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Zunehmende Aggression an Schulen: Dänemark will Lehrern körperliche Gewalt erlauben


In Kürze:

  • Dänemark plant neue gesetzliche Regeln für körperliche Eingriffe durch Lehrer an Schulen der Klassen 0 bis 9.
  • Eingriffe sollen unter anderem bei Gewalt, Mobbing, Sachbeschädigung und erheblichen Unterrichtsstörungen möglich sein.
  • Die Maßnahmen sollen verhältnismäßig bleiben und nur als letztes Mittel eingesetzt werden.
  • Das Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ist für den 1. August 2027 vorgesehen.

 
In Dänemark soll es schon bald präzisere Bestimmungen über Befugnisse von Lehrpersonal in Grundschulen und Unterstufen geben. Am Donnerstag, 8. Oktober, hat Bildungsminister Magnus Heunicke einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen des bestehenden „Gesetzes über das Bildungsumfeld von Schülern und Studenten“ anstrebt.
Der Entwurf soll unter anderem „explizite Bestimmungen zur Verantwortung der Schule für Betreuung“ enthalten. Aber auch der „Zugang zu körperlichen Interventionen, einschließlich einer erweiterten rechtlichen Grundlage für den Einsatz von Gewalt“, sollen Gegenstand des Gesetzes sein. Das Inkrafttreten der durch den Gesetzentwurf angestrebten Neuregelungen ist für den August 2027 geplant.

Lehrer und Eltern klagen über aggressives Verhalten an Dänemarks Schulen

Dem Minister zufolge ist der Entwurf die Konsequenz einer Analyse des dänischen Lehrerverbandes vom August 2023. Demnach nannten Lehrer und Eltern Unruhe und Lärm als die größten Herausforderungen an Grund- und Unterstufenschulen. Zudem habe das Ministerium für Kinder und Bildung 2024 eine Studie vorgelegt, die eine Zunahme von aggressivem Verhalten dokumentiere. Dieses richte sich gegen Mitschüler ebenso wie gegen Erwachsene.
Die Regierung hält vor diesem Hintergrund eine Präzisierung des derzeit geltenden Gesetzes für zwingend. Das Schulpersonal müsse „eine tatsächliche Möglichkeit bekommen, Ruhe und Ordnung in der Klasse zu schaffen und Schüler, Mitschüler, Mitarbeiter oder andere Personen zu schützen“. Deshalb müsse das Personal dort, wo es als notwendig erachtet werde, „auch in der Lage sein, körperlich gegen einen Schüler einzugreifen“. Im äußersten Fall müsse auch Gewaltanwendung möglich sein.
Eine Klarstellung der geltenden Regeln solle alle Beteiligten schützen – inklusive der Urheber von schädlichen Handlungen. Die geplante Neufassung des Gesetzes solle immerhin auch Rechtssicherheit im Zusammenhang mit körperlichen Eingriffen gegen Schüler gewährleisten. Deshalb soll es ab 1. August 2027 erweiterte Befugnisse auch für Grundschule, Unterstufen und die damit verbundenen Freizeitaktivitäten geben.

Anlässe für ein Eingreifen

In einer Mitteilung erläutert das Ministerium die Anlässe, die dem Entwurf zufolge potenziell eine mögliche gewaltsame Intervention des Schulpersonals rechtfertigen können. Genannt ist unter anderem eine Beschädigung von Eigentum oder Körperverletzung vonseiten eines Schülers. Aber auch dann, wenn Schüler sich selbst oder andere bewusst oder unbewusst physischer Gefahr aussetzen, könnte die Ermächtigung greifen.
Genannt sind aber auch Situationen, in denen Schüler andere psychisch drangsalieren oder den Unterricht für andere erheblich stören. Gleichzeitig heißt es, physische Eingriffe dürften „nur in Ausnahmefällen stattfinden und niemals pädagogische Arbeit oder Fürsorge ersetzen“.
Grundsätzlich, so heißt es weiter, sei es „die Verantwortung der Schule, Situationen vorzubeugen, in denen körperliche Eingriffe notwendig sind“. Die Schule müsse ein gutes Unterrichtsumfeld für die Schüler sicherstellen. Erwartet werde ein besonderer Fokus auf Wiederholungsfälle, und zwar bei Schülern wie beim Personal.

Lehrergewerkschaften in Dänemark begrüßen Vorstoß

Mehr als jeder vierte Lehrer hatte einer neuen Untersuchung im Auftrag des Ministeriums zufolge darüber geklagt, dass das Ausmaß gewalttätigen Verhaltens zugenommen habe. In jeder fünften Klasse richteten sich gewalttätige Vorfälle auch gegen Lehrpersonal. Auch die dänische Arbeitssicherheitsbehörde habe Zahlen präsentiert, wonach in den vergangenen zwölf Monaten immer mehr Lehrer Gewalt und Gewaltandrohungen ausgesetzt gewesen seien.
Eine Wiedereinführung der Prügelstrafe soll das Gesetz ausdrücklich nicht darstellen – und nicht jede Hänselei rechtfertigt gleich die Anwendung von Roundhouse Kicks durch zufällig anwesende Pädagogen. Entsprechend heißt es im Entwurf, dass eine physische Intervention zum einen „immer angemessen“ sein müsse. Das bedeutet, der angewandte Eingriff müsse verhältnismäßig zum Anlass und zum verfolgten Ziel sein. Zum anderen sei ein körperliches Eingreifen erst gestattet, wenn alle anderen relevanten, weniger invasiven Optionen ausgeschöpft seien.
Die Mitteilung des Ministeriums skizziert die Leitlinien der geplanten Neuerung. Der ausformulierte Gesetzentwurf liegt dem Folketing, dem dänischen Parlament, vor. Dort wird er nun beraten und muss beschlossen werden. So wird es erforderlich sein, zu definieren, was als „erhebliche“ Störung zählt und welche Form der „psychischen Kränkung“ ein Eingriffsanlass sei. Der Dachverband der dänischen Lehrergewerkschaften begrüßte die angekündigte Klarstellung als Beitrag zur Rechtssicherheit der Lehrkräfte und zum Schutz des Unterrichts.

Deutschland: Körperliche Züchtigung verboten – Notwehrrecht gilt

In Deutschland gibt es bis dato keine vergleichbare ausdrückliche Ermächtigung, einen Schüler beispielsweise unter Anwendung körperlicher Gewalt aus dem Raum zu bringen. Eine Weisung oder schulische Ordnungsmaßnahme ist nicht automatisch mit der Befugnis verbunden, diese auch körperlich durchzusetzen. Regelmäßig sind zwar Zuständigkeiten für die Ahndung von Verstößen gegen die schulische Ordnung geregelt, aber nicht immer Details bezüglich gestatteter Interventionen. Körperliche Züchtigung ist ausdrücklich verboten. Auch in Deutschland gibt es ein Verhältnismäßigkeitskorrektiv bezüglich zulässiger Maßnahmen.
Unnötige oder nicht gerechtfertigte körperliche Einwirkungen vonseiten der Lehrkräfte können Straftatbestände wie Körperverletzung oder Nötigung darstellen. Allerdings greifen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Bestimmungen des Notwehr- oder Nothilferechts. So dürfen Lehrkräfte etwa im Fall einer Prügelei oder einer konkreten Gefahr körperlich eingreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht erforderlich und angemessen ist. Diese reicht in solchen Fällen auch als Rechtsgrundlage für einen Eingriff aus.