In Kürze:
- Sachsens Justizministerin Constanze Geiert für Reform des Strafrechts für Beleidigungsdelikte
- Speziell der „Majestätsbeleidigungsparagraf“ 188 StGB soll weichen
- Vorstoß wird Thema bei der Frühjahrskonferenz der deutschen Justizminister in Hamburg
Die sächsische Staatsministerin für Justiz, Prof. Constanze Geiert (CDU), will bundesweit einen neuen strafrechtlichen Rahmen für Beleidigungsdelikte durchsetzen. Insbesondere der Straftatbestand der Politikerbeleidigung nach Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) sollte ihrer Meinung nach wieder abgeschafft werden. Der „Stern“ hatte als erstes Medium darüber berichtet.
Ein Sprecher des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz bestätigte auf Anfrage von Epoch Times, dass Geierts Beschlussvorschlag unter dem Titel „Reform der Beleidigungsdelikte – Abschaffung der Politikerbeleidigung“ rechtzeitig vor der nahenden Frühjahrskonferenz der deutschen Justizminister eingereicht worden sei. Auch dem Bundesjustizministerium sei das Papier zur Kenntnis gegeben worden. Es sei aber nicht zur Veröffentlichung bestimmt.
Beratungen ab 11. Juni
Das zweitägige Ministertreffen, die sogenannte JuMiKo, findet ab Donnerstag, 11. Juni, in
Hamburg statt. Dann wird sich also auch Stefanie Hubig (SPD), die Chefin des Bundesjustizministeriums (BMJV), als Konferenzgast mit Geierts Antrag auf Prüfung einer grundlegenden Reform für den Umgang mit Beleidigungsdelikten auseinandersetzen.
Eine Sprecherin des BMJV verwies nach Anfrage von Epoch Times auf eine frühere Stellungnahme, die Hubig Anfang März gegenüber
„T-online“ abgegeben hatte. Die Ministerin hatte sich damals zumindest offen dafür gezeigt, die Effekte des Paragrafen 188 StGB im Auge zu behalten:
„Natürlich müssen wir uns fortwährend fragen, ob wir damit das Richtige erreichen, oder ob es einer Korrektur bedarf.“
Kerngedanke: Paragraf 188 abschaffen oder wenigstens beschränken
Derzeit sieht
Paragraf 188 (1) StGB im Falle einer gerichtlich festgestellten Beleidigung gegen eine Person des politischen Lebens unter bestimmten Umständen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Dauer vor. Der allgemeine
Beleidigungsparagraf 185 kennt dagegen ein Maximalstrafmaß von „nur“ zwei Jahren Haft.
Nach dem Beschlussvorschlag aus Sachsen soll nun geprüft werden, ob eine „Anpassung der Gesetzessystematik des 14. Abschnitts des Strafgesetzbuches in Betracht kommt“. Dieser Abschnitt umfasst die Paragrafen 185 bis 200 des
StGB.
Nach Informationen des
„Stern“ würde Geiert schon ein präziser gefasster
Paragraf 185 allein genügen, um Beleidigungsdelikte auch gegen Politiker weiter angemessen sühnen zu können. Der im Volksmund als „Majestätsbeleidigungsparagraf“ bekannte 188 StGB könne von daher abgeschafft oder zumindest beschränkt werden. Geiert regte diesbezüglich an, den Wirkungsbereich des Paragrafen 188 StGB auf jene Äußerungen zu begrenzen, die dazu dienen könnten, „die Menschenwürde der Betroffenen anzugreifen“.
Aktuelle Regel wenig effektiv, aber kontraproduktiv im Sinne der Meinungsfreiheit?
Geiert begründete ihren Reformvorstoß gegenüber dem „Stern“ mit zwei Hauptargumenten. Erstens habe das 2021 wiedereingeführte Sonderstrafmaß für Politikerbeleidigungen entsprechende Attacken auf Amts- und Mandatsträger bislang auch nicht „effektiv“ verhindern können. Zum Zweiten könne die Meinungsfreiheit geschwächt werden, wenn bei den Bürgern der Eindruck entstehe, dass im Rahmen politischer Debatten „eine polemische Auseinandersetzung nicht mehr ohne Weiteres möglich“ sei.
Wenn man nun die gesamte „Systematik der Beleidigungsdelikte“ reformiere, diene dies aus Sicht Geierts zugleich zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und zur Stärkung der Meinungsfreiheit, wie der „Stern“ die Meinung der sächsischen Jura-Professorin skizzierte.
