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Thüringer Anhörung macht Grenzen eines Parteiverbots sichtbar


In Kürze:

  • Der Justizausschuss des Thüringer Landtags hörte Sachverständige zu den rechtlichen Hürden eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens.
  • Im Mittelpunkt standen unter anderem Artikel 21 Grundgesetz sowie die Frage, ob ein Teilverbot möglich wäre.
  • Die Anhörung zeigte: Ein Verbotsantrag wäre politisch folgenreich und müsste juristisch belastbar begründet werden.

 
Im Thüringer Landtag ging es bei der mündlichen Anhörung des Justizausschusses am Mittwoch, 30. September, vor allem um die Frage, ob ein Antrag gegen die AfD vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte.
Immer wieder wurde daraus aber auch eine politische und historische Grundsatzdebatte: Wann muss ein Staat handeln? Wann überschreitet eine Partei die Grenze des demokratischen Wettbewerbs? Und wann wird ein Verbotsverfahren selbst zum Risiko für die Demokratie?
Anlass war ein Antrag der Thüringer Linksfraktion an die Landesregierung, sich gegenüber der Bundesregierung und gemeinsam mit anderen Ländern im Bundesrat dafür einzusetzen, ein Verbotsverfahren gegen die AfD einzuleiten.
Der Thüringer Landtag kann ein solches Verfahren nicht selbst beantragen. Antragsberechtigt sind auf Bundesebene Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Der Justizausschuss hörte dazu mehrere Sachverständige – darunter Hans-Georg Maaßen, Ulrich Vosgerau und eine Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) –, sowie den Prominenten Hape Kerkeling an.
Der rechtliche Maßstab ist hoch. Nach dem Grundgesetz sind Parteien nur dann verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“. Entscheiden darf darüber allein das Bundesverfassungsgericht.

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„Fakten, Fakten, Fakten“

Hans-Georg Maaßen setzte den Ton der Gegenposition. Der Jurist und frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz erinnerte an seine Rolle im zweiten Verbotsverfahren der rechtsextremen Partei NPD, das im Jahr 2017 endete. Wer über ein Parteiverbot rede, brauche eine Rechtsgrundlage, sagte Maaßen. Dafür borgte er sich das ehemalige Motto des „Focus“-Magazins: „Fakten, Fakten, Fakten.“
Seine zentrale Frage lautete: Gibt es bei der AfD eine „zweite Agenda“? Maaßen argumentierte, Programme und öffentliche Bekenntnisse der AfD enthielten Bezüge zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Wer ein Verbot anstrebe, müsse deshalb beweisen, dass diese Bekenntnisse nur Fassade seien. Einzelne Zitate oder Aussagen von Funktionären reichten aus seiner Sicht nicht aus, solange nicht erkennbar werde, dass sie den Kurs der Partei tatsächlich prägten.
Aus dem Ausschuss kam die Nachfrage, wie Maaßen Äußerungen führender AfD-Politiker bewerte. Innenminister Georg Maier (SPD) hielt ihm Aussagen von AfD-Chefin Alice Weidel und dem AfD-Bundestagsabgeordneten Markus Frohnmaier vor, in denen Gerichte und Verfassungsrichter scharf angegriffen wurden. Maaßen ordnete solche Aussagen überwiegend als politische Polemik ein. Kritik an Gerichten, auch harte, begründe für sich noch keine Ablehnung des Rechtsstaates.
Eine weitere Frage zielte auf frühere Mitglieder der NPD beziehungsweise ihrer Nachfolgepartei Die Heimat in der AfD.
Der ehemalige Vorsitzende der WerteUnion antwortete, ein Wechsel einzelner Personen „infiziere“ nicht automatisch eine Partei. Entscheidend sei, ob solche Personen Einfluss auf die politische Ausrichtung hätten. Erst wenn Funktionäre mit steuernder Wirkung oder größere Gruppen den Kurs prägten, könne daraus eine relevante Zurechnung entstehen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte setzt auf das Gesamtbild

