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Jobcenter: Interne Revision findet Fehler in fast jedem vierten Verfahren


In Kürze:

  • In vier geprüften Jobcentern war die grundsätzliche Entscheidung in 55 von 240 Verfahren nach Einschätzung der BA-Revision fehlerhaft.
  • Bei 16 von 60 geprüften Bußgeldverfahren lagen die Voraussetzungen für ein Bußgeld nicht vor.
  • In 37 Prozent der Fälle wurde der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.
  • 86 Prozent der Verdachtsfälle wurden nicht unmittelbar im vorgesehenen IT-System FALKE erfasst.

 
Am Dienstag, 15. September, hat die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihren jüngsten Bericht über die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten in den gemeinsamen Jobcentern veröffentlicht. Dafür wertete man 240 Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten in vier solchen Einrichtungen aus, je 60 pro Jobcenter. Geprüft wurden jeweils 15 Verfahren, die ohne Folgen erledigt wurden, 15 Verwarnungen, 15 Bußgeldentscheidungen und 15 Abgaben an andere Behörden. Die Jobcenter werden zusammen von der Bundesagentur und einem kommunalen Träger betrieben.
Die Untersuchung beruht damit auf Daten aus einer Stichprobe. Eine repräsentative Aussage über eine generelle Praxis in der Gesamtheit der deutschen Jobcenter lässt sich daraus nicht gewinnen.

Fehler in fast jedem vierten Verfahren

Im Zuge der Untersuchung stellten die Revisoren in 55 von 240 Verfahren Fehler bei der grundsätzlichen Entscheidungsfindung fest. Das entspricht etwa 23 Prozent der untersuchten Fälle. Dabei ging es nicht um Details wie Rechen- oder Formfehler, sondern um die grundlegende Behandlung und Erledigung eines Verdachtsfalls. Die Verantwortlichen hätten demnach falsch entschieden, etwa über die Einstellung oder Weiterführung eines Verfahrens, eine Verwarnung oder ein Bußgeld oder die Abgabe des Falls an eine andere Stelle.
Am häufigsten waren Fehler bei Verfahren, die ohne Folgen erledigt worden waren: In 25 von 60 Fällen, also 42 Prozent, hätten die Jobcenter den Verdacht nach Einschätzung der Revision verfolgen und ahnden müssen. Bei den Bußgeldverfahren kam die Revision zu dem Ergebnis, dass die Jobcenter in 16 von 60 Fällen ein Bußgeld verhängt hätten, obwohl die Voraussetzungen dafür fehlten. Das entspricht einem Anteil von 27 Prozent.
In zehn dieser Fälle wäre das Verfahren ohne weitere Folgen einzustellen gewesen. Ferner hätte in drei Fällen lediglich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausgereicht. In drei weiteren Fällen habe demgegenüber sogar der Verdacht einer Straftat bestanden. In diesen Fällen wäre eine Weiterleitung an das Hauptzollamt erforderlich gewesen.

Mängel sowohl zugunsten als auch zulasten Betroffener

Die Fehler wirkten sich teils zulasten, teils zugunsten der Betroffenen aus. Während in einigen Fällen Verfahren mit Bußgeldern endeten, die nicht zu verhängen gewesen wären, gab es in anderen Fällen zu milde Sanktionen. Von den 60 geprüften Bußgeldern seien 34, also 57 Prozent, zu niedrig und 2 zu hoch festgesetzt worden.
Zudem hätten die Jobcenter in 21 von 60 Verwarnungsverfahren auf ein Verwarnungsgeld verzichtet, obwohl es geboten gewesen wäre. Eine pauschale Aussage, wonach die untersuchten Jobcenter zu streng oder zu milde vorgingen, trifft die Revision nicht. Vielmehr beanstandet sie generell eine fehleranfällige und uneinheitliche Verfahrenspraxis.
In 89 von 240 Verfahren, also 37 Prozent, bemängelt die Revision eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. So hätten die Jobcenter die relevanten Tatsachen für eine Entscheidung nicht in ausreichender Weise ermittelt. Dabei sind die Jobcenter verpflichtet, den Sachverhalt sowohl zulasten als auch zugunsten der Betroffenen neutral aufzuklären.

Mängel bei Dokumentation und IT-Erfassung

Weitere Probleme stellte die Revision bei der Dokumentation und Begründung fest. In 187 Fällen hätten die Jobcenter Abschlussverfügungen dokumentiert. Von diesen seien 79 Prozent inhaltlich unzureichend gewesen. In 74 Prozent dieser Fälle hätten die Jobcenter nicht die verpflichtende Textvorlage verwendet. In 22 Prozent der Verfahren habe eine Entscheidungsdokumentation vollständig gefehlt.
Mängel stellte die Revision auch bei der IT-Erfassung der Verdachtsfälle fest. Diese solle unmittelbar im dafür geschaffenen BA-System FALKE erfolgen. In 207 von 240 Verfahren – also 86 Prozent der Fälle – seien die Verdachtsfälle jedoch nicht unmittelbar erfasst worden. Zwischen Eingang und Erfassung vergingen demnach im Schnitt 33, in einem Fall sogar 376 Arbeitstage. In 61 Fällen war die Übertragung der FALKE-Verfahrensnummer in die E-Akte fehlerhaft.
Drei Jobcenter begründeten die verzögerte FALKE-Erfassung mit fehlender Vertretung bei Abwesenheit. Zwei wollten die Bestandskraft von Bescheiden abwarten, eines erfasste Fälle erst, wenn sie „bearbeitungsreif“ waren. Für die Mängel bei der Dokumentation nannten zwei Jobcenter Zeitmangel als Grund.

Eigene Regeln für Verwarnungsgelder weichen von BA-Vorgaben ab

Probleme habe es auch dort gegeben, wo eine Weitergabe an andere Behörden erforderlich war. Einen von 60 geprüften Abgabefällen übergaben die Jobcenter vorschnell, ohne alle erforderlichen Ermittlungen vorgenommen zu haben. Bei 35 der übrigen 59 habe es Defizite in der Informationsübermittlung gegeben. So fehlten häufig Angaben zur Schadensberechnung, die Staatsanwaltschaften und Hauptzollämter für ihre Entscheidung benötigen.
Die Revision beanstandete ebenfalls, dass die vier untersuchten Jobcenter eigene Regelungen für Verwarnungsgelder aufgestellt hatten. Diese wichen von zentralen BA-Vorgaben ab. Zwei Jobcenter staffelten die Verwarnungsgelder nach eigenen Maßstäben, etwa nach der Schadenshöhe oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen. Die beiden anderen erhoben grundsätzlich keine Verwarnungsgelder. Zwei Jobcenter begründeten ihre Abweichungen damit, den Verwaltungsaufwand gering halten zu wollen.
Optimierungsbedarf besteht nach Einschätzung der Revision auch bei der Fachaufsicht für Ordnungswidrigkeiten. Von den vier untersuchten Einrichtungen verfügte nur eine über eine solche in spezifischer und dokumentierter Form. Bei den übrigen drei fehlte eine entsprechende systematische, risikoorientierte Fachaufsicht. Zudem bestehe Qualifizierungsbedarf bei den zuständigen Mitarbeitern.

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