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Transsexuellengesetz: Unionsfraktion für Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts

Die Unionsfraktion dringt auf eine Einschränkung des von der Ampel-Regierung beschlossenen Selbstbestimmungsrechts. „Wer Änderungen von Namen und Geschlechtseintrag voraussetzungslos ermöglicht, schafft Einfallstore für möglichen Missbrauch“, sagte der Justiziar der Fraktion, Martin Plum, der „Süddeutschen Zeitung“ laut Vorab-Mitteilung vom Dienstag, 2. Juni.

Länder-Initiative für schärfere Regeln

Die Unionsfraktion unterstützt demnach einen Vorstoß der Bundesländer Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt für eine Rechtsverschärfung.
Das Selbstbestimmungsrecht hatte 2023 das viel kritisierte Transsexuellengesetz abgelöst. Seither reicht eine Erklärung beim Standesamt aus, um Geschlechtseintrag oder Vornamen zu ändern. Zuvor wurden dafür psychologische Gutachten oder Vorgaben zu geschlechtsangleichenden Eingriffen verlangt.
Plum unterstützte nun die Forderung der drei Bundesländer nach einem „gesetzlichen Prüfmechanismus bei offenkundigem Missbrauch“. Dieser Vorstoß setze „an der richtigen Stelle an“, sagte er.
Entscheidend sei: „Missbrauch wirksam zu verhindern und Standesämtern rechtssichere Handlungsmöglichkeiten zu geben“.

Flucht vor Haftantritt im Frauengefängnis

Plum verwies auf den Fall: Marla-Svenja Liebich. Liebich war – noch als Sven Liebich – wegen Volksverhetzung, übler Nachrede und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Später ließ Liebich den Geschlechtseintrag ändern und den Vornamen auf Marla-Svenja anpassen. Zum Haftantritt wurde Liebich dann in ein Frauengefängnis geladen, erschien dort jedoch nicht.
Seit seiner Festnahme an der Grenze zwischen Tschechien und Deutschland sitzt Liebich in tschechischer Haft, eine Auslieferung ist beantragt. (afp/red)
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Diakonie gewinnt jahrelangen Rechtsstreit

In einem seit Jahren ausgetragenen Streit über einen Job bei der Diakonie hat das Bundesarbeitsgericht endgültig zugunsten der evangelischen Kirche entschieden.
Vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht in Erfurt scheiterte am Donnerstag, 21.Mai die Klage einer konfessionslosen Sozialpädagogin, die sich 2012 auf eine Stelle für ein Forschungsprojekt bewarb. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ein evangelischer Bewerber bekam den Posten. (Az. 8 AZR 194/25 (F))

Selbstbestimmungsrecht vs. Diskriminierungsverbot

Der Fall warf die grundlegende Frage auf, wann die Kirchen für eine Stelle die Kirchenmitgliedschaft voraussetzen dürfen. Er ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg und zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Die Gerichte mussten abwägen zwischen dem Diskriminierungsverbot in deutschem und europäischem Recht und dem im Grundgesetz verankerten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen.
Die erfolglose Bewerberin forderte eine Entschädigung von etwa 9800 Euro. Das BAG entschied aber nun, dass sie nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt worden sei.
Die Benachteiligung sei ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen. Religionsgemeinschaften könnten eine Kirchenmitgliedschaft verlangen, „wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“, erklärte das Gericht.
Es entschied damit anders als zum ersten Mal, als es mit dem Fall befasst war. 2016 hatte es das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur europarechtlichen Lage vorgelegt. Dieser urteilte im April 2018, dass Kirchen zwar konfessionslose Bewerber für bestimmte Positionen ablehnen dürfen.

Verfassungsgericht stärkt Kirchen – Diakonie siegt

Gerichte müssten aber überprüfen können, ob Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für die konkrete Stelle „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Daraufhin sprach das BAG der Klägerin im Oktober 2018 eine Entschädigung von 3915 Euro zu.
Der Prozess war damit aber nicht zu Ende. Denn die Diakonie wandte sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Und dieses kippte im September 2025 das Erfurter Urteil und sprach kirchlichen Arbeitgebern einen größeren Ermessensspielraum zu.
Das BAG habe das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht ausreichend berücksichtigt. Es musste erneut verhandeln und urteilte nun im Sinne der Kirchen.
Die Diakonie zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Es bestätige „im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen“, erklärte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.
Er wies zudem darauf hin, dass Kirche und Diakonie schon 2024 „ihre Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet“ hätten. (afp/red)