Anders argumentierte die GFF. Ihre Vertreterin, die Juristin Valentina Chiofalo, stellte das Gutachten der Organisation vor. Die GFF hat nach eigenen Angaben mehr als 3 Millionen öffentlich zugängliche Datenpunkte ausgewertet. Ihr Ergebnis: Die AfD verstoße nach dem Maßstab von Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz gegen Demokratieprinzip und Menschenwürde. Ein zulässiger Verbotsantrag hätte nach Einschätzung der GFF wahrscheinlich Erfolg.
Chiofalo nannte zwei Argumentationslinien. Zum einen gehe es um angebliche Forderungen von AfD-Vertretern nach strafrechtlicher Verfolgung politischer Gegner. Legitime Strafanzeigen seien nicht das Problem, sondern der Ruf nach Haft, Anklagebank und politischer Abrechnung wegen demokratisch getroffener Entscheidungen.
In der Anhörung wurde gefragt, ob solche Forderungen nicht noch zum normalen Meinungskampf gehörten. Chiofalo zog die Grenze dort, wo politische Entscheidungen nachträglich kriminalisiert werden sollten. Schon das „Damoklesschwert“ künftiger Strafverfolgung könne parlamentarische Entscheidungen beeinflussen.
Zum anderen habe die GFF eine Verletzung der Menschenwürde durch die AfD belegt. Dabei gehe es nicht um einzelne Aussagen von Vertretern, sondern um ein politisches Konzept. Chiofalo sprach von einem angeblichen ethnisch-kulturellen Volksverständnis, von behaupteter rechtlicher Abwertung bestimmter Deutscher mit Einwanderungsgeschichte sowie von Forderungen gegen Muslime und Schutzsuchende.
Beim Thema Kopftuchverbot unterschied die Juristin zwischen Regelungen für staatliche Amtsträger und Forderungen, Privatpersonen mit islamischem Kopftuch den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu verwehren. Das sei kein allgemeiner Laizismus, sondern ziele auf die Verdrängung des Islams aus dem öffentlichen Raum.

Kerkeling: Verbotsverfahren reicht nicht aus

Besonders sichtbar wurde der Unterschied zwischen juristischer und gesellschaftlicher Perspektive bei Hape Kerkeling. Der Unterhalter sagte gleich zu Beginn, er spreche „nicht als Experte für Verfassungsrecht“, sondern als Nachfahre eines Opfers des Nationalsozialismus. Kerkeling argumentierte nicht juristisch anhand von Paragrafen, sondern sprach vor allem aus der historischen Erfahrung heraus.
Er erinnerte daran, dass Thüringen ein besonderer Ort der deutschen Demokratie- und Diktaturgeschichte sei. 1930 wurde hier mit Wilhelm Frick der erste NSDAP-Innenminister eines deutschen Landes ernannt; das KZ Buchenwald liegt nur wenige Kilometer entfernt.
Kerkeling sagte, eine Demokratie könne sich selbst abschaffen, wenn genügend Menschen wegschauten. Sein Kernargument lautete: Wer die Verbrechen der Jahre 1933 bis 1945 verharmlose oder umdeute, verlasse den Boden des Grundgesetzes.
Aus dem Ausschuss wurde er gefragt, ob ein Verbot das Gedankengut verschwinden lasse. Kerkeling verneinte, dass ein Verbotsverfahren allein ausreiche. Demokratie müsse täglich verteidigt werden. Zugleich hielt er ein Verbotsverfahren für notwendig.
Auf die Sorge, ob ein gescheitertes Verfahren die AfD stärken könne, antwortete er, er habe „große Hoffnung“, dass Karlsruhe der Partei keinen „Persilschein“ ausstelle.
Eine weitere Frage zielte auf die AfD-Wähler. Was werde aus ihnen, wenn eine Partei verboten werde? Kerkeling unterschied zwischen Organisation und Anhängerschaft. Die Wähler seien nicht verschwunden, müssten aber politisch wieder erreicht werden. Demokratische Parteien müssten zuhören und Sorgen ernst nehmen. Sein Appell ging damit über das Verbotsverfahren hinaus: Ein juristischer Schritt könne politische Arbeit nicht ersetzen.

Vosgerau warnt vor Karlsruhe als Versuchslabor

Ulrich Vosgerau, Rechtsanwalt und Staatsrechtslehrer, stellte sich entschieden gegen die Logik eines Verbotsantrags. Er hielt den Thüringer Antrag zwar nicht für verfassungswidrig, aber für rechtlich begrenzt wirksam. Thüringen könne das Verfahren nicht selbst einleiten; der Landtag könne seine Landesregierung auch nicht einfach im Bundesrat anweisen. In der Sache sah Vosgerau keine Erfolgsaussicht.
Besonders wandte er sich gegen die Vorstellung, man könne Karlsruhe erst einmal „prüfen lassen“. Ein Parteiverbotsverfahren sei kein unverbindliches Gutachten. Wer den Antrag stelle, müsse von der Verfassungsfeindlichkeit überzeugt sein. Vosgerau sagte: „Da kann man nicht sagen: Wir probieren das mal.“ Schon der Antrag greife tief in den politischen Wettbewerb ein.
Vosgerau stellte zudem die Möglichkeit eines Teilverbots infrage. Hintergrund ist Paragraf 46 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Danach kann das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf einen „rechtlich oder organisatorisch selbstständigen Teil einer Partei“ beschränken.
Der Staatsrechtler bezweifelte, dass diese Regelung vom Grundgesetz gedeckt sei, weil Artikel 21 Grundgesetz nur von Parteien spreche, nicht ausdrücklich von Landesverbänden oder Teilorganisationen. Aus seiner Sicht könnte ein Antragsteller dadurch das Risiko eines Verfahrens senken: Scheitere ein Verbot der Gesamtpartei, könne ein Teilerfolg gegen einen Landesverband politisch dennoch als Erfolg erscheinen.

