequent aus dem öffentlichen und politischen Raum zu verdrängen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung dient § 86a StGB auch dazu, ein „kommunikatives ‚Tabu‘“ zu errichten. Deshalb kann selbst eine offensichtlich ironische und sarkastische Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar sein. Vor wenigen Monaten ging der Fall des Kommunikationswissenschaftlers Norbert Bolz durch die Medien.
Aufgrund der ironischen Verwendung einer als NS-belastet geltenden Parole in einer Kolumne kam es bei diesem zu einer Hausdurchsuchung. Erst gegen die Zahlung einer vierstelligen Summe an eine gemeinnützige Organisation erklärte sich die Staatsanwaltschaft zur Verfahrenseinstellung bereit. Die Einstellung wegen geringer Schuld nach Paragraf 153 StPO erfolgte am 19. Dezember 2025.

Seit späteren 2000er-Jahren differenziertere Rechtsprechung

Wie der Bundesgerichtshof bereits 2009 klarstellte, bleiben grundsätzlich auch abgewandelte oder verfremdete NS-Symbole nach Paragraf 86a StGB strafbar, wenn ihr Aussagekern erkennbar bleibt. Im Jahr 2022 unterstrich das Oberlandesgericht Braunschweig erneut den Charakter des Paragrafen 86a als abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine konkrete Gefährdung des sozialen Friedens müsse nicht vorliegen. Allerdings müsse auch der Schutzzweck der Norm Beachtung finden, was eine uferlose Anwendung ausschließe.
Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte 2023 zu einer Instagram-Karikatur mit Hakenkreuzsymbolik, dass der Tatbestandsausschluss der straflosen Gegnerschaft zur NS-Ideologie nur dann angenommen werden könne, wenn diese „auf Anhieb eindeutig und offenkundig“ erkennbar sei.
Der Fall Bystron zeigte deutlich das Spannungsverhältnis, in dem sich die Rechtsprechung zu den Bestimmungen bewegt. Das Amtsgericht stellte auf die Gesamtwirkung der Montage ab, das Landgericht hingegen auf die fehlende Eindeutigkeit der abgebildeten Geste.