In Kürze:
- Österreich plant eine umfassende Sozialhilfe-Reform: Arbeitsfähige Bezieher sollen künftig strengere Beschäftigungs- und Integrationspflichten erfüllen.
- Arbeitsfähige, anerkannte Flüchtlinge sollen zunächst 861 Euro monatlich erhalten. Höhere Leistungen sollen an Sprachkenntnisse, Integrationsmaßnahmen und Beschäftigungsnachweise geknüpft werden.
- Gleichzeitig sind Verbesserungen für Menschen ohne Erwerbsfähigkeit, Menschen mit Behinderungen und Alleinerziehende sowie für Kinder aus einkommensschwachen Familien vorgesehen.
Österreich will seine Gesetze zur Sozialhilfe neu ordnen.
Die Sozialhilfe soll künftig, wie es auf der Website des Bundeskanzleramts heißt, noch stärker als das „allerletzte Sicherheitsnetz“ ausgestaltet sein. So sollen Personen, die noch keine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben, künftig nur noch einen Basisbetrag erhalten. Sogenannten Arbeitsverweigerern sollen Kürzungen von mindestens einem Viertel drohen.
Auch für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige soll es Einschränkungen oder höhere Hürden geben. Zudem werden Bedingungen formuliert, die eine schnellere und bessere Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen sollen. Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende sowie Kinder aus einkommensschwachen Familien sollen besser gestellt werden.
Die Neuregelung ist Teil einer Einigung zwischen den Regierungsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS. Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) stellte den Gesetzentwurf am Donnerstag, 22. Oktober, gemeinsam mit Integrationsministerin Claudia Bauer (ÖVP) und Außenministerin Beate Meinl-Reisinger (NEOS) vor.
Der Entwurf befindet sich derzeit in der Begutachtung, die bis zum 13. November läuft. Dem
Parlament liegt noch keine Regierungsvorlage vor.
Parlament liegt noch keine Regierungsvorlage vor.
Sozialhilfe in Österreich künftig gestaffelt
Der volle Sozialhilfebeitrag für eine alleinstehende Person liegt in Österreich derzeit bei 1.230 Euro.
Der Satz soll den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf abdecken, dazu noch eine grundlegende kulturelle und soziale Teilhabe. Bei Bedarf können Länder ergänzende Leistungen ermöglichen. So können sie – etwa bei besonders hohen Wohnkosten – die Sozialhilfe bis zu 30 Prozent erhöhen.
Künftig soll der Basisbetrag nur noch 1.016 Euro betragen. Anspruch auf den vollen Fixsatz von 1.230 Euro soll nur noch haben, wer mindestens 26 Wochen an vollversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann – oder eine Schulung des Arbeitsmarktservice von mindestens vier Monaten und 20 Wochenstunden. Bei Personen unter 25 Jahren müssen mindestens 13 Wochen Vorbeschäftigung vorliegen.
Bereits als Asylberechtigte anerkannte Personen sollen künftig während einer viermonatigen Beobachtungs- und Integrationsphase eine monatliche Basisleistung von etwa 861 Euro erhalten. Können Drittstaatsangehörige Deutsch- und sogenannte Wertekenntnisse nachweisen, käme ein Integrationszuschlag von 155 Euro dazu.
Höhere Integrationsanforderungen an Drittstaatsangehörige
Um die vollen 1.230 Euro Sozialhilfe zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige eine ausreichende Erwerbs- oder Qualifizierungsvorgeschichte nachweisen. Grundsätzlich müssen Betroffene drei Jahre lang an verpflichtenden Integrationsprogrammen teilgenommen haben oder Deutschkenntnisse, absolvierte „Wertekurse“ und mehr als sechs Monate Vollzeitarbeit vorweisen. Bei entsprechenden Nachweisen soll auch ein früherer Zugang möglich sein.
Bei der Sozialhilfe für Kinder soll es ebenfalls eine Staffelung geben. So soll für das erste Kind ein monatlicher Satz von etwa 307 Euro vorgesehen sein, ab dem fünften Kind sollen es nur noch 148 Euro sein. Was die dazwischenliegenden Kinder anbelangt, können die Bundesländer in Eigenregie eigene Sätze innerhalb dieses Korridors festlegen. Mögliche Ansprüche auf Familienbeihilfe – dem ungefähren Äquivalent zum deutschen Kindergeld – sollen davon unberührt bleiben.
Das neue Sozialhilfepaket soll jedoch nicht ausschließlich Kürzungen oder höhere Hürden vorsehen. Für Kinder aus einkommensschwachen Familien, die selbst keine Sozialhilfe beziehen, soll es eine Teilhabekarte geben.
Volle Sozialhilfe soll für nicht Arbeitsfähige erhalten bleiben
Auch soll der Grundbetrag von etwa 1.230 Euro weiterhin flächendeckend für Personen gelten, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihres Alters oder anerkannter Betreuungspflichten nicht arbeiten können. Der Betrag orientiert sich am sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz. Die Bundesländer sollen diesen nicht mehr unterschreiten können. Für Menschen mit Behinderung soll ein doppelter Vermögensfreibetrag gelten.
Therapeutische Taschengelder und vergleichbare Zahlungen gelten künftig nicht mehr als anrechnungspflichtiges Einkommen. Erleichterungen soll es auch für Alleinerziehende und pflegende Angehörige geben. Sozialhilfeempfänger sollen außerdem ab dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht mehr verpflichtet sein, bei ihren Eltern Unterhalt einzufordern.
Bürger von EU und EWR haben nur dann uneingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen, wenn sie entweder als Arbeitnehmer nach Österreich gekommen sind oder mindestens fünf Jahre dort gelebt haben. Auch für Drittstaatsangehörige ist ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt Mindesterfordernis für Sozialhilfe. Eine Ausnahme gilt lediglich für anerkannte Asylberechtigte.
Österreich sieht sich im Einklang mit EU-Recht
Ministerin Schumann sieht im Vorhaben der österreichischen Bundesregierung einen Beitrag zu mehr Fairness. Sie äußert dazu:
„Ein starker Sozialstaat und der Grundsatz, dass sich Leistung lohnen muss, sind kein Widerspruch.“
Diskrepanzen bezüglich des EU-Rechts sieht man aufseiten der Bundesregierung nicht. Sie beruft sich auf Artikel 31 der EU-Statusverordnung. Diese ermächtigt Mitgliedstaaten dazu, den Zugang zu Sozialleistungen an Bedingungen wie die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen zu knüpfen. Voraussetzung ist unter anderem, dass entsprechende Kurse kostenlos und tatsächlich zugänglich sind.
Allerdings könnte es Fälle geben, in denen Personen, die bereits über gute Deutschkenntnisse verfügen oder beruflich integriert sind, in der starren viermonatigen Integrationsphase niedrigere Leistungen erhalten. Dies könnte gleichbehandlungsrechtliche Fragen aufwerfen.