Delegitimiert die AfD staatliche Institutionen?

In der Befragung wurde Vosgerau außerdem auf die These angesprochen, die AfD delegitimiere staatliche Institutionen. Er unterschied zwischen Kritik und verfassungsfeindlicher Delegitimierung. Regierung und staatliche Stellen hart anzugreifen, sei Recht der Bürger und Pflicht der Opposition, sagte er. Gefährlich werde es erst, wenn eine Partei die Grundordnung selbst beseitigen wolle.
Auch beim Volksbegriff widersprach Vosgerau der Verbotsargumentation. Das NPD-Urteil von 2017 dürfe nicht so gelesen werden, als sei jeder ethnisch-kulturelle Bezug automatisch verfassungswidrig. Problematisch werde es aus seiner Sicht erst, wenn Menschen wegen ihrer Herkunft ohne Einzelfallprüfung Rechte wie die Staatsangehörigkeit aberkannt werden sollten.
Schließlich verwies Vosgerau auf Artikel 146 Grundgesetz. Der Staatsrechtler argumentierte: Das Grundgesetz sehe selbst vor, dass es eines Tages durch eine neue Verfassung abgelöst werden könne. Artikel 146 sagt, dass das Grundgesetz an dem Tage sein Gültigkeit , an dem „eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden“ sei.
Daraus leitete Vosgerau eine grundsätzliche Frage ab: Wenn das deutsche Volk Träger der verfassunggebenden Gewalt bleibe und über eine neue Verfassung nachdenken dürfe, wie könne dann politisches Handeln in Richtung einer neuen Verfassung als verfassungsfeindlich verfolgt werden? Er formulierte zugespitzt, das Grundgesetz erkläre gewissermaßen „die Revolution“ für legal.
Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Urteil von 2017 allerdings klargestellt, dass Artikel 146 während der Geltung des Grundgesetzes kein aktives Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung legitimiert.
Parteien dürften über eine neue Verfassung und andere Staatsmodelle sprechen. Ein planvolles Vorgehen gegen Menschenwürde, Demokratieprinzip oder Rechtsstaatlichkeit bleibe jedoch verfassungsrechtlich relevant.
Das Bundesverfassungsgericht heißt es dazu:
„Auch wenn Art. 146 GG dem Verfassungsgeber die Möglichkeit einer völligen Neuschöpfung der Verfassung eröffnen sollte, wird dadurch für die Dauer der Geltung des Grundgesetzes ein auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes aktives Handeln einer politischen Partei nicht legitimiert. Diese kann sich auf die Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG nur berufen, soweit ihr Handeln nicht gegen den unantastbaren Kernbestand einer freiheitlichen Demokratie gerichtet ist.“

Die Lehren aus dem NPD-Verfahren

Über der gesamten Anhörung stand das 2017er-NPD-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht stellte damals zwar verfassungsfeindliche Ziele der Partei fest, verbot die Partei aber letztlich nicht. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die einen Erfolg dieses Handelns möglich erscheinen ließen.
Ein Verbot verlange laut Gericht also mehr als verfassungsfeindliche Programmatik. Die Partei müsse über „hinreichende Wirkungsmöglichkeiten“ verfügen, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele “nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen“.
Genau hier sehen Befürworter eines Verfahrens den Unterschied zur AfD. Sie ist keine politisch bedeutungslose Kleinstpartei. Sie verfügt über Mandate, Fraktionen, Landesverbände, kommunale Verankerung und hohe Umfragewerte.
Aus Sicht der GFF spreche gerade dieses Potenzial dafür, die AfD am Karlsruher Maßstab anders zu bewerten als die NPD. Gegner halten dagegen, politische Stärke könne nicht den Nachweis verfassungswidriger Ziele ersetzen.
Weitere Sachverständige, die im Landtag am 30. September aussagten, waren die Juristen Chan-Jo Jun, Christian Conrad und Hendrik Cremer sowie die Rechtswissenschaftler Katrin Groh und Kyrill-Alexander Schwarz.

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