Die von der Bundesregierung geplante Reform der Einkommensteuer wird konkret. An diesem Mittwoch soll das Kabinett den Gesetzentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) beschließen. Vorgesehen ist laut Finanzministerium ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro. Im Gegenzug soll unter anderem die Reichensteuer erhöht werden.
Ein Teil der Neuregelungen gilt ab 2028. Generell gilt: Steuerzahlungen werden nicht direkt vom Bruttolohn ermittelt, sondern vom „zu versteuernden Einkommen“ nach Abzug etwa von Freibeträgen und absetzbaren Ausgaben. Der Gesetzentwurf wird anschließend in Bundestag und Bundesrat weiter beraten. Dabei sind Änderungen möglich und zumindest in Einzelpunkten auch wahrscheinlich.
Welche einzelnen Maßnahmen sind geplant?
Grundfreibetrag
Der Einkommensteil, der zur Sicherung des Existenzminimums für alle steuerfrei bleibt, soll schrittweise ausgeweitet werden: von 12.348 Euro in diesem Jahr auf 12.564 Euro im kommenden Jahr und dann auf 12.900 Euro im Jahr 2028.
Spitzensteuersatz
Für die Einkommensteile über dem Grundfreibetrag gibt es Tarifzonen, in denen die Besteuerung mit steigendem zu versteuernden Einkommen ebenfalls steigt. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll künftig etwas später greifen – ab 70.600 Euro statt ab 69.879 Euro.
Dadurch werde der Anstieg des Steuertarifs für die Einkommenszone zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas flacher, heißt es aus dem Ministerium. Davon profitieren demnach mittlere Einkommen am stärksten.
Reichensteuer
Für eine teilweise Gegenfinanzierung der Reform will die Regierung die „Reichensteuer“ erhöhen. Ihr Steuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro 45 Prozent und als neue „Superreichensteuer“ ab 280.000 Euro 47 Prozent betragen.
Derzeit sind es einheitlich 45 Prozent, aber erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (jeweils für Alleinstehende, bei gemeinsamer Veranlagung von Paaren verdoppelt sich der Wert).
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Für Beschäftigte soll die Pauschale, mit der man Ausgaben in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit wie Fahrtkosten oder Büromaterial geltend machen kann, von 1.230 Euro auf 1.430 Euro erhöht werden.
Mini-Jobs
Der von den Betrieben zu zahlende Pauschalsteuersatz bei Mini-Jobs steigt von zwei Prozent auf fünf Prozent. Zudem will die Regierung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren bestimmte Steuervergünstigungen abbauen.
Kinder
Das Kindergeld von derzeit monatlich 259 Euro je Kind soll im kommenden Jahr auf 267 Euro und dann auf 272 Euro im Jahr 2028 steigen. Die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen 2027 auf 10.056 Euro, 2028 auf 10.236 Euro. Derzeit sind es 9.756 Euro.
Sonntagszuschläge
Der maximal zulässige Stundenlohn bei steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit soll von 50 auf 75 Euro erhöht werden. Beschäftigte sollen so mehr von ihren Zuschlägen behalten können.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen in Privathaushalten wird von 20 Prozent auf 15 Prozent verringert. Damit reduziert sich die maximal mögliche Steuerminderung von 1200 auf 900 Euro im Jahr.
Was das bringt: Mehr Netto vom Brutto für viele
Mit der Reform solle die große Mehrheit der Steuerpflichtigen mehr Netto vom Brutto haben, heißt es aus dem Finanzministerium.
Zum Beispiel könne ein Paar aus einer Pflegekraft und einem Busfahrer mit je 2.800 Euro brutto im Monat und zwei Kindern 2028 mit einer Entlastung von 632 Euro im Jahr rechnen. Für eine Einzelperson wie einen Ingenieur mit 5.000 Euro brutto liege die Entlastung 2028 im Vergleich zu diesem Jahr bei etwa 192 Euro.
Steuerminderung um 4,5 Milliarden Euro erwartet
Die Reform der Einkommensteuer soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. In der Summe wird die Steuerminderung unter Berücksichtigung der Gegenfinanzierung für das Kassenjahr 2027 mit etwa 4,5 Milliarden Euro angegeben, für 2028 mit 6,0 Milliarden Euro und für das Folgejahr mit etwa 5,7 Milliarden Euro.
Gibt es Kritik an dem Vorhaben?
Der Gesetzentwurf enthält keinen zusätzlichen Ausgleich für die sogenannte kalte Progression. Diese beschreibt den Effekt, dass nominale Gehaltserhöhungen durch Inflation und die Wirkung der Steuerprogression teilweise aufgezehrt werden.
Gleiches gilt durch Mehrbelastungen etwa durch höhere Sozialbeiträge oder Kürzungen bei anderen staatlichen Leistungen. (dpa/afp/red)