Wenn Meinungsäußerungen zu Straftaten werden können
Das Thema Politikerbeleidigung hatte erst vor wenigen Tagen wieder für Schlagzeilen gesorgt. Es ging dabei um Schmähworte, die unzufriedene Bürger im Internet gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) gerichtet hatten.
Nach Informationen des
„Tagesspiegel“ wertete etwa das Amtsgericht Öhringen die Bezeichnung „Lügenfritz“ in einem Facebook-Kommentar als strafbare Beleidigung. Deren Urheber müsse 30 Tagessätze Strafe zahlen. Kurz zuvor hatte das Amtsgericht Heilbronn ein ähnliches Strafmaß für das Wort „Lackaffe“ ausgesprochen, das Verfahren aber gegen Zahlung von 100 Euro
eingestellt.
Vor dem Hintergrund dieser Neuigkeiten wies der Hamburger Medienanwalt Joachim Steinhöfel auf seinem
X-Kanal darauf hin, dass „scharfe, polemische, auch überspitzte“ Äußerungen grundsätzlich von
Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt seien. Das gelte auch für Werturteile mit einem tatsächlichen „Anknüpfungspunkt im politischen Meinungskampf“, wie er etwa in dem Wort „Lügenfritz“ zum Ausdruck komme. Seiner Einschätzung nach habe das Öhringer Amtsgericht also „gepatzt“.
Steinhöfel nutzte die Debatte für eine Generalkritik an der Alltagspraxis in deutschen Gerichten:
„‚Pinocchio‘ und ‚Lügen-Kasper‘ eingestellt, ‚Lügenfritz‘ verurteilt, ‚Lackaffe‘ für 100 Euro erledigt. Drei Amtsgerichte, drei Ergebnisse, ein Sachverhalt. Wo Gleiches derart ungleich behandelt wird, wird nicht Recht gesprochen, sondern gewürfelt.“
Nach Angaben der Nachrichtenagentur dts waren im Laufe des Jahres 2025 genau 6.246 Meldungen auf Grundlage von Paragraf 188 bei der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (
ZMI) eingegangen. Die ZMI ist Teil des Bundeskriminalamts. 2024 waren dort lediglich 4.439 Meldungsfälle angekommen, 2023 sogar nur 2.598. Im ersten Jahr ihres Bestehens, 2022, hatte die ZMI 1.404 Meldungen auf Basis des Politikerbeleidigungsparagrafen erhalten. Die Tendenz ist also stark steigend – und verursacht viel Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden.
AfD-Antrag auf 188er-Abschaffung jüngst am Widerstand der Union gescheitert
Der jüngste Versuch, den von Anfang an umstrittenen Paragraf 188 zu streichen, war Ende Januar 2026 erfolglos geblieben. Damals hatte die AfD-Fraktion im Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Diskussion gestellt (BT-Drucksache 21/652,
PDF).
Der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner wies in seiner Rede vor dem Plenum darauf hin, dass der Unionsfraktionsvorsitzende Jens Spahn, also ein Parteikollege Geierts, wenige Wochen zuvor gegenüber der
„Süddeutschen Zeitung“ ebenfalls für das Aus des Paragrafen 188 geworben hatte. Von Brandners Argumentation ließen sich aber weder die Angehörigen der CDU/CSU-Fraktion noch die übrigen Nicht-AfD-Parlamentarier beeindrucken. Am Ende stimmten alle Abgeordneten mit Ausnahme der AfD-MdBs nach teils hitzigen Debatten gegen den AfD-Antrag.
Vor rund anderthalb Jahren hatte es auch einen politischen Vorstoß in die entgegengesetzte Richtung gegeben. Damals sprach sich die niedersächsische Justizministerin
Kathrin Wahlmann (SPD) dafür aus, Beleidigungsdelikte gegen Politiker noch leichter bestrafen zu können. Strenger als bei Delikten gegen gewöhnliche Bürger sollte ihrer Meinung nach auch dann durchgegriffen werden, wenn das öffentliche Wirken eines Politikers nicht „erheblich erschwert“ wird, wie es 188 StGB voraussetzt.
2021: Paragraf 188 um Beleidigung erweitert
Hatte sich der Paragraf bis dahin auf hohe Strafen für üble Nachrede und Verleumdung beschränkt, galt nun auch die Beleidigung von Personen des politischen Lebens als besonders strafwürdig. Die Politikerbeleidigung wurde zudem zu einem sogenannten „relativen Antragsdelikt“ erhoben: Die Staatsanwaltschaft kann von Amts wegen ermitteln, sofern sie ein
„besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung erkennt. Einer eigenen Strafanzeige durch den mutmaßlich Geschädigten bedarf es somit nicht mehr.
Paragraf 188 im Wortlaut:
- Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
- Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.