Wer in Deutschland auf geerbtes Vermögen wie viel Steuern zahlen muss, ist bundesweit einheitlich festgelegt. Die bayerische Staatsregierung und Ministerpräsident Markus Söder (CSU) haben das in der Vergangenheit oft kritisiert – sie fordern eine Regionalisierung der Steuer. Das Thema beschäftigt mittlerweile auch das Bundesverfassungsgericht.
Heute (14:00 Uhr) verhandelt das Gericht in Karlsruhe eine abstrakte Normenkontrolle aus Bayern. Der Freistaat will von den höchsten deutschen Richtern unter anderem klären lassen, ob Vorschriften im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz schon deshalb verfassungswidrig sind, weil der Bund sie gar nicht vorgeben darf. Ein Urteil wird erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet.
Vorschriften zu Freibeträgen und Steuersätzen
Eine abstrakte Normenkontrolle können nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags in Karlsruhe einreichen. Das Bundesverfassungsgericht prüft bei dieser Art von Verfahren unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit unter allen infrage kommenden Aspekten, ob eine Rechtsnorm mit der Verfassung vereinbar ist.
Konkret greift der Freistaat die Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken, zu Steuerfreibeträgen und zu den Steuersätzen an. Dem Bund fehle dafür die Gesetzgebungskompetenz – er sei also gar nicht zuständig, diese Dinge vorzuschreiben, sondern die Länder. Die Steuersätze und Freibeträge seien zudem verfassungswidrig, weil sie nicht an die Inflation angepasst wurden, meint die bayerische Staatsregierung. Und: die Freibeträge müssten regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen berücksichtigen.
Bayerns Finanzminister: Weg nach Karlsruhe unumgänglich
„Die Erbschaftsteuer ist eine Ländersteuer – das Aufkommen steht in voller Höhe den Ländern zu“, erklärte der bayerische Finanzminister Albert Füracker (CSU) im Vorfeld der Verhandlung. Daher sollten die Landesparlamente auch maßgeblich über ihre Ausgestaltung entscheiden können.
Bayern setze sich seit Jahren bei Bund und Ländern für eine Reform der Erbschaftsteuer ein. „Freibeträge und Steuersätze sind seit 2009 unverändert – die Immobilienpreise haben sich aber teils verdoppelt oder gar verdreifacht“, so Füracker. Die Freibeträge hätten dadurch ihre Entlastungswirkung verloren. Die drastisch gestiegene Inflation verstärke diesen Effekt zusätzlich.
Steuereinnahmen gehen an die Länder
Erbschaftsteuer bezahlen muss grundsätzlich jeder, der durch den Tod einer anderen Person Vermögen erhält. Das kann Bargeld sein, ein Haus, eine Firma, Wertpapiere, Schmuck oder Unternehmensanteile. Wie viel Steuer man zahlt, hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes ab. Die Steuersätze liegen zwischen 7 und 50 Prozent. Je mehr man erbt und je entfernter man mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto mehr Steuern muss man zahlen.
Schätzungen zufolge wechseln 200 bis 400 Milliarden Euro jedes Jahr durch Erbschaften und Schenkungen in Deutschland den Besitzer. Im Jahr 2025 kassierte der Staat dabei Steuern in Höhe von 13,3 Milliarden Euro. Auch wenn die Erbschaftsteuer in einem Bundesgesetz geregelt ist: als Ländersteuer fließen die Einnahmen komplett in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.
Bundesregierung plant Reform der Erbschaftsteuer
Dass die Erbschaftsteuer reformbedürftig ist, ist Konsens in der schwarz-roten Bundesregierung. Da hören die Gemeinsamkeiten aber schon auf. Während die SPD gern längst begonnen hätte und die Debatte treibt, wollen CDU und CSU erst abwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Am Dienstag wird das Gericht in einem zweiten Verfahren ebenfalls zur Erbschaftsteuer verhandeln – diesmal geht es darum, ob die umfassenden Steuerprivilegien für Erben von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die SPD will künftig verhindern, dass große Vermögen nahezu steuerfrei übertragen werden können. CDU und CSU lehnen die Vorschläge ab. Aber auch innerhalb der Union ist man sich beim Thema teils uneinig. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hatte Söders Forderung nach einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer im vergangenen Jahr eine Absage erteilt.
Stiftung Familienunternehmen befürchtet „Steuer-Katastrophe“
Der Chef der Stiftung Familienunternehmen, Rainer Kirchdörfer, warnt vor einer Katastrophe für den Standort Deutschland, sollten die Verschonungsregeln für Firmenerben bei der Erbschaftsteuer wegfallen. „Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen wie Fabriken, Maschinen, Patente sind für Familienunternehmen existenziell wichtig. Sie dienen dazu, dass Familienunternehmen über Generationen hinweg bestehen können“, sagte Kirchdörfer der „Rheinischen Post“ (Montagsausgabe).
Das Ausland beneide Deutschland um seine große Vielfalt an kleinen, mittleren und großen Familienunternehmen. „Höhere Erbschaftsteuern auf Betriebsvermögen würden dazu führen, dass Familienunternehmen weniger Mittel für Investitionen zur Verfügung hätten. Im Endeffekt würden sie auch Arbeitsplätze kosten. Es kommt entscheidend darauf an, die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen zu erhalten“, sagte Kirchdörfer der „Rheinischen Post“.
DIHK-Chef: Erbschaftsteuer könnte Familienbetriebe gefährden
Auch der Präsident der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), Peter Adrian, verteidigt die Verschonungsregeln bei der Erbschaftsteuer für Firmenerben gegen Kritik. „Hinter jedem Familienunternehmen stehen Menschen, Beschäftigte, Auszubildende und oft ganze Regionen, die von diesem Betrieb leben. Wer sie schützen will, muss das produktive Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer weiterhin verschonen“, sagte Adrian der „Rheinischen Post“ (Montagsausgabe).
Es gehe nicht um Privilegien. „Die Verschonung ist keine Subvention, sondern unterliegt festen Vorgaben wie der Weiterführung des Betriebs oder dem Erhalt von Arbeitsplätzen“, so der DIHK-Chef weiter. Betriebsvermögen sei „in aller Regel im Unternehmen gebunden“ und stehe den Nachfolgern nicht als Geld zur Verfügung. „Es steckt in Maschinen, Hallen und Innovationen. Eine zusätzliche steuerliche Belastung trifft deshalb unmittelbar die Investitions- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens“, sagte Adrian.
Fehle die Verschonung, könnten bis zu 50 Prozent des übertragenen Wertes als Steuer fällig werden. „Dann bleibt vielen Erben nur, Teile des Betriebs oder den ganzen Betrieb zu verkaufen, um diese Steuer überhaupt zahlen zu können“, warnte der DIHK-Präsident.
(dpa/afp/dts/red)