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Streit um „Alles für Deutschland“: X wehrt sich gegen Niedersächsische Landesmedienanstalt


In Kürze:

  • X klagt: Die Betreiberfirma von X wehrt sich vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen eine Löschanordnung der niedersächsischen Landesmedienanstalt.
  • Anlass ist ein Beitrag des Ökonomen Stefan Homburg, in dem er die Losung „Alles für Deutschland“ verwendete.
  • X bestreitet unter anderem die Zuständigkeit der niedersächsischen Landesmedienanstalt und beruft sich auf den Digital Services Act, das Herkunftslandprinzip und die Meinungsfreiheit.

 
Vor dem Verwaltungsgericht in Hannover hat am Mittwoch, 23. September, ein Verhandlungstermin zu einer Klage der X Internet Unlimited Company (XIUC) stattgefunden. Die Betreibergesellschaft des 2022 von Elon Musk erworbenen Kurznachrichtendienstes X, ehemals Twitter, hat gegen einen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) geklagt.
Diese hatte X im Wege einer Anordnung verpflichtet, einen Nutzerbeitrag des Ökonomen Stefan Homburg auf der Plattform für den deutschen Markt zu sperren oder alternativ zu löschen.

Homburg hatte SA-Parole auf X als „Allerweltssatz“ bezeichnet

Im Juni 2024 hatte sich dieser in zwei Beiträgen mit Verurteilungen des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke nach Paragraf 86a StGB befasst. Diese waren wegen der Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ bei Wahlkampfauftritten erfolgt. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2025 die Rechtmäßigkeit der Verurteilungen.
Homburg hatte die Parole dem türkischen sogenannten Wolfsgruß gegenübergestellt, der aufgrund einer entsprechenden Geste während der Fußball-EM Debatten ausgelöst hatte. In einem weiteren Beitrag beklagte er, dass Patriotismus in Deutschland seiner Auffassung nach oft angefeindet werde. Auch in diesem Kontext zitierte er den Ausspruch – und bezeichnete ihn dabei als „Allerweltssatz“.
Tatsächlich handelt es sich bei „Alles für Deutschland“ um einen nicht ausschließlich, aber vorwiegend und zentral von der SA und anderen nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Ausspruch. Dass die erste gerichtliche Bewertung als Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Deutschland erst 2006 erstmals erfolgte, beeinflusste die Bewertung nicht. Ebenso wenig wie der Umstand, dass die Rechtsprechung dazu anfangs spitzfindig erschien und das Bundesamt für Verfassungsschutz die Parole nicht in einer Broschüre über typische rechtsextremistische Symbole aus dem Jahr 2022 aufgenommen hatte.

Anordnung auf Löschung oder Sperre für den deutschen Markt

Das Amtsgericht Hannover verurteilte Homburg wegen der Verwendung der Parole im Jahr 2025 in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro. Es billigte dem Angeklagten nicht die von diesem ins Treffen geführte Sozialadäquanz-Ausnahme des Paragrafen 86a Abs. 4 StGB zu. Homburg legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein, es ist damit noch nicht rechtskräftig.
In der Verhandlung am Mittwoch ging es jedoch um die Klage von X gegen die Löschanordnung. Die NLM verpflichtete den Dienst, einen Beitrag aufgrund der Qualifikation der darin enthaltenen Wortfolge als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu sperren oder zu löschen. Diese Eigenschaft mache den Beitrag nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig.
Die X Internet Unlimited Company (XIUC) hält die Anordnung für rechtswidrig. Sie bestreitet, dass die Landesmedienanstalt für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei. Aufgrund des seit 2024 geltenden Digital Services Act und des europarechtlichen Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie hätte eine Behörde in Irland tätig werden müssen.

X zieht Zuständigkeit der NLM in Zweifel

Das Unternehmen von Elon Musk sieht sich auch als falscher Adressat der Anordnung. NLM hätte sich nach Meinung von XIUC zuerst an den Nutzer selbst wenden müssen und diesen zur Entfernung des Inhalts auffordern. Außerdem könnte die Verwendung der Losung im konkreten Zusammenhang auch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein, so das Unternehmen.
Für das Verfahren, das X gegen die NLM angestrengt hat, ist die strafrechtliche Bewertung durch das Amtsgericht Hannover nicht zwingend von Belang. Es geht dabei vor allem um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die NLM den Dienst zur Sperrung oder Löschung eines solchen Beitrags verpflichten durfte.
 

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